Burgenländische Web-Zugänglichkeits-Verordnung
Inhaltsübersicht (149)
Gesetzestext (149 Artikel)
Burgenland
13.06.2019
Niederösterreich
08.07.2025
Oberösterreich
02.01.2023
Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
Oberösterreich
02.01.2023
(1) Für die Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen wird die DIN EN 301 549, Barrierefreiheitsanforderungen, geeignet für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Diensten in Europa, Ausgabe 2020 - 02, für verbindlich erklärt. Ihre Kundmachung erfolgt gemäß § 10 Abs. 5 Burgenländisches Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 65/2014, für die Dauer ihrer Geltung durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Burgenländischen Landesregierung.
(2) Die DIN EN 301 549, Ausgabe 2020 - 02, ist bei Austrian Standards International, 1020 Wien, Heinestraße 38, erhältlich.
In jede Bezirksbauernkammer sind je nach der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Wahl zwischen 15 und 46 Mitglieder, in die Landes-Landwirtschaftskammer sind 36 Mitglieder in einem Wahlgang nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Sipbachzell wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Sipbachzell“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, das Kind
(2) Diese Aufgaben sind in ganzheitlicher Weise umzusetzen, indem
Oberösterreich
02.01.2023
Oberösterreich
02.01.2023
Oberösterreich
02.01.2023
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2016/2102/EU über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016 S. 1, umgesetzt.
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammern (Bezirksbauernkammern und Landes-Landwirtschaftskammer) sind von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt.
(2) Die Ausschreibung ist im Landesgesetzblatt und in allen betroffenen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel, öffentlich kundzumachen.
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 7.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(1) Voraussetzung für eine erfolgreiche, stärkenorientierte pädagogische Bildungsarbeit ist, dass
(2) Grundlagen für die Umsetzung des Bildungsauftrages gemäß § 2 Abs 1 S. KBBG und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 13 S. KBBG sind
Oberösterreich
02.02.2023
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auf Websites, die am 23. September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites, die am 23. September 2018 bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.
(2) § 1 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahlen sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden als Wahlleiter oder Wahlleiterin, seiner oder ihrer Stellvertretung und einer Anzahl von Beisitzern oder Beisitzerinnen. Für jeden Beisitzer oder jede Beisitzerin ist für den Fall seiner oder ihrer Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.
(3) Beisitzer oder Beisitzerinnen und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden können nur sein
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder oder jede Wahlberechtigte verpflichtet ist, der oder die im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen oder ihren Hauptwohnsitz hat.
(5) Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie die Ersatzmitglieder, die bei der Beschlussfähigkeit oder der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im Übrigen gleichzuhalten. An den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 auch Vertreter und Vertreterinnen der wahlwerbenden Parteien als Vertrauenspersonen teilnehmen.
(6) Mitglieder der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhalten.
(7) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen bestehenden Entschädigungssätze festzusetzen.
(8) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.
(9) Über Anträge nach Abs. 6 und 8 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter oder die Wahlleiterin angehört oder von deren Vorstand oder Vorständin er oder sie bestellt wird, zu entscheiden.
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(1) Die Pädagogische Konzeption (§ 14 S. KBBG) ist nach Maßgabe der aktuellen Kriterien der Salzburger Landesregierung speziell auf die jeweilige Einrichtung und die Bedürfnisse der entsprechenden Altersgruppe abzustimmen und beschreibt die Umsetzung der pädagogischen Arbeit im Alltag. Dabei sind die aktuellen Erkenntnisse der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Qualitätsforschung heranzuziehen.
(2) Für eine qualitative Er- und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption ist es erforderlich,
(3) Bei alterserweiterten Gruppen, bei denen die Bildung und Betreuung von Kindern überwiegend im Wald erfolgt („Waldgruppen“), hat das pädagogische Grundkonzept detaillierte Angaben zur Orientierungsqualität, zur Prozessqualität und zur Qualitätssicherung zu enthalten. Ferner sind Angaben zur Erreichbarkeit der Gruppe, zur Aufsichtspflicht, zur Gestaltung der Besuchspflicht, zur Essensaufbewahrung und zur Müllentsorgung zu machen, Notfallpläne, auch für Brandschutz/Verhalten im Brandfall, aufzunehmen und besondere Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hierbei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern oder Wahlleiterinnen.
(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter oder die Wahlleiterin vorsteht oder von deren Vorstand oder Vorständin er oder sie bestellt wird. Für die Landeswahlbehörde sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom Amt der NÖ Landesregierung bereit zu stellen.
(1) Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen verboten
(2) Im Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.
(3) Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben für die bewirtschafteten Ackerflächen im Schongebiet folgende Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 können für vergleichbare Schläge im Schongebiet zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln, des Anbaus, der Bewässerung bzw. der Ernte vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab Ablauf des Erntejahres aufzubewahren und auf Verlangen dem Wasserversorgungsunternehmen und der Behörde zu übermitteln. Entsprechende Aufzeichnungen, die auf Grund der Teilnahme an freiwilligen Förderprogrammen geführt werden, können verwendet werden.
(5) Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,
Die Qualitätssicherung in institutionellen Einrichtungen beinhaltet insbesondere
(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, trotz der Bestimmung des § 7 Abs. 5, aus
(3) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters oder der Gemeindewahlleiterin eine Stellvertretung zu bestellen.
(4) In Gemeinden, die nicht in Sprengel unterteilt werden, erledigt die Aufgaben der Sprengelwahlbehörden nach diesem Gesetz die Gemeindewahlbehörde.
Übertretungen des § 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.
Übersteigt der Anteil von Kindern mit festgestelltem Sprachförderbedarf oder mit nicht deutscher Erstsprache in einem Kindergarten 50 %, sollen zusätzlich zu allfälligen geförderten Sprachförderprojekten gemäß § 15 Abs 4 S. KBBG weitere Fördermaßnahmen vorgesehen werden, die von der Salzburger Landesregierung gefördert werden können.
(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende als Sprengelwahlleiter oder Sprengelwahlleiterin zu bestellen. Der Sprengelwahlbehörde gehören weiters drei Beisitzer oder Beisitzerinnen an.
(2) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters oder der Sprengelwahlleiterin eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde kann in einem der Wahlsprengel die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde besorgen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
In institutionellen Einrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offengehalten werden, ist für die Kinder ein warmes, kindgerechtes und gesundes Mittagessen anzubieten. Von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) darf dafür ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.
Abweichend von § 47 Abs 1 S.KBBG beträgt die Höhe der Sonderförderung je besuchspflichtigem Kind 900 Euro.
(1) Für alle Bezirksbauernkammern, die in einem Verwaltungsbezirk ihren Sitz haben, ist eine Bezirkswahlbehörde einzusetzen. Befindet sich der Sitz der Bezirksbauernkammer nicht im Verwaltungsbezirk, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt, so ist die Bezirkswahlbehörde in jenem Verwaltungsbezirk einzusetzen, in dem der überwiegende Teil des Kammerbereiches liegt. Sofern sich in einem solchen Kammerbereich jedoch eine Stadt mit eigenem Statut befindet, in der nicht gleichzeitig eine Bezirkshauptmannschaft ihren Sitz hat, so ist für diesen Kammerbereich in der Stadt mit eigenem Statut eine Bezirkswahlbehörde zu bilden.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus
-aus vier Beisitzern oder Beisitzerinnen.(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau, in der Stadt mit eigenem Statut der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin eine Stellvertretung zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.
(1) Zur Liegenschaft einer institutionellen Einrichtung gehören
(2) Bei der Wahl der Liegenschaft, der Verwendung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen sowie bei der Einrichtung, Gestaltung und Ausstattung der Räume und der zugehörigen Außenanlagen sind in erster Linie das Wohl des Kindes und seine Interessen zu beachten. Die Einrichtung und Ausstattung hat dem Alter unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklungsstufen und den besonderen Bedürfnissen der Kinder zu entsprechen.
