Burgenländisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Inhaltsübersicht (183)
Gesetzestext (183 Artikel)
Burgenland
05.10.2021
Salzburg
31.08.2026
15.04.2026
(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind
(2) Heizungsanlagen und Klimaanlagen sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so in Verkehr zu bringen, zu errichten, zu betreiben, zu warten und aufzulassen, dass dadurch
(1) Das Land Salzburg bekennt sich zu einer familienergänzenden und familienunterstützenden qualitätsvollen Bildung und Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen.
(2) Eine qualitätsvolle Bildung und Betreuung von Kindern beruht auf den folgenden Grundsätzen
(1) In Umsetzung dieser Ziele und Grundsätze regelt dieses Gesetz
(2) In den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke (BHKW), deren Betriebszweck die Beheizung von Räumen oder die Beheizung von Räumen und die Warmwasserbereitung ist, sowie Klimaanlagen im Sinne des § 3 Z 32, deren Betriebszweck die Konditionierung von Räumen ist. Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 20 mit einer Nennleistung bis 400 kW. Der 8. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für mittelgroße Feuerungsanlagen im Sinne des § 3 Z 35.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen oder elektrizitätsrechtlichen Vorschriften des Bundes einer Genehmigung unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW Nennwärmeleistung und die Überprüfung von Heizungsanlagen.
(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen
(2) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen der Kinderbildung und -betreuung im Land Salzburg. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind
Burgenland
29.09.2022
(1) Jede Kinderbildung und -betreuung nach diesem Gesetz hat
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bildungssprache Deutsch angewendet und gefördert wird. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben die Kinder bei der Entwicklung ihrer mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten zu stärken, sowie den künstlerisch- und musisch-kreativen, emotionalen, psychosozialen und physischen Entwicklungsstand der Kinder zu unterstützen und ihnen die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft zu vermitteln. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(3) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist als durchgängiges Prinzip und wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu sehen und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen.
(1) Zur Erreichung der im § 1 Abs. 1 genannten Ziele kann die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik eine oder mehrere Verordnungen erlassen
(3) Weiters kann die Landesregierung mit Verordnung festlegen, dass für mittelgroße Feuerungsanlagen, die sich nicht in gewerblichen Betriebsanlagen befinden, die Regelungen der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden sind.
(3a) In Sanierungsgebieten gemäß § 3 Z 48a, in denen die Luftqualitätsgrenzwerte gemäß IG-L nicht eingehalten werden, kann die Landesregierung für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen, die in diesen Gebieten gelegen sind, strengere Emissionsgrenzwerte als nach Anlage 8 der Bgld. HKVO 2019, festlegen, sofern die Anwendung solcher strengerer Emissionsgrenzwerte effektiv zu einer merklichen Verbesserung der Luftqualität beitragen würde. Dabei sind die Ergebnisse des Informationsaustauschs gemäß Art. 6 Abs. 10 der Richtlinie 2015/2193/EU zu berücksichtigen.
(4) In den Verordnungen können einschlägige ÖNORMEN und andere einschlägige Normen entsprechend dem Stand der Technik für verbindlich erklärt werden.
(5) Normen, die nach Abs. 4 für verbindlich erklärt wurden, sind in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
(1) Heizungsanlagen dürfen nur mit diesen Brenn- und Kraftstoffen betrieben werden, für deren Einsatz sie nach den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers geeignet sind.
(2) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Qualität und Zulässigkeit der Verwendung erfüllen.
(3) Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig.
(4) Zum Nachweis, dass bei zugekauften Brennstoffen nur zulässige Brennstoffe verwendet werden, haben die Betreiberin oder der Betreiber geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen.
(5) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwerts für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11%) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1 500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.
(1) Die Bedarfsplanung ist ein strategisches Planungsinstrument, auf dessen Grundlage es den Gemeinden mit Unterstützung des Landes Salzburg ermöglicht werden soll, ihrem Auftrag nachzukommen, bedarfsgerecht und flächendeckend für jedes Kind innerhalb ihres Gemeindegebietes oder außerhalb desselben (gemeindeübergreifend) einen Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Bedarfsplanung ist für alle Kinder in Abständen von fünf Jahren durchzuführen, falls aber innerhalb dieser Planungszeiträume Änderungen in den für die Kinderbetreuung wesentlichen Umständen, etwa solche, die Auswirkungen auf das Gesamtbetreuungsangebot erwarten lassen, eintreten, bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
(2) Die Elemente der Bedarfsplanung sind
(3) Im Rahmen der Bestandserhebung hat die Gemeinde für jedes Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums den Bestand an Kinderbetreuungsplätzen, der für Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde zur Verfügung steht, zu erheben. Dabei sind jedenfalls zu berücksichtigen
(4) Im Rahmen der Bedarfsermittlung hat die Gemeinde auf der Grundlage von einschlägigen Datengrundlagen den voraussichtlichen Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Gemeindegebiet, auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Eingewöhnungsbedarfs, für die jeweiligen Kinderbetreuungsjahre des Planungszeitraums und jeweils bezogen auf die folgenden Altersgruppen zu ermitteln
(5) Bei der Bedarfsermittlung sind die örtlichen Gegebenheiten und signifikante Entwicklungstendenzen, wie die demographische Entwicklung oder die Siedlungsentwicklung, sowie besondere Indikatoren wie Wartelisten von bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.
(6) (Anm: entfallen durch LGBl Nr 130/2025).
(7) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, durch Beschluss festzustellen, ob in jedem Kinderbetreuungsjahr des Planungszeitraums eine Bedarfsdeckung für jede Altersgruppe gemäß Abs 4 Z 1 bis 3 gegeben ist oder nicht.
(8) Ist eine Bedarfsdeckung nicht gegeben, hat die Gemeinde zeitnah zu einem Beschluss gemäß Abs 7 in einem Maßnahmenplan darzustellen, durch welche geeigneten Maßnahmen ein den fehlenden Bedarf deckendes Angebot an Kinderbetreuungsplätzen erreicht werden kann. Dabei hat die Gemeinde nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten Sorge zu tragen, dass der zukünftige Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen durch eigene Maßnahmen und/oder durch die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit und/oder durch Kinderbetreuungsplätze privater Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger gedeckt wird. Der Maßnahmenplan ist von der Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat, zu beschließen.
(9) Ergibt sich auf Grund der Ergebnisse der Bestandserhebung und der Bedarfsermittlung ein Bedarf an Betreuungsplätzen für schulpflichtige Kinder und ist eine schulische Tagesbetreuung noch nicht eingerichtet und auch nicht gemäß § 14 Abs 2 des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 einzurichten, kann dieser Bedarf durch die Betreuung in bestehenden Organisationsformen, die für schulpflichtige Kinder offenstehen, gedeckt werden. Ist das nicht möglich, können zur Bedarfsdeckung zusätzliche Hortgruppen oder für die Dauer eines Kinderbetreuungsjahres pro Schulstandort oder, wenn es in einer Gemeinde keinen Schulstandort gibt, pro Gemeinde eine Schulkindgruppe zusätzlich eingerichtet werden.
(10) Werden private Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger oder eine Einrichtung des Landes zur Bedarfsdeckung herangezogen, hat die Gemeindevertretung, in der Stadt Salzburg der Gemeinderat, dem Rechtsträger auf dessen Antrag mit Bescheid den Bedarf dafür auszusprechen. Der Bescheid hat bei Betreuung durch institutionelle Einrichtungen die Anzahl der Gruppen je Organisationsform, bei Betreuung durch Tageseltern die Anzahl der Kinder oder die Gesamtanzahl der Betreuungsstunden pro Monat, für die ein Bedarf an Kinderbildung und -betreuung in der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besteht, zu enthalten. Ein solcher Bedarfsbescheid darf nur mit Ende eines Kinderbetreuungsjahres befristet werden. Andere Nebenbestimmungen sind unwirksam. Im Fall von institutionellen Einrichtungen ist der Bedarfsbescheid von der Standortgemeinde zu erlassen; in Ausnahmefällen kann ein Bedarfsbescheid auch von anderen Gemeinden erlassen werden, wenn eine Einrichtung vorrangig den Bedarf einer solchen anderen Gemeinde deckt.
(1) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizgeräten für flüssige fossile oder fossile feste Brennstoffe ist in nach dem 31. Dezember 2019 neu bewilligten Gebäuden verboten.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2025 werden keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von eigenständigen, mit fossilen Brennstoffen betriebenen, Heizkesseln zur Verfügung gestellt; hiervon ausgenommen sind diejenigen, die vor 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 zur Errichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität, ABl. Nr. L 57 vom 18.02.2021 S. 17, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchstabe h Ziffer i dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds, ABl. Nr. L 231 vom 30.06.2021 S. 60, und gemäß Art. 73 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, für Investitionen ausgewählt wurden.
(2) Schadstoffbelastete Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden.
(3) Schadstoffbelastete Materialien sind insbesondere
(1) Der Betrieb von Gruppen jeweils einer Organisationsform bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist dem Rechtsträger der Einrichtung für eine bestimmte Anzahl von Gruppen jeweils derselben Organisationsform nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen
(1) Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
(3) Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.
(1) Eine natürliche Person oder eine Mehrheit von natürlichen Personen erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn diese
(2) Eine andere als eine natürliche Person erfüllt die persönlichen Voraussetzungen, wenn
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn
(4) Abs 3 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die im Ausland verwirklicht wurden. Bestrafungen durch ein ausländisches Gericht oder durch eine ausländische Behörde sind nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Feuerungsanlagen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -Bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Normen der europäischen Union, eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin oder dem Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereichs nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen
(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren oder niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffs ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln
(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
(1) Das Betriebskonzept hat die gesamte institutionelle Einrichtung zu erfassen und zu enthalten
(2) Im Organisationskonzept ist jedenfalls festzulegen
(3) Im Raumkonzept sind nach Maßgabe dieses Gesetzes, der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und allenfalls bereits erteilter Genehmigungen für den Betrieb anderer Organisationsformen insbesondere jene Flächen, einschließlich allfälliger Freiflächen darzustellen, die der Bildung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Dem Raumkonzept sind die im baubehördlichen Verfahren genehmigten Pläne oder – sofern die Genehmigung noch ausständig ist – die eingereichten Pläne, wobei etwaige sich nachträglich ergebende Änderungen zu den genehmigten Plänen bekanntzugeben sind, zu Grunde zu legen. Das Raumkonzept ist auf die jeweilige Organisationsform abzustimmen.
(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichts für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung).
(2) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, dass die beschriebene Feuerungsanlage die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen muss. Ist der Originalprüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
(3) Für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und einer Nennwärmeleistung von 4 bis 400 kW ist der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade durch einen Konformitätsnachweis und das CE-Kennzeichen entsprechend den §§ 20 und 22 zu erbringen.
(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 als erbracht, wenn diejenige oder derjenige, die oder der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Teile der Feuerungsanlage, die für die Erfüllung der Anforderungen gemäß den mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung gemäß Abs. 4 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn diejenige oder derjenige, die oder der die Feuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch zugelassene Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
(1) Der Rechtsträger hat bei der Landesregierung spätestens fünf Monate vor der Aufnahme des Betriebs einer oder mehrerer Gruppen einer bestimmten Organisationsform einen Antrag auf Genehmigung deren Betriebs zu stellen. Im Antrag können bereits auch zukünftige Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept dargestellt werden.
(2) Besteht an der Aufnahme des Betriebs einer Gruppe ein dringender Bedarf, kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist des Abs 1 absehen.
(3) Der Antrag hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Abs 2 erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
(4) Dem Antrag von privaten Rechtsträgern sind zudem anzuschließen
(5) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung und einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vergleichbaren Nachweis anzuschließen.
(6) Die Landesregierung hat den Antrag sowie die mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen darauf hin zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 vorliegen. Die Überprüfung der Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen privater Rechtsträger (§ 7) kann entfallen, wenn dem Rechtsträger die Genehmigung zum Betrieb von Gruppen einer oder mehrerer anderer Organisationsformen bereits erteilt wurde und der Betrieb zumindest einer dieser Organisationsformen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht als gemäß § 11 Abs 2 aufgelassen gilt. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(7) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 erfüllt, hat die Landesregierung den Betrieb der beantragten Gruppen mit Bescheid zu genehmigen. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen insgesamt nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist diese zu befristen.
(8) Sind die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs 2 nicht vollständig erfüllt, hat die Landesregierung die Aufnahme des Betriebs und/oder die Durchführung der mitbeantragten zukünftigen Änderungen von Festlegungen im Betriebskonzept mit Bescheid
(9) Die Landesregierung kann, insbesondere
(10) Wird eine Organisationsform oder Gruppe befristet genehmigt, kann der Rechtsträger bis spätestens fünf Monate vor Fristende bei der Landesregierung deren Verlängerung beantragen. Bei Änderung der Umstände kann die Landesregierung von der Einhaltung der Frist absehen. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Überprüfung der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen privater Rechtsträger (§ 7) kann entfallen.
(11) Die Landesregierung hat einer jeden genehmigten Organisationsform eine statistische Kennzahl zuzuordnen.
(12) Ergibt sich nach der Aufnahme des Betriebs, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, oder die Nutzungssicherheit oder Gesundheit der Kinder und/oder des pädagogischen Personal gefährdet erscheinen, hat die Landesregierung im Rahmen der Aufsicht die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu widerrufen.
(13) Die Landesregierung hat eine jede nach den vorstehenden Bestimmungen einem privaten Rechtsträger erteilte Genehmigung der Standortgemeinde zu übermitteln.
(1) Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Z 66 stammen, aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 eingehalten werden.
(2) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz im Sinne des § 3 Z 66 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen im Sinne des § 9 eingehalten werden.
(1) Der Wechsel des Rechtsträgers bedarf einer Genehmigung durch die Landesregierung; diese ist spätestens fünf Monate vor dem geplanten Wechsel vom neuen Rechtsträger zu beantragen. Die Landesregierung hat über einen solchen Antrag innerhalb von vier Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs 6 bis 9 mit Bescheid zu entscheiden. Die Landesregierung hat jeden gemäß dieser Bestimmung genehmigten Wechsel des Rechtsträgers der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Ein Wechsel oder ein Hinzutreten einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person (§ 7 Abs 2 Z 2a) ist der Landesregierung möglichst zwei Monate im Vorhinein, spätestens aber unverzüglich nach einer entsprechenden Beschlussfassung anzuzeigen. Ist die Zuverlässigkeit der neuen Person nicht gegeben, hat die Landesregierung innerhalb von fünf Monaten ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen den Wechsel zu untersagen. Die dem Rechtsträger erteilte(n) Genehmigung(en) können bis zur Entscheidung der Landesregierung, längstens jedoch für fünf Monate, gerechnet ab dem vollständigen Einlangen der Unterlagen, im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.
(3) Abs 2 gilt im Fall eines Wechsels oder Ausscheidens des Betriebsleiters (§ 7 Abs 2 Z 2b) sinngemäß. Wird keine neue, an die Stelle der bisherigen Person tretende Person bekannt gegeben, hat die Landesregierung die Zuverlässigkeit der zur Vertretung nach außen befugten Personen (§ 7 Abs 2 Z 2a) zu prüfen und unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 vorzugehen.
(4) Einem Antrag gemäß Abs 1 oder einer Anzeige gemäß Abs 2 oder 3 sind alle zur Beurteilung der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(1) Änderungen des Organisationskonzepts gemäß § 8 Abs 2 Z 3, 4 und 5 bedürfen einer Genehmigung der Landesregierung, sofern diese nicht bereits Gegenstand einer Genehmigung gemäß § 9 Abs 6, 7 oder 8 sind. Der Antrag ist spätestens fünf Monate vor der geplanten Umsetzung der Änderung zu stellen. Bei dringendem Bedarf kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Die Landesregierung hat die beantragten Änderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 zu genehmigen oder zu untersagen. Die Landesregierung hat jede gemäß dieser Bestimmung genehmigte Änderung der Organisationsform der Standortgemeinde zu übermitteln.
(2) Jede nicht von Abs 1 erfasste Änderung des Organisationskonzepts ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) nachträglich Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
Für Änderungen des Raumkonzepts (§ 8 Abs 3), die nicht mit einer Änderung des Organisationskonzepts (§ 10a Abs 1) einhergehen, gelten die folgenden Bestimmungen
(1) Die Nutzung von Ausweichräumlichkeiten während einer baulichen Erweiterung der Einrichtung und/oder Sanierung der sonst genehmigten Räumlichkeiten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ist der Landesregierung spätestens vier Monate im Vorhinein anzuzeigen. Die Landesregierung kann im Fall von unvorhergesehenen Ereignissen von der Einhaltung dieser Frist absehen.
(2) Die Ausweichräumlichkeiten haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, und möglichst der Barrierefreiheit zu entsprechen. Der Rechtsträger hat in diesen Räumlichkeiten eine den pädagogischen Anforderungen entsprechende altersgemäße Einrichtung und Ausstattung sicherzustellen.
(3) Die Landesregierung kann die Verwendung der Ausweichräumlichkeiten innerhalb von zwei Monaten ab der Anzeige gemäß Z 1 untersagen, wenn Umstände vorliegen, die eine Genehmigung der Gruppe aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohles ausschließen würden. Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichts verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Feuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe kann vom Rechtsträger jederzeit, tunlichst jedoch zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, eingestellt oder endgültig aufgelassen werden. Wird der Betrieb nicht ausdrücklich aufgelassen, so bedarf die Wiederaufnahme des Betriebes der Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Einstellung im zum Zeitpunkt der Einstellung genehmigten Umfang einschließlich der genehmigten Räumlichkeiten keines neuerlichen Antrags.
(2) Wird der Betrieb einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung, eingestellt, gilt diese als aufgelassen. Die Wiederaufnahme des Betriebes einer aufgelassenen institutionellen Einrichtung, Organisationsform oder Gruppe bedarf eines neuerlichen Antrags gemäß § 9.
(3) Die beabsichtigte Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebs einer institutionellen Einrichtung, einer Organisationsform oder einer Gruppe sind der Landesregierung und, wenn es sich um einen privaten Rechtsträger handelt, auch der Standortgemeinde ehestmöglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Fall einer Umwandlung einer Gruppe in eine Gruppe einer anderen Organisationsform gilt die ursprüngliche Gruppe als aufgelassen.
(1) Der Feuerungsanlage muss eine schriftliche, deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat
(2) Beim Inverkehrbringen wesentlicher Bauteile müssen detaillierte Angaben in der technischen Dokumentation enthalten sein, aus denen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überschritten oder die Wirkungsgradanforderungen beeinträchtigt werden.
(3) Bei einer Feuerungsanlage, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Verordnung 2017/1369/EU (§ 17) fällt, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat
(4) Ist einer Feuerungsanlage oder einem Bauteil einer Feuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Feuerungsanlage oder des Bauteils zu untersagen.
(5) Die technische Dokumentation ist für die Dauer des Betriebs der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder der Überwachungsstelle zur Einsichtnahme vorzulegen.
(1) Zur Erprobung neuer Formen der Kinderbildung- und -betreuung können Pilotprojekte mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden.
(2) Die Genehmigung ist vom Rechtsträger spätestens fünf Monate vor dem beabsichtigten Beginn des Pilotprojektes schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projekts anzuschließen. Diese hat jedenfalls zu enthalten
(2a) Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(3) Die Genehmigung ist befristet und erforderlichenfalls unter den notwendigen Bedingungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn das Pilotprojekt
(4) Die Landesregierung hat eine Genehmigung gemäß Abs 1 auch vor Ablauf der Befristung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen und die festgestellten Aufhebungsgründe auch nicht durch die nachträgliche Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen beseitigt werden können. Werden Umstände bekannt, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, hat die Landesregierung die sofortige Schließung des Pilotprojektes zu veranlassen.
(5) Die Ergebnisse und Erkenntnisse aus Pilotprojekten sind zu evaluieren, darzustellen, der Landesregierung mitzuteilen und gegebenenfalls in die pädagogische Konzeption der Einrichtung einzuarbeiten.
(6) Wurde eine institutionelle Einrichtung über einen Zeitraum von zusammengerechnet mehr als 10 Jahren als genehmigtes Pilotprojekt geführt, kann der Rechtsträger um eine unbefristete Genehmigung der Einrichtung als Sonderform ansuchen. Eine unbefristete Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Ziele des Projekts und die Ergebnisse der Evaluierung für eine unbefristete Beibehaltung des Pilotprojektes als pädagogische Sonderform sprechen. Andernfalls kann die Landesregierung eine befristete Weiterführung als Pilotprojekt genehmigen.
(1) Das Typenschild ist in deutscher Sprache sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Feuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten
(2) Bei ortsfest gesetzten Öfen und Herden muss das Typenschild die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
(1) Institutionelle Einrichtungen haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(2) Im Hinblick auf die Aufgaben gemäß § 3 und die Aufgabenstellungen gemäß Abs 1 sind in institutionellen Einrichtungen die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden
(3) Die Aufgaben gemäß Abs 1 sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und, deren Zustimmung vorausgesetzt, interdisziplinär wahrzunehmen.
