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20001214 AT

VfGH - Aufhebung der §§ 2, 3 und 5 der Verordnung der Marktgemeinde Illmitz - Kostenbeiträge Starebekämpfung

87 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (87)

Gesetzestext (87 Artikel)

Landesrecht VfGH - Aufhebung der §§ 2, 3 und 5 der Verordnung der Marktgemeinde Illmitz - Kostenbeiträge Starebekämpfung

Burgenland

11.04.2019

Landesrecht Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

Niederösterreich

03.06.2026

Landesrecht Verordnung, mit der der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

29.12.2022

Landesrecht Verordnung BH Zell am See; Teilaufhebung durch VfGH

Verordnung BH Zell am See; Teilaufhebung durch VfGH

Landesrecht Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015

Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

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Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Langtitel

Bundesgesetz über die Bezüge und sonstigen Ansprüche im Präsenz- und Ausbildungsdienst (Heeresgebührengesetz 2001 – HGG 2001)

StF: BGBl. I Nr. 31/2001 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 357 AB 438 S. 57. BR: 6317 AB 6325 S. 673.)

Änderung

BGBl. I Nr. 56/2001 (NR: GP XXI RV 536 AB 561 S. 70. BR: 6354 AB 6356 S. 677.)

BGBl. I Nr. 103/2002 (NR: GP XXI IA 658/A AB 1119 S. 107. BR: 6670 AB 6671 S. 689.)

BGBl. I Nr. 137/2003 (NR: GP XXII RV 260 AB 333 S. 41. BR: 6928 AB 6949 S. 704.)

BGBl. I Nr. 58/2005 (NR: GP XXII RV 949 AB 955 S. 112. BR: 7302 AB 7306 S. 723.)

BGBl. I Nr. 113/2006 (NR: GP XXII RV 1410 AB 1549 S. 150. BR: AB 7584 S. 736.)

BGBl. I Nr. 116/2006 (NR: GP XXII IA 828/A AB 1553 S. 155. BR: 7583 AB 7599 S. 736.)

BGBl. I Nr. 17/2008 (NR: GP XXIII RV 65 AB 399 S. 41. BR: 7805 AB 7869 S. 751.)

BGBl. I Nr. 85/2009 (NR: GP XXIV RV 161 AB 239 S. 32. BR: AB 8163 S. 774.)

BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)

BGBl. I Nr. 181/2013 (NR: GP XXIV RV 2200 AB 2523 S. 213. BR: 9040 AB 9066 S. 823.)

BGBl. I Nr. 65/2015 (NR: GP XXV RV 585 AB 604 S. 75. BR: 9373 AB 9382 S. 842.)

BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

[CELEX-Nr.: 32014L0054]

BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

BGBl. I Nr. 102/2019 (NR: GP XXVI RV 509 S. 89. BR: 10244 AB 10254 S. 897.)

BGBl. I Nr. 126/2021 (NR: GP XXVII RV 851 AB 863 S. 113. BR: AB 10652 S. 927.)

BGBl. I Nr. 35/2022 (VfGH)

BGBl. I Nr. 207/2022 (NR: GP XXVII RV 1772 AB 1875 S. 191. BR: AB 11163 S. 948.)

BGBl. I Nr. 77/2024 (NR: GP XXVII RV 2554 AB 2573 S. 266. BR: AB 11508 S. 968.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ansprüche

2. Hauptstück

Bezüge

§ 3.

Monatsgeld

§ 4.

Dienstgradzulage

§ 4a.

Anerkennungsprämie

§ 5.

Grundvergütung, Freiwilligen- und Kaderausbildungsprämie

§ 6.

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 7.

Fahrtkostenvergütung

§ 8.

Freifahrt

§ 8a.

Bundesweit gültige Netzkarte

(Anm.

§ 9

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2021)

§ 9a.

Milizprämie

§ 9b.

Milizausbildungsvergütung

§ 10.