(3) In Kindergärten und Horten öffentlicher Rechtsträger, in denen die Mehrzahl der Kinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, soll ein religiöses Symbol (Kreuz) angebracht werden.
(1) Für das Land Niederösterreich ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde einzusetzen.
(2) Sie besteht aus
(3) Die Landeswahlbehörde hat, trotz des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(4) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 32, 37, 45 und 79 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Räume von institutionellen Einrichtungen haben den Erfordernissen der Nutzungssicherheit zu entsprechen. Eine gefahrenfreie Benutzbarkeit der Ausstattung und Einrichtung ist zu gewährleisten.
(2) Von einer gefahrfreien Benutzbarkeit ist auszugehen, wenn
(1) Die Haltung von Tieren ist nur insoweit zulässig, als damit keine Gefahren für das Kindeswohl verbunden sind.
(2) Verletzungen eines Kindes oder sonstige Vorfälle, die dem Kindeswohl abträglich sind und auf die Tierhaltung zurückzuführen sind, sind unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
(1) Die ständigen Vertreter und Vertreterinnen sowie alle Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Wahlleiter oder Wahlleiterinnen gemäß §§ 5, 7 und 8 sind spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag zu bestellen. Die Sprengelwahlleiter und Sprengelwahlleiterinnen sowie ihre Stellvertretungen sind innerhalb von zwei Wochen nach einem Beschluss der Gemeindewahlbehörde gemäß § 37 Abs. 2 oder 3 zu bestellen. Die Fristen nach dem ersten und zweiten Satz gelten für die Bestellung dieser Organe bei Wahlbehörden nicht, deren Bildung aus einem der im § 10 Abs. 3 angeführten Gründe erst nachträglich unabweislich geworden ist.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben die bestellten Organe gegenüber dem Bestellungsorgan oder gegenüber eines oder einer von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Bis zur Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter oder Stellvertreterin) alle unaufschiebbaren Geschäfte, die diesen Wahlbehörden obliegen, zu besorgen und insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben deren Vorsitzende (Stellvertreter oder Stellvertreterinnen) ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 4 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
Jede institutionelle Einrichtung hat die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
(1) Die Parteien, die sich an der Wahlwerbung (§ 28) beteiligen wollen, haben ihre Anträge auf die gemäß § 11 Abs. 2 zu berufenden Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder der
(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landes- und Bezirkswahlbehörde an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und für die Bildung der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin zu richten.
(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den Verwaltungsbezirken unabweislich geworden ist.
(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, haben die gemäß § 11 Abs. 1 zuständigen Organe die Berufung der Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.
(5) Vor Berufung der Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.
(1) Die Gestaltung und Einrichtung der Räume ist nach dem Betriebskonzept (§ 8 S. KBBG) auszurichten.
(2) In institutionellen Einrichtungen haben ausgehend von der Organisationsform je Kind die folgenden Flächen als funktionale Flächen zur Verfügung zu stehen
(3) Als funktionale Fläche gilt diejenige Fläche, auf der das Kind die Möglichkeit hat, sich mit allen Bildungsbereichen des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplans (Emotionen und soziale Beziehungen, Ethik und Gesellschaft, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit, Ästhetik und Gestaltung, Natur und Technik) auseinanderzusetzen und die im Zusammenhalt mit ihrer Ausgestaltung zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllt
(4) Die Festlegung der funktionalen Flächen hat nach Maßgabe der im Abs 3 festgelegten Funktionen, der beabsichtigten Gruppenanzahl sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten und der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Einrichtung zu erfolgen. Zumindest ein Drittel der funktionalen Flächen sind der Bewegungsfunktion zuzuordnen.
(5) Für jede Gruppe ist ein Gruppenraum und zudem je angefangene zwei Gruppen ein den Gruppenraum unterstützender Multifunktionsraum vorzusehen. Der erste Multifunktionsraum hat die Bewegungsfunktion zu erfüllen. Die nach Maßgabe dieser Bestimmung erforderlichen weiteren Multifunktionsräume können in ihrer Funktion nach der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausgerichtet werden. Gruppen- und Schlafräume müssen verdunkelt werden können.
(6) Darüber hinaus haben die erforderlichen Zusatzräume (zB Garderoben, Sanitär- und Abstellräume, Küche, Personal- und Büroräume) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung zu stehen.
(1) Die Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder der
(2) Die Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder der Wahlbehörden sind nach der bei der letzten Wahl festgestellten Stimmenstärke der Parteien zu berufen, wobei für die Landeswahlbehörde sowie für die Bezirkswahlbehörden das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer und für die Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer im Bereich der jeweiligen Gemeinde maßgeblich ist. Wurde das Wahlergebnis in einer anderen Gemeindewahlbehörde ermittelt, ist dieses Ergebnis heranzuziehen. Haben danach zwei oder mehrere Parteien auf ein und denselben Beisitzer oder ein und dieselbe Beisitzerin Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(3) Hat eine Partei gemäß Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers oder einer Beisitzerin, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter oder Vertreterinnen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landes-Landwirtschaftskammer nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz, § 3 Abs. 3 bis 9, § 10 Abs. 1 bis 3 und 5, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 15 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sinngemäß Anwendung.
(1) Für jedes Kind ist ein eigener selbstständig nutzbarer Garderobenplatz für Kleidung und Wechselkleidung, für schulpflichtige Kinder zudem eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für Schultaschen vorzusehen.
(2) Die Größe der Garderobe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.
(1) Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden - ausgenommen Sprengelwahlbehörden - ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Gleiches gilt für Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahlbehörde berufen werden.
(3) Wahlbehörden, deren Bildung erst nachträglich aus einem der im § 10 Abs. 3 genannten Gründe unabweislich geworden ist, können auch zu einem späteren Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
(4) Sprengelwahlbehörden sind bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(1) Sanitärräume sind so auszustatten, dass die Selbstständigkeit des Kindes ermöglicht und dessen Intimsphäre gewahrt wird. Sanitärräume sind
(2) Je Kleinkindgruppe ist ein WC-Sitz und ein Handwaschbecken, je sonstiger Organisationsform sind zwei dem Alter der Kinder entsprechende WC-Sitze und zwei Handwaschbecken, jeweils mit Heißwassersperren vorzusehen. In Hortgruppen und Schulkindgruppen ist eine geschlechtergetrennte Nutzung der Sanitärräume zu gewährleisten.
(3) In jedem der Kinderbildung- und -betreuung gewidmetem Geschoß ist überdies ein Sanitärraum für das Personal einzurichten.
(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder die Stellvertretung und wenigstens die Hälfte der für diese Wahlbehörde bestellten Beisitzer oder Beisitzerinnen anwesend sind. Abwesende Beisitzer und Beisitzerinnen können durch jedes von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der oder die Vorsitzende stimmt nicht mit; bei Stimmengleichheit gilt jene Anschauung als zum Beschluss erhoben, die der oder die Vorsitzende beitritt.
(3) Bei gleichzeitiger Anwesenheit des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung bzw. eines Beisitzers oder einer Beisitzerin und eines Ersatzmitgliedes werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung die Stellvertretung oder die Ersatzmitglieder nicht berücksichtigt.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Wahlbehörden wird bei allen Berechnungen der Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse bei sich ergebenden Bruchzahlen auf die nächstfolgende ganze Zahl aufgerundet.
Bei ein- und zweigruppigen institutionellen Einrichtungen kann der Büroraum auch als Personalraum genutzt werden. Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als zwei Gruppen sind jedenfalls ein Personalraum und ein Büroraum vorzusehen. Die Größe des Personalraumes ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen und entsprechend auszustatten.
(1) Wenn trotz der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er oder sie nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
(2) Das Gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung der Beisitzer oder der Beisitzerinnen sowie der Ersatzmitglieder eingebracht wurden.
