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20001227 donau-universitätkrems AT

Tierhalteverbotsverordnung (donau-universitätkrems)

19 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

Landesrecht Tierhalteverbotsverordnung

Burgenland

09.09.2019

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen Bund Land Niederösterreich Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 22. November 2018 genehmigt; sie ist gemäß ihrem Art. 5 mit 27. Jänner 2019 in Kraft getreten.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in BGBl. Nr. 501/1994 und NÖ LGBl. Nr. 0811, im Folgenden „Gliedstaatsvereinbarung“ genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt.

Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz (BGBl. Nr. 269/1994, nunmehr UWK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004 idF BGBl. I Nr. 31/2018) errichtet.

Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung haben Bund und Land eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.

Im Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen Bund Land Niederösterreich Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

Der Bund und das Land stimmen überein, dass die Erreichung des strategischen Ziels der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa bei der Zahl von rund 9 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.

Landesrecht Tierhalteverbotsverordnung

Folgende Wildtierarten sind wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen Bund Land Niederösterreich Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

(1) Die Verpflichtungen des Landes gemäß Artikel IV Z 1 und Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung werden um vom Land zusätzlich zur Verfügung gestellte Räumlichkeiten mit funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen im Ausmaß von bis zu 5.260 m² NF hinsichtlich neu zu errichtender Gebäudeinfrastruktur sowie bis zu 4.400 m² NF an Mietflächen (jeweils zzgl. anteiliger Sanitär- Verkehrs- bzw. Technikflächen), einschließlich der bereits vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten (Flächen im Campus West), erweitert. Verschiebungen zwischen den angeführten neu zu errichtenden Flächen und den Mietflächen sowie innerhalb der Mietflächen sind in Abstimmung mit dem Land möglich.

(2) Im Hinblick auf Artikel 1 dieser Vereinbarung verpflichtet sich das Land weiters die Kosten der für Zwecke der Donau-Universität Krems erforderlichen Erstausstattung an Einrichtungsgegenständen einschließlich der Kosten der für die Donau-Universität Krems erforderlichen Netzwerkinfrastruktur mit Aktiv- u. Passivkomponenten und der Einbauten für die erforderliche Medientechnik, sowie die Kosten des daraus insgesamt erwachsenden Ersatz- und Erneuerungsbedarfs in technologisch jeweils aktueller Form für die vom Land zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ohne Refundierungsansprüche gegen den Bund zu übernehmen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

(1) Die Länder verpflichten sich, die im 1. Teil des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, festgelegten Instrumente, Mindeststandards und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer Gesetzgebung und Vollziehung umzusetzen.

(2) Die Bestimmungen und Mindeststandards folgender Rechtsvorschriften des B-KJHG 2013 werden zum Inhalt dieser Vereinbarung erhoben und bilden die vereinbarten Grundsätze für die Gesetzgebung der Länder

Landesrecht Tierhalteverbotsverordnung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen Bund Land Niederösterreich Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

(1) Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfasst die Deckung aller der Donau-Universität Krems aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich getragen sind.

(2) Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen gemäß Artikel II und Artikel III der Gliedstaatsvereinbarung in der Weise erfüllen, dass die Donau-Universität Krems nach Maßgabe der Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und der Donau-Universität Krems in der Lage ist, ein im Sinn des Artikels I dieser Vereinbarung erweitertes Leistungsangebot erfüllen zu können.

(3) Der Bund trägt insbesondere den damit verbundenen Personalaufwand, ausgenommen für Hauspersonal (Artikel IV Z 3 der Gliedstaatsvereinbarung, dies umfasst das Personal für Instandhaltungs- und Gebäudebetriebsaufwand) sowie den gesamten laufenden Sachaufwand, soweit dieser nicht in die Landesverpflichtung gemäß Artikel 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung fällt.

(4) Um das gemeinsame strategische Ziel der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa zu erreichen, soll das Globalbudget der Universität für Weiterbildung Krems perspektivisch auf 50 % des Gesamtbudgets der Universität herangeführt werden. Die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes sowie die Einnahmen von dritter Seite sind zu berücksichtigen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

(1) Der Bund verpflichtet sich, die in § 37 (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung), § 38 (Amtshilfe), § 39 (Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen), § 40 (Datenverarbeitung), § 41 (Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben), § 42 (Vereinbarungen mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger), § 43 (Gerichtliches Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes) und § 44 (Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung) B-KJHG 2013 enthaltenen Bestimmungen bundesgesetzlich zu regeln.

(2) Weiters verpflichtet sich der Bund, bei der Erstellung und Veröffentlichung einer bundesweiten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe mitzuwirken, Kinderschutzforschung in Verbindung mit dem Gesundheitsbereich zu betreiben sowie weiterhin seinen Berichtspflichten gegenüber internationalen Gremien nachzukommen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen Bund Land Niederösterreich Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Die Länder verpflichten sich, bei Änderungen der dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände, insbesondere bei Vorliegen von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Expertisen aus Fachkreisen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, Verhandlungen über eine Anpassung dieser Vereinbarung aufzunehmen mit dem Ziel, eine geänderte Vereinbarung rechtzeitig in Kraft zu setzen und allenfalls notwendige Änderungen der betreffenden Vorschriften rechtzeitig vorzunehmen. Jedes Land kann die Aufnahme solcher Verhandlungen verlangen. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien zulässig.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen Bund Land Niederösterreich Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

(1) Wenn

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen Bund Land Niederösterreich Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin abgeschlossen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.

Landesrecht Art. 15a B-VG zwischen Bund Land Niederösterreich Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems)

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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