Auslandsübungszulage

§ 11.

Auszahlung

3. Hauptstück

Sachleistungen und Aufwandsersatz

§ 12.

Bewaffnung, Bekleidung, Ausrüstung und Sachprämien

§ 13.

Unterbringung

§ 14.

Verpflegung

§ 15.

Verlassen des Garnisonsortes

§ 16.

Betreuungseinrichtungen

§ 17.

Sonstiger Aufwandsersatz

4. Hauptstück

Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes

§ 18.

Ärztliche Behandlung

§ 19.

Sonderfälle

§ 19a.

Besondere Hilfeleistungen

§ 20.

Bestattung und Überführung

§ 21.

Ersatzansprüche

§ 22.

entfällt

(Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr. 103/2002)

5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 23.

Ansprüche

§ 24.

Änderungen

2. Abschnitt

Familienunterhalt und Partnerunterhalt

§ 25.

Anspruch

§ 26.

Bemessungsgrundlage für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 27.

Bemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige

§ 28.

Gemeinsame Bemessungsgrundlage

§ 29.

Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

§ 30.

Ausmaß

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

§ 31.

Anspruch

§ 32.

Ausmaß

4. Abschnitt

Verfahren

§ 33.

Allgemeines

§ 34.

Mitteilungspflicht

§ 35.

Auszahlung

6. Hauptstück

Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge

1. Abschnitt

Entschädigung

§ 36.

Anspruch und Umfang

§ 37.

Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige

§ 38.

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 39.

Gemeinsame Entschädigungsbemessung

2. Abschnitt

Fortzahlung der Bezüge

§ 40.

Fortzahlung im Bereich des Bundes

§ 41.

Fortzahlung durch andere Arbeitgeber

§ 42.

Zusammenrechnung von Ansprüchen

3. Abschnitt

Verfahren

§ 43.

Allgemeines

§ 44.

Auszahlung

7. Hauptstück

Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: § 45. bis § 49a.

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

2. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen

§ 49b.

Betriebliche Vorsorgekasse

§ 50.

Strafbestimmung

§ 51.

Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen

§ 52.

Ansprüche im Aufschubpräsenzdienst

§ 53.

entfällt

(Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr. 137/2003)

§ 54.

Gemeinsame Bestimmungen für die Auszahlung

§ 55.

Übergenuss

§ 56.

Härteausgleich

§ 56a.

Verjährung

§ 57.

Abgabenfreiheit

§ 58.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 59.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 60.

In- und Außerkrafttreten

§ 61.

Übergangsbestimmungen

§ 62.

Vollziehung

Anmerkung

Das Heeresgebührengesetz 2001 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 31/2001 kundgemacht.

Schlagworte

e-rk3

Mindestbemessungsgrundlage, Inkrafttreten,

Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG (BGBl. I Nr. 56/2001),

Reorganisationsbegleitgesetz – REORGBG (BGBl. I Nr. 103/2002),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 – WRÄG 2003 (BGBl. I Nr. 137/2003),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 – WRÄG 2005 (BGBl. I Nr. 58/2005),

Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006 (BGBl. I Nr. 113/2006),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2006 – WRÄG 2006 (BGBl. I Nr. 116/2006),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2009 – WRÄG 2009 (BGBl. I Nr. 85/2009),

Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010),

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG (BGBl. I Nr. 50/2012),

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS (BGBl. I Nr. 181/2013),

Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 65/2015),

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (BGBl. I Nr. 32/2018),

Dienstrechts-Novelle 2018 (BGBl. I Nr. 60/2018),

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG (BGBl. I Nr. 100/2018),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2019 – WRÄG 2019 (BGBl. I Nr. 102/2019),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 – WRÄG 2023 (BGBl. I Nr. 207/2022),

Wehrrechtsänderungsgesetz 2024 – WRÄG 2024 (BGBl. I Nr. 77/2024)

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40262480

Landesrecht Verordnung, mit der der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

29.12.2022

Landesrecht VfGH - Aufhebung der §§ 2, 3 und 5 der Verordnung der Marktgemeinde Illmitz - Kostenbeiträge Starebekämpfung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 2019, V 46/2018-8, ausgesprochen, dass die §§ 2, 3 und 5 der „Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Illmitz vom 3. November 2016 über die Einhebung von Kostenbeiträgen für die gemeinsamen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Stare im Jahre 2016“, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 4. bis 22. November 2016, als gesetzwidrig aufgehoben werden.