(3) Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter oder Wahlleiterinnen ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 34 Abs. 1.
In jeder institutionellen Einrichtung ist eine Küche vorzusehen. Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche sowie eines allenfalls erforderlichen Vorratsraumes sind dem Betriebsumfang anzupassen.
(1) Übt ein Beisitzer oder eine Beisitzerin oder ein Ersatzmitglied sein oder ihr Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine oder ihre Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten. Für die Neubesetzung gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(2) Eine ständige Vertretung zu bestellen, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen, steht jederzeit frei
(3) Hat eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder in die Landeswahlbehörde berufen wurden, keinen Landeswahlvorschlag eingebracht oder wurde von ihr kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht, so verlieren diese Beisitzer oder Beisitzerinnen und Ersatzmitglieder ihre Ämter. Gleiches gilt sinngemäß wenn eine Partei, auf deren Anträge Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder in Bezirks-, Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden berufen wurden, keinen Bezirkswahlvorschlag eingebracht hat oder ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht wurde. In diesem Falle sind die Beisitzer und Beisitzerinnen sowie Ersatzmitglieder nach den Vorschriften des § 11 Abs. 2 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, aufzuteilen.
(4) Bei den Änderungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind die Bestimmungen der § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 11 und § 12 sinngemäß anzuwenden.
(1) Für jeden Gruppenraum ist ein eigener Abstellbereich oder -raum zur Aufbewahrung der Bildungsmaterialien vorzusehen.
(2) Bei institutionellen Einrichtungen mit mehr als 2 Gruppen ist über die Erfordernisse des Abs 1 hinaus mindestens ein weiterer Abstellraum vorzusehen. Die Größe und Anzahl weiterer Abstellräume ist dem Betriebsumfang anzupassen.
(3) Zur Aufbewahrung von Putz- und Pflegemittel sowie Reinigungsgeräten ist ein versperrbarer Abstellbereich oder Abstellraum, bei Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit mehr als zwei Gruppen jedenfalls ein Abstellraum, vorzusehen.
(1) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Gemeinde. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat spätestens am achtzehnten Tag nach dem Stichtag die Wahlberechtigten zu den letzten Landwirtschaftskammerwahlen in ein Wählerverzeichnis einzutragen und erforderlichenfalls das Wählerverzeichnis amtswegig bis einen Tag vor Beginn der Auflagefrist auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen bzw. Informationen zu ändern. Er oder sie kann sich bei der Erstellung des Wählerverzeichnisses der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen.
(2) Streichungen gegenüber dem Wählerverzeichnis der letzten Wahl sind nur aus den Gründen von Hauptwohnsitz- sowie Betriebssitzverlegungen, Sterbefällen, Eigentumsänderungen an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken und bei Vorliegen eines Wahlausschließungsgrundes zulässig. Im Wählerverzeichnis auf Grund land- und forstwirtschaftlicher Schul- oder Berufsausbildung enthaltene familienangehörige Personen (§ 4 Abs. 1 Z 4 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000) sowie Grundwehr- oder Zivildiener (§ 4 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) sind ebenfalls zu streichen, sofern sich diese Personen nicht mehr in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ihre Kammerzugehörigkeit nicht auf einen anderen Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 leg. cit. stützt.
(3) Die Aufnahme in das Wählerverzeichnis hat auch aufgrund eines Antrages einer Person zu erfolgen, die ihre Kammerzugehörigkeit und ihr Wahlrecht behauptet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Gegen die Aufnahme, Nichtaufnahme und Streichungen nach Abs. 1. bis 3 in das Wählerverzeichnis steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(5) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. In das Wählerverzeichnis ist unter fortlaufender Nummer der Name des oder der Wahlberechtigten (natürliche oder juristische Person), das Geburtsjahr (natürliche Person) und die Adresse deutlich lesbar einzutragen.
(1) Die Freifläche hat unterschiedlichste, den Entwicklungsstand und den besonderen Bedürfnissen des Kindes entsprechende Bewegungs- und Spielgelegenheiten aufzuweisen und soll ausreichend Raum für selbstbestimmtes, forschendes Lernen und Experimentieren bieten.
(2) Den Kindern muss genügend Platz für Spielen und Bewegung ermöglicht werden. Die Freispielfläche soll insbesondere die Gelegenheiten zum Ballspielen, Klettern, Springen, Schwingen, Schaukeln, Rotieren und Bewegen mit verschiedensten Fortbewegungsmittel bieten. Kindern soll kreatives Gestalten, etwa in Form eines Sandspielbereiches, sowie das Experimentieren mit verschiedensten (Natur-) Materialien ermöglicht werden. Die Freifläche soll zudem auch Raum für Rückzugsbedürfnisse des Kindes bieten. Für die Aufbewahrung der Spiel- und Fortbewegungsmittel ist vorzusorgen.
(3) Die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke
(4) Für institutionelle Einrichtungen in der Stadt Salzburg ist es abweichend von Abs 3 Z 1 ausreichend, wenn sich die Freiflächen für Spiel, Lern- und Bewegungszwecke in räumlicher Nähe der Einrichtung befinden und von den Kindern sicher und einfach erreicht werden können.
(5) Die Außenanlagen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind naturnah zu gestalten.
(1) Die Waldfläche, die für die Bildung und Betreuung von Kindern zur Verfügung steht, hat abwechslungsreich, vielfältig und ausreichend groß zu sein. Ein fester Treffpunkt ist zu benennen.
(2) Die genutzte Fläche ist gegen Gefahrenquellen wie Bäche, Seen, Sumpfgebiete udgl abzusichern. Nach Unwetterereignissen ist vor der Nutzung der Waldflächen eine Sichtkontrolle vom pädagogischen Personal oder einer anderen vom Rechtsträger hierfür bestimmten Person durchzuführen. Zudem hat zumindest einmal jährlich eine Begehung durch einen Forstexperten bzw eine Forstexpertin stattzufinden.
(3) Es muss mindestens ein Aufenthaltsraum (zB Hütte, Blockhaus, Bauwagen, Container) in ausreichender Größe vorhanden sein, der bei widrigen Witterungsverhältnissen oder Wetterumschwung genutzt werden kann.
(4) Eine eigene Toilette oder ein abgetrennter Bereich, der als Toilette genutzt wird, muss vorhanden sein.
(5) Für täglich frisches Trinkwasser und entsprechende Aufbewahrung muss gesorgt sein.
Für Zusatzkräfte werden die folgenden Kurse oder Ausbildungen als Schulungen in den Grundlagen der Elementarpädagogik anerkannt
(1) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025 und 2025/2026 können Personen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen als Fachkraft (Abs 2 bis 4a), als Assistenz der Integration (Abs 5) oder als Zusatzkraft (Abs 6) eingesetzt werden.
(2) In Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und bei Fachkräftemangel in Hortgruppen können
(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkind- und alterserweiterten Gruppen werden auch erfüllt, wenn ein ausländischer Bildungsabschluss gemäß einer Bewertung nach § 6 Abs 1 AuBG einem absolvierten Lehramtsstudium entspricht und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit in der entsprechenden Organisationsform aufweist. Die Bestimmungen der § 31 Abs 8 und 9 S. KBBG sind zu erfüllen. Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften in Kindergartengruppen können diese Personen auch dort zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, als pädagogische Fachkräfte eingesetzt werden.
(4) Personen, die zum Hochschulzugang berechtigt sind und eine 3-jährige Praxiszeit in der Jugendarbeit mit Kindern im Alter von 6 bis 14 Jahren nachweisen können, können als Fachkraft in Schulkindgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung zustimmt. Die Landesregierung kann ihre Zustimmung unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilen. In begründeten Fällen kann die Landesregierung die Zustimmung auch bei einer kürzeren Praxis in der Jugendarbeit erteilen, jedoch mit der Auflage der Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Freizeitpädagogin oder zum Freizeitpädagogen der Pädagogischen Hochschule. Bei einem Mangel an Fachkräften können diese Personen zeitlich befristet, höchstens aber für die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, in Hortgruppen eingesetzt werden, sofern die Landesregierung dem zustimmt. Ein Einsatz als Assistenz der Integration (§ 28 Abs 10 S. KBBG) ist ausgeschlossen.