(4) Die Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 1 ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende, auf die Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt der Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen des Kindes gerichtete Beobachtung. Die Ergebnisse der Beobachtung des Kindes sind in der Entwicklungsdokumentation zu dokumentieren. Die pädagogischen Inhalte des Bildungs- und Betreuungsangebots und der Bildungsverlauf der Gruppe werden in der Bildungsdokumentation dokumentiert.
(5) Die Entwicklungsdokumentation ist Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit der oder den Erziehungsberechtigten. Soweit die erziehungsberechtigte(n) Person(en) zustimmen, können Teile der Entwicklungsdokumentation (Entwicklungsportfolio, Übergangsportfolio) bei einem Wechsel des Kindes in eine andere Organisationsform oder in die Schule Gegenstand von Übergangsgesprächen mit deren Leitung oder pädagogischem Personal unter Einbeziehung der erziehungsberechtigten Person(en) und des betroffenen Kindes sein. Der oder den erziehungsberechtigten Person(en) ist auf deren Ersuchen uneingeschränkt Auskunft über und Einsicht in die Entwicklungsdokumentation sowie über die Ergebnisse der Sprachstandsfeststellungen und der Sprachfördermaßnahmen zu geben.
(1) Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
(2) Mit der EG-Konformitätserklärung sichert die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15 entspricht.
(3) Ist die Herstellerin oder der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keine Bevollmächtigte oder keinen Bevollmächtigten, so hat die Importeurin oder der Importeur folgende Pflichten
(4) Die Herstellerin oder der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Betreiberin oder der Betreiber einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet wird
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.
(6) Mit gasförmigen Brennstoffen betriebene Feuerungsanlagen (zB Einzelraumheizgeräte, Raumheizgeräte oder Kombiheizgeräte) sind zudem unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte so zu entwerfen und zu bauen, dass für eine rationelle Energienutzung gesorgt ist, die dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Dies gilt insbesondere für solche Geräte mit einer Wärmeleistung von über 400 kW.
(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität der Bildungs- und Betreuungsarbeit in einer institutionellen Einrichtung hat das pädagogische Personal in Abstimmung mit dem Träger der Einrichtung innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme des Betriebs eine pädagogische Konzeption zu erstellen.
(2) Die pädagogische Konzeption hat den aktuellen Erkenntnissen der Pädagogik, der Entwicklungspsychologie und der Bildungs- und Qualitätsforschung zu entsprechen.
(3) Die pädagogische Konzeption ist in Abständen von fünf Jahren, bei Bedarf jedoch bereits früher, zu überarbeiten und anzupassen.
(4) Der Rechtsträger hat die pädagogische Konzeption und deren Änderungen
(1) Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede institutionelle Einrichtung innerhalb von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erstellen und anzuwenden. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten
(2) Der Rechtsträger der Einrichtung hat aus dem Kreis des pädagogischen Personals eine Person mit deren Zustimmung als Ansprechperson in Kinderschutzfragen für das pädagogische Personal zu bestimmen.
(3) Das Kinderschutzkonzept ist regelmäßig, längstens jedoch in Abständen von fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
Durchführungsmaßnahmen sind von der Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen, die dem Anhang VII der Richtlinie entsprechen.
(1) In institutionellen Einrichtungen soll eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren stattfinden. In der pädagogischen Arbeit mit Kindern mit Deutsch als Zweitsprache soll die jeweilige Erstsprache Beachtung finden.
(2) Für jedes Kind, das zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres bereits drei Jahre alt ist, ist in dem ersten Kinderbetreuungsjahr, in dem es eine Kindergartengruppe oder alterserweiterte Gruppe besucht, eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Diese hat für Kinder im vorvorletzten Kindergartenjahr im Zeitraum Mai bis Juni, für Kinder im vorletzten sowie letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr bis 31. Oktober dieses Kindergartenjahres zu erfolgen.
(3) Die Sprachstandsfeststellung ist von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen oder sonstigem qualifiziertem Personal mittels Beobachtungsbogen zur Sprachstandsfeststellung (BESK kompakt) bzw mittels Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-Daz kompakt) vorzunehmen. Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
(4) Wird ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind die Kinder mit dem Ziel zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch beherrschen. Die Durchführung erfolgt mit Fördermitteln entsprechend der Vereinbarung gemäß Art 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019, einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG oder nach Maßgabe sonstiger Zuweisungen von Fördermitteln des Bundes zur quantitativen und qualitativen Weiterentwicklung der Elementarpädagogik außerhalb einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG. Kinder, die im letzten (verpflichtenden) Kindergartenjahr eine Sprachförderung bekommen, werden am Ende dieses Kindergartenjahres einer letzten Sprachstandsfeststellung unterzogen. Besteht während eines Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
(1) Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der Richtlinie 2009/125/EG (§ 15) erfasst ist, muss die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen der Herstellerin oder dem Hersteller die Wahl zwischen der im Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem im Anhang V der Richtlinie 2009/125/EG beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3) Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse http://www.burgenland.at zu veröffentlichen. § 17 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß in Bezug auf die Verpflichtungen der Herstellerin oder des Herstellers, der oder des Bevollmächtigten und der Importeurin oder des Importeurs.
(4) Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
(5) Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.
(1) Für die Aufnahme in eine Organisationsform einer institutionellen Einrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die erziehungsberechtigte(n) Person(en) bei der Leitung der betreffenden Einrichtung erforderlich.
(2) Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind vorrangig Kinder mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung aufzunehmen, wobei dafür die folgende Reihenfolge maßgeblich ist
(3) Schulkinder, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 festgestellt wurde und die in einer anderen Gemeinde als ihrer Wohnsitzgemeinde die Schule besuchen, sind hinsichtlich der Aufnahme in eine institutionelle Einrichtung der Standortgemeinde der Schule so zu behandeln, als hätten sie den Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der Schule.
(4) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung und den Reihungskriterien gemäß Abs 2 abgegangen werden. Der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung stellt keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar, um eine Abweichung von den Reihungskriterien zum Nachteil des Kindes zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in der Standortgemeinde der institutionellen Einrichtung gilt für private Rechtsträger nur insoweit, als es keine abweichenden Vereinbarungen mit der Standortgemeinde oder anderen Gemeinden gibt.
(5) Ein Kind, das in eine Organisationsform aufgenommen wurde, kann in dieser bis zum Ende desjenigen Kinderbetreuungsjahres verbleiben, in dem es die Altersgrenze für diese erreicht hat.
(6) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur verweigern, wenn
(7) Der Rechtsträger kann während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien die Betreuung von Kindern auf solche Tage einschränken, für die ein Bedarf nach einer Betreuung in der Einrichtung besteht.
(1) Erfolgte die Aufnahme eines Kindes, das zu Beginn des betreffenden Kinderbetreuungsjahres das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund der Anwendung der Reihungskriterien des § 16 und sind die deren Anwendung begründenden Umstände weggefallen, kann
(2) Der Rechtsträger kann die Aufnahme eines Kindes widerrufen und dieses vom Besuch der institutionellen Einrichtung ausschließen,
(3) Der Rechtsträger kann ein Kind vom Besuch vorübergehend ausschließen (Suspendierung), wenn durch den Besuch der Einrichtung eine außergewöhnliche, nicht vertretbare Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufs gegeben ist. Die erstmalige Suspendierung darf höchstens vier Wochen umfassen. Im Fall einer weiteren Suspendierung darf diese höchstens acht Wochen umfassen, kann jedoch mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch darüber hinaus verlängert und – sofern es sich nicht um ein besuchspflichtiges Kind (§ 22) handelt - als letztes Mittel in einen Ausschluss umgewandelt werden. Die erziehungsberechtigte(n) Person(en), die Aufsichtsbehörde und das Mobile Beratungsteam (§ 61 Abs 3) sind vor jeder Suspendierung einzubinden und über deren Gründe sowie über bereits gesetzte Maßnahmen zur Inklusion des Kindes zu informieren. Eine Stellungnahme des Mobilen Beratungsteams ist einzuholen. Lehnen die/der Erziehungsberechtigte(n) die Einholung einer Stellungnahme ab oder ist eine solche nach der konkreten Lage des Einzelfalls nach Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht zielführend, kann die Suspendierung (Ausschluss) auch ohne Einholung einer Stellungnahme erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
Feuerungsanlagen, die unter die Verordnung 2017/1369/EU oder einen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt fallen, sind ausschließlich unter Einhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nach dieser Verordnung und den delegierten Rechtsakten in Verkehr zu bringen.
(1) Bei Aufnahme eines Kindes in eine institutionelle Einrichtung hat der Rechtsträger mit der/dem/den Erziehungsberechtigten eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen.
(2) Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(3) Die Aufnahme von Befristungen in eine Betreuungsvereinbarung ist zulässig, wenn deren Gegenstand ausschließlich eine Betreuung während schulfreier Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) ist. Andere Befristungen und auflösende Bedingungen sind nur nach Maßgabe des § 16a Abs 2 Z 3 und 4 zulässig.
(4) Im Fall eines Widerrufs der Aufnahme oder eines Ausschlusses gemäß § 16a Abs 3 enden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Betreuungsvereinbarung.
(1) Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, die diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen entsprechen sowie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(2) Das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und für die eine Durchführungsmaßnahme nach § 15 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Feuerungsanlagen zu zeigen, die den Bestimmungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme hergestellt ist.
(4) Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen. Die Landesregierung hat von den Lieferantinnen und Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder in den Datenblättern enthaltenen Angaben zu verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.
(1) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für Zwecke einer institutionellen Einrichtung verwendet werden, haben bezüglich ihrer örtlichen Lage, Ausstattung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Nutzungssicherheit, der Hygiene, der Barrierefreiheit sowie ökologischen Gesichtspunkten zu entsprechen.
(2) Jede institutionelle Einrichtung hat über die der Anzahl der Gruppen entsprechenden Räume und Zusatzräume sowie geeignete Außenanlagen für Spiel- und Bewegungszwecke zu verfügen. Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Spiel- und Bildungsmitteln auszustatten.
(3) Gebäude bzw Gebäudeteile, Räume und sonstige Liegenschaften, die für eine institutionelle Einrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Öffnungszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb, insbesondere nach den Grundsätzen der Pädagogik sowie den Erfordernissen der Nutzungssicherheit und der Hygiene nicht beeinträchtigt wird. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.
(4) An schulfreien Tagen (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und/oder während der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) können alle oder einzelne einem Rechtsträger genehmigte Räumlichkeiten und/oder Freiflächen genutzt werden
(1) Dieser Abschnitt gilt nur für Raumheizgeräte, Niedertemperatur-Raumheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, in diesem Abschnitt zusammenfassend als Heizgeräte bezeichnet und deren Bauteile, mit Ausnahme von
(2) Zentralheizungsanlagen im Sinne des Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
(3) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade (§ 4 Abs. 1 Z 8) ist durch den Nachweis der Konformität (§ 20) und durch die CE-Kennzeichnung (§ 22) zu erbringen.
(1) Die Gruppenbildung (Gruppengröße und -zusammensetzung) hat unter Bedachtnahme auf Diversität und nach Maßgabe der §§ 19a bis 19e zu erfolgen. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit IE-Bedarf, zu deren Betreuung nach der Feststellung der Landesregierung eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), vier nicht überschreiten.
(2) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen derselben Organisationsform am Nachmittag ist zulässig, wenn die so neu gebildete Gruppe weiterhin den für ihre Organisationsform geltenden Bestimmungen entspricht.
(3) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen verschiedener Organisationsformen ist nur während der Randzeiten zulässig. Pro Gruppe darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder sechs nicht überschreiten, wobei Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind.
(1) Eine Kleinkindgruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 3. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine Kleinkindgruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer Kleinkindgruppe befinden, können bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem diese ihr 4. Lebensjahr vollenden, in einer Kleinkindgruppe weiter betreut werden.
(4) Die Zahl der in einer Kleinkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 8 nicht überschreiten.
(1) Eine alterserweiterte Gruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein höheres Mindestalter und/oder kein niedrigeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Ausnahmsweise können Kinder bereits zwei Monate vor Erreichen ihres ersten Geburtstags in eine alterserweiterte Gruppe aufgenommen werden, wenn dies wegen der Umstände des Einzelfalles oder zur Eingewöhnung eines Kindes notwendig ist.
(3) Kinder mit IE-Bedarf, die sich bereits in Betreuung in einer alterserweiterten Gruppe befinden und die Altersgrenze für ihr Ausscheiden aus dieser erreicht haben, können zur Wahrung des Kindeswohles für ein weiteres Kinderbetreuungsjahr in einer alterserweiterten Gruppe weiter betreut werden.
(4) Die Zahl der in einer alterserweiterten Gruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 16 nicht überschreiten. Dabei sind doppelt zu zählen
(5) Schulpflichtige Kinder dürfen nur am Nachmittag betreut werden, ausgenommen
(6) Die Zahl der gleichzeitig anwesenden schulpflichtigen Kinder darf – unbeschadet des Abs 4 – 11 nicht überschreiten, wobei schulpflichtige Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen sind. Diese Höchstzahl gilt nicht für die Betreuung von Volksschulkindern während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018).
(7) In Waldgruppen können Kinder erst ab der Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden. Ausnahmsweise können ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl gewahrt ist, keine andere Betreuungsform möglich ist und trotzdem alle für den Besuch der Waldgruppe sonst angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können. Im Übrigen gelten die für alterserweiterte Gruppen geltenden Bestimmungen zur Gruppenbildung für Waldgruppen sinngemäß.
(1) Eine Kindergartengruppe ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Beginn der Schulpflicht.
(2) Ausnahmsweise können ein oder zwei Kinder bereits drei Monate vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres aufgenommen werden, wenn das Kindeswohl gewahrt ist, keine andere Betreuungsform möglich ist, und trotzdem alle für den Besuch der Kindergartengruppe sonst angemeldeten Kinder im Kindergartenalter aufgenommen werden können.
(3) In einer Kindergartengruppe können auch betreut werden
(4) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf – unbeschadet des Abs 5 – 22 nicht übersteigen. Dabei sind doppelt zu zählen
(5) Eine Überschreitung der Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe auf bis zu 25 Kinder ist zulässig, wenn die funktionale Fläche für 25 Kinder ausreicht.
(6) Während der schulfreien Tage (§ 2 Abs 4 SchulzeitG 2018) und der Hauptferien (§ 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018) gelten für die Betreuung in Kindergartengruppen die folgenden abweichenden Bestimmungen
(1) Eine Schulkindgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter vorsieht.
(2) Die Zahl der in einer Schulkindgruppe gleichzeitig anwesenden Kinder darf 11 nicht überschreiten. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
(1) Eine Hortgruppe ist nach Maßgabe des § 5 Abs 9 und der folgenden Bestimmungen die Organisationsform für die Bildung und Betreuung von Kindern, die die Volksschule gemäß § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig besuchen oder sonst vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem das 14. Lebensjahr vollendet ist, sofern das Organisationskonzept kein geringeres Höchstalter für die Aufnahme vorsieht.
(2) Die Zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe darf 25 nicht übersteigen. Dabei sind Kinder mit IE-Bedarf doppelt zu zählen.
(1) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade eines Heizgeräts ist vor dem Inverkehrbringen eines derartigen Heizgeräts zu erbringen durch
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Heizgerät-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin oder dem Hersteller oder von deren oder dessen Bevollmächtigter oder Bevollmächtigtem bei einer benannten Stelle einzubringen.
(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine EG-Baumusterbescheinigung auszustellen.
(5) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob das Heizgerät den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(6) Die Konformitätserklärung ist ein Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass das Heizgerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Heizgeräten mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.
(1) Der Rechtsträger hat für jede Organisationsform Festlegungen in Bezug auf die Jahres-, Wochen- und Tagesöffnungszeiten („Rahmenöffnungszeiten“) sowie die betriebsfreien Zeiten (§ 8 Abs 2 Z 6), jeweils bezogen auf das Kinderbetreuungsjahr, zu treffen und diese in der jeweiligen Einrichtung allgemein und leicht auffindbar zugänglich zu machen.
(1a) Der Rechtsträger kann, ausgehend von der Wochenöffnungszeit je Organisationsform, die folgenden Zeiträume als tägliche Randzeiten festlegen
Wochenöffnungszeit je Organisationsform
Randzeit je Tag
von 31 Stunden bis 40 Stunden
2 Stunden
von 41 Stunden bis 50 Stunden
2,5 Stunden
von 51 Stunden bis 60 Stunden
3,5 Stunden
ab 61 Stunden
4 Stunden
Erfolgt in den Randzeiten eine organisationsformübergreifende Gruppenzusammenlegung, ist für die Berechnung des Ausmaßes der Randzeiten die Öffnungszeit derjenigen Organisationsform mit der längsten Wochenöffnungszeit heranzuziehen.
(2) Die Wochenöffnungszeit der institutionellen Einrichtungen soll den VIF-Kriterien gemäß Art 2 Z 12 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22, LGBl Nr 2/2019, oder einer dieser zeitlich nachfolgenden (Änderungs-)Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG entsprechen, hat aber jedenfalls mindestens 20 Stunden pro Woche zu betragen. Institutionelle Einrichtungen sind an mindestens 4 Tagen pro Wochen offen zu halten.
(3) Bei ganzjähriger Öffnung der institutionellen Einrichtung haben die in der Einrichtung betreuten Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
(1) Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassene Stellen sind benannten Stellen im Sinne des § 3 Z 6 gleichzuhalten.
(2) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Heizgeräten zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 3 Z 6 gleichzuhalten.
(4) Prüfberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüfberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(1) Die Landesregierung hat
(2) Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann frühestens 6 Monate vor der der Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen und wird frühestens mit der Vollendung des 3. Lebensjahres wirksam. Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.
(3) Eine Feststellung gemäß Abs 1 hat auf der Grundlage einer psychologischen Abklärung durch eine Psychologin oder einen Psychologen des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) zu erfolgen; diese kann entfallen, wenn eine ärztliche oder psychologische Diagnose gemäß ICD-10 oder ICD-11, aus welcher der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung klar hervorgeht, vorliegt.
(4) Liegt ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung vor, ist auch auszusprechen, ob für die Betreuung des Kindes („Kind mit IE-Bedarf“) eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist.
(5) Außer im Fall einer bloß zeitlich befristeten Feststellung gemäß Abs 2 kann die Landesregierung feststellen, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 1 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Bei der Anmeldung in einer Einrichtung hat/haben die/der Erziehungsberechtigte(n) der Leitung der Einrichtung einen bereits festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung mitzuteilen.
(1) Vor dem Inverkehrbringen hat die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Feuerungsanlage oder wesentliche Bauteile der Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach § 15 erfasst sind oder den Bestimmungen des 4. Abschnitts unterliegen, mit dem CE-Kennzeichen zu versehen und ihnen die Konformitätserklärung beizufügen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Durchführungsmaßnahmen nach § 15 und den Bestimmungen des 4. Abschnitts bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG entsprechen. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3) Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Feuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Ist auf einer Feuerungsanlage eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 15 entspricht, so trifft die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Feuerungsanlage reichen können, solange diese dem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen nicht entspricht. Ferner hat die Landesregierung die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Feuerungsanlagen anzuordnen, wenn die Herstellerin oder der Hersteller oder die oder der Bevollmächtigte die Feuerungsanlage innerhalb einer angemessenen Frist nicht in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
(5) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen der Feuerungsanlage mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken oder dafür zu sorgen, dass die Anlage vom Markt genommen wird.
(6) Wird eine Feuerungsanlage verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen EU-Mitgliedstaaten und sonstigen EWR-Vertragsstaaten sowie die Schweiz unverzüglich darüber zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Landesregierung geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(7) Eine gemäß Abs. 4 und 5 für Feuerungsanlagen getroffene Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt
(8) Wurde eine Feuerungsanlage nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 15, auf die sich diese Normen beziehen, entspricht.
(9) Wurde für eine Feuerungsanlage das EU-Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
(1) Kinder mit einem Hauptwohnsitz im Land Salzburg, die bis zum 31. August eines Kalenderjahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, sind unbeschadet des Abs 5 zum Besuch einer geeigneten institutionellen Einrichtung verpflichtet („Besuchspflicht“; Abs 2). Die Gemeinden haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor Beginn der Besuchspflicht über die Besuchspflicht schriftlich zu informieren. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre besuchspflichtigen Kinder eine geeignete institutionelle Einrichtung im Land Salzburg oder in einem anderen Bundesland besuchen.
(2) Als zur Erfüllung der Besuchspflicht geeignet gelten die folgenden Organisationsformen von institutionellen Einrichtungen, wenn diese pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Bildungssprache Deutsch nachweisen
(2a) Auf Antrag des oder der Erziehungsberechtigten können Kinder die Besuchspflicht auch in häuslicher Erziehung erfüllen, wenn
Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zu begründen. Der Antrag kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung des Antrags durch geänderte Umstände bedingt ist, und der Antrag zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Dem Antrag ist ein Sprachstandsnachweis anzuschließen. Die Landesregierung hat innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen mit Bescheid darüber zu entscheiden. Die Landesregierung kann von Amts wegen die Erlaubnis zur Erfüllung der Besuchspflicht in häuslicher Erziehung zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(2b) Kinder können die Besuchspflicht auch bei Tageseltern erfüllen, sofern nachgewiesen wird, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf. Dies ist der Landesregierung schriftlich bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht anzuzeigen. Die Anzeige kann ausnahmsweise bis 30. Juni eingebracht werden, wenn die Verspätung durch geänderte Umstände bedingt ist und dies zur Wahrung des Kindeswohles geboten erscheint. Der Anzeige ist anzuschließen
Die Landesregierung kann innerhalb von vier Monaten ab dessen vollständigem Einlangen die Erfüllung der Besuchspflicht bei Tageseltern aus pädagogischen Gründen untersagen. Von jeder Entscheidung ist auch die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, zu verständigen.