Landesrecht Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) aller Gemeinden einschließlich der ihnen im Sinn des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs. 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.

(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet

HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage

(3) Für Gemeinden werden die Haftungsobergrenzen entsprechen Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017, landesweise festgelegt.

Landesrecht Verordnung, mit der der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

(1) Der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Verordnung BH Zell am See; Teilaufhebung durch VfGH

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2019, V 2/2019-9, zugestellt am 9. Juli 2019, festgestellt, dass folgende Bestimmungen in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 25. September 2012, Z 30608-632/1/1-2012, gesetzwidrig waren

Landesrecht Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015

Die Kehrgebiete in der Steiermark werden wie folgt festgelegt

von jener Stelle, wo die gedachte westliche Verlängerung der Steyrergasse an die Mur stößt – muraufwärts bis zur gedachten Verlängerung der Langegasse entlang zur Grabenstraße, Hochsteingasse, Zusertalgasse, Quellengasse bis zum Anstoß an die Grenze der Katastralgemeinde Geidorf, dann der nördlichen Grenze der Katastralgemeinde Geidorf folgend muraufwärts bis zur Bezirksgrenze mit Graz-Umgebung, die Gemeinde Stattegg sowie die zur Gemeinde Gratkorn gehörige Katastralgemeinde Gratkorn–St. Veit ob Graz, die Gemeinden Weinitzen und Kainbach bei Graz und die zur Gemeinde Eggersdorf bei Graz gehörende Katastralgemeinde Edelsbach sowie die Stadtbezirke Graz X (Ries) einschließend, von dessen Schnittpunkt mit den Grenzen der Stadtbezirke Graz IX (Waltendorf) und Graz II (St. Leonhard) der gemeinsamen Grenze dieser Stadtbezirke Richtung Westen folgend bis zur Plüddemanngasse, der Ostseite des Schillerplatzes, der Merangasse, der Elisabethstraße, der Lichtenfelsgasse, der Lessingstraße, der Rechbauerstraße, der Glacisstraße und der Franz-Graf-Allee entlang, weiter dem Opernring und Joanneumring folgend bis zum Jakominiplatz, daran der westliche Teil bis zur Einmündung der Klosterwiesgasse, von hier durch den westlichen Teil der Klosterwiesgasse bis zur Brockmanngasse, Conrad von Hötzendorf-Straße, Steyrergasse bis zu jener Stelle wo ihre gedachte Verlängerung an die Mur stößt;