(4a) Eine Zusatzkraft kann bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, auch als (gruppenführende) pädagogische Fachkraft eingesetzt werden, wenn diese
(5) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit inklusiver Entwicklungsbegleitung („Assistenz der Integration“) eingesetzt werden
(6) Als Zusatzkraft können in den Randzeiten Personen eingesetzt werden, welche zwar die Voraussetzungen der § 31 Abs 3, 4, 5 oder 6 S. KBBG erfüllen und die Zusatzschulung gemäß § 31 Abs 8 S. KBBG absolviert haben, aber trotz Besuchs der Sprachkurse gemäß § 31 Abs 9 S. KBBG das Sprachniveau C1 noch nicht nachweisen können.
(1) Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes hatten. Sie dürfen nur in einer Gemeinde das Wahlrecht ausüben.
(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz ihres Betriebes nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Kammerzugehörigkeit begründende Betrieb gelegen ist oder die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen sind oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
(1) Der Tagesmutter oder dem Tagesvater müssen geeignete Räumlichkeiten für die Betreuung von Tageskindern dauerhaft zur Verfügung stehen. Die Betreuung von Tageskindern in den Räumlichkeiten eines Betriebes darf nur in ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmeten Räumlichkeiten durchgeführt werden.
(2) Gebäude, Räumlichkeiten und sonstige Liegenschaften, die für die Betreuung von Tageskindern genutzt werden, haben bezüglich ihrer Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, Nutzungssicherheit und Hygiene zu entsprechen. Die Bestimmungen über die Nutzungssicherheit und Hygiene bei institutionellen Einrichtungen sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Größe der Räumlichkeiten muss gewährleisten, dass Tageskinder ihrem dem Alter entsprechenden Spiel-, Bewegungs- und Ruhebedürfnissen nachkommen können, wobei der Wohn- und der Schlafbereich getrennt sein müssen. Dabei sind insbesondere ein Rückzugs- und Schlafbereich, ein Essbereich, eine Kochgelegenheit, ein Aufenthalts- und Spielbereich, Sanitäranlagen sowie die Möglichkeit für Bewegung und Spiel im Freien vorzusehen. Jedem Kind sollen altersunabhängig zumindest 5 m² an Funktionsfläche (§ 10 Abs 2 Z 4) zur Verfügung stehen.
(4) Werden Tageskinder nicht im eigenen Haushalt betreut, ist besonders darauf zu achten, dass besondere Ruheräume und nur der Tageselternbetreuung zur Verfügung stehende Toiletten vorhanden sind.
(5) Bezüglich der Haltung von Haustieren gilt § 8a sinngemäß.
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis, das mit Datum und Amtssiegel zu versehen und vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zu unterfertigen ist, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum an fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Für die Einsichtnahme sind an jedem Tag mindestens vier Stunden zu bestimmen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 20 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden.
2.die Behebung von Formfehlern (z. B. falsche Schreibweise eines Namens, falsches Geburtsjahr) und EDV-Fehlern.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat der (Tageseltern) Rechtsträger mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Betreuungsvereinbarung hat jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten
(2) Die Betreuungsvereinbarung sowie jede Änderung bedarf der Schriftform.
(3) Die Erhöhung oder Reduktion des Betreuungsausmaßes (Abs 1 Z 4) erfordert die besondere Berücksichtigung des Kindeswohls und der familiären Situation.
Zur Abwicklung der Förderungen kann die Landesregierung festlegen, dass Datenübermittlungen über den Portalverbund, das Unternehmensserviceportal (USP) oder das Bürgerportal des Landes Salzburg unter Verwendung der E-ID oder eines vergleichbaren Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahrens zu erfolgen haben.
Im Sinn der §§ 18c und 18d gelten als
Vertriebene Kinder, die nur ab Mittag eine Kindergartengruppe besuchen, zählen nicht für die Höchstzahlen gemäß § 19 Abs 2 und Abs 4 S.KBBG am Vormittag, wenn
(1) Auf die Anerkennung von ukrainischen Berufsausbildungen und -qualifikationen von vertriebenen Personen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung.
(2) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Fachkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus C1 absolviert werden.
(3) Für den Einsatz von vertriebenen Personen als Zusatzkraft sind Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausreichend, wenn begleitend Sprachkurse zur Erlangung des Niveaus B2 absolviert werden, und sie nicht in den Randzeiten (§ 26 Abs 10 S.KBBG) eingesetzt werden.
(4) In Organisationsformen, die für die Betreuung von vertriebenen Kindern neu errichtet werden, kann bei als pädagogischem Personal eingesetzten vertriebenen Personen von Deutschkenntnissen gemäß Abs 2 und 3 abgesehen werden, sofern keine besuchspflichtigen Kinder (§ 22 Abs 1 S.KBBG) betreut werden. Die Sprachförderung in der Bildungssprache Deutsch muss in anderer Weise gesichert werden.
(5) Nach Abs 1 durchgeführte Anerkennungen von Berufsausbildungen können unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen gewährt werden.
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen (§ 28 Abs 3 S.KBBG) ist auch erfüllt, wenn ein Zeugnis einer ausländischen Universität der Bewertung von beim BMBWF angesiedelten ENIC/NARIC Austria zufolge einem absolvierten Hochschulstudium der Pädagogik/Erziehungswissenschaften oder Psychologie, einer Diplomprüfung der Akademie für Soziale Arbeit oder der Fachhochschule Soziale Arbeit entspricht, und die Person im Zeitpunkt der Anstellung eine vierwöchige Praxiszeit aufweiset. Die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 S.KBBG ist ehestmöglich ab Aufnahme der Tätigkeit zu absolvieren. Wenn in Kindergartengruppen keine pädagogische Fachkraft gemäß § 28 Abs 2 S.KBBG zur Verfügung steht, können diese Personen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres, auch in Kindergartengruppen eingesetzt werden.
(1) Wahlwerbenden Parteien, die Mandate in der Landes-Landwirtschaftskammer innehaben sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, sind auf ihr Verlangen zum Zwecke der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik die Abschriften des Wählerverzeichnisses spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Die Antragsteller oder die Antragstellerinnen haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der voraussichtlichen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Einsichtsfrist kann jeder oder jede Wahlberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz, unter Angabe seines oder ihres Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller, Antragstellerin). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann die Aufnahme eines oder einer Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines oder einer Nichtwahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Berichtigungsanträge müssen bei der Gemeindewahlbehörde noch vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 einlangen.
(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines oder einer Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines oder einer Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch nur mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern oder Antragstellerinnen unterzeichnet, so gilt, wenn keine zustellungsbevollmächtigte Vertretung genannt ist, der oder die an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis € 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Die Landesregierung kann gemäß den §§ 9 Abs 8 oder 39 Abs 8 S. KBBG von der Anwendung der §§ 7 bis 17
(1) Der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin hat Personen, gegen deren Aufnahme, Streichung oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Antrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Antragsteller und Antragstellerinnen unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a bis 18h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 15. Mai 2020 treten außer Kraft
(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen sieben Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 20 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde zu entscheiden. §§ 7 und 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, finden Anwendung.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem oder der von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zuzustellen.
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a bis 18h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2020 treten mit 16. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 13. September 2020 treten außer Kraft
Erfordert die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin unverzüglich die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist der Name des oder der Wahlberechtigten (natürliche oder juristische Person), das Geburtsjahr (natürliche Person) und die Adresse deutlich lesbar am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Nummer anzuführen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Nummer der neuen Eintragung hinzuweisen.