(3) Die Besuchspflicht beginnt mit dem zweiten Montag im September des Kalenderjahres, in dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat und endet mit Beginn der unmittelbar darauffolgenden Hauptferien gemäß § 2 Abs 2 und 3 SchulzeitG 2018. Keine Besuchspflicht besteht
(4) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht ist grundsätzlich am Vormittag zu absolvieren. In begründeten Ausnahmefällen, wie einer Berufstätigkeit der Eltern, dem Absolvieren einer Ausbildung oder der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle kann die Verpflichtung auch am Nachmittag erfüllt werden, wenn sichergestellt ist, dass insbesondere die Vorgaben der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 während dieser Zeiten umgesetzt werden und die Kontinuität der Betreuungspersonen gegeben ist. Das Fehlen eines besuchspflichtigen Kindes während der Besuchspflicht ist nur wegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor
(5) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 sind Kinder, welche die Volksschule vorzeitig besuchen, befreit. Die/der Erziehungsberechtigte(n) haben der Landesregierung rechtzeitig vor Beginn der Besuchspflicht die Zulassung zum vorzeitigen Besuch der Volksschule anzuzeigen.
(6) Von der Besuchspflicht gemäß Abs 1 können auf begründeten Antrag des/der Erziehungsberechtigten befreit werden
Der Antrag ist bis Ende Februar vor Beginn der Besuchspflicht schriftlich bei der Landesregierung einzubringen und zugleich die Wohnsitzgemeinde von der Antragstellung zu verständigen. Die Landesregierung kann in begründeten Fällen eine spätere Antragstellung zulassen.
(1) Für die Errichtung und den Einbau von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gilt Folgendes
(2) Jede Errichtung und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerks oder von wesentlichen Teilen davon ist von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage der Überwachungsstelle spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu melden. Die Überwachungsstelle hat Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers sowie der Anlagenerrichterin oder des Anlagenerrichters anhand eines Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank (§ 48) zu erfassen.
(2a) Die Anlagenerrichterin oder der Anlagenerrichter hat die für die Errichtung der Anlage notwendigen Formulare auszufüllen, zu unterfertigen und der Betreiberin oder dem Betreiber auszuhändigen, gegebenenfalls die Dimensionierung gemäß § 31 Bgld. HK-VO 2019 durchzuführen sowie die Betreiberin oder den Betreiber nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass
(3) Abs. 2 gilt für nicht fanggebundene Anlagen sinngemäß.
(1) Den Rechtsträgern obliegt die Aufsicht über jene Kinder, welche die Einrichtung besuchen (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht besteht auch außerhalb der der institutionellen Einrichtung zugehörigen Liegenschaften, solange die Kinder unter der Obhut des pädagogischen Personals stehen. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn sich das Kind in Begleitung einer seiner erziehungsberechtigten Person(en) oder einer von dieser bzw diesen bevollmächtigten Person befindet. Der Einsatz von erziehungsberechtigten Personen als Begleitperson gemäß § 24 Abs 5 lässt die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals unberührt.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der persönlichen Übergabe der Kinder in die Obhut des pädagogischen Personals und bei schulpflichtigen Kindern nach ordnungsgemäßer Anmeldung beim pädagogischen Personal. Die Aufsichtspflicht endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die erziehungsberechtigte(n) Person(en) oder an eine von dieser bzw diesen dazu bevollmächtigten Person, wobei diese zumindest das 12. Lebensjahr vollendet haben muss. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach ordnungsgemäßer Abmeldung mit dem Verlassen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung.
(3) (Anm. entfallen auf Grund LGBl Nr 9/2022).
(4) Die gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten sind einzuhalten. Soweit keine besonderen gesetzlichen Auskunfts- oder Meldepflichten bestehen, ist das pädagogische Personal zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet. Weitergehende Verschwiegenheitspflichten auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben davon unberührt.
(1) Wenn die Feuerungsanlage keine von der Herstellerin oder vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist zum Zweck der Durchführung einer einfachen Überprüfung (§ 27) in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Zugbegrenzer oder Nebenlufteinrichtung (falls vorhanden) in einem Mindestabstand des zweifachen Rohrdurchmessers von der Feuerstätte oder einer Abgasumlenkung eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 12 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und allfällig vorhandener Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig.
(2) Feuerungsanlagen für feste nicht standardisierte biogene Brennstoffe, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe über 400 kW Nennwärmeleistung, Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe über 2 000 kW Brennstoffwärmeleistung sowie Blockheizkraftwerke für flüssige Kraftstoffe über 250 kW Brennstoffwärmeleistung müssen in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm aufweisen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten sein.
(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
(4) Bei Einzelraumheizgeräten kann die Behörde die Herstellung einer Messöffnung im Zuge einer außerordentlichen Überprüfung (§ 30) auftragen, wenn dies aus technischen Gründen unbedingt erforderlich ist, um zu bestimmen, ob und gegebenenfalls welche Mängel vorliegen.
(1) Die erziehungsberechtigte(n) Person(en) hat bzw haben mit dem Rechtsträger, der Leitung und dem pädagogischen Personal zusammenzuarbeiten und
(2) Die Rechtsträger sowie das pädagogische Personal einer institutionellen Einrichtung haben bei Erfüllung ihrer (pädagogischen) Aufgaben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
(3) Die Leitung einer institutionellen Einrichtung hat binnen 8 Wochen ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres einen Elternabend durchzuführen. Dieser ist der oder den erziehungsberechtigten Person(en) mindestens zwei Wochen vorher anzukündigen. Weitere Elternabende können bei Bedarf abgehalten werden.
(4) Entscheidet sich die Mehrheit der anwesenden erziehungsberechtigten Personen im Rahmen des Elternabends dafür, ist ein Elternbeirat einzusetzen. Der Elternbeirat besteht aus dem oder der Vorsitzenden, seinem oder ihren Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die erziehungsberechtigten Personen wählen aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat, dieser wählt aus seiner Mitte die oder den Vorsitzende(n) sowie die Stellvertretung. Der Elternbeirat kann der Leitung der Einrichtung Vorschläge unterbreiten, Empfehlungen aussprechen und Beschwerden mitteilen; diese hat den Rechtsträger davon in Kenntnis zu setzen. Der Elternbeirat ist vom Rechtsträger oder der Leitung der Einrichtung vor Entscheidungen, die den Betrieb der Einrichtung wesentlich berühren, wie etwa der Änderung der Öffnungszeiten oder der Durchführung eines Pilotprojektes nach § 12, zu informieren. Der Elternbeirat hat anlässlich der Wahl Regeln für den Fall des Rücktritts des Vorsitzenden sowie der Stellvertreter zu treffen.
(5) Erziehungsberechtigte Personen können nach Maßgabe ihrer Bereitschaft von der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft als Begleitperson (zB bei Ausflügen, Feste, Veranstaltungen) eingesetzt werden. Begleitpersonen ist nachweislich eine schriftliche Information über ihre Aufsichtspflicht im Sinn des § 23 und über die allfälligen Folgen ihrer Verletzung zur Kenntnis zu bringen.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke sind spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Anforderungen betreffend Emissionsgrenzwerte, Abgasverluste, Zulässigkeit der Brenn- und Kraftstoffe und Wirkungsgradanforderungen erfüllen.
(2) Von einer Überprüfung sind ausgenommen
(3) Zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 sind, soweit dies nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, zu kontrollieren
(4) Die erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen sind von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zu veranlassen, die dabei Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen haben. Die erstmalige Überprüfung einer neu errichteten fanggebundenen Anlage ist von der Überwachungsstelle durchführen zu lassen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, den Prüfberechtigten oder Prüforganen bzw. der Überwachungsstelle die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 vorzulegen.
(5) Stellt das Prüforgan im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heizbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung abzugeben, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 2 festgelegter Prüfbericht entsprechend den im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formularen zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht bei der Anlage im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle, der unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(7) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Anlässlich der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind in der Anlagendatenbank auch zu erfassen
(1) Der Rechtsträger hat abhängig von der Größe der Einrichtung eine geeignete pädagogische Fachkraft (§ 27a) mit der pädagogischen und - sofern organisatorische Agenden nicht durch andere Stellen des Rechtsträgers erledigt werden - administrativen Leitung der institutionellen Einrichtung zu betrauen.
(2) Die Leitung (Abs 1) kann die Wahrnehmung einzelner Leitungsaufgaben oder der Leitungsaufgaben für bestimmte Gruppen oder Organisationsformen einer oder mehreren anderen pädagogischen Fachkraft/Fachkräften übertragen. Das gemeinsame Beschäftigungsausmaß muss jedenfalls das Ausmaß der gruppenarbeitsfreien Leitungsstunden gemäß § 32a Abs 1 betragen.
(3) Der Rechtsträger hat der Landesregierung die mit der Leitung der Einrichtung betraute Person unter Nachweis der Ausbildung, der Berufserfahrung und der Absolvierung des Leitungskurses (§ 27a Abs 5) unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Bei Verhinderung der Leitung wird diese vertreten durch
(5) Bei Einrichtungen von geringer Größe kann die Landesregierung im Ausnahmefall die Vertretung der Leitung durch eine Zusatzkraft genehmigen, auch wenn diese die fachlichen Anstellungserfordernisse des § 29 nicht erfüllt, jedoch nur, wenn diese mindestens eine sechsmonatige Dienstzeit aufweist und höchstens für die Dauer von sechs Wochen.
(1) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, diese in ihren Aufgaben unterstützenden Zusatzkräfte, die für die Integration von Kindern mit IE-Bedarf erforderlichen sonderpädagogischen Fachkräfte sowie das für die sprachliche Förderung qualifizierte Personal („Sprachförderkräfte“) anzustellen. Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung unter besonderer Berücksichtigung der Kinder mit IE-Bedarf sowie die Anzahl der Gruppen abzustimmen. Private Rechtsträger betrieblicher Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und öffentliche Rechtsträger können die erforderlichen Fachkräfte, Zusatzkräfte und Sprachförderkräfte auch durch Dritte, die selbst Rechtsträger einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind, bereitstellen lassen. Auch im Fall einer Bereitstellung durch Dritte bleibt der Rechtsträger, dem das Personal bereitgestellt wurde, für die Erfüllung der personellen Erfordernisse und der pädagogischen Qualität verantwortlich.
(2) Mobile sonderpädagogische Fachkräfte können auf Grund von Vereinbarungen mit den betroffenen Rechtsträgern von Regionalverbänden oder von anderen juristischen Personen angestellt werden; die Kosten dafür sind dem Regionalverband oder der juristischen Person von den Rechtsträgern anteilig zu ersetzen.
(3) Jede Gruppe ist von einer gruppenführenden pädagogischen Fachkraft verantwortlich zu führen und durchgehend von mindestens einer pädagogischen Fachkraft zu betreuen.
(4) Bei Verhinderung einer pädagogischen Fachkraft wird diese vertreten
(5) Abweichend von Abs 3 können während der Randzeiten (§ 20 Abs 1a) auch eingesetzt werden
(1) Einzelraumheizgeräte sind von einer oder einem Prüfberechtigten spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung zu unterziehen.
(2) Bei der Überprüfung von Einzelraumheizgeräten einschließlich ortsfest gesetzter Öfen und Herde ist von einer oder einem Prüfberechtigten
(3) Einzelraumheizgeräte, die mehrere Aufstellungsräume beheizen, sind ebenfalls nur einer einfachen Überprüfung im Sinne des Abs. 1 und 2 durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. Bei dieser erstmaligen Überprüfung gelten die Bestimmungen für Feuerungsanlagen sinngemäß (§ 25 Abs. 1 bis 3, § 27 Abs. 1, §§ 28 und 29) und Emissionsmessungen gemäß § 27 Abs. 2 und 3 sind nur durchzuführen, wenn bei der Anlage die Voraussetzungen des § 24 vorliegen.
(4) Die Bestimmungen des § 25 Abs. 5 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kleinkindgruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
(2) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in alterserweiterten Gruppen ist ab einer Anwesenheit von fünf Kindern, von denen mindestens 2 Kinder unter drei Jahren sind, zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft weiteres pädagogisches Personal einzusetzen, und zwar
(3) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Waldgruppen ist in Zeiten, in denen fünf oder mehr Kinder angemeldet sind, ständig eine zusätzliche Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals einzusetzen.
(4) Für die Bildungs- und Betreuungsarbeit in Kindergartengruppen ist zur Unterstützung der pädagogischen Fachkraft für jede Gruppe in Zeiten, in denen laut Betreuungsvereinbarung 20 oder mehr Kinder angemeldet sind, mindestens eine zusätzliche Person aus dem Kreis des pädagogischen Personals pro Gruppe einzusetzen. Sind dagegen weniger als 20 Kinder angemeldet, ist es ausreichend, wenn
(5) Für den Einsatz von zusätzlichen Personen gemäß Abs 4 gilt
Werden Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4) betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft zumindest zeitweise zusätzlich einzusetzen. Dabei ist auf die Zahl dieser Kinder sowie die Art und Intensität des Bedarfs des Kindes Bedacht zu nehmen. Werden in einer Gruppe mehr als zwei Kinder mit IE-Bedarf, für die eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), betreut, ist eine sonderpädagogische Fachkraft ständig zusätzlich einzusetzen.
(1) Soweit für Feuerungsanlagen und BHKW keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 28 Abs. 1), sind diese spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die wiederkehrende Überprüfung hat zu erfolgen
(2) Bei der Überprüfung nach Abs. 1 sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck und der Abgasverlust zu bestimmen. Zusätzlich ist bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe, sofern technisch möglich (ausgenommen hievon sind zB Brennwertgeräte), die Rußzahl und bei BHKW der NOx-Gehalt zu bestimmen. Bei BHKW kann zur Bestimmung des NOx-Gehalts anstelle der zeitgleichen Messung von NO und NO2 nur die Konzentration an NO im Abgas ermittelt werden (jeweils berechnet und angegeben als NO2).
(3) Die Messungen sind in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird; bei zweistufigen Brennern haben sie in beiden Laststufen zu erfolgen. Darüber hinaus hat die Durchführung der Messung entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweils enstprechenden ÖNORMEN anzuwenden sind.
(4) Der Abgasverlust ist bei Feuerungsanlagen eingehalten, wenn das gerundete Ergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert sind bei Feuerungsanlagen und BHKW eingehalten, wenn der ermittelte Beurteilungswert (Mittelwert aus den Messungen bezogen auf den jeweiligen Bezugssauerstoffgehalt) den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.
(5) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Als Leitung, pädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte und als Personal für die sprachliche Förderung dürfen nur zuverlässige Personen (§ 7) eingesetzt werden.
(2) Die Zuverlässigkeit ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung durch den Rechtsträger während des Dienstverhältnisses durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 Abs 1 Strafregistergesetz 1968) sowie durch eine „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ (§ 10 Abs 1a Strafregistergesetz 1968) oder durch einen diesen vergleichbaren Nachweis gemäß § 9 Abs 4 nachzuweisen, die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf.
(1) Fachliche (Anstellungs-)Erfordernisse für die Leitung einer institutionellen Einrichtung sind unbeschadet des Abs 2 bis 4
(2) Bei einem Mangel an pädagogischen Fachkräften, welche die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 erfüllen, kann für die Dauer von einem Jahr auch eine pädagogische Fachkraft als Leitung eingesetzt werden, die nur die fachlichen Anstellungsvoraussetzungen einer pädagogischen Fachkraft für eine der in der Einrichtung betriebenen Organisationsformen erfüllt. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen weiteren Einsatz einer solchen Person befristet oder unbefristet zulassen.
(3) Auf Antrag des Rechtsträgers kann die Landesregierung die Betrauung einer pädagogischen Fachkraft, welche die Voraussetzung des Abs 1 Z 2 nicht erfüllt, zulassen, wenn keine andere geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung steht und die administrativen Anforderungen aufgrund der Größe der Einrichtung gering sind. Die Landesregierung kann zur Sicherung der Qualität entsprechende Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßige Beschränkungen und/oder Auflagen vorschreiben.
(4) Steht keine geeignete pädagogische Fachkraft zur Verfügung, die den Leitungskurs gemäß Abs 5 absolviert hat, kann für die Dauer von höchstens 12 Monaten eine pädagogische Fachkraft als provisorische Leitung eingesetzt werden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere 12 Monate verlängert werden, wenn andernfalls die Absolvierung eines Leitungskurses nicht möglich ist. Der Einsatz einer provisorischen Leitung sowie dessen Verlängerung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auch das Ausmaß an Berufserfahrung anzugeben.
(5) Leitungskurse sind vom Land Salzburg unter Berücksichtigung des gebietsmäßigen Bedarfs zu veranstalten und haben aktuelle und für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erforderliche Themen der Managementkompetenz in zentralen Aufgabenstellungen der Betriebs- und Personalführung, Qualitätssicherung, Kenntnis der gesetzlichen Rahmenbedingungen, des Krisen- und Notfallmanagements sowie der Ersten Hilfe bei Kindern im Ausmaß von 80 Stunden zu vermitteln. Die Vermittlung von einzelnen spezifischen Inhalten des Leitungskurses kann entfallen, wenn deren Kenntnis bereits auf Grund einer anderweitigen Aus- oder Fortbildung erworben wurde. Nach Absolvierung des Leitungskurses sollen regelmäßige einschlägige Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
(1) Eine umfassende Überprüfung ist erforderlich
(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, entfällt eine einfache Überprüfung nach § 27.
(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.
(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Halbstundenwerte unter Berücksichtigung der Messunsicherheit des Verfahrens den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Werts für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung und Blockheizkraftwerken durch amtliche Sachverständige oder Prüfberechtigte, die die Voraussetzungen des § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen - EG-K 2013 erfüllen, zu veranlassen.
(6) § 25 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
(4) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
(5) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
(6) Das Land Salzburg hat eine Zusatzschulung in der Methodik und Didaktik für Elementarpädagogik im Gesamtausmaß von 50 Stunden zu den folgenden Themen anzubieten
Thema
Stundenausmaß
Bildungsrahmenplan und die praktische Umsetzung in Salzburg, insbesondere in Bezug auf dessen Prinzipien und die Rahmenbedingungen für gelungene Bildungsprozesse
24 Stunden
Bildungs- und Arbeitsdokumentation
16 Stunden
Prinzipien, Methoden und Durchführung der Beobachtung der Kinder unter Berücksichtigung der Grundlagendokumente gemäß § 13 Abs 2 S.KBBG
6 Stunden
Rechtliche Grundlagen der Kinderbildung und -betreuung, Aufsichtspflicht und Datenschutz
4 Stunden
(7) Weitere nicht in Abs 3 bis 6 angeführte Ausbildungen, die in Inhalt und Umfang einer Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen vergleichbar sind, können auf Antrag der betreffenden Person von der Landesregierung mit Bescheid anerkannt werden. Die Anerkennung kann unter Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen erfolgen.
(8) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, die fachlichen Anstellungserfordernisse auf zusätzliche Ausbildungsabschlüsse ausdehnen. Personen, die gemäß einer solchen Verordnung angestellt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr als Fachkraft beschäftigt waren, erfüllen weiterhin die Anstellungserfordernisse als Fachkraft. Ferner kann die Landesregierung durch Verordnung Voraussetzungen festlegen, unter denen Personen in Ausbildung vor Absolvierung der in den Abs 1 bis 5 angeführten Ausbildungsabschlüsse als Fachkräfte gemäß Abs 1 bis 5 zeitlich befristet eingesetzt werden können.
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Abs 1 oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse
(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Abs 1 oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Abs 2.
(4) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit IE-Bedarf in begründeten Ausnahmefällen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, die folgenden Personen an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte als „Assistenz der Integration“ eingesetzt werden
(5) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit zusätzlichen Ausbildungsabschlüssen als Assistenz der Integration eingesetzt werden können.
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 71/2022.)
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
(1) Zusatzkräfte haben innerhalb von zwei Jahren ab der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit den Abschluss eines der folgenden Lehrgänge nachzuweisen
(2) Wird innerhalb der Frist von zwei Jahren eine Ausbildung zur Fachkraft begonnen, so kann von der Zusatzausbildung gemäß Abs 1 abgesehen werden, solange die Ausbildung zur Fachkraft ohne Unterbrechung zielstrebig verfolgt wird.