von der Mur über die gedachte östliche Verlängerung zur Steyrergasse bis zur Conrad von Hötzendorf-Straße, Brockmanngasse, Klosterwiesgasse, Jakominiplatz östlich bis zum Opernring der Franz-Graf-Allee, der Glacisstraße, der Rechbauerstraße, der Lessingstraße, der Lichtenfelsgasse, der Elisabethstraße, der Merangasse folgend, entlang der Gebäudefront an der Ostseite des Schillerplatzes, der Plüddemanngasse, dann der gemeinsamen Grenze der Stadtbezirke Graz II (St. Leonhard) und Graz IX (Waltendorf) östlich bis zur Stadtgrenze folgend, ab der inneren Ragnitz gemeinsam mit der Bezirksgrenze Graz X (Ries), bis zur Stadtgrenze des politischen Bezirkes Graz-Umgebung, die zur Gemeinde Nestelbach bei Graz gehörende Katastralgemeinde Edelsgrub, die Gemeinde Hart bei Graz sowie jenen Teil der Gemeinde Laßnitzhöhe der südwestlich der Landstraße liegt, die die Ortschaft Laßnitzhöhe durchzieht, die Gemeinden Vasoldsberg, Raaba-Grambach, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Hausmannstätten, Fernitz-Mellach ausgenommen die Katastralgemeinde Mellach, weiters die zur Gemeinde Kalsdorf bei Graz gehörende Katastralgemeinde Thalerhof, die zur Gemeinde Unterpremstätten-Zettling gehörende Katastralgemeinde Hautzendorf und jener Teil der Gemeinde Seiersberg-Pirka, der östlich der das Gemeindegebiet durchziehenden Mitterstraße liegt, die Mitterstraße bis zur Triester-Straße, Alte Poststraße bis zur Josef-Hyrtl-Gasse nochmals der Triester-Straße bis zur Vinzenz-Muchitsch-Straße entlang zum Karlauer Gürtel bis zur Mur nördlich zum Ausgangspunkt;

den Stadtbezirk XIII (Gösting) der Mur entlang bis zur nördlichen Stadtbezirksgrenze Geidorf östlich entlang bis zur Zusertalgasse, Hochsteingasse, Grabenstraße, Langegasse bis zur Mur und murabwärts bis zum Karlauer Gürtel, der Triester Straße bis zur Vinzenz-Muchitsch-Straße dann dieser und nochmals der Triester Straße und der Josef-Hyrtl-Gasse folgend bis zu deren Anstoß an die Westgrenze des Stadtbezirkes Gries, dann entlang der Westgrenze Gries bis zur Triester Straße, Mitterstraße, die zum politischen Bezirk Graz-Umgebung gehörenden Teile der Gemeinde Seiersberg-Pirka, die westlich der das Gemeindegebiet durchziehenden Mitterstraße liegen und die Gemeinde Thal;

die Gemeinden Deutschfeistritz, Peggau und Übelbach sowie die Gemeinde Frohnleiten, die zur Gemeinde Fladnitz an der Teichalm gehörende Katastralgemeinde Türnau sowie die Gemeinde Semriach, Gratwein-Straßengel und die Gemeinde Gratkorn mit Ausnahme der Katastralgemeinde Gratkorn-St. Veit ob Graz, die zur Gemeinde Hitzendorf gehörenden Katastralgemeinden Rohrbach und Steinberg, die Gemeinden Sankt Bartholomä, Sankt Oswald bei Plankenwarth und Stiwoll;

die Gemeinden Altaussee, Bad Aussee, Grundlsee, Bad Mitterndorf, Stainach-Pürgg, Aigen im Ennstal, Irdning-Donnersbachtal, Liezen, Mitterberg-Sankt Martin, Öblarn und Wörschach sowie die zur Gemeinde Sölk gehörenden Katastralgemeinden Großsölk und St. Nikolai und der nordwestliche Teil der Gemeinde Selzthal mit folgender Begrenzung: vom Schnittpunkt der westlichen Gemeindegrenze mit der Bahnlinie Selzthal–Bischofshofen der Bahnlinie entlang ostwärts bis zur Bahnbrücke über die Palten, dann paltenabwärts zur Gemeindegrenze;

die zur Gemeinde Anger gehörenden Katastralgemeinden Anger und Baierdorf, die Gemeinden Birkfeld, Fischbach, Gasen, Sankt Kathrein am Hauenstein, Miesenbach bei Birkfeld, Ratten, Rettenegg, Strallegg sowie die zur Gemeinde Sankt Jakob im Walde gehörende Katastralgemeinde Filzmoos mit Ausnahme der Objekte Filzmoos 5, 12, 13, 41 und 73;