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a und 18b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2020 treten mit 21. November 2020 in Kraft.
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 22 Abs. 1 können der Antragsteller oder die Antragstellerin sowie der oder die von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(2) Die Gemeinde muss allfälligen übrigen Parteien des Verfahrens von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen.
(3) Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen unverzüglich an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Über die Beschwerde hat binnen acht Tagen nach ihrem Einlangen das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
(5) Die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 2 bis 4 und 22 Abs. 2 sowie 23 finden sinngemäß Anwendung.
§ 18b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2021 tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft.
(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen, mit Datum und Amtssiegel zu versehen und zu unterfertigen und der Bezirkswahlbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen. Es ist den wahlwerbenden Parteien zum Zwecke der Information der Wahlberechtigten, der Wahlwerbung und der Statistik gegen Ersatz der Kosten (§ 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz) auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
§ 18a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 52/2021 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.
Gleichzeitig mit der Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 18) haben die Gemeindewahlbehörden die Anzahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde unverzüglich schriftlich den Bezirkswahlbehörden und die Bezirkswahlbehörden die in ihrem Wirkungsbereich festgestellte Zahl der Wahlberechtigten unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der Wahlberechtigten, die sich durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren ergeben, nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unverzüglich zu berichten.
Die §§ 18a bis 18c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 95/2021 treten mit 1. Dezember 2021 in Kraft.
(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder und jede Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
(3) Jeder und jede Wahlberechtigte darf das Wahlrecht nur in der Gemeinde bzw. dem Wahlsprengel ausüben, wo er oder sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18c, 18d und 18e in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 2/2022 treten mit 21. Jänner 2022 in Kraft.
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern der Bezirkswahlbehörde und in die Landes-Landwirtschaftskammer der Landeswahlbehörde spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr vorzulegen. Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage müssen auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.
(2) Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern muss von mindestens so vielen aktiv Wahlberechtigten des Wirkungsbereichs der betreffenden Bezirksbauernkammer unterschrieben sein, damit die halbe Wahlzahl der letzten Wahl erreicht ist. Es sind jedoch nicht mehr als 40 Unterschriften erforderlich. Jeder Wahlvorschlag für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer muss von wenigstens 40 aktiv Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Wahlberechtigten haben hierbei ihren Namen, das Geburtsjahr und die Adresse anzuführen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde ist von der jeweils zuständigen Wahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnerin des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist. Keiner Unterstützungserklärung bedürfen Wahlvorschläge von Wahlparteien, die in der Vollversammlung vertreten sind.
(3) Der Wahlvorschlag muss enthalten
(4) In einen Wahlvorschlag darf ein Bewerber oder eine Bewerberin nur dann aufgenommen werden, wenn er oder sie hierzu die Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur solche Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die in einem Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sind. In den Bezirkswahlvorschlag dürfen nur solche Bewerber und Bewerberinnen aufgenommen werden, die im Wirkungsbereich der betreffenden Bezirksbauernkammer in einem Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sind. Gleiches gilt sinngemäß für die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterschreiben.
(5) Der Wahlvorschlag muss eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
(6) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat Abschriften der bei ihr eingebrachten Bezirkswahlvorschläge unverzüglich der Landeswahlbehörde vorzulegen. Desgleichen sind auch nachträgliche Änderungen, die in den gemäß § 34 veröffentlichten Wahlvorschlägen berücksichtigt wurden, unverzüglich der Landeswahlbehörde zu berichten.
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 8a, 12 Abs 1, 16 Abs 4, 17, 18 und 18f in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 12/2022 treten mit 26. Februar 2022 in Kraft.
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin die Vertreter bzw. die Vertreterinnen dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzustreben. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Wahlbehörde festzustellen, welcher der mehreren Wahlvorschläge von jener Partei herrührt, die schon bei den letzten Wahlen in die jeweiligen Landwirtschaftskammern einen gleichlautenden Wahlvorschlag eingebracht hat. Der von dieser Partei herrührende Wahlvorschlag ist mit der versehenen Parteibezeichnung zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem oder der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberin zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem oder der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberin zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem oder der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberin zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers oder der Listenführerin aber dem Namen des Listenführers oder der Listenführerin einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Wahlleiter oder die Wahlleiterin den Vertreter oder die Vertreterin dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn oder sie aufzufordern, einen anderen Listenführer oder eine andere Listenführerin zu bezeichnen, dessen oder deren Name zu einer Verwechslung nicht Anlass gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer oder keine andere Listenführerin namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18g, 18h und 18i in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2022 treten rückwirkend mit 20. März 2022 in Kraft.
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertretung anführt, so gelten als zustellungsbevollmächtigte Vertretung und Stellvertretung der Partei die Bewerber und Bewerberinnen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages. Fehlt nur die Stellvertretung gilt der oder die an erster Stelle stehende Bewerber oder Bewerberin als Stellvertretung; ist in diesem Fall die zustellungsbevollmächtigte Vertretung gleichzeitig die an erster Stelle im Wahlvorschlag gereihte Person, gilt der oder die an zweiter Stelle stehende Bewerber oder Bewerberin als Stellvertretung.
(2) Die wahlwerbende Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Vertretung jederzeit durch eine andere Vertretung ersetzen. Solche an die Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertretung. Stimmt diese nicht zu, so muss diese Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber oder Bewerberinnen unterschrieben sein, die zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung auf diesem aufscheinen.
Die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3 Abs 3, (§) 6a, 12 Abs 2, (§) 16a, 16b, 16c, 18e und 18h Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 106/2022 treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.
(1) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge den Bestimmungen des § 28 entsprechen und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen wählbar sind.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt als nicht eingebracht, wenn er
(3) Liegen andere Mängel als in Abs. 2 angeführt vor, ist der Wahlvorschlag vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin sofort zur Behebung der Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zurückzustellen. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, muss die Wahlbehörde von Amts wegen gemäß §§ 29 und 30 vorgehen bzw. die Parteiliste richtigstellen oder Namen von Bewerbern oder Bewerberinnen streichen.
(4) Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (§ 28 Abs. 4) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei entsprechend zu verständigen und keine Mängelbehebung durchzuführen.
Die §§ 16b und 16c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2023 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
(1) Wenn ein Bewerber oder eine Bewerberin
(2) Wenn alle Bewerber oder Bewerberinnen verzichten, ist die Ergänzung der Parteiliste unzulässig.
§ 16c Abs 1 und 4a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2024 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Weisen mehrere Bezirkswahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers oder derselben Bewerberin auf, so ist dieser oder diese von der Wahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er oder sie sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er oder sie zu streichen. Erklärt sich der Bewerber oder die Bewerberin in der vorgesehenen Frist nicht, ist er oder sie auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen oder ihren Namen trägt, zu belassen.
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 16b, 16c 18a, 18b, 18c und 18d in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2025 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten die §§ 16c Abs 4a, letzter Satz und 18a bis 18f samt deren Überschriften in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 7/2024 außer Kraft.
(1) Frühestens am neunzehnten, spätestens am achtzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, ferner, falls ein Wahlvorschlag mehr als doppelt so viele Bewerber und Bewerberinnen enthält wie in die Bezirksbauernkammer oder in die Landes-Landwirtschaftskammer Mitglieder zu wählen sind, die überzähligen Bewerber und Bewerberinnen zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat sich die Reihenfolge der Parteien, die in der zuletzt gewählten Landes-Landwirtschaftskammer vertreten waren, nach der Zahl der Mitglieder, die die Parteien bei der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mitglieder gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei den letzten Wahlen ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(3) Im Anschluss an die gemäß Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte “Liste 1, 2, 3 usw.” in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Beteiligt sich eine in die zuletzt gewählte Landes-Landwirtschaftskammer vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung nur die ihr nach Abs. 2 zukommende Listennummer und daneben das Wort “leer” aufzuscheinen.