(1) Verursacht der Betrieb einer Feuerungsanlage oder eines BHKW Emissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen, ist die Anlage binnen der von der Behörde gemäß Abs. 2 zu setzenden Frist, bei Gefahr in Verzug jedoch unverzüglich, einer außerordentlichen Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 zu unterziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber bzw. die oder der beauftragte Prüfberechtigte ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung ist von der Behörde mit Bescheid unter Setzung einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist anzuordnen. Der Umfang der Überprüfung hat zumindest der einfachen Überprüfung gemäß § 27 zu entsprechen.
(3) § 25 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Sprachliche Anstellungsvoraussetzungen für (sonder)pädagogische Fachkräfte sind zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere
(2) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.
(3) Sprachförderkräfte, die die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 nicht erfüllen, haben ehestmöglich den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder den vom Land Salzburg angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren. Personen, die in der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden und die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 erfüllen, haben nach Möglichkeit den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren.
(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und deren Beauftragte sind berechtigt, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung der Betreiberin oder des Betreibers, außer bei Gefahr im Verzug, bei möglichster Schonung und nur in dem zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendigen Ausmaß Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, Messgeräte anzubringen, Messungen vorzunehmen und Informationen zu sammeln. Ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage sowie sonstige über die betroffenen Grundstücke, Gebäude und andere Anlagen verfügungsberechtigte Personen haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Sie haben weiters nachzuweisen, dass die für Heizungsanlagen bestimmten Brennstoffe den höchstzulässigen Schwefelgehalt nicht überschreiten. Die Nachweise sind für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat Stoffe, die nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet wurden, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.
(4) Die Behörde hat festgestellte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen zu untersagen oder den zur Veranlassung der Behebung der Missstände sonst zuständigen Stellen Mitteilung zu machen. Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.
(1) Die in den §§ 28 und 28a angeführten Ausbildungsnachweise sind, außer in den Fällen einer Anerkennung gemäß § 28 Abs 7, zu belegen durch
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik, Reife- und Diplomprüfung bzw Diplomprüfung für Kindergärten sowie der Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit bb Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG; außeruniversitäres Diplom/ besonders strukturierte Ausbildung).
(3) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 1) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28a Abs 1) in Kindergartengruppen wird auch erfüllt, wenn
(4) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft (§ 28 Abs 2) oder sonderpädagogische Fachkraft (§ 28a Abs 2) in Horten wird auch erfüllt, wenn
(5) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen und alterserweiterten Gruppen ist erfüllt, wenn
(6) Das fachliche Anstellungserfordernis für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in Schulkindgruppen wird auch erfüllt, wenn
(7) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland können als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1 und 2 eingesetzt werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere ausländische Ausbildungsabschlüsse festlegen, die aufgrund ihrer Gleichwertigkeit die Anstellung als Fachkraft gemäß § 28 Abs 1 oder 2 oder § 28a Abs 1 oder Abs 2 erlauben.
(8) Wird eine Person als Fachkraft eingesetzt, welche die Anstellungserfordernisse gemäß Abs 3 bis 7 oder die Anstellungserfordernisse entsprechend einer Verordnung gemäß Abs 7 erfüllt, so hat diese ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 zu absolvieren. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Landesregierung auf Antrag der betreffenden Person diese Frist verlängern. Nach Ablauf der Frist kann bis zum tatsächlichen Abschluss der Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 6 nur ein Einsatz als Zusatzkraft erfolgen.
(9) Pädagogisches Personal mit ausländischem Abschluss muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit Deutschkenntnisse gemäß § 30 aufweisen.
(1) Werden bei einer Feuerungsanlage oder einem BHKW die gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Grenzwerte betreffend Emissionen und Abgasverluste nicht eingehalten, ist diese Feuerungsanlage oder das BHKW innerhalb von längstens acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels zu sanieren. Diese Frist ist von der oder dem Prüfberechtigten im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Von der Setzung einer Frist kann abgesehen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich verweigert. Diesfalls hat die oder der Prüfberechtigte gemäß Abs. 4 sinngemäß vorzugehen.
(2) Andere als unter Abs. 1 fallende Mängel sind bei Feuerungsanlagen unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung und Blockheizkraftwerken im Prüfbericht zu vermerken und innerhalb einer acht Wochen nicht überschreitenden Frist zu beheben.
(3) Die erfolgte Sanierung festgestellter Mängel ist der oder dem Prüfberechtigten von der Betreiberin oder dem Betreiber innerhalb der aufgetragenen Frist nachzuweisen. Diese oder dieser hat die erfolgte Mängelbehebung - gegebenenfalls nach Durchführung einer neuerlichen Überprüfung - im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken. Der Umfang einer allfällig durchgeführten neuerlichen Überprüfung hat zumindest die behobenen Mängel zu umfassen. Der Prüfbericht ist im Prüfbuch für die Dauer des Betriebs der Anlage aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Überwachungsstelle und der Behörde erforderliche Unterlagen vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.
(4) Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist behoben oder wurde die erfolgte Mängelbehebung nicht fristgerecht nachgewiesen, hat die oder der Prüfberechtigte dies in der Anlagendatenbank zu vermerken und die Überwachungsstelle davon unverzüglich zu verständigen. Diese hat sich ohne unnötigen Aufschub mit der Betreiberin oder dem Betreiber in Verbindung zu setzen und auf den nicht behobenen Mangel hinzuweisen. Die Überwachungsstelle hat
(5) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel an einer Feuerungsanlage oder einem BHKW Kenntnis, so hat sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv auf die rasche und ordnungsgemäße Sanierung des Mangels durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage - gegebenenfalls nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 30 - hinzuwirken. Die einzelnen Schritte und das Ergebnis ihrer Bemühungen hat die Behörde schriftlich zu dokumentieren.
(5a) Wurde der Mangel nicht binnen einer Frist von zwölf Wochen ab Einlangen der Verständigung gemäß Abs. 4 bei der Behörde behoben - wobei eine allfällige Nachfrist gemäß Abs. 4 Z 2 auf diese Frist anzurechnen ist und diese daher entsprechend kürzt - oder konnte innerhalb dieses Zeitraums kein Konsens über die durchzuführende Mängelbehebung hergestellt werden oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung weiterhin ausdrücklich, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die Behebung des Mangels mit Bescheid binnen einer Frist von höchstens acht Wochen aufzutragen. Diese Acht-Wochen-Frist verlängert sich bei Anlagen unter 100 kW Brennstoffwärmeleistung, falls die Behebung des Mangels nicht durch eine Wartung oder Reparatur erfolgen kann
(5b) Abweichend von Abs. 1 und 5a sind bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 100 kW die erforderlichen Maßnahmen so rasch zu setzen, dass die Emissionsgrenzwerte ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden.
(6) Die Behörde hat ein Benützungsverbot für die Feuerungsanlage oder für das BHKW mit Bescheid auszusprechen, wenn der Mangel gemäß Abs. 5a nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt wurde. Ein Benützungsverbot ist hingegen - abgesehen von Fällen von Gefahr in Verzug - solange nicht auszusprechen, als die Heizsaison andauert.
(7) Werden in einer Anlage andere als mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegte zulässige Brenn- oder Kraftstoffe gelagert, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage die Entfernung dieser Brenn- oder Kraftstoffe aufzutragen.
(8) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage
(9) Wurde ein Benützungsverbot ausgesprochen, darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung des Mangels oder der Mängel durch eine Prüfberechtigte oder einen Prüfberechtigten überprüft und bestätigt wurde. Das Ergebnis der Überprüfung ist im jeweiligen Prüfbericht einzutragen.
(1) Dem pädagogischen und sonderpädagogischen Personal von institutionellen Einrichtungen öffentlicher Rechtsträger steht pro Gruppe vorbehaltlich des Abs 2 und des Abs 2a für die pädagogische Arbeit im Zusammenhang mit
Gruppe(n)
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
bis 16 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
4 Stunden
weniger als 80 %
3 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
1 Stunde
ab 17 genehmigte Betreuungsplätze
gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
7 Stunden
weniger als 80 %
5 Stunden
nicht-gruppenführende pädagogische Fachkraft
80 % bis 100 %
2 Stunden
weniger als 80 %
1 Stunde
je Kind mit Bedarf an inklusiver Entwicklungs-begleitung
(sonder-)pädagogische Fachkraft
1 Stunde, höchstens jedoch 4 Stunden
Werden (sonder)pädagogische Fachkräfte durch Zusatzkräfte für eine Woche oder mehr vertreten, so steht die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit den Zusatzkräften für die Dauer der Vertretung zu.
(2) Abweichend von Abs 1 steht pädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen öffentlicher Rechtsträger unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder die im Abs 1 festgelegte gruppenarbeitsfreie Dienstzeit für Gruppen ab 17 genehmigten Betreuungsplätzen zu.
(2a) Abweichend von Abs 1 steht den sonderpädagogischen Fachkräften für Kindergartengruppen die im Folgenden festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl als Dienstzeit zu, die von der Gruppenarbeit frei zu bleiben hat („gruppenarbeitsfreie Dienstzeit“)
Art des Einsatzes
Beschäftigungsausmaß
in % der Normalarbeitszeit
wöchentliche Gesamtstundenanzahl
Sonderpädagogische Fachkraft
weniger als 60 %
3 Stunden
1 Stunde je Kind, wenn mehr als 3 Kinder betreut werden1
60 % bis weniger als 80 %
5 Stunden
80 % bis 100 %
6 Stunden
Anmerkungen
1 erfolgt die Betreuung desselben Kindes oder derselben Kinder durch mehr als eine sonderpädagogische Fachkraft, so steht diese Zeit jeder Fachkraft anteilig zu, soweit der Rechtsträger nicht gemäß Abs 3 eine davon abweiche Zuteilung vorgesehen hat.
(3) Der Rechtsträger hat nach Maßgabe der davon berührten arbeits- und dienstrechtlichen Bestimmungen die im Abs 1, 2 und 2a festgelegte wöchentliche Gesamtstundenanzahl je Gruppe dem pädagogischen Personal zuzuteilen; davon abweichend kann der Rechtsträger ein bestimmtes Stundenausmaß als gruppenarbeitsfreie Jahresdienstzeit (Jahreskontingent) festlegen.
(4) Mindestens die Hälfte der gruppenarbeitsfreien Dienstzeit ist in der institutionellen Einrichtung zu verbringen.
(1) Die gemäß § 25 Abs 1 mit der Leitung der institutionellen Einrichtung betraute Person sowie die Personen, denen gemäß § 25 Abs 2 bestimmte Leitungsaufgaben übertragen wurden, sind insgesamt im folgenden Ausmaß von der Gruppenarbeit frei zu stellen („Leitungsstunden“)
Anzahl der Gruppen (unabhängig von der jeweiligen Organisationsform)
Ausmaß der Leitungsstunden je Woche
1
2 Stunden
2
4 Stunden
3
6 Stunden
4
10 Stunden
5
50 % eines Vollzeitäquivalents
6 oder mehr
100 % eines Vollzeitäquivalents
(2) Bei Verhinderung des sonstigen pädagogischen Personals haben die von der Gruppenarbeit freigestellten Leitungen ausnahmsweise Gruppenarbeit zu verrichten.
(3) Die Leitungsstunden sind grundsätzlich in der institutionellen Einrichtung und nur aus besonderem Anlass außerhalb des Standorts zu verbringen.
(1) Überwachungsstelle für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke ist jene Rauchfangkehrerin oder jener Rauchfangkehrer, welche oder welcher von einer Betreiberin oder einem Betreiber für das Kehren zur unmittelbaren Gefahrenabwehr und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Sonderfängen, von Rauch und Abgasleitungen sowie von dazugehörenden Feuerungsanlagen gemäß Bgld. KehrG 2006 beauftragt wurde.
(2) Der Überwachungsstelle obliegt die Kontrolle der Durchführung der fristgerechten Überprüfungen bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken gemäß §§ 27 und 28 (einfache und umfassende Überprüfung) durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde. Die Kontrolle ist soweit möglich im Rahmen der gesetzlich obliegenden Kehrpflicht durchzuführen.
(3) Die Überwachungsstelle ist verpflichtet,
(4) Wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt wurden oder keine Anlagedaten vorhanden sind, hat die Überwachungsstelle vor Ort
(5) Die Überwachungsstelle hat die von der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage bekannt gegebenen oder von der Anlagenerrichterin oder vom Anlagenerrichter in Formularen erfassten Daten unter Angabe von Art und Standort der Anlage sowie Name und Anschrift der Betreiberin oder des Betreibers (Anlagendatenblatt) und die von ihr erhobenen Daten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(1) (Sonder-)Pädagogische Fachkräfte, Zusatzkräfte sowie Sprachförderkräfte in institutionellen Einrichtungen von öffentlichen Rechtsträgern haben während des Kinderbetreuungsjahres geeignete Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden zu besuchen. Für Mitarbeitende mit einem Beschäftigungsausmaß von unter 50% kann das vorgeschriebene Ausmaß um maximal 50% reduziert werden. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden. Für den Besuch von Fort- und Weiterbildungen wird in diesem Ausmaß Dienstfreistellung gewährt.
(2) (Sonder-)pädagogische Fachkräfte sollen unbeschadet des Abs 1 während des Kinderbetreuungsjahres einschlägige Fort- und Weiterbildungen im Ausmaß von 8 Stunden absolvieren. Personen, die Einrichtungen mit Kindergartengruppen leiten sowie (sonder)pädagogische Fachkräfte in Kindergartengruppen haben dafür einen Anspruch auf Dienstfreistellung.
(3) Als geeignete Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs 1 gelten Veranstaltungen des Landes Salzburg oder von der Salzburger Landesregierung im Einzelfall oder mit Verordnung anerkannte Veranstaltungen.
(4) (Sonder-)pädagogischen Fachkräften sowie Zusatzkräften im Sinn des Abs 1 gebühren pro Kinderbetreuungsjahr 8 Stunden für Team-Schulungen und/oder Team-Klausuren, die als Dienstzeit zählen.
(5) Leiterinnen und Leiter von institutionellen Einrichtungen haben spätestens alle 7 Jahre ein vom Land Salzburg angebotenes Modul zur Auffrischung des Leitungskurses (§ 30 Abs 3) im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
(1) Die Landesregierung als Unabhängige Kontrollstelle hat ein unabhängiges Kontrollsystem zum Zweck der Beurteilung
(2) Die Prüfberechtigten gemäß § 37 haben der Unabhängigen Kontrollstelle bis zum 10. eines jeden Monats eine Ausfertigung der Inspektionsberichte für Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW (§ 25) und Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 70 kW (§ 35) zu übermitteln, die im Vormonat erstellt wurden. Dies hat in elektronischer Form per E-Mail oder über die Anlagendatenbank zu erfolgen.
(3) Auf Verlangen der Unabhängigen Kontrollstelle haben die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten gemäß § 37 notwendige Informationen bekanntzugeben oder Unterlagen zu übermitteln.
(4) Die Unabhängige Kontrollstelle hat im Rahmen von Stichproben mindestens 0,1% der jährlich gemäß Abs. 2 zu übermittelnden Prüfberichte einer Überprüfung zu unterziehen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
(5) Die Unabhängige Kontrollstelle kann sich für die Kontrollaufgaben (Stichprobenkontrollen) gemäß Abs. 4 auch nichtamtlicher Sachverständiger bedienen.
(6) Der Unabhängigen Kontrollstelle ist zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die Anlagendatenbank (§ 48) einzuräumen. Die Verarbeitung der Daten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(1) (Sonder)pädagogischen Fachkräften und Zusatzkräften in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg gebührt ein Erholungsurlaub nach den jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Bestimmungen, mindestens jedoch fünf Wochen. Für den Verbrauch des Erholungsurlaubs kommen grundsätzlich die Schließzeiten im Sommer oder die sonst betriebsfreien Tage in Betracht.
(2) (Sonder)pädagogische Fachkräfte und Zusatzkräfte in institutionellen Einrichtungen des Landes und der Stadt Salzburg sind an jenen Tagen, an denen die Kindergartengruppe während der Weihnachts- und Osterferien geschlossen wird, vom Dienst freigestellt. Bei Zusatzkräften bestimmt sich dieser Anspruch aliquot nach dem Anteil des Kinderdienstes an der Gesamtdienstzeit. Werden Kindergartengruppen an diesen Tagen offengehalten, ist für die in der Kindergartengruppe gearbeitete Zeit ein Zeitausgleich im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren.
(1) Klimaanlagen und Wärmepumpen mit einer Nennleistung ab 12 kW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung und danach alle drei Jahre einer wiederkehrenden Überprüfung durch Prüfberechtigte gemäß § 37 unterziehen zu lassen. Die wiederkehrende Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von drei Monaten vor oder einem Monat nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt erfolgen, ohne dass sich der Termin für die nächste Überprüfung dadurch verschiebt.
(2) Die erstmalige oder wiederkehrende Überprüfung hat zumindest folgende Punkte zu umfassen
(3) Stellt die oder der Prüfberechtigte im Zuge einer erstmaligen oder wiederkehrenden Überprüfung fest, dass am Gebäude, in welchem sich die zu überprüfende Anlage befindet, innerhalb der letzten zehn Jahre Änderungen vorgenommen wurden (etwa Sanierung der Gebäudehülle, Austausch der Fenster, Sanierung des Daches oder eine wenn auch nur teilweise Kombination aus diesen Maßnahmen), welche voraussichtlich nicht bloß geringfügige Auswirkungen auf den Heiz- oder Kühlbedarf des Gebäudes haben, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber die Empfehlung auszusprechen, eine Energieberatung durchführen zu lassen oder einen Energieausweis einzuholen. Diese Empfehlung ist im Prüfbericht und in der Anlagendatenbank zu vermerken.
(4) Die Durchführung der Überprüfungen nach Abs. 2 hat anhand einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.
(5) Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist ein gemäß Bgld. HK-VO 2019 festgelegter Prüfbericht entsprechend dem im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/formulare veröffentlichten Formular zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat den Prüfbericht für die Dauer des Betriebs der Anlage im Prüfbuch aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Unabhängigen Kontrollstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die Ergebnisse der Überprüfung sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(7) Bei der erstmaligen Überprüfung der Anlage sind von der oder dem Prüfberechtigten in der Anlagendatenbank auch das Anlagendatenblatt, die Daten über die technische Ausstattung der Klimaanlage oder Wärmepumpe sowie eventuelle wesentliche Änderungen zu erfassen.
(8) Bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Überprüfung stattfand, sind innerhalb einer Frist von längstens drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Überprüfung zu unterziehen und anhand des Anlagendatenblatts in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen haben Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungen zur Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse nach § 28 in Abstimmung mit der Leitung der Einrichtung das Hospitieren und Praktizieren in ihrer Einrichtung zu gestatten, soweit dadurch der Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.
(1) Verursacht der Betrieb einer Klimaanlage oder einer Wärmepumpe Lärmemissionen, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage oder an der Einhaltung der lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 aufkommen lassen, ist die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Für eine solche Überprüfung sind Prüfberechtigte gemäß § 37 heranzuziehen. An dieser hat nach Möglichkeit auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde teilzunehmen, jedenfalls aber wenn dies die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich verlangt. Darauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Die Behörde kann auch jene Person, welche ihr gegenüber Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, der außerordentlichen Überprüfung beiziehen.
(2) Die außerordentliche Überprüfung hat grundsätzlich die Überprüfungsschritte gemäß § 35 Abs. 2 zu umfassen, wobei der Schwerpunkt auf die Klärung der Ursache für die erhöhten Lärmemissionen zu legen ist. Sofern die oder der herangezogene Prüfberechtigte über die erforderlichen Kenntnisse und Messgeräte verfügt, kann auch eine Schallpegelmessung nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Ergibt die Überprüfung oder eine allfällige Messung gemäß Abs. 2, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, ist durch geeignete technische oder bauliche Maßnahmen (etwa Schalldämmung, örtliche Versetzung der Anlage etc.) die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. § 32 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Lässt sich durch die außerordentliche Überprüfung gemäß Abs. 1 oder eine allfällige gemäß Abs. 2 durchgeführte Messung die Ursache für die erhöhten Lärmemissionen nicht feststellen und lässt sich auch durch ein Vorgehen im Sinne des Abs. 3 nicht mit Sicherheit gewährleisten, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 künftig eingehalten werden, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber für die Reparatur oder falls ein wesentlicher Bauteil der Anlage erneuert werden muss, für die Sanierung oder alternativ für die dauerhafte Stilllegung der Anlage, mit Bescheid eine Frist von längstens acht Wochen zu setzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die erhöhten Lärmemissionen von einer Wärmepumpe ausgehen, welche neben der Raumheizung auch für die Warmwasserbereitung genutzt wird. § 32 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die Reparatur, die Sanierung oder alternativ die dauerhafte Stilllegung der Anlage binnen der mit Bescheid gemäß Abs. 4 gesetzten Frist schriftlich nachzuweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die angezeigte Mängelbehebung durch eine oder einen Prüfberechtigten gemäß § 37 überprüfen zu lassen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber diesem behördlichen Auftrag nicht fristgerecht nach, ergibt eine allfällige Kontrolle der angezeigten Mängelbehebung, dass der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben wurde oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber die Mängelbehebung ausdrücklich, hat die Behörde mit Bescheid unverzüglich ein Benützungsverbot auszusprechen.