die Gemeinden Breitenau am Hochlantsch, Bruck an der Mur, Pernegg an der Mur, Tragöß-Sankt Katharein, Kapfenberg, Aflenz, Sankt Lorenzen im Mürztal, Sankt Marein im Mürztal, Stanz im Mürztal, Thörl und Turnau sowie die zur Gemeinde Kindberg gehörenden Katastralgemeinden Herzogberg, Kindbergdörfl, Allerheiligen, Edelsdorf, Jaßnitztal, Sölsnitz und Mürzhofen sowie der südöstlich folgender Begrenzung liegende Teil der Katastralgemeinde Kindberg: von der Ostgrenze der Katastralgemeinde in südwestlicher Richtung entlang der Bahnlinie Wien–Bruck an der Mur bis zur Eisenbahnbrücke über den Himmelbach, diesem bis zur Mündung in die Mürz folgend und mürzabwärts bis zur Katastralgemeindegrenze;

die Gemeinden Deutschlandsberg, Frauental an der Laßnitz, Groß Sankt Florian, Sankt Josef (Weststeiermark), Lannach, Sankt Martin im Sulmtal, Sankt Peter im Sulmtal, Schwanberg, Stainz, Sankt Stefan ob Stainz, Wettmannstätten sowie die zur Gemeinde Preding gehörende Katastralgemeinde Wieseldorf, weiters die Gemeinden Eibiswald, Pölfing-Brunn und Wies;

die Gemeinden Eisenerz, Landl, Radmer, Altenmarkt bei Sankt Gallen, Sankt Gallen, Wildalpen, Mariazell und Neuberg an der Mürz;

die Gemeinde Sankt Anna am Aigen mit Ausnahme der Katastralgemeinden Frutten, Gießelsdorf und Hochstraden, die Gemeinden Edelsbach bei Feldbach, Fehring, Feldbach, Kapfenstein, Riegersburg, Unterlamm und die zur Gemeinde Markt Hartmannsdorf gehörende Katastralgemeinde Reith, die zur Gemeinde Ottendorf an der Rittschein gehörenden Katastralgemeinden Breitenbach, Ottendorf und Walkersdorf sowie die Gemeinde Paldau ausgenommen die Katastralgemeinden Perlsdorf und Kohlberg, weiters die Gemeiden Eichkögl, Kirchbach in der Steiermark, Kirchberg an der Raab, Sankt Marein bei Graz, Pirching am Traubenberg sowie die zur Gemeinde Sankt Margarethen an der Raab gehörenden Katastralgemeinden Goggitsch, Kroisbach, Takern II und Zöbing und die zur Gemeinde Sankt Stefan im Rosental gehörenden Katastralgemeinden Krottendorf, Glojach, Lichtenegg, St. Stefan im Rosental und Trössengraben sowie die zur Gemeinde Nestelbach bei Graz gehörende Katastralgemeinde Langegg und die zur Gemeinde Schwarzautal gehörenden Katastralgemeinden Mitterlabil, Unterlabil, Maggau und Schwarzau;

die Gemeinden Dechantskirchen, Friedberg, Sankt Lorenzen am Wechsel, Pinggau, Rohrbach an der Lafnitz, Schäffern, Vorau, Waldbach-Mönichwald, Wenigzell, Grafendorf bei Hartberg und Lafnitz sowie die zur Gemeinde Sankt Jakob im Walde gehörenden Katastralgemeinden Äußeres Kaltenegg, Kirchenviertel, Steinhöf und von der Katastralgemeinde Filzmoos die Objekte Filzmoos 5, 12, 13, 41 und 73, weiters die Gemeinden Kaindorf, Greinbach, Hartberg, Hartberg Umgebung, Feistritztal ausgenommen die Katastralgemeinde Hirnsdorf, die Gemeinden Sankt Johann in der Haide, Pöllau, Pöllauberg, Rohr bei Hartberg, Stubenberg, Hartl, Ebersdorf, Buch-Sankt Magdalena, Bad Waltersdorf und die zur Gemeinde Neudau gehörende Katastralgemeinde Unterlimbach;

