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20001220 AT

Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

Burgenland

13.06.2019

Landesrecht Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften Waidhofen an der Thaya und Zwettl

Niederösterreich

07.01.2019

Landesrecht Verordnung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

Oberösterreich

03.01.2023

Landesrecht Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften Waidhofen an der Thaya und Zwettl

Das Grundstück Nr. 397 der Katastralgemeinde Matzlesschlag wird von der Marktgemeinde Windigsteig abgetreten und dem Gebiet der Marktgemeinde Schwarzenau zugewiesen.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Das Burgenland gliedert sich außerhalb der Städte mit eigenem Statut in folgende Verwaltungsbezirke

(2) Die Landesregierung hat den Sitz und die Sprengel der Verwaltungsbezirke mit Verordnung festzulegen.

(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort im Land verlegen.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner oder Bezirkshaupt-frauen für Fachgebiete einer Bezirkshauptmannschaft oder für Teile davon einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft mit einem Tätigkeitssprengel festlegen. Aus denselben Gründen kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau nach Anhörung der betroffenen Bezirkshauptmänner oder Bezirkshauptfrauen festlegen, dass bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Fachgebiete eingerichtet werden, in denen auch einzeln zu bezeichnende Aufgaben anderer politischer Bezirke besorgt werden. Die in solchen Fachgebieten tätigen Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.

(5) Wenn es im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung mit Verordnung eine Bezirkshauptmannschaft allgemein oder fallweise ermächtigen, sprengelübergreifend über bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, an deren Stelle zu entscheiden und die Übertragung der Zuständigkeit verfügen.

Landesrecht Verordnung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

(1) Den Mitgliedern des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Für Vorbereitung, Sitzungsführung und Nachbereitung erhöht sich das Sitzungsgeld für das vorsitzführende Mitglied auf 500 Euro. Durch diese Vergütung ist sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben für diese Sitzungen weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen (wie insbesondere Kopierkosten). Hinsichtlich der Vergütung der Reisekosten gilt § 4 Z 1 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben

(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 33/2024)

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu besorgen.

(4) Sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörden.

Landesrecht Verordnung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein jährlich anzuweisen. Die Vergütung und Erstattung für die bereits stattgefundenen vier Sitzungen sind bis zum 30. April 2023 anzuweisen.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung unterstellt.

(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.

(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt, der oder die sich zu diesem Zweck des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin bedient.

(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 die Besorgung von Geschäften der Privatwirtschaftsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wurde, sind sie dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau unterstellt.

Landesrecht Verordnung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Referate einzurichten, auf die sämtliche den Bezirkshauptmannschaften obliegenden Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Die Zahl und Bezeichnung der Referate wird in der Geschäftsordnung gemäß § 9 bestimmt.

(2) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate der Bezirkshauptmannschaften kann ebenfalls vorgesehen werden. Diesbezügliche Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung gemäß § 9 zu regeln.

(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 33/2024)

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 33/2024)

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, als Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau zu bestellen.

(2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen in allen von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Als Leiter oder Leiterin der Bezirkshauptmannschaft hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau auch die Angelegenheiten des inneren Dienstes wahrzunehmen (§ 3 Abs. 3). Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat in wichtigen Fällen, die die Organisation der Bezirkshauptmannschaft betreffen, an den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau von sich aus Bericht zu erstatten.

(4) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat für den Fall der Verhinderung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau aus dem Kreise der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Landesbediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Bei Verhinderung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau gehen alle ihm oder ihr obliegenden Aufgaben auf diese Person über. Ist der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau voraussichtlich länger als zwei Monate an der Dienstausübung verhindert, kann der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau aus dem Kreis der Landesbediensteten eine geeignete Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, mit der Vertretung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau betrauen.

(5) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau als auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau aus dem Kreis der Landesbediensteten eine geeignete Person, die das rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität abgeschlossen hat, mit der Vertretung des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau zu betrauen. In Fällen der Verhinderung wegen Befangenheit hat die Betrauung mit konkreter Begründung im Einzelfall zu erfolgen.

(6) Im Rahmen seiner oder ihrer Befugnisse gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau - oder sind auf Grund seiner oder ihrer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte rechtskundige Bedienstete - insbesondere auch zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, berechtigt.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat für jedes in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehene Referat nach Anhörung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau einen Referatsleiter oder eine Referatsleiterin zu bestellen. Der Referatsleiter oder die Referatsleiterin ist der oder die Vorgesetzte aller seinem oder ihrem Referat zugeteilten Bediensteten und diesen gegenüber weisungsbefugt.

(2) Der Referatsleiter oder die Referatsleiterin hat die im Rahmen des Referats zu besorgenden Aufgaben auf die zugeteilten Bediensteten aufzuteilen und für die zweckmäßige und rasche Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Er oder sie hat den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter beauftragen, alle oder bestimmte der nach der Geschäftseinteilung zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erledigen.

(2) Aufträge im Sinne des Abs. 1 können auch an andere hierfür geeignete Bedienstete ergehen, wenn die zeitgerechte Erledigung der Aufgaben dies erfordert.

(3) Hinsichtlich Form und Unterschriftsbefugnis von Beauftragungen im Sinne von Abs. 1 und 2 sind in der Geschäftsordnung nähere Regelungen zu treffen.

(4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist berechtigt, jede Angelegenheit, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmanns oder der Bezirkshauptfrau wird durch eine Beauftragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach den im § 2 Abs. 2 genannten Grundsätzen besorgen können.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Die Geschäftsbesorgung sowie die Grundsätze der inneren Gliederung und Organisation der Bezirkshauptmannschaften werden unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben gemäß § 2 sowie die Bestimmungen zur organisatorischen Gliederung nach § 4 durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Landeshauptmann oder von der Landeshauptfrau als Vorstand des Amtes der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen ist.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte auf die Referate wird in der Geschäftseinteilung der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft festgesetzt, die vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau auf Grund der Grundsätze der Geschäftsordnung zu erlassen ist. Die Geschäftseinteilung ist nach vorheriger Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß den Bestimmungen des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, in der jeweils geltenden Fassung, kundzumachen.

(3) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist in einer Büroordnung zu regeln, die vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zu erlassen ist. Die Büroordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteingang und -ausgang, die Aufteilung der Geschäftsstücke, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Genehmigung und die Fertigung von Akten, die Art und Form des Schriftverkehrs und der kanzleitechnischen Behandlung sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.

Landesrecht Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften im Burgenland, LGBl. Nr. 26/2003, außer Kraft.

(3) § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 tritt mit 1. März 2023 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig entfällt § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 4.

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