(5) Die Veröffentlichung hat in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen alle Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge (§ 28 Abs. 3), mit Ausnahme von Straßennamen und Hausnummern, zur Gänze ersichtlich sein. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat der Landeswahlbehörde eine Abschrift der Verlautbarung zu übermitteln.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hierbei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort “Liste” und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten unterfertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber oder Wahlwerberinnen desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag gegenüber der Wahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
(1) Wenn innerhalb der im § 28 bezeichneten Frist nur ein Wahlvorschlag für eine Bezirksbauernkammer eingebracht wurde und dieser Wahlvorschlag eine genügende Zahl von wählbaren Bewerbern und Bewerberinnen enthält, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerber und Bewerberinnen in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären und es entfällt sohin jedes weitere Wahlverfahren. Hinsichtlich der Niederschrift und der Verlautbarung gelten die Bestimmungen des § 69 in sinngemäßer Verbindung mit § 73 sowie des § 70.
(2) In gleicher Weise entfällt für die Landes-Landwirtschaftskammer jedes weitere Wahlverfahren, wenn nur ein Landeswahlvorschlag mit einer genügenden Zahl von wählbaren Bewerbern und Bewerberinnen bei der Landeswahlbehörde eingebracht worden ist. Die Landeswahlbehörde hat auf Grund dieses Wahlvorschlages die Bewerber oder Bewerberinnen in der erforderlichen Zahl als gewählt zu erklären und die Kundmachung zu veranlassen.
(1) Jede Gemeinde ist Wahlort.
(2) Gemeinden, die zum Wirkungsbereich mehrerer Bezirksbauernkammern gehören, sind von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Gebietsabgrenzung der Wahlsprengel hat entsprechend dem Wirkungsbereich der in Betracht kommenden Bezirksbauernkammern zu erfolgen.
(3) Größere Gemeinden, insbesondere jene mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen, können von der Gemeindewahlbehörde in Wahlsprengel unterteilt werden. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als 25 Wahlberechtigten ist unzulässig.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die zugehörigen Wahllokale, die im § 41 vorgesehenen Verbotszonen sowie die Wahlzeit zu bestimmen und zwar auch dann, wenn eine Gemeinde gemäß Abs. 2 und 3 in Wahlsprengel unterteilt wurde. Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit sind rechtzeitig, spätestens aber am fünften Tag vor dem Wahltag festzusetzen.
(5) Die getroffenen Verfügungen nach Abs. 2 und 3 sind spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag, jene nach Abs. 4 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag an der Amtstafel und am Gebäude des Wahllokales öffentlich kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 41 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, geahndet werden.
(6) Die von den Gemeindewahlbehörden getroffenen Verfügungen sind der Bezirkswahlbehörde und von dieser der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, der Tisch für die Wahlbehörde, in seiner Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, dass in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler und Wählerinnen zur Verfügung steht.
In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist grundsätzlich für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten erreicht werden kann.
(1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler und Wählerinnen zu ermöglichen, können im Wahllokal auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, wenn die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass der Wähler oder die Wählerin in der Zelle, unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen, den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers oder der Wählerin in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kasten, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln, gebildet werden können. Sie ist tunlichst so aufzustellen, dass der Wähler oder die Wählerin die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit dem erforderlichen Schreibgerät auszustatten. Außerdem sind die von der Bezirks- und Landeswahlbehörde abgeschlossenen und von ihnen veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(5) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis von höchstens 100m (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler und Wählerinnen, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
Beginn und Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechtes allen Wahlberechtigten gesichert ist. Die Wahlzeit am Wahltag muss mindestens zwei Stunden betragen und spätestens um 12 Uhr enden.
Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, und die ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der oder die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag schriftlich, auch mit E-Mail, oder bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich jeweils unter Angabe eines Grundes gemäß § 43 zu beantragen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein solcher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder die Antragstellerin oder an eine von diesem oder dieser schriftlich bevollmächtigten Person möglich ist. Der mündliche Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat ein Feld für
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin oder einer von ihm oder ihr schriftlich bevollmächtigten Person unverzüglich neben der Wahlkarte samt voradressiertem Überkuvert auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer und ein Wahlkuvert (Wahlunterlagen) nachweislich auszufolgen oder zu übermitteln .
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgestellt werden.
(5) Der oder die Wahlberechtigte ist von der Gemeinde ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde. Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(6) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem oder der betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffällig anzumerken. Bis zum 29. Tag nach dem Wahltag hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin gegenüber jedem oder jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, der seine oder ihre Identität glaubhaft zu machen hat, auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn oder sie eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.
(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde (§ 34), zwei Wahlzeugen oder Wahlzeuginnen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei schriftlich namhaft zu machen; jedem Wahlzeugen und jeder Wahlzeugin ist vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin ein Eintrittsschein auszustellen, der ihn oder sie zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Übermittlung der Eintrittsscheine an die Wahlzeugen oder die Wahlzeuginnen kann auch durch die Gemeinde oder die entsendende wahlwerbende Partei erfolgen.
(2) Die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sind nicht zur Geheimhaltung über die aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er oder sie nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters oder der Wahlleiterin ist von jeder Person Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis € 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, geahndet.
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter oder die Wahlleiterin eingeleitet, der oder die der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmung des § 13 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde darlegt. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat der Wahlbehörde die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 57 Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, von der Wahlbehörde diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, dass die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre etwaigen Hilfskräfte und die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen, soweit sie in dem der Wahlbehörde vorliegenden Wählerverzeichnis eingetragen sind, ihre Stimme abgeben.
(4) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig
(1) Für die Wähler und Wählerinnen sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu € 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, geahndet.
(1) In das Wahllokal dürfen, trotz der Bestimmung des § 50, außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen, der Bote oder die Botin, die Wähler und Wählerinnen zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler oder die Wählerinnen das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter oder die Wahlleiterin verfügen, dass die Wähler und Wählerinnen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahlzelle darf jeweils nur von einer Person betreten werden.
(2) Die Wahlbehörde hat blinden oder schwer sehbehinderten Wählern oder Wählerinnen Stimmzettelschablonen als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Wahlausübung zur Verfügung zu stellen. Diese Schablonen werden in jedem Wahllokal aufgelegt, oder werden zusammen mit einer eventuell beantragten Wahlkarte an den Wähler oder die Wählerin ausgehändigt oder übermittelt. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler oder Wählerinnen dürfen sich von einer Person, die sie sich selbst auswählen können und die gegenüber dem Wahlleiter oder der Wahlleiterin namhaft gemacht werden muss, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder körper- oder sinnesbehindert ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu € 360,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft.
(1) Jeder Wähler und jede Wählerin hat vor die Wahlbehörde zu treten, den Namen zu nennen, die Wohnadresse anzugeben und eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine oder ihre Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Führerscheine, Reisepässe, Jagdkarten und andere amtliche Lichtbildausweise jeder Art.
(3) Von der Vorweisung einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung (Abs. 2) ist abzusehen, wenn der Wähler oder die Wählerin der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.
(1) Hat sich der Wähler oder die Wählerin entsprechend ausgewiesen und ist im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er oder sie vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin hat den Wähler oder die Wählerin anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler oder die Wählerin die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt es ungeöffnet in die Wahlurne. Will er oder sie das nicht, hat er oder sie das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder Wahlleiterin zu übergeben, worauf dieser oder diese das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.
(3) Ist dem Wähler oder der Wählerin bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er oder sie die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm oder ihr ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler oder die Wählerin hat den zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
Erscheint ein Wähler oder eine Wählerin, dem oder der eine Wahlkarte ausgestellt wurde, vor der Wahlbehörde, bei der er oder sie das Wahlrecht an sich ausüben müsste, so kann er oder sie nach einer Identitätsfeststellung gemäß § 51 auch dort die Stimme abgeben. In diesem Fall muss die Wahlkarte dem Wähler oder der Wählerin abgenommen und der Niederschrift beigelegt werden.