die Gemeinden Bad Blumau, Burgau, Fürstenfeld, Loipersdorf bei Fürstenfeld, Neudau ausgenommen die Katastralgemeinde Unterlimbach, die Gemeinden Söchau, Großwilfersdorf, Großsteinbach, Ilz und die zur Gemeinde Ottendorf an der Rittschein gehörende Katastralgemeinde Ziegenberg;

die Gemeinde Sankt Peter am Ottersbach, die zur Gemeinde Paldau gehörenden Katastralgemeinden Perlsdorf und Kohlberg, die zur Gemeinde Sankt Anna am Aigen gehörenden Katastralgemeinden Frutten, Gießelsdorf und Hochstraden, die Gemeinden Bad Gleichenberg, Gnas, Jagerberg, Straden, die zur Gemeinde Sankt Stefan im Rosental gehörende Katastralgemeinde Aschau, weiters die Gemeinden Deutsch Goritz, Halbenrain, Klöch, Mettersdorf am Saßbach, Mureck, Murfeld, Bad Radkersburg, Tieschen und die zur Gemeinde Sankt Veit in der Südsteiermark gehörenden Katastralgemeinden Perbersdorf bei St. Veit, Pichla, Siebing und Weinburg;

die Gemeinden Albersdorf-Prebuch, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, die zur Gemeinde Feistritztal gehörende Katastralgemeinde Hirnsdorf, die Gemeinde Hofstätten an der Raab, die zur Gemeinde Eggersdorf bei Graz gehörenden Katastralgemeinden Höf, Präbach, Affenberg, Brodersdorf, und Eggersdorf, die Gemeinden Ilztal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Mitterdorf an der Raab, die zur Gemeinde Nestelbach bei Graz gehörenden Katastralgemeinden Mitterlaßnitz und Nestelbach, die Gemeinden Pischelsdorf am Kulm, Sankt Ruprecht an der Raab und Sinabelkirchen, die zur Gemeinde Sankt Margarethen an der Raab gehörenden Katastralgemeinden Entschendorf, St. Margarethen an der Raab, Sulz und Takern I, die zur Gemeinde Markt Hartmannsdorf gehörenden Katastralgemeinden Hartmannsdorf, Oed und Pöllau bei Gleisdorf, die zur Gemeinde Puch bei Weiz gehörende Katastralgemeinde Elz und jener Teil der Gemeinde Laßnitzhöhe, der nordöstlich der die Ortschaft durchziehenden Landesstraße liegt;

die Gemeinden Aich, Gröbming, Haus, Michaelerberg-Pruggern, Ramsau am Dachstein, Schladming und die zur Gemeinde Sölk gehörende Katastralgemeinde Kleinsölk;

die Gemeinden Obdach, Weißkirchen in Steiermark, Zeltweg, Fohnsdorf, Sankt Georgen ob Judenburg, Sankt Peter ob Judenburg, Unzmarkt-Frauenburg, Judenburg, Pölstal, Pöls-Oberkurzheim, Pustertal und die zur Gemeinde Spielberg gehörenden Katastralgemeinden Laing, Lind und Flatschach;

die Gemeinden Krieglach, Sankt Barbara im Mürztal und die zur Gemeinde Kindberg gehörenden Katastralgemeinden Kindthal und Kindthalgraben, weiters der nicht zum Kehrgebiet Bruck-Kapfenberg gehörende Teil der Katastralgemeinde Kindberg sowie die Gemeinden Langenwang, Mürzzuschlag und Spital am Semmering;

die Gemeinden Knittelfeld, Sankt Marein-Feistritz, Großlobming, Sankt Margarethen bei Knittelfeld, Kobenz, die zur Gemeinde Spielberg gehörenden Katastralgemeinden Einhörn, Ingering I, Maßweg, Pausendorf, Sachendorf, Schönberg, Spielberg und Weyern sowie die Gemeinden Gaal und Seckau;