(6) Weist die Betreiberin oder der Betreiber der Behörde durch entsprechende Unterlagen nach, dass geeignete technische oder bauliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchführbar wären und überschreiten die Lärmemissionen der Anlage die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 um nicht mehr als 10%, hat die Behörde von einem Vorgehen nach Abs. 4 abzusehen. Entsprechende Unterlagen stellen etwa nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte lärmschutztechnische Gutachten von Personen mit umfassenden Kenntnissen im Bereich Schallschutztechnik, Lärmschutz oder Akustik (Schallschutztechnikerin oder Schallschutztechniker, Lärmtechnikerin oder Lärmtechniker, Akustikerin oder Akustiker) dar. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Behörde ein allfällig gemäß Abs. 5 verhängtes Benützungsverbot wieder aufzuheben.
(7) Jener Person, welche der Behörde Wahrnehmungen über von Klimaanlagen oder Wärmepumpen ausgehenden ungebührlichen Lärm zur Kenntnis gebracht hat, steht es frei, auf eigene Kosten entsprechende Unterlagen gemäß Abs. 6 einzuholen und der Behörde vorzulegen. Ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass die lärmtechnischen Anforderungen entsprechend der Bgld. HK-VO 2019 von der Anlage nicht eingehalten werden, hat die Behörde gemäß Abs. 3 bis 5 vorzugehen.
(1) Die Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen können in Abstimmung mit der Leitung die Erbringung von Dienstleistungen durch betriebsfremde Personen, wie Bewegungs- und Gesundheitsexperten, Musiklehrerinnen und -lehrer oder Sprachtrainer gestatten, soweit der ordentliche Betrieb nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Erbringung von externen Dienstleistungen soll tunlichst am Nachmittag erfolgen.
(1) Ergeben sich bei der Überprüfung einer Klimaanlage oder Wärmepumpe gemäß § 35 Mängel, so ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage von der oder dem Prüfberechtigten eine angemessene acht Wochen nicht überschreitende Frist für deren Behebung zu setzen. Diejenige oder derjenige, die oder der die Überprüfung vorgenommen hat, hat nach Ablauf der gesetzten Frist zu überprüfen, ob der Mangel behoben worden ist. Wurde der Mangel nicht oder nicht ordnungsgemäß behoben oder verweigert die Betreiberin oder der Betreiber ausdrücklich die Mängelbehebung, so ist die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(2) § 32 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, 3, Abs. 5 bis 6, 8 Z 1, 2 und 4 und Abs. 9 gelten sinngemäß.
Die regelmäßige und entgeltliche Betreuung von Tageskindern bedarf
(1) Bei Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmeerzeuger im Sinne des § 3 Z 56a beinhalten (beispielsweise Heizkessel oder elektrische Widerstandsheizungen), hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Heizungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.
(2) Bei Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage zu berücksichtigen, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren.
(3) Bei Heizungs- oder Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW, die Wärmepumpen im Sinne des § 3 Z 58a beinhalten, hat regelmäßig alle zwölf Jahre eine Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühl- bzw. Heizbedarf des Gebäudes zu erfolgen. Dabei ist gegebenenfalls die Fähigkeit der Anlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren, zu berücksichtigen.
(4) Die Inspektion gemäß Abs. 1 bis 3 kann auch im Zuge einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 erfolgen und hat zumindest folgende Überprüfungsschritte zu umfassen
(5) Die Ergebnisse der Inspektion nach Abs. 1 bis 3 sind von der oder dem Prüfberechtigten in einem Inspektionsbericht sowie in der Anlagendatenbank zu erfassen. Der Inspektionsbericht hat in Bezug auf die Beurteilung des Wirkungsgrades bei Heizungs- und Klimaanlagen mit mehr als 70 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Inspektion Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Anlage zu enthalten.
(6) Bestehen Heizungs- oder Klimaanlagen aus mehr als einer Einheit, wobei die Einheiten zusammen betrieben werden, sind die Leistungen der einzelnen Einheiten zu summieren. Die Summe der Wärme- bzw. Kälteleistungen ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Anlage den Schwellenwert von 70 kW erreicht.
(7) Systeme, die aus einer Kombination von Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen bestehen (kombinierte Systeme), sind sinngemäß nach den Bestimmungen Abs. 1 bis 3 einer Inspektion der Energieeffizienz zu unterziehen. Bei kombinierten Systemen ist im Zuge der Inspektion sicherzustellen, dass der Heizungs- und der Kühlungszyklus in der Lüftungsanlage nicht gegeneinander wirken.
(8) Bestehende Anlagen sind innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Inspektion gemäß Abs. 1 bis 3 zu unterziehen.
(1) Eine Inspektion gemäß § 36a kann unterbleiben für
(2) Kann die Inspektion auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 unterbleiben, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage alle Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeffizienz getroffen werden, nachvollziehbar zu dokumentieren und solange der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft eingestellt wird zu archivieren. Auf Verlangen der Behörde hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Dokumentation über die Effektivität der Maßnahmen für die Energieeffizienz vorzulegen.
(1) Zur Durchführung von Überprüfungen nach diesem Gesetz können herangezogen werden
(2) Die Landesregierung hat eine Liste der Prüfberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5, die ihren Tätigkeitsbereich, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Burgenland haben, zu führen. Darin sind die den Prüfberechtigten zugewiesenen fortlaufenden Prüfnummern sowie die Qualifikation der Prüfberechtigten einzutragen. Die Liste ist zur allgemeinen Einsicht in der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung aufzulegen und im Internet unter http://www.burgenland.at zu veröffentlichen.
(3) Personen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 können unter Nachweis ihrer Kenntnisse gemäß § 40 die Eintragung in die Liste gemäß Abs. 2 und die gleichzeitige Zuweisung einer Prüfnummer bei der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung beantragen. Die Ausübung der Prüfberechtigung durch Personen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 setzt die Zuweisung einer Prüfnummer voraus. Die Zuweisung der Prüfnummer und gleichzeitige Verständigung von der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Die Inspektion der Energieeffizienz gemäß § 36a hat durch zugelassene Prüfberechtigte oder Prüforgane in unabhängiger Weise und mit größtmöglicher Sorgfalt zu erfolgen. Personen, die auch berechtigt sind, Inspektionen der Energieeffizienz gemäß § 36a durchzuführen (§ 42c Bgld. HK-VO 2019), sind in der Liste der Prüfberechtigen mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
(5) Prüfberechtigte, die in anderen Bundesländern bereits in die Liste der Prüfberechtigten für Heizungsanlagen oder Klimaanlagen eingetragen sind, werden auf Antrag nach Bekanntgabe der Registrierungsnummer ihres Bundeslandes in die burgenländische Liste der Prüfberechtigten eingetragen. Ein Nachweis über die erfolgte Eintragung in die Liste des jeweils anderen Bundeslandes ist anzuschließen. Diese Personen haben binnen sechs Monaten ab Eintragung Grundkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 40 Abs. 1 Z 5, § 41 Abs. 1 Z 3) nachzuweisen.
(6) Die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Prüfberechtigten sowie der Zuweisung einer Prüfnummer hat schriftlich mit Bescheid zu erfolgen.
(7) Prüfberechtigte haben sich mit den nötigen kalibrierten Messgeräten und Einrichtungen auszustatten und die Überprüfungen mit diesen Geräten durchzuführen. Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und danach mindestens jährlich auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Normen eichen oder kalibrieren zu lassen. Die Eich- oder Kalibrierbefunde sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Prüfberechtigte haben ihre Messgeräte mit dem jeweiligen Datum ihrer letzten Kalibrierung in der Anlagendatenbank zu erfassen.
(8) Prüfberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen herangezogenen Prüforgane
(9) Auf Verlangen sind der Unabhängigen Kontrollstelle Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Unabhängige Kontrollstelle nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die für die betroffene Anlage zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Betreiberinnen und Betreiber der betreffenden Anlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen hat die Unabhängige Kontrollstelle entsprechende Schritte zu setzen (§ 38 Abs. 3).
Einer natürlichen Person ist auf deren Antrag die Genehmigung zur Ausübung der Betreuung von Tageskindern zu erteilen, wenn diese
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese
(2) Eine Person ist auch für die Übernahme von Kindern mit IE-Bedarf fachlich geeignet, wenn diese unbeschadet des Abs 1 Z 4 und 5
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese
(1) Die Tagesmutter/der Tagesvater hat bei der Landesregierung die Erteilung der Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern vor der Aufnahme der Betreuung zu beantragen.
(2) Die/der Antragsteller(in) hat dem Antrag alle zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen, jedenfalls aber
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 37 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu erteilen. Im Bescheid hat die Landesregierung jedenfalls auszusprechen, für welche Kinder (Kinder ohne/mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung) die Genehmigung erteilt wird. Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung absehbar, dass die Voraussetzungen nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind, ist die Genehmigung zu befristen.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 37 nicht vollständig erfüllt, kann die Landesregierung
(6) Ist die Grundausbildung für Tageseltern (§ 37a Abs 1 Z 1) nicht abgeschlossen, ist die Genehmigung unter der Bedingung zu erteilen, dass die Grundausbildung innerhalb des ersten Jahres ab der Genehmigung abgeschlossen wird. Zudem ist die Kinderzahl bis zum Abschluss der Grundausbildung auf die Hälfte zu beschränken. Der Abschluss der Grundausbildung ist der Landesregierung von der Tagesmutter/dem Tagesvater unverzüglich anzuzeigen.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) hat die antragstellende Person der Landesregierung alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 36 nicht mehr vorliegen oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu entziehen.
(9) Die Landesregierung hat in Abständen von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bewilligung, unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu prüfen, ob die persönliche Eignung weiterhin vorliegt und gegebenenfalls gemäß Abs 8 vorzugehen, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Betreuung aufgenommen wurde.
(10) Die Landesregierung kann Tageseltern auch befristete Pilotprojekte (§ 12) genehmigen.
Die Genehmigung zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
(1) Die Prüfberechtigung nach § 37 Abs. 1 endet durch
(2) Die Gründe für die Beendigung der Prüfberechtigung sind vom Prüfberechtigten oder einer Vertreterin oder einem Vertreter schriftlich der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung mitzuteilen. In diesen Fällen ist der Eintrag der oder des Betroffenen in der Liste gemäß § 37 Abs. 2 zu löschen.
(3) Die Prüfberechtigung ist zu widerrufen, wenn
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag von
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs 1 setzt voraus, dass
Das Betreuungsumfeld ist für die Betreuung von Tageskindern dann geeignet, wenn
(1) Der Antrag hat alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 38 Abs 2 erforderlichen Unterlagen und planlichen und, soweit erforderlich, bildlichen Darstellungen zu enthalten.
(2) Im Fall des § 38 Abs 2 Z 1 ist dem Antrag jedenfalls anzuschließen
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 38 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu erteilen.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht vollständig erfüllt, kann die Landesregierung
(6) Die Genehmigung gemäß Abs 3 kann auch befristet erteilt werden, wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen dafür nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind. In den Fällen des Abs 5 Z 2 lit b und c ist eine Feststellung jedenfalls zu befristen.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) hat die antragstellende Person der Landesregierung alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 nicht mehr vorliegen, oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu entziehen.
(9) Die Landesregierung hat in Abständen von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bewilligung, unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 weiterhin vorliegen und gegebenenfalls gemäß Abs 8 vorzugehen.
Eine gemäß den §§ 38 ff erteilte Genehmigung von Räumlichkeiten und Freiflächen zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls
(1) Prüfberechtigte gemäß § 37 können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach §§ 40 oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
(1) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 37 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen
(2) Die/der Inhaber(in) einer Genehmigung gemäß § 38 hat der Landesregierung sowie der/den betroffenen Gemeinde(n) im Vorhinein anzuzeigen
(3) Abs 1 und 2 lassen weitergehende Mitteilungspflichten unberührt.
(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke müssen nachweisen
(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.
(4) Als Nachweis gemäß Abs. 3 kommen nur Zeugnisse und Bestätigungen in Betracht, die
(5) Prüfberechtigte und Prüforgane haben alle drei Jahre nachweislich eine fachspezifische Fortbildung mit Inhalten im Sinne des Abs. 1 im Ausmaß von zumindest acht Lehreinheiten zu je 45 Minuten zu absolvieren.
(6) Die Nachweise gemäß Abs. 1 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vorzulegen. Die Nachweise über die Absolvierung von Fortbildungen gemäß Abs. 5 sind der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung auf Verlangen vorzulegen.
(7) Prüforgane, die die Ausbildung oder Schulung bei einer Herstellerin oder einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich dieser Herstellerin oder dieses Herstellers durchführen.
(8) Prüforgane sind verpflichtet, die Prüfnummer der oder des Prüfberechtigten auf allen Anlagendatenblättern und Prüfberichten, die sie erstellen, anzuführen.
Unbeschadet anderslautender zivilrechtlicher Vereinbarungen kann die Betreuung von Kindern durch Tageseltern jederzeit eingestellt werden. Eine endgültige Einstellung hat möglichst zum Ende eines Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
(1) Prüfberechtigte und Prüforgane für Klimaanlagen und Wärmepumpen müssen nachweisen
(2) Für juristische Personen hat die gewerberechtliche Geschäftsführerin oder der gewerberechtliche Geschäftsführer oder eine leitende Angestellte oder ein leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 ArbVG die für die Erlangung der Prüfberechtigung notwendigen Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Die Kenntnisse nach Abs. 1 sind aufgrund von Zeugnissen und Bestätigungen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung oder aufgrund sonstiger vergleichbarer Unterlagen nachzuweisen.
(4) Für Prüfberechtigte und Prüforgane von Klimaanlagen und Wärmepumpen kommen als Nachweise im Sinne des Abs. 1 und 3 Unterlagen in Betracht, die nach den Ausbildungsbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 vorgesehen sind.
(5) § 40 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(1) Tageseltern haben die Aufgabe, ihr Bildungs- und Betreuungsangebot auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes und seiner unterschiedlichen Lebenslagen abzustimmen. Die Gestaltung der pädagogischen Arbeit hat von der Eigeninitiative des Kindes, seinen Stärken, Interessen und Bedürfnissen auszugehen und seine Entwicklung durch den Aufbau verlässlicher Bindungen ganzheitlich zu fördern und zu unterstützen. Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
(2) In der Betreuung von Tageskindern sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden
(3) § 23 Abs 4 (Auskunfts-, Melde- und Verschwiegenheitspflichten) gilt sinngemäß.
(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Begünstigte auf Grund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz und deren begünstigte Angehörige sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Grund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration oder auf Grund von Staatsverträgen hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung und der Arbeitsbedingungen sowie der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind, gleichgestellt.
(2) Als Nachweis der Kenntnisse im Sinne des § 40 Abs. 3 oder § 41 Abs. 3 für nach Abs. 1 gleichgestellte Personen gilt auch
(3) Die Landesregierung hat
(4) Wenn bei einer Prüfung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen festgestellt wird, dass
(5) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen
(6) Bei einer Eignungsprüfung ist sicherzustellen, dass die oder der Betroffene diese innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung, eine derartige Prüfung ablegen zu müssen, absolvieren kann.
(7) Im Ausland absolvierte Berufspraktika sind im Sinne des Art. 55a der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
(8) Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass die oder der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die sie oder er auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, ist eine Überprüfung der Sprachkenntnisse durchzuführen. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Sie dürfen erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.
(9) Bestehen berechtigte Zweifel, ob die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden.
(1) Vorbehaltlich abweichender Festlegungen gemäß § 37c Abs 5, 6 und 8 sowie § 38b Abs 5 und 8 dürfen Tageseltern Tageskinder gleichzeitig betreuen
Eigene Kinder der Tagesmutter oder des Tagesvaters unter 12 Jahren sind auf die Höchstzahlen gemäß Z 1 und 2 anzurechnen.
(1a) Tageskinder können bis Ende des Kinderbetreuungsjahres, in dem sie das 14. Lebensjahr vollenden, betreut werden. Zur Wahrung des Kindeswohles können Kinder mit Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, die sich bereits in der Betreuung durch Tageseltern befinden, zweimal ein weiteres Kinderbetreuungsjahr betreut werden, sofern dies der Landesregierung im Voraus angezeigt wird und die Betreuung nicht innerhalb von 2 Monaten untersagt wird.
(1b) Bei ganzjähriger Betreuung haben die Kinder im Kinderbetreuungsjahr mindestens fünf Wochen, davon durchgehend zumindest zwei Wochen, außerhalb der Einrichtung zu verbringen (Ferien). Diese Zeiten sind zwischen dem Rechtsträger und der/dem/den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Einverständnis des Rechtsträgers von der Verpflichtung gemäß dem ersten Satz abgesehen werden.
(2) Die nach Abs 1 festgelegte Kinderzahl kann in der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr (Mittagszeit) täglich für 2 Stunden um bis zu 2 Kinder überschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als die Hälfte der bewilligten Kinderzahl ist nicht zulässig.
(3) Im Fall eines durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters auftretenden dringenden Betreuungsbedarfs oder aufgrund des Betreuungsbedarfs einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters für die eigenen Kinder kann die gemäß Abs 1 festgelegte Höchstzahl um ein Kind überschritten werden, sofern die Höchstzahl gemäß Abs 1 Z 1 ohne zahlenmäßige Beschränkung genehmigt wurde, und eine solche Überschreitung in der Genehmigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Überschreitung der Höchstzahl ist der Landesregierung anzuzeigen und kann von dieser aus pädagogischen Überlegungen untersagt werden. Eines solche Überschreitung darf von einer (Betriebs-)Tagesmutter oder einem (Betriebs-)Tagesvater insgesamt höchstens 12 Wochen pro Kinderbetreuungsjahr wahrgenommen werden. In besonders begründeten Fällen kann die Landesregierung auf Antrag auch eine über die 12 Wochen hinausgehende Überschreitung zulassen.
(4) In den genehmigten Räumlichkeiten eines Standorts ist die gleichzeitige Betreuung von Tageskindern durch mehr als einen Tageselternteil unzulässig.
(5) Mit Zustimmung des Betriebs können auch Kinder betreut werden, von denen keine der erziehungsberechtigten Personen Dienstnehmer ist.
(6) Eine nachträgliche Feststellung gemäß § 21 steht einer Weiterbetreuung des betreffenden Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres nicht entgegen, auch wenn die Tagesmutter/der Tagesvater die Zusatzausbildung gemäß § 37a Abs 2 Z 3 nicht absolviert hat. § 42 Abs 1 Z 2 ist nicht anzuwenden.
Für die Anerkennung ausländischer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind die Bestimmungen des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sinngemäß anzuwenden.
(1) Zwischen dem Tageseltern-Rechtsträger oder wenn ein solcher nicht besteht, zwischen der Tagesmutter oder dem Tagesvater und der oder den erziehungsberechtigten Person(en) des Tageskindes ist eine Betreuungsvereinbarung abzuschließen. Die Landesregierung hat die obligatorischen Inhalte einer Betreuungsvereinbarung durch Verordnung festzulegen.
(2) Die Tageseltern haben einen regelmäßigen Austausch mit der oder den erziehungsberechtigten Person(en) sicherzustellen.
Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken gebildete Kombination gilt als eine mittelgroße Feuerungsanlage und werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn
(1) Tageseltern-Rechtsträger haben
(2) Tageseltern-Rechtsträger haben Tageseltern, die Tageskinder betreuen, laufend begleitende Arbeitsgespräche, vor allem in der Zeit zwischen der Aufnahme der Betreuungstätigkeit und dem Beginn der Grundausbildung, anzubieten.
(3) Tageseltern haben eigenverantwortlich geeignete Fortbildungsmaßnahmen im Ausmaß von 15 Stunden pro Kinderbetreuungsjahr zu absolvieren. Im Rahmen dieser Fortbildungsmaßnahmen ist der Erste-Hilfe-Kurs alle 2 Jahre aufzufrischen. Sofern es zweckmäßig ist, kann die Fort- und Weiterbildung für ein Kinderbetreuungsjahr auch im Kinderbetreuungsjahr davor oder danach absolviert werden.
(4) Die Tageseltern haben innerhalb von einem Jahr ab der ersten Genehmigung (§ 36 Abs 1) eine pädagogische Konzeption zu verfassen.
(1) Neue mittelgroße Feuerungsanlagen sind vor Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber mittels Anlagendatenblatt im Onlineregister unter www.edm.gv.at zu registrieren. Jede geplante Änderung einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage ist innerhalb von vier Wochen ab Änderung in diesem Onlineregister zu registrieren.
(2) Bei der Registrierung sind folgende Informationen bekanntzugeben
(3) Fehlerhafte Eintragungen in die Datenbank sind von der Betreiberin oder dem Betreiber über Aufforderung der Behörde unverzüglich richtig zu stellen.
(4) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis 31. Dezember 2023 zu registrieren. Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind von der Betreiberin oder dem Betreiber bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.