(1) Der Name des Wählers oder der Wählerin, der oder die die Stimme abgegeben hat, wird in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird der Name im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird vom zweiten Beisitzer oder von der zweiten Beisitzerin in der Rubrik “Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers oder der Wählerin Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Wahlzeugen und Wahlzeuginnen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern und Wählerinnen nur solange Einspruch erhoben werden, wie die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
(1) Wähler und Wählerinnen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können das Wahlrecht auch im Wege der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).
(2) Hierzu muss der Wähler oder die Wählerin die Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte legen. Sodann muss der Wähler oder die Wählerin auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich erklären, dass er oder sie das Wahlrecht persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgeübt hat. Aus der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Anschließend muss der Wähler oder die Wählerin die Wahlkarte verschließen und in das voradressierte Überkuvert legen und dieses ebenfalls verschließen und so rechtzeitig an die darauf bezeichnete Gemeindewahlbehörde übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens bis zum Wahltag, 6:30 Uhr, einlangt. Das Einwerfen der Wahlkarte in den allenfalls vorhandenen Einlaufkasten jener Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin oder eine von ihm oder ihr bestimmte Hilfskraft hat um 6:30 Uhr den Einlaufkasten zu entleeren. Darüber hinaus kann die verschlossene Wahlkarte am Wahltag bis zum Schließen des Wahllokals jener Sprengelwahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler oder die Wählerin eingetragen ist, übermittelt werden.
(3) Die eingelangten Überkuverts und die allenfalls persönlich abgegebenen Wahlkarten ohne Überkuvert dürfen nicht geöffnet werden, können jedoch nach den auf den Überkuverts oder den Wahlkarten ersichtlichen Sprengelbezeichnungen vorsortiert werden. Sie müssen mit einem Eingangsstempel, aus dem Datum und Uhrzeit des Einlangens ersichtlich sind, ferner mit einer fortlaufenden Nummer versehen und in ein gesondertes Verzeichnis fortlaufend nummeriert eingetragen sowie vom Gemeindewahlleiter oder der Gemeindewahlleiterin bis zum Beginn der am Wahltag gemäß Abs. 5 erster Satz vorzunehmenden Überprüfung unter Verschluss verwahrt werden. Wahlkarten, die aus dem Einlaufkasten entnommen werden, sind mit Datum und Uhrzeit der Entnahme zu versehen. Dieses Verzeichnis muss der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde (§ 63) angeschlossen werden.
(4) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
(5) Am Wahltag, frühestens ab 6:30 Uhr, beginnt die Gemeindewahlbehörde, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften,
(6) Wahlkarten, die die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllen, hat der Gemeindewahlleiter oder die Gemeindewahlleiterin oder der Sprengelwahlleiter oder die Sprengelwahlleiterin unverzüglich mit Datum und Uhrzeit des Einlangens zu versehen und mit dem Wahlakt der übergeordneten Wahlbehörde zu übermitteln. Ist eine Übermittlung mit dem Wahlakt nicht möglich, sind verspätet eingelangte Wahlkarten vom Gemeindewahlleiter oder von der Gemeindewahlleiterin an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.
(7) Die Bezirkswahlbehörde hat die von den Gemeindewahlbehörden übermittelten verspätet eingelangten Wahlkarten unter strengen Verschluss zu nehmen. Verspätet eingelangte Wahlkarten sind nach ungenütztem Ablauf der Fristen zur Anfechtung der Wahl, im Fall der Anfechtung der Wahl nach Beendigung der Anfechtungsverfahren, im Fall einer (teilweisen) Wahlwiederholung erst nach ungenütztem Ablauf der dagegen offen stehenden Anfechtungsfristen bzw. nach Beendigung allfälliger Anfechtungsverfahren der Wiederholungswahl, zusammen mit den anderen als nichtig erklärten Wahlkarten von der Bezirkswahlbehörde zu vernichten.
(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Reihenfolge der Parteien auf allen Stimmzetteln hat jener gemäß § 34 Abs. 2 bis 4 zu entsprechen. Das Muster für den amtlichen Stimmzettel ist für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern durch die Bezirkswahlbehörden und für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer durch die Landeswahlbehörde zu erstellen. Die Herstellung der Stimmzettel und der dazu gehörigen Wahlkuverts obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer. Diese sind rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörden zu übermitteln.
(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in die Landes-Landwirtschaftskammer sind zur sichtbaren Unterscheidung von den amtlichen Stimmzetteln für die Wahlen in die Bezirksbauernkammern in grüner Farbe zu halten. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Höhe oder, je nach Bedarf, ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepasst werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 %, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 % ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hierbei ist eine Ausfertigung für den Übergeber oder die Übergeberin, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer oder die Übernehmerin bestimmt.
(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder aber den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu € 360--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche bestraft. Hierbei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5) Der Strafe gemäß Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur vom Wahlleiter oder der Wahlleiterin gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler oder der Wählerin übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Ein Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler oder die Wählerin wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler oder die Wählerin in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, dass er oder sie die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers oder der Wählerin auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien eindeutig zu erkennen ist.
(1) Wenn ein Wahlkuvert, trotz der Bestimmungen des § 52 Abs. 1, mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie, je nachdem, ob sie für die Wahl in die Bezirksbauernkammer oder jene in die Landes-Landwirtschaftskammer abgegeben wurden, für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen für jede Landwirtschaftskammer als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die gleiche Wahl, die auf verschiedene Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert nur einen Stimmzettel, dann ist der fehlende Stimmzettel als ungültige Stimme zu werten.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des Stimmzettels nicht.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler und Wählerinnen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeugen und Wahlzeuginnen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Sprengelwahlbehörde muss gesondert die Zahl sowohl der von der Gemeindewahlbehörde übernommenen als auch der gemäß § 53 dem Wähler oder der Wählerin abgenommenen und der nach § 56 Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten in der Niederschrift festhalten. Dann prüft die Sprengelwahlbehörde die von der Gemeindewahlbehörde übernommenen und die nach § 56 Abs. 2 letzter Satz bei ihr eingelangten Wahlkarten darauf, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 56 Abs. 4 Z 1, 2 und 6 vorliegt. Aus diesen Gründen nichtige Wahlkarten dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden.
(4) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest
(5) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern und Wählerinnen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel, getrennt nach solchen zur Wahl in die Bezirksbauernkammern und in die Landes-Landwirtschaftskammer, mit fortlaufenden Nummern und stellt, getrennt nach Stimmen zur Wahl in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer, fest
(6) Die nach Abs. 4 und 5 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 62) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder durch Boten oder Botin, bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse für die Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
(3) Der Niederschrift sind als Beilagen anzuschließen
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(1) In Gemeinden, die gemäß § 37 Abs. 2 in Wahlsprengel unterteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 61 Abs. 6 bekanntgegebenen Ergebnisse der zuständigen Bezirkswahlbehörde telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder durch Boten oder Botin, jedenfalls aber auf schnellste Art, bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse für die Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(2) In Gemeinden, die gemäß § 37 Abs. 3 in Wahlsprengel unterteilt worden sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 61 Abs. 6 bekanntgegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Bezirkswahlbehörde telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder durch Boten oder Botin, jedenfalls aber auf schnellste Art, bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat die Ergebnisse für die Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung unverzüglich der Landeswahlbehörde bekannt zu geben.
(3) Die Sprengelwahlbehörden in den in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakte verschlossen und womöglich in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 61 Abs. 4 und 5 vorgenommenen Feststellungen auf Grund der Niederschriften zu überprüfen, im Falle des Abs. 2 für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in so vielen Niederschriften zu beurkunden, als Bezirkswahlbehörden zuständig sind. Für die Niederschriften gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 2 Z 1 bis 5, 7 bis 9 sinngemäß. Die Niederschriften haben insbesondere das Gesamtergebnis der Wahlen in die Bezirksbauernkammer und in die Landes-Landwirtschaftskammer in der Gemeinde in der im § 61 Abs. 4 und 5 gegliederten Form zu enthalten.
