Grundwasserschongebietsverordnung Voitsdorfer Rinne
Inhaltsübersicht (41)
Gesetzestext (41 Artikel)
Oberösterreich
02.02.2023
Wasserschongebietsverordnung Angerhausquelle
Steiermark
Die Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung gilt seit 1.1.1975 als Landesgesetz (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).
30.01.2015
Oberösterreich
02.02.2023
Von Seite der Statthalterei in ............ wird hiemit bestätigt, daß Herr N. N. unter Nachweisung /Dokumente/Landesnormen/LST40018141/hauptdokument.img1is.png von der Universität in ............ erhaltenen Diplo/Dokumente/Landesnormen/LST40018141/hauptdokument.img2is.png eines Doktors der Medizin und Chirurgie und eines Magisters der Geburtshilfe (der gesamten Heilkunde) die zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt mit der Ministerial-Verordnung vom ...... 187. Zahl .. vorgeschriebene Prüfung vor der Prüfungskommission in .......... abgelegt habe und bei derselben zur oben erwähnten Anstellung als Arzt /Dokumente/Landesnormen/LST40018141/hauptdokument.img3is.png befunden worden sei.
Zum Schutz der bestehenden Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbands Gruppenwasserversorgung Kremstal, der Gemeinde Pettenbach und der Gemeinde Ried im Traunkreis und zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Voitsdorfer Rinne“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
Zum Schutz der Wasserspende der Wassergenossenschaft Angerhausquelle und der Gemeinde Kleinarl wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.
Zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden als Arzt ist der Nachweis einer mit günstigem Erfolge abgelegten besonderen Prüfung erforderlich.
Von jenen Ärzten, welche zur Zeit der Erlassung dieser Verordnung im öffentlichen Sanitätsdienste der politischen Behörden bereits bleibend angestellt sind, wird auch bei Beförderungen diese Prüfung nicht verlangt.
Oberösterreich
02.02.2023
Oberösterreich
02.02.2023
Oberösterreich
02.02.2023
§ 186 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, ist auf dieses Bundesgesetz anzuwenden.
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 7.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets und seiner Zonen durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(1) Die Schongebietsgrenze verläuft ausgehend vom Schnittpunkt der Grundstücke 414/1, 414/3 und 415 entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt der Grundstücke 415, 414/1 und 422 direkt zum Schnittpunkt der Grundstücke 422, 423 und 435, weiter entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 393/2, 422 und 423, weiter an der Grundgrenze zum Schnittpunkt 392/2, 393/2 und 423, von dort entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt der Grundstücke 392/2, 423 und 424, entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 392/2, 424 und 653, entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 392/1, 392/2 und 653, zum Schnittpunkt 392/1, 653 und 651, zum Schnittpunkt 391/4, 392/1 und 651 entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 391/4 und 651, je KG Mitterkleinarl, und 589, KG Vorderkleinarl. Von diesem Punkt an verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 651, KG Mitterkleinarl, der nächste Schnittpunkt liegt an der KG-Grenze zwischen Mitterkleinarl und Vorderkleinarl am Kreuzungspunkt mit den Grundstücken 651, KG Mitterkleinarl, 589 und 602, KG Vorderkleinarl. Von diesem Punkt folgt die Schongebietsgrenze der KG-Grenze ca 150 m nach Südwesten bis zu jenem Punkt, wo die KG-Grenze einen markanten Knick Richtung Süd vollzieht. Von diesem Punkt ausgehend befindet sich der nächste Grenzpunkt am nördlichsten Punkt des Grundstückes 603, KG Vorderkleinarl. Dieser rund 570 m lange Abschnitt verläuft an keiner Grundgrenze. Die Schongebietsgrenze läuft weiter entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt 602 und 603, beide KG Vorderkleinarl, mit Grundstück 78/1, KG Au, weiter entlang der Grundgrenze zum Schnittpunkt nahe dem Kitzsteinhörndl zwischen Grundstück 603, KG Vorderkleinarl, 78/1, KG Au, und 648/2, KG Mitterkleinarl. Von dort entlang der KG Grenze Richtung Süden zum Schnittpunkt 648/2 und 648/1, beide KG Mitterkleinarl, und 78/1, KG Au. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter in der KG Mitterkleinarl entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 648/1 und 648/2, wo ein unbenannter Graben verläuft, der die Weiterführung der Schongebietsgrenze Richtung Südosten bildet, bis zum Kreuzungspunkt mit der Grundstücksgrenze zwischen 648/2 und 631. Weiter verläuft die Schongebietsgrenze entlang des Grabens in südöstlicher Richtung zur Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken 631 und 630, beide KG Mitterkleinarl, bis zur Einleitung in den Kesselgraben Richtung Osten. Der weitere Verlauf auf Grundstück 630 erfolgt in Richtung Nordosten entlang des Kesselgrabens und führt am Ende Richtung Norden zur Grundstücksgrenze zwischen Grundstück 630 und 414/1, beide KG Mitterkleinarl, wo das Schutzgebiet beginnt. Der weitere Verlauf ist Richtung Osten zum Kreuzungspunkt von den Grundstücken 630, 437, 438/2 und 414/1, weiter zum Schnittpunkt 438/2, 414/3 und 414/1, je KG Mitterkleinarl. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter 50 m Richtung Norden auf der Grundstücksgrenze zwischen Grundstück 438/2 und 414/3, beide KG Mitterkleinarl, und folgt dabei der Schutzgebietsgrenze. Von diesem Punkt aus verläuft die Schongebietsgrenze Richtung Nordwesten über das Grundstück 414/3, KG Mitterkleinarl. Dieser Grenzabschnitt führt entlang der Basislinie des Quellschutzgebiets. Die Grenze führt weiter Richtung Westen entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken 414/3 und 415 und weiter zum Ausgangsschnittpunkt 414/1, 414/3 und 415, je KG Mitterkleinarl.
(2) Das Schongebiet kommt auf den Grundstücken 651, .95, 653, 424, 423, 648/2, .94, 648/4, 646, 631, .59, 630, 425, 427, 428, 429, 430, 431, .58, 433, 434, 435, 414/1, 414/3 und 422, je KG Mitterkleinarl, 602, 603, je KG Vorderkleinarl in den Gemeinden Kleinarl und Wagrain zu liegen und umfasst eine Fläche von 191 ha.
(3) Die Grenzen des Wasserschongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau und den Gemeinden Kleinarl und Wagrain während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/themen/nuw/wasser/allgemeine_wasserwirtschaft/trinkwasser/schongebiete.htm
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.
Oberösterreich
02.02.2023
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(1) Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Die Gemeinde Kleinarl und die Wassergenossenschaft Angerhausquelle sind in allen wasserrechtlichen Verfahren, die Maßnahmen und Anlagen betreffen, die ihre Wasserversorgung beeinträchtigen können, Partei im Sinn des § 8 AVG und können Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.
(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und soweit sie nicht nach § 5 oder § 7 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
Die Prüfungen finden alljährlich im Frühling und im Spätherbste statt.
Die erste Prüfung wird im Oktober 1873 vorgenommen.
(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.
(4) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben für die bewirtschafteten Ackerflächen im Schongebiet folgende Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen
(5) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 4 können für vergleichbare Schläge im Schongebiet zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln, des Anbaus, der Bewässerung bzw. der Ernte vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab Ablauf des Erntejahres aufzubewahren und auf Verlangen den Wasserversorgungsunternehmen und der Behörde zu übermitteln. Entsprechende Aufzeichnungen, die auf Grund der Teilnahme an freiwilligen Förderprogrammen geführt werden, können verwendet werden.
(6) Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,
Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986 idgF, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist von der Gemeinde Kleinarl oder der Wassergenossenschaft Angerhausquelle bzw von deren Rechtsnachfolgern nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.