(5) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
(1) Der Rechtsträger oder Tageseltern-Rechtsträger hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die von der/den erziehungsberechtigten Person(en) dafür als Kostenbeitrag zu entrichtenden zivilrechtlichen Entgelte festzulegen und monatlich einzuheben. Dieser Kostenbeitrag ist unter Berücksichtigung der für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsenden Kosten zu berechnen. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beitragspflichtigen kann eine soziale Staffelung vorgesehen werden. Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung muss sichergestellt sein. Für öffentliche Rechtsträger, ausgenommen das Land, sind die Kostenbeiträge von der Gemeindevertretung und in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat durch Verordnung tarifmäßig festzusetzen.
(2) Für Betreuungszeiten, die 20 Wochenstunden übersteigen, von nicht schulpflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr vollendet haben, können
Ausmaß der Betreuung
Höchstbetrag pro Monat
mehr als 20 bis weniger als 31 Wochenstunden
120 Euro
ab 31 bis weniger als 41 Wochenstunden
240 Euro
ab 41 Wochenstunden
260 Euro
(3) Für Betreuungszeiten, die nicht von Abs 2 erfasst sind, ist ebenfalls ein Kostenbeitrag festzusetzen. Dieser darf pro Monat für eine ganztägige Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 einschließlich eines etwaigen Kostenbeitrags gemäß Abs 2 für eine Betreuung durch öffentliche Rechtsträger 360 Euro und durch private Rechtsträger oder in betriebsähnlichen Einrichtungen des Landes Salzburg 440 Euro und bei Kindern, die von Abs 2 nicht erfasst sind, unbeschadet des finanziellen Zuschusses gemäß § 46 400 Euro nicht überschreiten. Der Kostenbeitrag für eine ganztägige Betreuung hat für Kinder, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens 75 Euro zu betragen. Für schulpflichtige Kinder und Kinder, die vorzeitig die Volksschule besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985), sowie Kinder die erst nach dem Stichtag gemäß § 45 Abs 2 das 3. Lebensjahr vollendet haben, hat dieser mindestens 25 Euro zu betragen. Ein Verzicht auf die Einhebung dieser Mindestbeiträge ist zulässig. Bei einer ganzjährigen Betreuung ist der festgesetzte Kostenbeitrag mindestens 10mal pro Kinderbetreuungsjahr einzuheben. Für Betreuungszeiten im Rahmen der Besuchspflicht gemäß § 22 ist kein Kostenbeitrag von den Eltern oder sonstigen erziehungsberechtigten Person(en) einzuheben.
(4) Für Kinder, die im Rahmen einer Unterstützung der Erziehung von der Kinder- und Jugendhilfe einer Betreuung durch Tageseltern zugewiesen werden, können die Höchstbeträge gemäß Abs 2 um 50 % und der Höchstbetrag gemäß Abs 3 um 25 % überschritten werden.
(5) Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden.
(6) Der (Tageseltern-)Rechtsträger kann in besonders begründeten Fällen, in denen auf Grund besonderer Umstände Einschränkungen des Dienstbetriebes erforderlich sind, von der Einhebung von Kostenbeiträgen ganz oder teilweise absehen. Der (Tageseltern-)Rechtsträger hat von der Einhebung von Kostenbeiträgen für die Zeiträume während der Hauptferien, der Weihnachtsferien und der Osterferien abzusehen, in denen auf Grund einer Einschränkung der Betreuung gemäß § 16 Abs 10 keine Betreuung erfolgt.
(1) Das Land Salzburg ersetzt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Teil der Entgelte für die Betreuung von Kindern gemäß Abs 2 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen einschließlich Praxiskindergärten („Elternbeitragsersatz“).
(2) Der Elternbeitragsersatz gebührt für die Betreuung bis zu einem Ausmaß von 20 Wochenstunden von nicht schulpflichtigen, nicht besuchspflichtigen Kindern mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg
(3) Das Land Salzburg gewährt als Elternbeitragsersatz den folgenden (Tageseltern-)Rechtsträgern in der im Folgenden jeweils festgelegten Höhe pro Kind und Monat eines Kinderbetreuungsjahres
Rechtsträger
Höhe des Elternbeitragsersatzes
öffentliche (Tageseltern-)Rechtsträger
100 Euro
Land Salzburg, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt
180 Euro
private (Tageseltern-)Rechtsträger
180 Euro
Für eine Betreuung von Kindern gemäß § 45a Abs 2 mehr als 20 Wochenstunden kann ein (Tageseltern-)Rechtsträger von der/den erziehungsberechtigten Person(en) pro Monat den dem Ausmaß der Betreuung entsprechenden und gemäß § 45 Abs 2 festgelegten Kostenbeitrag einheben.
Für die Verabreichung von Essen oder die Teilnahme an besonderen Angeboten können von der/dem/den Erziehungsberechtigten zusätzliche Kostenbeiträge unabhängig von der Altersgruppe eingehoben werden. Diese Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Kosten für das Mittagessen oder das besondere Angebot nicht übersteigen.
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat alle Überwachungsprozesse so aufzuzeichnen und zu verarbeiten, dass die Einhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft werden kann.
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, haben die Betreiberin oder der Betreiber Aufzeichnungen hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung zu führen oder sonstige Informationen zum diesbezüglichen Nachweis vorzuhalten.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die in Abs. 3 genannten Daten und Informationen über Aufforderung ohne vermeidbare Verzögerung zur Verfügung zu stellen. Die Behörde kann eine derartige Aufforderung aussprechen, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu überprüfen. Die zuständige Behörde hat eine solche Aufforderung auszusprechen, wenn eine Person Zugang zu den in Abs. 3 genannten Daten oder Informationen verlangt.
(5) Im Falle der Nichteinhaltung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte hat die Betreiberin oder der Betreiber unbeschadet der nach § 32 vorgeschriebenen Maßnahmen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde ohne zeitliche Verzögerung nach jeder Überschreitung der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte vorzulegen
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die An- und Abfahrzeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.
(7) Verursacht die Nichteinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität vor Ort, ist der Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage auszusetzen, bis die Emissionsgrenzwerte wieder eingehalten werden.
Das Land Salzburg leistet als Zuschuss einem (Tageseltern-)Rechtsträger für die Betreuung von Kindern, die weder schulpflichtig sind noch die Volksschule vorzeitig besuchen (§ 7 Schulpflichtgesetz 1985) mit Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg, die nicht von § 45 Abs 2 erfasst sind, pro Kind und Monat
Für die Zuschüsse berücksichtigt werden die Monate, in denen die Einrichtung mehr als zwei Wochen betrieben wird und das Kind laut Betreuungsvereinbarung mindestens zwei Wochen und zwei Tage betreut wird.
(1) Werden bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage andere Mängel als die Überschreitung der mit Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte festgestellt, ist die Feuerungsanlage ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist zu sanieren.
(2) Sämtliche Mängel, die bei einer mittelgroßen Feuerungsanlage im Rahmen einer wiederkehrenden Überprüfung festgestellt werden, sind im Prüfbericht festzuhalten. Die Bestimmungen des § 32 Abs. 3, 4, 6 bis 9 gelten sinngemäß.
(3) Erlangt die Behörde aufgrund einer Verständigung gemäß § 32 Abs. 4 oder auf sonstige Weise von einem Mangel Kenntnis, so hat sie der Betreiberin oder dem Betreiber einer Anlage nach Durchführung einer außerordentlichen Überprüfung im Sinne des § 30 dessen Behebung ohne vermeidbare Verzögerungen innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist aufzutragen. Ergibt sich bei der außerordentlichen Überprüfung, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 erfüllt sind, ist die Vorgehensweise nach § 32 Abs. 1 einzuhalten.
(4) Erlangt die Behörde Kenntnis vom Vorliegen eines Verstoßes gegen § 46 Abs. 7, hat die Behörde die Betreiberin oder den Betreiber aufzufordern, den Betrieb der mittelgroßen Feuerungsanlage auszusetzen. Kommt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht nach und liegt der Verstoß gegen § 46 Abs. 7 weiterhin vor, ist von Gefahr in Verzug wegen einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität auszugehen und hat die Behörde gemäß § 32 Abs. 8 Z 2 ein Benützungsverbot der Anlage auszusprechen.
(1) Öffentliche Rechtsträger von institutionellen Einrichtungen, in denen besuchspflichtige Kinder mit Wohnsitz in Österreich betreut werden, erhalten als Zuschuss zu deren laufendem Aufwand vom Land einen Betrag von 900 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind, private (Tageseltern-)Rechtsträger sowie das Land, wenn es sich bei der Einrichtung um eine betriebsähnliche Einrichtung des Landes handelt, einen Betrag von 1.800 Euro pro Kinderbetreuungsjahr und je besuchspflichtigem Kind. Wird die Besuchspflicht nicht zur Gänze in einer geeigneten Organisationsform desselben (Tageseltern-)Rechtsträgers erfüllt, gebührt dem (Tageseltern-)Rechtsträger nur ein der Erfüllung der Besuchspflicht aliquoter Teilbetrag. Änderungen in den für das Ausmaß der Sonderförderung maßgeblichen Umständen (zB Wechsel in eine institutionelle Einrichtung eines anderen Rechtsträgers) sind dem Land bekanntzugeben. Die Landesregierung kann die Höhe dieses Zuschusses nach Maßgabe der zur Förderung der Besuchspflicht zur Verfügung stehenden Mittel mit Verordnung davon abweichend festsetzen. Kein Zuschuss gebührt, wenn Rechtsträger der Bund ist. Für die Betreuung von besuchspflichtigen Kindern ab 20 Wochenstunden ist § 45b sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse gemäß Abs 1 hat der (Tageseltern-)Rechtsträger eine Liste der unter Abs 1 fallenden Kinder zum Stichtag 15. Oktober unter Angabe der Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist vorzulegen.
(3) Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
(4) Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Wird ein Kind in zwei Einrichtungen betreut, ist § 47a Abs 1 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt an den (Tageseltern-) Rechtsträger, in dessen Einrichtung das Kind überwiegend betreut wird. Die Leistungen gemäß § 45a gebühren jeweils nur einer Einrichtung. Besucht ein Kind am Vormittag und am Nachmittag zwei unterschiedliche Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, so gebühren diese Leistungen der Einrichtung, die am Vormittag besucht wird. Besucht ein Kind zwei Einrichtungen am Vormittag, so gebühren diese Leistungen derjenigen Einrichtung, in der das Kind überwiegend betreut wird. Die jeweils andere Einrichtung kann Elternbeiträge in der Höhe vorschreiben, die sie einheben könnte, wenn das Kind auch die Zeit, für die ein Elternbeitragsersatz gebührt, in dieser verbringen würde. Ergeben die zum Stichtag erhobenen Daten eine Betreuung in zwei Einrichtungen, hat die Landesregierung die (Tageseltern-) Rechtsträger zu verständigen und um Auskunft zu ersuchen, welcher Einrichtung die Leistungen zu gewähren sind. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung über deren Gewährung mit Bescheid. Die Leistungen gemäß § 46 können auch zwei Einrichtungen gebühren, sofern ein Kind in zwei oder mehr Einrichtungen betreut wird, aber in jeder Einrichtung jeweils weniger als 31 Stunden.
(2) Zum Zweck der Auszahlung von Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 hat der (Tageseltern-) Rechtsträger der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist mitzuteilen
(3) Die Auszahlung der Leistungen gemäß den §§ 45a und 46 erfolgt in zwei Teilbeträgen, und zwar
Der Rechtsträger hat zu Beginn eines jeden Kinderbetreuungsjahres die Erziehungsberechtigten zu informieren über
Die im § 47 Abs 1 für private (Tageseltern-)Rechtsträger und die im § 45a Abs 3 festgelegten Beträge sind jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, mit Wirksamkeit für das folgende Kinderbetreuungsjahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das laufende Kinderbetreuungsjahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(1) Neben den gesetzlichen Förderungen dieses Abschnitts kann das Land als Träger von Privatrechten (Tageseltern-)Rechtsträgern zusätzliche Förderungen gewähren.
(2) Das Land Salzburg kann insbesondere
(1) Die Landesregierung hat zur Vollziehung dieses Gesetzes eine Anlagendatenbank zum Zweck der elektronischen Erfassung von Heizungsanlagen, Klimaanlagen ab 12 kW Nennleistung und luftreinhalterechtlichen Überprüfungen einzurichten.
(2) Diese Anlagendatenbank hat folgende Informationen zu enthalten
(3) Die Überwachungsstelle und die Prüfberechtigten haben diese Informationen und die Prüfberichte in die Anlagendatenbank einzupflegen.
(4) Die Landesregierung kann als Verantwortlicher für die Anlagendatenbank Auftragsverarbeiter mit der Errichtung einer Anlagendatenbank und mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten betrauen.
(5) Den nach diesem Gesetz zur Erfassung von personenbezogenen Daten und Anlagendaten oder zur Überwachung verpflichteten Stellen ist zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ein darauf beschränkter Online-Zugriff auf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten einzuräumen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der Anlagendaten darf nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(1) Für die Bildung und Betreuung von Kindern durch Tageseltern sind einem Tageseltern-Rechtsträger vom Land und von der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, Fördermittel zu gewähren, wenn
(1a) Eine Förderung von Kindern, die ihren Hauptwohnsitz nicht im Bundesland Salzburg haben, ist möglich, sofern das Land Salzburg ein entsprechendes Abkommen mit anderen Gebietskörperschaften trifft.
(1b) Einem Tageseltern-Rechtsträger steht eine Förderung nach diesem Unterabschnitt für den laufenden und folgenden Förderzeitraum nur dann zu, wenn er im laufenden Förderzeitraum zumindest einen Monat lang nachweislich 30 oder mehr Personen mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 50% als Tageseltern beschäftigt. Eine Auszahlung gemäß § 51 oder § 51a kann nicht erfolgen, solange der Nachweis der notwendigen Anzahl an Beschäftigten nicht erbracht wurde.
(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 1 liegt vor,
(2a) Es kann auch dann von einem Bedarf ausgegangen werden, wenn
(2b) Zusagen gemäß Abs 2a Z 1 und 2 können befristet werden, jedoch nur mit dem Ende eines Kinderbetreuungsjahres. Zusagen des Bürgermeisters gemäß Abs 2a Z 2 können darüber hinaus auch unter der Bedingung des Fortbestands des Hauptwohnsitzes in der betreffenden Gemeinde oder des Betreuungsbedarfs gemäß Abs 2a Z 2 lit b erteilt werden.
(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 liegt jedenfalls vor, wenn der Tageseltern-Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 78.000 Euro beträgt.
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 31/2026).
(1) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung oder Durchführung der aufgrund der behördlichen Aufsicht erforderlichen Maßnahmen folgende personenbezogene Daten und Anlagendaten verarbeiten
(2) Als Identifikationsdaten gelten
(3) Die Überwachungsstelle gemäß § 33, die unabhängige Kontrollstelle gemäß § 34 und Sachverständige dürfen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben von den im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten betroffenen Personen die dort festgelegten personenbezogenen Daten und Anlagendaten verarbeiten.
(4) Die Gemeinden, die Landesregierung, die Überwachungsstelle, die unabhängige Kontrollstelle, Prüfberechtigte und Sachverständige dürfen die personenbezogenen Daten und Anlagendaten nach Abs. 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen die ihnen von den genannten Personen übermittelten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren verarbeiten.
(5) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Personen sind ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten und Anlagendaten an die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen und Stellen zu übermitteln, soweit diese von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben oder Pflichten benötigt werden.
(6) Die Landesregierung darf die personenbezogenen Daten und die Anlagendaten der Anlagendatenbank zum Zwecke des Abs. 1 sowie nicht personenbezogen im Zusammenhang mit den Anforderungen des Immissionsschutzgesetzes - Luft - IG-L, des Bundesluftreinhaltegesetzes - BLRG, des Klimaschutzes, des nachhaltigen Einsatzes von Energie, der besseren Energieeinsparung oder des Katastrophenschutzes stehenden Aufgaben verarbeiten und auswerten.
(7) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, und die Unabhängige Kontrollstelle haben die nach diesem Gesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten und Anlagendaten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(1) Nach Maßgabe der § 50 bis § 51a gebühren einem Tageseltern-Rechtsträger im Förderzeitraum 8,85 Euro pro Betreuungsstunde als Förderung.
(2) Der im Abs 1 festgelegte Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit im Abs. 3 und 4 oder sonst nichts anderes bestimmt ist, die Gemeinde.
(2) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für die Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich der Feuerungsanlagen mit mindestens 100 kW bis zu 50 MW Brennstoffwärmeleistung zuständig.
(4) Die für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung ist zuständig für
(5) Hinsichtlich der Durchführung der angeführten Richtlinien hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
(1) Die in diesem Unterabschnitt geregelte Förderung ist zu 60 % vom Land und zu 40 % von der Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes zu tragen.
(2) Über die Gewährung der Förderung durch das Land entscheidet die Landesregierung, über die Förderung durch die Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde jeweils mittels Förderzusage.
(3) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung privater Rechtsträger herangezogen werden, an die Gemeinden weiterzugeben.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Geldstrafen fließen zu 50% dem Land Burgenland und 50% der Gemeinde zu, in der die Übertretung begangen wurde. Die dem Land zufließenden Mittel sind für Zwecke der Luftreinhaltung zu verwenden.
(1) Als Förderzeitraum im Sinne der § 51 und § 51a gilt der Zeitraum vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
(2) Die Berechnung und Auszahlung der für einen Förderzeitraum gebührenden Förderung erfolgt zunächst vorläufig und in zwei Teilbeträgen für folgende Monate des Förderzeitraums
(3) Die Berechnung der Teilbeträge nach Abs 2 lit a und b erfolgt nach folgender Formel
Teilbetrag = (BSt x 4,33) x 6 x Betrag gemäß § 49 Abs 1.
BSt = die Summe der für jedes Kind in der Betreuungsvereinbarung mit der/dem/den Erziehungsberechtigten vereinbarten wöchentlichen Betreuungsstunden zum Stichtag 1. Jänner (1. Teilbetrag) oder zum Stichtag 1. Juli (2. Teilbetrag).
(4) Zur Berechnung der Teilbeträge nach Abs 2 lit a und b hat der Tageseltern-Rechtsträger der Landesregierung und der Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes (Hauptwohnsitz) spätestens drei Wochen nach dem jeweiligen Stichtag für jedes Kind bekanntzugeben
(5) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 48 Abs 1b hat der Tageseltern-Rechtsträger nach Aufforderung der Landesregierung oder der Wohnsitzgemeinde (Hauptwohnsitz) spätestens drei Wochen nach dem jeweiligen Stichtag die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Anzahl der Beschäftigten nach § 48 Abs 1b mit Bescheid abzusprechen.
(6) Die Auszahlung des 1. Teilbetrages erfolgt bis Ende Februar des Förderzeitraums, die Auszahlung des 2. Teilbetrages erfolgt bis Ende August des Förderzeitraums. Bei begründeten Zweifeln an der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit des Tageseltern-Rechtsträgers kann die Landesregierung bzw. die Gemeinde zur Minderung des Ausfallrisikos von diesen Zahlungsmodalitäten abweichen. Kann der Nachweis gemäß § 48 Abs 1b im Zuge der Ermittlung der Teilbeträge nicht erbracht werden, liegt dieser aber für ein späteres Kalendermonat im Förderzeitraum vor, erfolgt die Auszahlung für diesen Förderzeitraum frühestens mit der endgültigen Berechnung gemäß § 51a.
(1) Die endgültige Berechnung der Höhe der für einen Förderzeitraum tatsächlich gebührenden Förderung und der Ausgleich allfälliger Differenzbeträge erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums.
(2) Die Berechnung der tatsächlichen Höhe der für den Förderzeitraum gebührenden Förderung errechnet sich nach folgender Formel
Förderung = BST x Betrag gemäß § 49 Abs 1.
BST = die Summe der für jedes Kind tatsächlich mit der/dem/den Erziehungsberechtigten abgerechneten Betreuungsstunden im Förderzeitraum.
(3) Zur Berechnung der Förderung nach Abs 2 hat der Tageseltern-Rechtsträger bis zum Ablauf des 31. März des dem Förderzeitraum folgenden Kalenderjahres
(4) Die sich aus einem Vergleich der Summe der im Förderzeitraum geleisteten Teilbeträge (§ 51) mit der gemäß Abs 2 errechneten tatsächlichen Höhe der für den Förderzeitraum gebührenden Förderung ergebende Differenz ist mit der Auszahlung der 2. Teilzahlung für das dem Förderzeitraum folgende Jahr auszugleichen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Höhe des Ausgleichs mit Bescheid abzusprechen.