(4) Den Niederschriften der Gemeindewahlbehörden sind die entsprechenden Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden die Wahlakte der Gemeindewahlbehörde.
(5) Die Niederschriften sind von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörden zu unterfertigen. Werden sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
Die Wahlakte der Gemeindewahlbehörden sind unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und in versiegeltem Umschlag durch Boten oder Botin zu übermitteln.
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich auf ortsübliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß §§ 61 Abs. 6 und 63 Abs. 1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten das vorläufige Wahlergebnis nach den Vorschriften des § 67 Abs. 2 bis 4 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich der Bezirksbauernkammer unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben sodann auf Grund der ihnen gemäß § 64 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß § 66 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Folgende endgültigen Feststellungen sind unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde bekannt zu geben
(2) Die zu vergebenden Mandate sind auf Grund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen.
(3) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Bezirksbauernkammer zu vergebenden Mandate wird wie folgt ermittelt: Die Summen der auf die einzelnen Parteilisten entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu besetzenden Stellen für die Bezirksbauernkammer beträgt.
(4) Jede Partei erhält so viele Mandate für die Bezirksbauernkammer, als die Wahlzahl (Abs. 3) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Bezirkswahlbehörde zu ziehen ist.
(1) Die auf eine Partei gemäß § 67 Abs. 4 entfallenen Mandate sind den Wahlwerbern und Wahlwerberinnen dieser Partei in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen.
(2) Nicht gewählte Bewerber und Bewerberinnen sind Ersatzmitglieder für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung ist von der betreffenden Partei jeweils zu bestimmen.
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben die Wahlergebnisse gemäß § 67 Abs. 1 in der Niederschrift gemäß § 73 zu verzeichnen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat der Niederschrift die gemäß § 34 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen.
Die Bezirkswahlbehörde hat die Namen der gewählten Bewerber und Bewerberinnen und der Ersatzmitglieder zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende oder die Vorsitzende der Wahlbehörde angehört, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die Bezirkswahlbehörde hat eine Abschrift der Verlautbarung der Landeswahlbehörde zu übermitteln.
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben zunächst auf Grund der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden gemäß §§ 61 Abs. 6 und 63 Abs. 1 und 2 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Wahlakten vorläufig die Ergebnisse gemäß Abs. 2 zu ermitteln.
(2) Hierauf hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde bezüglich der Landes-Landwirtschaftskammer unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bekanntzugeben
Die Bezirkswahlbehörden haben sodann auf Grund der ihnen gemäß § 64 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen, etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und die von ihnen gemäß § 71 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Die endgültigen Feststellungen sind unverzüglich telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde in der nach § 71 Abs. 2 gegliederten Form bekannt zu geben. In der Folge ist die Niederschrift elektronisch zu übermitteln.
(1) Die Bezirkswahlbehörden haben die Ermittlungsergebnisse in Niederschriften zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
(3) Der Niederschrift sind die Niederschriften der nachgeordneten Wahlbehörden anzuschließen.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterschreiben. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hierfür anzugeben.
(1) Parteien, die weniger als 4 % der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, haben keinen Anspruch auf die Zuweisung von Mandaten in die Landes-Landwirtschaftskammer.
(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der ihr von der Bezirkswahlbehörde gemäß § 72 übermittelten Ergebnisse samt Niederschriften das endgültige Wahlergebnis in die Landes-Landwirtschaftskammer nach Vorgabe der Abs. 3 bis 5 zu ermitteln.
(3) Die Landeswahlbehörde stellt fest
(4) Die Wahlzahl zur Verteilung der auf Grund der Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer zu vergebenden Mandate wird wie folgt ermittelt: Die Summen der auf die einzelnen Parteien gemäß Abs. 3 Z 5 entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu besetzenden Stellen für die Landes-Landwirtschaftskammer beträgt.
(5) Jede der in Abs. 3 Z 5 angeführte Partei erhält so viele Mandate als die Wahlzahl (Abs. 4) in ihrer Parteisumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehen ist.
(1) Sofern Parteien Mandate zugeteilt erhalten, sind die auf sie entfallenden Mandate den in dem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern und Bewerberinnen in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuweisen. § 68 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Das Ergebnis der Ermittlung ist unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, in dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(1) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde die Ergebnisse der Ermittlung in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit diesen Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift der Landeswahlbehörde ist von ihren Mitgliedern zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(1) Der zustellungsbevollmächtigten Vertretung einer Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Bezirks- oder der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß den §§ 70 und 75 erfolgten Verlautbarung, bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Bezirks- oder Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein begründeter Einspruch erhoben, so hat die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Bezirkswahlbehörde und/oder ihre eigene zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(1) Ersatzmitglieder auf Bezirkswahlvorschlägen sind von der Bezirkswahlbehörde, auf Landeswahlvorschlägen von der Landeswahlbehörde zu berufen. Hierbei wird die Reihenfolge ihrer Berufung gemäß § 68 Abs. 2 bestimmt. Der Name des endgültig berufenen Ersatzmitgliedes ist amtsüblich zu verlautbaren.
(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihenfolge auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(3) Ein Ersatzmitglied auf einem Bezirkswahlvorschlag kann jederzeit von der Bezirkswahlbehörde, ein Ersatzmitglied auf dem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der zuständigen Wahlbehörde amtsüblich zu verlautbaren.
(1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Wahlbehörde die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen, der mindestens so viele Ersatzmitglieder enthalten muss, als ursprünglich im veröffentlichten Wahlvorschlag Wahlwerber und Wahlwerberinnen vorgesehen waren.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die Parteibezeichnung, die zustellungsbevollmächtigte Vertretung und Stellvertretung und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Namen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(3) Die für die Berufung der Ersatzmitglieder zuständige Wahlbehörde überprüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 1 zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Die zustellungsbevollmächtigte Vertretung der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Der von der zuständigen Wahlbehörde überprüfte Ergänzungsvorschlag ist amtsüblich zu verlautbaren.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrunde zu legen.
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 78 erfolgten Berufung von der Bezirks- bzw. Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Bezirksbauernkammer bzw. in die Landes-Landwirtschaftskammer berechtigt.
(1) Für die Durchführung der aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Wahl in die Bezirksbauernkammern oder die Landes-Landwirtschaftskammer sind die Bestimmungen des I. bis V. Hauptstückes und VII. Hauptstückes mit der Maßgabe anzuwenden, als im nachfolgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und die Rechtsanschauung gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Wahl in die Bezirksbauernkammern oder die Landes-Landwirtschaftskammer ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzulegen, im Wirkungskreis welcher Wahlbehörde das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
Soweit sich aus den Vorschriften der §§ 81 Abs. 2 und 82 Abs. 2 nichts anderes ergibt, gelten für eine Wiederholungswahl folgende Bestimmungen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tag zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
Wenn die Wahlen infolge Unruhen, Störungen des Verkehrs oder anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können, so kann die Landesregierung, trotz der Bestimmung des § 65, durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Landeswahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.
Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes befreit.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen und alle Meldungen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise angebracht werden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht.
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Gestaltung jedenfalls folgender Drucksorten zur Vollziehung dieses Gesetzes festlegen
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(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz ist erstmalig mit der Ausschreibung der nach der Kundmachung dieses Gesetzes durchzuführenden Wahlen in die Landwirtschaftskammern anzuwenden. Die NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, tritt gleichzeitig außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Verordnungen aufgehoben
(3) Die Zeile des Inhaltsverzeichnisses vor § 15, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2019 treten mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(4) § 21 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.