Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Großpetersdorf und der Stadtgemeinde Stadtschlaining
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Gesetzestext (6 Artikel)
Burgenland
18.09.2019
Niederösterreich
30.04.2019
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 26. April 2019, Zl. IVW3-M-3163401/002-2019, gemäß § 2 Abs. 1 und 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, die vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde Neudorf bei Staatz beschlossene Änderung des Gemeindenamens „Neudorf bei Staatz“ auf „Neudorf im Weinviertel” und die vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde Neudorf bei Staatz beschlossene Änderung des Ortschaftsnamens „Neudorf bei Staatz“ auf „Neudorf im Weinviertel” genehmigt.
Die Gemeindegrenze zwischen der Marktgemeinde Großpetersdorf (KG 34024 Großpetersdorf) und der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) wird nach Maßgabe des § 2 geändert.
(1) Die Marktgemeinde Großpetersdorf (KG 34024 Großpetersdorf) und die Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental), beide Gerichts- und Verwaltungsbezirk Oberwart, werden derart geändert, dass die Grundstücke 4766/1, 4766/2, 4767/1, 4768/1, 4768/2 und 7484/1 der Marktgemeinde Großpetersdorf (KG 34024 Großpetersdorf) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) eingegliedert, sowie die Grundstücke 1462/3, 1462/4, 1462/5 und 1474/1 der Stadtgemeinde Stadtschlaining (KG 34051 Neumarkt im Tauchental) von dieser abgetrennt und dem Gebiet der Marktgemeinde Großpetersdorf (KG 34024 Großpetersdorf) eingegliedert werden.
(2) Der neue Grenzverlauf ist in der Anlage 1 ersichtlich.
(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 61/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Marktgemeinde Großpetersdorf und bei der Stadtgemeinde Stadtschlaining, bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.