(5) Legt der Tageseltern-Rechtsträger die gemäß Abs 3 für die endgültige Förderberechnung erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig bis zum 31. März des auf den Förderzeitraum folgenden Kalenderjahres zur endgültigen Abrechnung vor, hat er die für den Förderzeitraum bereits ausbezahlten vorläufigen Förderungsbeträge gemäß § 51 Abs 2 dem Land oder der Wohnsitzgemeinde in voller Höhe zurückzuerstatten. Von der Rückerstattung in voller Höhe kann abgesehen werden, wenn
(6) Für die Übermittlung von Unterlagen nach § 51 Abs 4, 5 und § 51a Abs 3 sind die dafür von der Landesregierung eingerichteten Kommunikationswege und -mittel zu verwenden. Die Tageseltern-Rechtsträger haben sämtliche Daten nach Abs 3 in geeigneter Form 10 Jahre lang aufzubewahren.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019 - Bgld. HK-VO 2019, LGBl. Nr. 60/2019, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2021 anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz auf die Burgenländische Bauverordnung 2008 - Bgld. BauVO 2008, LGBl. Nr. 62/2008, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden
(1) Den folgenden Rechtsträgern institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind vom Land Fördermittel zu gewähren
(2) Ein Bedarf im Sinn des Abs 1 Z 2 lit b liegt vor,
(3) Gewinnerzielung im Sinn des Abs 1 Z 2 lit c liegt jedenfalls vor, wenn der Rechtsträger eine natürliche Person ist, die selbst in der Einrichtung tätig ist und deren jährliches Bruttoeinkommen aus der Einrichtung mehr als 78.000 Euro beträgt.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien und folgender Beschluss der Europäischen Union umgesetzt
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt
(1) Die Gemeinden haben
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist § 53d sinngemäß anzuwenden; die Gewährung von Förderungen gemäß Abs 1 ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
Die Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen basiert auf den folgenden Förderkomponenten
(1) Unabhängig von der Anzahl der betriebenen Gruppen je Organisationsform gelten für die erste Gruppe einer Organisationsform die Stunden der Rahmenöffnungszeit (§ 8 Abs 3 Z 5) als förderbare wöchentliche Betreuungszeit. Bei mehr als einer betriebenen Gruppe einer Organisationsform gilt die Gruppe mit den längsten Öffnungszeiten als „erste Gruppe“ im Sinn des ersten Satzes. Für jede weitere Gruppe einer Organisationsform werden zur Ermittlung der förderbaren wöchentlichen Betreuungszeit die durchschnittlichen Betreuungszeiten der angemeldeten Kinder der jeweiligen Gruppe herangezogen, wobei die Rahmenöffnungszeit und die Anzahl der bewilligten Plätze die Obergrenze darstellt. Dabei ist die Doppelzählung bei Kindern unter drei Jahren in Kindergartengruppen und alterserweiterten Gruppen sowie bei Kindern mit IE-Bedarf zu berücksichtigen.
Die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit der pädagogischen Fachkräfte wird je Gruppe wie folgt berücksichtigt
Organisationsform
Rahmenöffnungszeit bzw durchschnittliche Öffnungszeit der Gruppe
Gruppenarbeitsfreie Dienstzeit je Gruppe
Kindergarten
Hort
weniger als 32 Stunden
6 Stunden
32 Stunden und mehr
9 Stunden
Kleinkindgruppe
Alterserweiterte Gruppe
Schulkindgruppe
weniger als 32 Stunden
4 Stunden
32 Stunden und mehr
5 Stunden
(2) Die Betreuungszeiten gemäß Abs 1 werden mit dem in der Tabelle festgelegten Steigerungsfaktor multipliziert. Der im Einzelfall anzuwendende Steigerungsfaktor errechnet sich durch Division der Gesamtanzahl der Kinder einer Organisationsform durch die Anzahl der Gruppen dieser Organisationsform. Bei der Ermittlung der Gesamtanzahl der Kinder werden Kinder, die nach den für die jeweilige Organisationsform geltenden Bestimmungen über die Bildung von Gruppen doppelt zu zählen sind, auch doppelt gezählt.
Organisationsform
durchschnittliche Anzahl von Kindern in der/den Gruppe(n) einer Organisationsform, inkl. Doppelzählung
Steigerungsfaktor
Kleinkindgruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn alle Kinder unter 3 Jahre alt sind
bis einschließlich 4 Kinder
1,0
mehr als 4 bis einschließlich 6 Kinder
1,5
mehr als 6 Kinder
2,0
Kindergartengruppe und alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe bis zu 1 beträgt
bis einschließlich 10 Kinder
1,0
mehr als 10 Kinder bis einschließlich 16 Kinder
1,5
mehr als 16 Kinder
2,0
Alterserweiterte Gruppe, wenn die durchschnittliche Anzahl der Kinder unter 3 Jahren pro Gruppe mehr als 1 beträgt
bis einschließlich 10 Kinder
1,5
mehr als 10 Kinder
2,0
Schulkindgruppe
bis einschließlich 10 Kinder
1,0
mehr als 10 Kinder
1,5
Hortgruppe
unabhängig von der Kinderzahl
1,0
(3) Die wöchentlichen Leitungsstunden werden abhängig von der Anzahl der betriebenen Gruppen je institutioneller Einrichtung in folgendem Ausmaß berücksichtigt
Anzahl der Gruppen je Einrichtung
Ausmaß der berücksichtigbaren Leitungsstunden
1 bis 3
2 Stunden je Gruppe
4
2,5 Stunden je Gruppe
5
50% eines Vollzeitäquivalents
6 und mehr
100% eines Vollzeitäquivalents
Die Leitungsstunden sind vom Rechtsträger bei der Antragstellung den einzelnen Organisationsformen nach Anzahl der betriebenen Gruppen aliquot zuzuordnen.
(4) Anstellungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften, die gemäß § 21 Abs 4 zur Betreuung von Kindern mit IE-Bedarf heranzuziehen sind, werden gefördert, sofern der Rechtsträger zusätzlich sonderpädagogische Fachkräfte und/oder Assistenzen der Integration einsetzt. Die Förderung einer Vollzeitkraft erfolgt bei Betreuung von mindestens drei Kindern, andernfalls anteilig. Anstellungszeiten von sonderpädagogischen Fachkräften, die vor der Feststellung des IE-Bedarfs eines Kindes zu dessen Betreuung eingesetzt werden, werden ab Beginn des Kinderbetreuungsjahres berücksichtigt, wenn die Feststellung spätestens bis Ende März des Kinderbetreuungsjahres erfolgt, jedoch frühestens ab dem Monat, in dem das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat.
(1) Die Summe der gemäß § 53b ermittelten Betreuungszeiten, gruppenarbeitsfreien Dienstzeiten der pädagogischen und sonderpädagogischen Fachkräfte und Leitungszeiten wird zur Berechnung in dem Ausmaß herangezogen, in dem der Rechtsträger für diese Zeiten pädagogisches Personal angestellt hat oder bereitstellen hat lassen (§ 25a Abs 1).
(2) Zur Berechnung der monatlichen Förderbemessungsgrundlage werden die Zeiten gemäß Abs 1 mit einem Grundbetrag in der Höhe von 110 Euro je Stunde („Stundengrundbetrag“) multipliziert. Dieser Betrag ist jährlich von der Landesregierung entsprechend der Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst (Entlohnungsschema KD) der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, gegenüber dem vorangegangenen Jahr durch Verordnung anzupassen. Als Basis der Anpassung gelten die kundgemachten Beträge für das vorangegangene Jahr; das Ergebnis ist kaufmännisch auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag auf- oder abzurunden.
(3) Betriebsfreie Zeiten (§ 8 Abs 3 Z 6) werden wie Betriebszeiten gefördert. Unterbricht der Rechtsträger die Anstellung des pädagogischen Personals in betriebsfreien Zeiten, hat der Rechtsträger dies der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung kann diesfalls die Förderung entsprechend mindern.
(1) Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten, die vom Rechtsträger mit Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres der Landesregierung innerhalb der von ihr gesetzten Frist gemeldet werden. Wird nach dem Stichtag, spätestens aber bis 31. März, zusätzliches pädagogischen Personal angestellt oder das Ausmaß der Anstellung von bestehendem pädagogischen Personal ausgeweitet, und dadurch der Personalstand einer Organisationsform einer Einrichtung um ein halbes Vollzeitäquivalent oder mehr erhöht, kann dies der Rechtsträger bis Ende März melden, damit dies bei der Förderberechnung berücksichtigt wird. In den Meldungen müssen sowohl der Abgang von pädagogischem Personal als auch die Verringerung des Ausmaßes von Anstellungen in dieser Organisationsform ausgewiesen und gegengerechnet sein. In den Meldungen dürfen nicht Erhöhungen des Personalstands in einer Organisationsform angeführt werden, die mit einer Minderung des Personalstands in anderen Organisationsformen einhergehen. Ist eine Meldung gemacht, kann die Meldung einer weiteren Erhöhung des Personalstandes nur dann erfolgen, wenn diese im Vergleich zur ersten Meldung mindestens ein weiteres halbes Vollzeitäquivalent beträgt. Meldungen über die Anstellung von zusätzlichem sonderpädagogischem Personal auf Grund der Feststellung des Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21 Abs 4 können bis Ende März auch dann berücksichtigt werden, wenn das Anstellungsausmaß laut Dienstvertrag weniger als ein halbes Vollzeitäquivalent beträgt. Das gleiche gilt für Meldung von pädagogischem Personal für eingruppige Organisationsformen.
(2) Für Gruppen, die während des Kinderbetreuungsjahres, für das die Förderung gewährt wird, in Betrieb genommen bzw eingerichtet werden, ist die durchschnittliche Zahl der Kinder zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in den Gruppen maßgebend. Diesfalls gebührt die Förderung, gleich wie im Falle der Einstellung oder Auflassung von Gruppen, nur im Verhältnis zu den Betriebsmonaten, in denen zumindest zwei Wochen lang Kinderbetreuung stattgefunden hat. Zuviel geleistete Förderungsbetrage sind zurückzuzahlen.
(3) Das Land gewährt für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen 60% der Förderbemessungsgrundlage, für eingruppige Kindergärten und Horte 50% der Förderbemessungsgrundlage, und für mehrgruppige Kindergarten und Horte 40 % der Förderbemessungsgrundlage.
(4) Die Standortgemeinde gewährt, wenn es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen 40% der Förderbemessungsgrundlage, für eingruppige Kindergarten und Horte 50% der Förderbemessungsgrundlage, und für mehrgruppige Kindergarten und Horte 40 % der Förderbemessungsgrundlage. Hat ausnahmsweise eine andere Gemeinde als die Standortgemeinde den Bedarfsbescheid für eine Gruppe erlassen (§ 5 Abs 10), so hat diese die Förderung zu gewähren.
(5) Die Landesregierung hat die Gewährung einer Förderung zuzusagen und davon die Standortgemeinde und im Bedarfsfall diejenigen anderen Gemeinden, deren Kinder betreut werden, zu informieren.
(6) Die Auszahlung der Förderung für ein Kinderbetreuungsjahr erfolgt in drei Teilbeträgen. Bis Ende Oktober wird ein Teilbetrag in der Höhe von einem Drittel des Förderbetrages des Vorjahres erstattet. Ein zweiter Teilbetrag in gleicher Höhe wird bis Ende Februar ausbezahlt. Bei Gruppenänderungen im Vergleich zum Vorjahr können die Teilbetrage entsprechend angepasst werden. Danach wird auf Basis der vom Rechtsträger gemeldeten Daten zum Stichtag 15. Oktober des Vorjahres der Förderbetrag für das laufende Kinderbetreuungsjahr berechnet und das Ergebnis mit der Auszahlung des dritten Teilbetrages, der bis Ende Juli zur Auszahlung gelangt, gegenverrechnet. Auf Verlangen des Rechtsträgers hat die Landesregierung über die Höhe des dritten Teilbetrags mit Bescheid abzusprechen.
(7) Bei Pilotprojekten oder bei der Gewährung von Sonderurlauben zur Ausbildung als Sonderkindergartenpädagogin oder als Sonderkindergartenpädagoge können auf Grund von Vereinbarungen mit dem Rechtsträger über die vorstehenden Förderbestimmungen hinausgehende Leistungen erbracht werden. Dadurch sollen mit der Durchführung von Pilotprojekten oder mit der Gewährung solcher Sonderurlaube verbundene finanzielle Nachteile für den Rechtsträger vermieden werden.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Verfahren nach dem Bgld. LHKG 2008 sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Die Prüfbücher gemäß § 19 Abs. 8 und 9 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den Heizungsanlagen aufzubewahren.
(3) Die Prüfbücher gemäß § 19b Abs. 5 Bgld. LHKG 2008 sind weiterhin bei den bereits bestehenden Klimaanlagen aufzubewahren.
(4) Prüforgane im Sinne des § 39 Abs. 1, die mit Bescheid gemäß §§ 20 oder 20b Bgld. LHKG 2008 zu Überprüfungsorganen bestellt wurden und die noch keine Zeugnisse oder Bestätigungen über die Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 oder § 41 Abs. 1 Z 3 (zB Gebäudebeurteilungskurs) vorgelegt haben, haben diese Zeugnisse oder Bestätigungen bis 31.12.2019 der Behörde und der für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, dürfen diese Prüforgane nicht für Inspektionen nach dem 6a. Abschnitt herangezogen werden.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
(7) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 70/2021)
(8) Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten/Festbrennstoffkesseln ist zulässig, wenn die bis 1. Jänner 2020 in Bezug auf Festbrennstoffkessel geltenden nationalen Vorschriften hinsichtlich des Raumheizungs-Jahresnutzungsgrades sowie der Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden eingehalten werden. Nach diesen Übergangsfristen und in Bezug auf alle anderen Produkte im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 darf das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der einschlägigen Produkte gemäß der Bestimmung des Artikel 6 der Richtlinie 2009/125/EG nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(1) Das Land gewährt privaten Rechtsträgern eine Sonderförderung in der Höhe von 6% der gemäß § 53d Abs 3 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.
(2) Die Stadtgemeinde Salzburg gewährt privaten Rechtsträgern mit Standort in der Stadt Salzburg eine Sonderförderung in der Höhe von 4% der gemäß § 53d Abs 4 gewährten Förderung. Die Auszahlung erfolgt mit der dritten Teilzahlung gemäß § 53d Abs 6.
(1) Bei der Aufnahme von Kindern mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde der Einrichtung hat die Wohnsitzgemeinde der Standortgemeinde einen Pauschalsatz pro geleisteter Wochenbetreuungsstunde des Kindes zu leisten, wenn sie der Aufnahme des Kindes zustimmt (Abs 5) oder bei Verweigerung dieser Zustimmung die Landesregierung die Zustimmung erteilt. Die Landesregierung hat innerhalb von 4 Monaten ab der Antragstellung durch den Rechtsträger nach Anhörung der Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Kindes die Zustimmung zu erteilen, wenn für das Kind kein geeigneter, gleichwertiger Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
(2) Der monatliche Pauschalsatz beträgt bei Kindern, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres unter 3 Jahren sind, 9%, bei Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung 10%, und bei anderen Kindern 4 % des Stundengrundbetrags gemäß § 53c Abs 2 multipliziert mit den vereinbarten Betreuungsstunden pro Woche. Die Gemeinden können davon abweichende Vereinbarungen treffen oder auf eine Verrechnung ganz verzichten.
(3) Nehmen private Rechtsträger Kinder aus einer anderen Gemeinde als der Standortgemeinde auf, ohne dass eine Zustimmung gemäß Abs 1 vorliegt, so kann die Standortgemeinde den Pauschalsatz gemäß Abs 2 bei der Auszahlung des 3. Teilbetrages gemäß § 53d Abs 6 dem privaten Rechtsträger in Abzug bringen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Gemeinden, die einem privaten Rechtsträger den Bedarfsbescheid für eine Gruppe ausstellen, die ihren Standort in einer anderen Gemeinde hat (§ 5 Abs 10 letzter Satz).
(6) Das Land ist berechtigt, die Daten der Kinder, die für die Berechnung der Förderung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung herangezogen werden, an die Standortgemeinden der Einrichtung sowie an die Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder weiterzugeben.
Auf Auszahlungen zu Lasten eines Haushaltsansatzes der Abteilung 2 zur Deckung von Betriebsabgängen von Einrichtungen des Landes sind die §§ 53a, 53b, 53c, 53d – ausgenommen dessen Abs 4 und 5 – sowie die §§ 54 Abs 1 und 56 sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 33/2019 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, sowie der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/519/A).
(2) Das Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 70/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2015/1535/EU über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2021/115/A).
(1) Bei den Förderungen durch das Land und die Gemeinden handelt es sich um Subventionen, deren Zweck unabhängig von der konkreten Ausgestaltung ausschließlich der Deckung von Betriebsabgängen der Einrichtungen dient.
(2) Förderungen werden nur für betriebene Gruppen im Ausmaß ihrer Bewilligungen gewährt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 - Bgld. LHKG 2008 außer Kraft.
(3) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie § 54 Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020, § 28 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 35 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(5) § 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften des 2., 5., 7. und 9. Abschnittes, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3, §§ 7, 8 Abs. 1 bis 3 und 5, § 9 Abs. 1 bis 5, §§ 11, 12 Abs. 1 und 3 bis 5, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 6, § 16 Abs. 4, §§ 17, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 Abs. 2 bis 6, §§ 26 und 27, 28 Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3, 4, 5, 5a, 5b und 6, § 33 Abs. 3 und 5, § 34, 6. und 6a. Abschnitt samt Überschriften, §§ 37, 38 Abs. 1 bis 3, § 40 Abs. 1, 2, 4 bis 6, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2, §§ 43, 48 Abs. 2, § 49 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 50 Abs. 3 und 4, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3, §§ 53, 54 Abs. 4 und § 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 3 Z 31 und 55, § 51 Abs. 1 Z 12 und 13 und § 54 Abs. 5 bis 7.
(7) § 2 Abs. 3, §§ 3, 4 Abs. 3a, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 4 sowie § 52 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 29 Abs. 2.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2024 treten in Kraft
(9) § 53 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Die Gewährung von Fördermitteln ist ausgeschlossen
(2) Werden die zur Berechnung der Förderung erforderlichen Daten trotz schriftlicher Aufforderung nicht bis zum Ende der von der Landesregierung festgesetzten Frist übermittelt, kann die Landesregierung die Förderung um 5 % mindern.
(3) Hat der (Tageseltern-)Rechtsträger unrichtige Angaben, insbesondere betreffend die Kinderzahlen und die Betreuungszeiten gemacht, sind zu viel bezahlte Förderungen jedenfalls zurück zu erstatten. Darüber hinaus kann die Landesregierung den Anspruch auf Förderung für das betreffende Kinderbetreuungsjahr abhängig von den Umständen des Einzelfalls mit Bescheid mindern.
(4) Die Landesregierung kann von Rechtsträgern, die Förderungen in Anspruch nehmen wollen oder genommen haben, die Vorlage alle relevanten Dokumente sowie alle erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann auch vor Ort stichprobenartige Kontrollen durchführen. § 59 Abs 3 ist anwendbar.
Privaten Rechtsträgern von institutionellen Einrichtungen werden Fördermittel gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes nur dann gewährt, wenn
(1) Der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen unterliegt der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht hat die Landesregierung entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu bestellen.
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen ihre Aufgaben diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden, Bescheinigungen und sonstigen Anordnungen entsprechend wahrnehmen. Die pädagogische Aufsicht erstreckt sich im Besonderen auf
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt,
die folgenden Auskünfte bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen
(2a) Die Landesregierung ist ermächtigt, Abfragen im Zentralen Melderegister durchzuführen. Diese Abfragen können betreffen
(3) Die Organe der Landesregierung sind im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsicht berechtigt, regelmäßige sowie alle im Einzelfall erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. Unter Beachtung der betrieblichen Abläufe in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind die Organe der Landesregierung im Besonderen berechtigt
(4) Die Organe gemäß Abs 1 haben
(5) Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen mitzuwirken und insbesondere den mit der Aufsicht betrauten Organen zu ermöglichen
(1) Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder eine von diesem beigezogene Einrichtung sind ermächtigt, während des Kindergartenjahres unangekündigte Hospitationen durchzuführen und Einsicht in die Abrechnungen über die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses (Art 17 der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/2019 bis 2021/2022, LGBl Nr 2/2019 bzw BGBl I Nr 103/2018) zu nehmen und, wenn Zweifel bestehen, dass die Ziele dieses Gesetzes (§ 1) oder die Aufgaben von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen (§ 2 Abs 1) ordnungsgemäß erfüllt werden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
(2) Die Landesregierung, Rechtsträger, Tageseltern-Rechtsträger, Tageseltern und das pädagogische Personal sind verpflichtet, an den Überprüfungen gemäß Abs 1 mitzuwirken.
(1) Werden im Rahmen der behördlichen Aufsicht Mängel festgestellt, sind diese dem Rechtsträger, dem Tageseltern-Rechtsträger oder den Tageseltern unabhängig von einer allfälligen Bestrafung schriftlich mitzuteilen und diese aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Der Bescheid hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Säumnis (§§ 56 Abs 1 Z 2 und 60 Abs 2) zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der festgestellten Mängel die gänzliche oder eine teilweise Schließung der Einrichtung oder bei Tageseltern die gänzliche oder teilweise Einstellung der Betreuung zu verfügen, wenn
(3) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Rechtsträger, den Tageseltern-Rechtsträger oder an die Tageseltern ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an eine andere Person ergehen, welche für diese tätig ist.
(1) Die Landesregierung hat die Rechtsträger in Fragen der Kinderbildung- und -betreuung durch die Durchführung von Qualitätsberatungen durch entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu unterstützen.