Diejenigen Ärzte, welche zur Prüfung behufs der Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Staatsdienste bei den politischen Behörden zugelassen werden wollen, haben ihre gehörig instruierten Gesuche bei Beginn eines Studien-Semesters an jene Landesbehörde zu richten, in deren Verwaltungsgebiete sie die Prüfung ablegen wollen.
Die politische Landesbehörde entscheidet über die Zulassung oder Abweisung der Kandidaten und teilt denselben im zustimmenden Falle die Tage mit, an welchen sie die Prüfung abzulegen haben.
(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in der Kernzone folgende Maßnahmen ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.
Verstöße gegen die Bestimmungen des § 3 Abs 1 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.
Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage I) erteilt.
Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.
(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Um zur Ablegung der ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden, wird erfordert
Interessenten im Sinn des § 35 WRG. 1959, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind der Wasserverband Gruppe Kremstal und die Gemeinden Pettenbach und Ried im Traunkreis.
Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung besteht unter dem Vorsitze des Landes-Sanitätsreferenten oder eines bei dessen Abgang vom Minister des Innern ernannten Präses aus fünf Vertretern der zu prüfenden Gegenstände.
Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.
Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der schriftliche ärztliche Prüfungsakt, für welchen 12 Stunden anberaumt werden, findet in der Klausur unter Überwachung eines vom Landeschef hiezu bestimmten Beamten statt.
Die Prüfung beschränkt sich auf die Beantwortung von zwei Fragen, welche aus mehreren von der Prüfungskommission hierzu vorgelegten Fragen vom Landeschef ausgewählt werden und den Kandidaten versiegelt zukommen. Gegenstand derselben kann zwar alles ein, was in den Prüfungsgegenständen enthalten ist, jedoch ist vorzugsweise auf Hygiene, Sanitätsgesetzkunde und gerichtliche Medizin Rücksicht zu nehmen, und hat die eine dieser Fragen die Bearbeitung einer womöglich der Wirklichkeit entnommenen Aufgabe aus dem Gebiete der Staatsarzneikunde zu betreffen.
Der praktische ärztliche Prüfungsakt ist in einem öffentlichen Krankenhause und in einem chemischen Laboratorium vorzunehmen.
Hiebei hat der Kandidat in Gegenwart des Vorsitzenden und eines Mitgliedes der Prüfungskommission
Der mündliche ärztliche Prüfungsakt hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, insoferne dieselben nicht bereits bei den anderen Prüfungsakten die gehörige Berücksichtigung gefunden haben und insbesondere das Gebiet der Hygiene und Sanitätskunde mit zwei Fragen, jenes der Veterinärpolizei mit einer Frage zu betreffen.
Die Themata der mündlichen Prüfung werden durch das Los bestimmt.
Die Prüfung ist in Gegenwart des Vorsitzenden von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten.
Zu der mündlichen Prüfung haben Standesgenossen unbeschränkten Zutritt.
Über die schriftliche Prüfung wird ein motiviertes Gutachten von den betreffenden Vertretern abgegeben.
Über die ärztliche Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll hat die Gegenstände jedes Prüfungsaktes, das Urteil der Prüfer über die Beantwortung jedes einzelnen Themas des praktischen und des mündlichen Prüfungsaktes, das motivierte Gutachten über die schriftliche Prüfung und das Schlußvotum über das Gesamtergebnis aller drei Prüfungsakte zu enthalten.
Das Protokoll wird der Landesbehörde übergeben.
Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande eines Prüfungsaktes den Anforderungen nicht entsprochen hat, kann, um approbiert zu werden, die Prüfung aus diesem Gegenstande im nächsten, spätestens im zweiten Prüfungstermine wiederholen.
Hat jedoch ein Kandidat bei einem Prüfungsakte aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so hat derselbe zum obigen Zwecke in obigen Terminen den betreffenden ganzen Prüfungsakt zu wiederholen.
Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.