(2) Die Qualitätsberatung kann sich insbesondere beziehen auf
(3) Das Mobile Beratungsteam (MBT) ist eine im nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Elementarpädagogik und Kinderbetreuung zuständigen Referat eingerichtete Serviceeinrichtung zur Unterstützung der Kinder, der erziehungsberechtigten Person(en) sowie des pädagogischen Personals. Dieses kann von der Aufsichtsbehörde oder auf Ersuchen der Leitung oder der erziehungsberechtigten Person(en) eingesetzt werden.
(4) Die bei dem nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Elementarpädagogik und Kinderbetreuung zuständigen Referat eingerichtete Eltern-Service-Stelle („Forum Familie“)
In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Stelle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichtet werden.
(1) Die Landesregierung, die Gemeinden sowie die Rechtsträger und Tageseltern-Rechtsträger sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zu den im Abs 2 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind
Die Gemeinden sind ermächtigt, im Rahmen der Bedarfsplanung (§ 5) personenbezogene Daten im lokalen Melderegister (§ 13 MeldeG) oder im Zentralen Melderegister (§ 16 MeldeG) abzufragen.
(2) Die im Abs 1 angeführten Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden
(3) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen und Tageseltern-Rechtsträger haben der Landesregierung die betreffenden Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung dieser Daten gemäß Abs 1, sofern diese von der Landesregierung nicht ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben werden, bekannt zu geben.
(4) Eine Übermittlung von einzelnen Daten gemäß Abs 1 an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern und Empfängerinnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(5) Der Rechtsträger hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn die Erziehungsberechtigten des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs 1a Schulpflichtgesetz 1985 nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw zu löschen.
(6) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 2 Z 10 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, spätestens aber nach dem Ende der Aufbewahrungspflicht der Personenbezug zu beseitigen.
(7) Personenbezogene Daten, die zu Zwecken des Abs 2 verarbeitet werden, gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e DSGVO als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet und unterliegen daher nicht dem Widerspruchsrecht gemäß Art 21 DSGVO. Darüber ist der oder die Betroffene in geeigneter Weise zu informieren. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß Art 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.
(1) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Interesse einer größtmöglichen Erreichung der jeweiligen Erziehungs- und Bildungsziele ermächtigt, den jeweiligen Entwicklungsstand und verlauf, das Spiel- und Arbeitsverhalten und die kognitiven, sprachlichen, motorischen, musikalischen, kreativen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten von allen oder einzelnen betreuten Kindern in der Entwicklungsdokumentation und in der Bildungsdokumentation (§ 13 Abs 4) zu dokumentieren und zu verarbeiten. Die kindspezifische Dokumentation kann neben den kindspezifischen Beobachtungen der Betreuungspersonen auch Arbeiten des Kindes (allein oder mit anderen Kindern) sowie Bildaufnahmen des Kindes (allein oder, sofern dies dem Aufzeigen der Entwicklung und des Verhaltens des Kindes dienlich ist, in der Betreuungssituation gemeinsam mit anderen Kindern) enthalten.
(2) Die in der Entwicklungs- und Bildungsdokumentation verarbeiteten Daten dürfen nur zur Förderung der Erreichung der Erziehungs- und Bildungsziele in der jeweiligen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung eingesetzt werden.
(3) Während eines aufrechten Betreuungsverhältnisses haben die Rechtsträger angemessene Vorkehrungen zu treffen, die einerseits den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Kinder zu garantieren, andererseits das Interesse von Betreuungspersonen und Kindern am ungehinderten Zugang zu den Dokumentationen berücksichtigen.
(4) Bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses sind die Erziehungsberechtigten auf das Bestehen kindspezifischer Unterlagen hinzuweisen. Die Erziehungsberechtigten können deren Ausfolgung oder Übermittlung verlangen. Der Rechtsträger hat im Fall der Ausfolgung von automationsunterstützt verarbeiten Daten diese für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Betreuungsverhältnisses, aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu löschen. Automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten sowie nichtautomatisiert verarbeitete personenbezogene Daten, die auch nicht übermittelt bzw ausgefolgt wurden, sind nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Betreuungsverhältnisses zu löschen bzw vernichten.
(5) Gruppenbezogene Dokumentationen sind innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kinderbetreuungsjahres, in dem die Dokumentation erfolgte, zu vernichten bzw zu löschen. Sollten diese Dokumentationen über einen vier Jahre übersteigenden Zeitraum hinweg aufbewahrt werden, ist der Personenbezug betreffend die betreuten Kinder zu löschen.
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 56 Abs 1 ist die Landesregierung als Verantwortlicher ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO einzurichten, in dem die Gemeinden, die sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß § 56 Abs 1 verarbeiten können und ihnen im jeweils erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.
(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem oder der Betroffenen obliegt im Fall der Einrichtung eines solchen Systems jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener bzw eine Betroffene unter Nachweis seiner bzw ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw einer unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der bzw die Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen bzw die zuständige Verantwortliche zu verweisen.
(3) Die Landesregierung, die Gemeinden und sonstigen Rechtsträger nach diesem Gesetz haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 DSGVO Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
Die Landesregierung kann, soweit es
(1) Die Landesregierung kann für zeitlich begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder anderen Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, im Einklang mit diesen für alle oder bestimmte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen. Diese können betreffen
(2) Verordnungen gemäß Abs 1 können, sofern eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht rasch genug möglich ist, durch Veröffentlichung auf der Internetseite des nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Kinderbildung und -betreuung zuständigen Referats kundgemacht werden und treten gemäß § 6 Abs 2 Landes-Verlautbarungsgesetz mit dem Zeitpunkt der Kundmachung in Kraft.
Auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf sechs Monate nicht übersteigen.
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Werbung, die den Aufgaben und Zielsetzungen der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung entgegensteht, sowie parteipolitische Werbung ist in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verboten.
Alle Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie von Kommissionsgebühren befreit.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
(2) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 105/2008, 41 und 86/2009, 20 und 51/2010, 118/2011, 60/2012, 53/2014, 94 und 119/2015, 46/2016, 35/2017, 82 und 107/2018 und LGBl Nr 23/2019 außer Kraft.
(1) Personen, die zu Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung rechtmäßig aufgenommen sind, gelten bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres als Kinder gemäß § 4 Z 3.
(2) Die erste Bedarfsplanung gemäß § 5 ist bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 durchzuführen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bedarfsplanung, ist eine Bedarfsplanung gemäß § 5 bis zum Ende ihres Planungszeitraums, jedenfalls aber bis zum 1. September 2022 durchzuführen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betriebenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten in diesem Umfang als gemäß den §§ 6 und 36 genehmigte Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden sozialpädagogischen Konzepte gemäß § 4b Abs 2 Z 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 sowie die pädagogischen Konzepte gemäß § 13 Abs 5 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Betriebskonzept gemäß § 8 und als pädagogische Konzeption im Sinn des § 14, sind jedoch bis zum 1. September 2022 an die Vorgaben der §§ 8 und 14 anzupassen. Bis zum 1. September 2022 ist auf Änderungen der sozialpädagogischen Konzepte bzw der pädagogischen Konzepte § 14 Abs 4 anzuwenden. Institutionelle Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder über ein sozialpädagogisches Konzept noch über eine pädagogische Konzeption verfügen, haben bis zum 1. September 2021 ein Betriebskonzept gemäß § 8 und eine Pädagogische Konzeption gemäß § 14 zu erstellen und der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß § 13 Abs 8 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 anerkannten Kindergartenversuche gelten in diesem Umfang als genehmigtes Pilotprojekt gemäß § 12 weiter.
(5) Auf Kinder, die gemäß den §§ 30 oder 31 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 Abs 2, 3, 4, 5 und 6 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2019/2020 nicht anzuwenden.
(6) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl gleichzeitig anwesender Kinder als zulässige Höchstzahl im Sinn des § 19 Abs 2 bis zum Ende der Bewilligung. Für unbefristet bewilligte Schulkindgruppen gilt die bewilligte Anzahl unbefristet weiter.
(7) Volksschulpflichtige Kinder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in eine alterserweiterte Kindergartengruppe gemäß § 12 Abs 2 Z 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 rechtmäßig aufgenommen sind, dürfen in der Kindergartengruppe bis Ende des Kinderbetreuungsjahres verbleiben. Sie sind auf die zulässige Höchstzahl pro Einrichtung gemäß § 19 Abs 2 anzurechnen.
(8) Abweichend von § 19 Abs 8 können schulpflichtige Kinder in im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes befristet bewilligte alterserweiterte Gruppen bis zum Ende der Bewilligung uneingeschränkt aufgenommen werden. Für unbefristet bewilligte alterserweiterte Gruppen ist eine uneingeschränkte Aufnahme von schulpflichtigen Kindern nur bis zum Ende des Kinderbetreuungsjahres 2019/2020 möglich.
(9) Kinder mit schwerer Beeinträchtigung im Sinn des § 16 Abs 2 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Kinder mit einem festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung gemäß § 21.
(10) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes rechtmäßig geführten heilpädagogischen Kindergartengruppen, die sich ausschließlich an Kinder mit inklusiver Entwicklungsbegleitung richten, können mit höchstens 8 Kindern unbefristet weitergeführt werden.
(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits abgeschlossene Ausbildungen gemäß § 17 Abs 1 lit b der Tagesbetreuungs-Verordnung gelten dann als fachliches Anstellungserfordernis gemäß § 28 Abs 3, wenn die betreffende Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zumindest ein Jahr als pädagogische Fachkraft in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen tätig gewesen ist.
(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene oder beendete Leitungskurse gemäß § 21 Abs 3 Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 gelten als Leitungskurse gemäß § 30 Abs 3.
(13) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mit der nicht nur vorübergehenden (provisorischen) Leitung einer institutionellen Einrichtung betraut sind, haben den Leitungskurs gemäß § 30 Abs 3 bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2021/2022 zu absolvieren, wenn die institutionelle Einrichtung keine Kindergartengruppe umfasst.
(14) Mit 1. Jänner 2020 treten außer Kraft
(15) § 17 Abs 1 lässt Befristungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtsgültig abgeschlossenen Betreuungsvereinbarungen unberührt.
(16) Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden, in denen eine höhere als die im § 42 Abs 1 festgelegte Kinderzahl bewilligt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG).
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 65, 65a und 73 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 treten mit 1. April 2020 in Kraft.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022 treten in Kraft
(2) § 53 Abs 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(3) Am 2. Februar 2022 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 fortzuführen.
(4) Genehmigungen gemäß den §§ 9 Abs 7 und 10 Abs 3 und 39 Abs 7 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 gelten als Genehmigungen gemäß § 9 und 39 S.KBBG 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022.
(5) Genehmigungen gemäß § 39 Abs 7 des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 36/2020 gelten als Genehmigungen gemäß § 39 S.KBBG 2019 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 9/2022.
(6) Tageseltern, denen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Genehmigung zur Übernahme von Kindern in Betreuung rechtskräftig erteilt wurde, haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eine pädagogische Konzeption gemäß § 44 Abs 4 zu verfassen.
(7) Führen zwei rechtskräftige Genehmigungen der Übernahme von Kindern als Tageseltern durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung gemäß den §§ 4, 4a oder § 68 Abs 1 Salzburger Kinderbetreuungsgesetzes 2007 oder gemäß § 39 S.KBBG 2017 im Ergebnis zu einer gleichzeitigen Betreuung von Tageskindern durch mehr als einen Tageselternteil in denselben Räumlichkeiten, kann die Landesregierung die später ergangene Genehmigung(en) zurücknehmen (§ 68 Abs 6 AVG).
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 19 Abs 8 und 9, 22 Abs 1, 2a, 2b, 5 und 6, 25 Abs 5, 26 Abs 8, 28 Abs 3, 3a, 3b, 9 und 12, 30 Abs 1, 2 und 2a, 31, 36 Abs 2, 42 Abs 3a, 45 Abs 4, 53 Abs 2, 68, 70, 75 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022 treten mit 15. Juli 2022 in Kraft.
(2) Abweichend von § 22 Abs 2a und 2b kann für das Kinderbetreuungsjahr 2022/2023 der dort vorgesehene Antrag bis 31. Juli 2022 gestellt werden.
(3) Personen mit dem Ausbildungsabschluss als „staatlich anerkannter Erzieher“ der Bundesrepublik Deutschland, die zu dem im Abs 1 festgelegten bereits als Fachkraft beschäftigt sind, haben die Zusatzschulung gemäß § 28 Abs 3 ehestmöglich zu absolvieren.
(4) In den Kinderbetreuungsjahren 2022/2023 und 2023/2024 kann der befristete Einsatz von Fachkräften gemäß § 28 Abs 9 abweichend davon für die Dauer von drei Kinderbetreuungsjahren erfolgen.
(1) Es treten in Kraft
(2) Auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gewährte Förderungen sind weiterhin die Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, anzuwenden.
(3) Bestehende Bedarfsbescheide für Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen und Schulkindgruppen einer Standortgemeinde für eine Anzahl von Plätzen einer Einrichtung gelten als Bedarfsbescheide für die Gruppen dieser Einrichtung im Sinn des § 5 Abs 10. Bestehende Bedarfsbescheide und Kostenübernahmeerklärungen von anderen Gemeinden für eine Anzahl von Plätzen dieser Gruppen gelten als Zustimmung zur Betreuung einer entsprechenden Anzahl von Kindern gemäß § 54a. Verfügt ein privater Rechtsträger über keinen Bedarfsbescheid seiner Standortgemeinde, sondern nur über Bedarfsbescheide anderer Gemeinden, so gilt der Bedarfsbescheid mit der höchsten Anzahl der Plätze als Bedarfsbescheid für die Gruppe gemäß § 5 Abs 10 und bestehende Bedarfsbescheide und Kostenübernahmeerklärungen von anderen Gemeinden für eine Anzahl von Plätzen dieser Gruppen als Zustimmung zur Betreuung einer entsprechenden Anzahl von Kindern gemäß § 54a. Bedarfsbescheide, die für Plätze in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen und Schulkindgruppen ausgestellt sind und am 31. August 2026 noch in Geltung sind, enden mit Ablauf des 31. August 2026.
(4) Gemeinden und private Rechtsträger können bis spätestens 30. September 2023 bei der Landesregierung Ausgleichszahlung beantragen. Einem solchen Antrag ist eine Berechnung der Förderungen nach den Bestimmungen des Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2019, LGBl Nr 57, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2022, sowie nach den Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 für den Zeitraum vom Jänner 2023 bis einschließlich August 2023 („Vergleichsrechnung“) anzuschließen. Der Vergleichsrechnung sind alle betriebenen Organisationsformen des Rechtsträgers zu Grunde zu legen. Der Rechtsträger hat diejenigen Daten, die der Vergleichsrechnung zu Grunde liegen und die nicht bereits zu statistischen Zwecken erhoben und abrufbar sind, der Landesregierung in digitaler Form zu übermitteln.
(5) Das Land hat der Gemeinde oder dem privaten Rechtsträger eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn
(6) Das Land hat mit Bescheid mitzuteilen
(7) Die Gemeinden haben einem privaten Rechtsträger, dem eine Ausgleichszahlung gemäß Abs 4 und 5 gebührt, eine Ausgleichszahlung in der Höhe des Prozentsatzes gemäß Abs 6 von dem Betrag zu leisten, der dem Rechtsträger von den Gemeinden für den Zeitraum vom Jänner 2023 bis einschließlich August 2023 auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 gebührt.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2023 treten in Kraft
(2) Die (Tageseltern-)Rechtsträger haben die Tarife, mit denen die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen festgesetzt werden, bis spätestens 31. Dezember 2023 an die §§ 45 und 45b anzupassen, jedoch mit Wirksamkeit ab dem 1. April 2023 in Kraft zu setzen. Vom 1. April 2023 bis zur Erlassung eines solchen Tarifs dürfen die (Tageseltern)Rechtsträger keine den §§ 45, 45a und 45b nicht entsprechende Kostenbeiträge einheben.
(3) Die Auszahlung des sich aus der Erhöhung der Sonderförderung für die Besuchspflicht für private (Tageseltern-)Rechtsträger (§ 47 Abs 1) ergebenden Differenzbetrages für die Monate April 2023 bis Juni 2023 in der Höhe von 270 Euro pro besuchspflichtigem Kind hat an den privaten (Tageseltern-) Rechtsträger bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten zu erfolgen.
(4) Abweichend von § 47a erfolgt die Auszahlung der Teilbeträge des Zuschusses für Familien für die Monate April bis August 2023 bis Ende Mai 2023 auf Grund der zum Stichtag 15. Oktober 2022 mitgeteilten Kinderzahlen und Betreuungszeiten. Die für diesen Zeitraum bereits im Dezember 2022 ausbezahlten finanziellen Zuschüsse gemäß § 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2022 werden dabei in Abzug gebracht.
Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 25 Abs 2, 45a Abs 3, 47 Abs 1, 47a Abs 1, 47b, 47c, 47d und 65b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 treten rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
(1) Es treten in Kraft
(2) Es treten außer Kraft
(3) (Zu den §§ 6 bis 11)
(4) (Zu § 14a) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits genehmigte institutionelle Einrichtungen haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ein Kinderschutzkonzept zu erstellen und eine Ansprechperson gemäß § 14a Abs 2 zu bestellen.
(5) (Zu § 16) Auf Kinder, die gemäß § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 vor dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres 2025/2026 erstmalig in eine institutionelle Einrichtung aufgenommen wurden, ist § 16 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 für den Besuch der institutionellen Einrichtung im Kinderbetreuungsjahr 2025/2026 nicht anzuwenden.
(6) (Zu den §§ 28 und 28a)
(7) (Zu § 29) Zusatzkräfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angestellt sind, haben spätestens innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt die Zusatzschulung gemäß § 29 zu absolvieren. Diese Frist kann bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der Landesregierung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(8) (Zu den §§ 36 bis 40)
(9) (Zu § 44) Das Kinderschutzkonzept ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 zu erstellen und spätestens ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(10) (Zu § 47c) § 47c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 ist erstmalig mit Wirksamkeit für das Kinderbetreuungsjahr 2028/2029 anzuwenden. Als Basis gelten die in den §§ 45 Abs 2 Z 1, 45a Abs 3 und 47 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 festgelegten Beträge. Der erstmaligen Valorisierung ist die Veränderung der Bezüge der Gemeindevertragsbediensteten im Kinderpädagogischen Dienst der Entlohnungsgruppe kp, Erfahrungsstufe 8, des Jahres 2027 auf das Jahr 2028 zu Grunde zu legen.
(11) (Zu § 48) Bis zum Ablauf des 31. August 2026 ist § 48 Abs 1 Z 3 lit g mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Tageseltern-Rechtsträger nur dann Fördermittel zu gewähren sind, wenn dieser Elternbeiträge gemäß § 45 festgelegt hat und den nach Abzug des Elternbeitragsersatzes (§ 45a) oder des finanziellen Zuschusses für Familien (§ 46) allfällig verbleibenden Restbetrag von der/dem/den Erziehungsberechtigten einhebt.
(12) (Zu den §§ 53 Abs 2 und 53d Abs 5): Bescheide auf Grund der §§ 53 Abs 2 und 53d Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2023 bleiben bis zum Ablauf des Kinderbetreuungsjahres 2025/2026 weiterhin in Kraft.
(13) (Zu den §§ 53d und 57) Soweit sich § 53d Abs 1 und § 57 auf das angestellte Personal beziehen, ist darunter das von einem Rechtsträger angestellte und/oder gemäß § 25a Abs 1 bereitgestellte Personal zu verstehen.
(1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5 Abs 10, 48, 49, 50, 51, 51a und 53d Abs 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten rückwirkend mit 1.1.2026 in Kraft. Die Erhöhung des Betrages nach § 49 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 kann erstmals für das Kalenderjahr 2027 vorgenommen werden.
(2) Abweichend von Abs 1 ist für die Monate Jänner bis einschließlich Juni 2026 die einem Tageseltern-Rechtsträger für diesen Zeitraum gebührende Förderung weiterhin nach den §§ 48 bis 51 S.KBBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 130/2025 und den darauf gegründeten Verordnungen zu errechnen und auszubezahlen. Die sich aus einem Vergleich der gemäß dem ersten Satz errechneten und ausbezahlten Beträge mit dem gemäß § 51 errechneten 1. Teilbetrag ergebende Differenz ist mit der Auszahlung des 2. Teilbetrags für das Jahr 2026 auszugleichen. Auf Verlangen des Tageseltern-Rechtsträgers hat die Landesregierung oder die Wohnsitzgemeinde über die Höhe des Ausgleichs mit Bescheid abzusprechen.
(3) Abweichend von Abs 1 tritt § 48 Abs 1b mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 19a Abs 3, 22 Abs 3, 28 Abs 1, 2 und 4, 30 Abs 3, 42 Abs 4, 53b Abs 4, 69 Abs 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Abweichend von den §§ 19a Abs 4, 19b Abs 4 und 6, 19c Abs 5, 19d Abs 2 und 19e Abs 2 können die dort jeweils festgelegten Höchstzahlen im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum Ablauf des 31. August 2026 um bis zu zwei Kinder überschritten werden.