die Gemeinden Sankt Andrä-Höch, Arnfels, Ehrenhausen an der Weinstraße, Gamlitz, Gleinstätten, Gralla, Großklein, Heimschuh, Sankt Johann im Saggautal, Kitzeck im Sausal, Lang, Leibnitz, Leutschach an der Weinstraße, Sankt Nikolai im Sausal, Oberhaag, Straß-Spielfeld, Tillmitsch, Wagna, Allerheiligen bei Wildon, Empersdorf, Sankt Georgen an der Stiefing ausgenommen die zur Katastralgemeinde Hart gehörenden – mit Datum der Erlassung dieser Verordnung – im Grundbuch der Katastralgemeinde Stocking eingetragene Grundstück Nr. 12/1 sowie die neu zu bildenden Grundstücke 819/4 (L 215-Zipreinerstraße) und 819/5 (Gemeindeweg), Ragnitz, Heiligenkreuz am Waasen, die zur Gemeinde Schwarzautal gehörenden Katastralgemeinden Breitenfeld, Hainsdorf, Matzelsdorf, Wolfsberg und Marchtring sowie die Gemeinde Gabersdorf und die zur Gemeinde Sankt Veit in der Südsteiermark gehörenden Katastralgemeinden Lind, Lipsch, Neutersdorf, St. Nikolai ob Draßling, Hütt, Labuttendorf und St. Veit am Vogau;

die Gemeinden Leoben, Niklasdorf, Proleb, Sankt Peter-Freienstein, Kalwang, Kammern im Liesingtal, Kraubath an der Mur, Mautern in Steiermark, Sankt Michael in Obersteiermark, Sankt Stefan ob Leoben, Traboch, Wald am Schoberpass, Trofaiach und Vordernberg;

die Gemeinden Haselsdorf-Tobelbad, Dobl-Zwaring, Hengsberg, Lebring-Sankt Margarethen und Wildon, die Gemeinde Hitzendorf ausgenommen die Katastralgemeinden Rohrbach und Steinberg, die Gemeinde Lieboch, die zur Gemeinde Fernitz-Mellach gehörende Katastralgemeinde Mellach, die zur Gemeinde Preding gehörenden Katastralgemeinden Preding und Tobis, die zur Gemeinde Sankt Georgen an der Stiefing, Katastralgemeinde Hart gehörenden – mit Datum der Erlassung dieser Verordnung – im Grundbuch der Katastralgemeinde Stocking eingetragene Grundstück Nr. 12/1 sowie die neu zu bildenden Grundstücke 819/4 (L 215-Zipreinerstraße) und 819/5 (Gemeindeweg), die zur Gemeinde Heiligenkreuz am Waasen gehörenden Katastralgemeinden St. Ulrich am Waasen und Wutschdorf, die Gemeinde Mooskirchen, die zur Gemeinde Söding-Sankt Johann gehörenden Katastralgemeinden Großsöding, Kleinsöding und Pichling bei Mooskirchen, die Gemeinden Werndorf und Wundschuh sowie die zur Gemeinde Unterpremstätten-Zettling gehörenden Katastralgemeinden Oberpremstätten, Unterpremstätten, Bierbaum, Laa und Zettling sowie die zur Gemeinde Kalsdorf bei Graz gehörenden Katastralgemeinden Großsulz und Kalsdorf;

die Gemeinden Teufenbach-Katsch, Sankt Georgen am Kreischberg, Krakau, Murau, Oberwölz, Niederwölz, Sankt Peter am Kammersberg, Stadl-Predlitz, Ranten, Schöder, Sankt Lambrecht, Mühlen, Neumarkt in der Steiermark und Scheifling;

die Gemeinden Admont, Ardning, Gaishorn am See, Hohentauern, Lassing, Rottenmann, Trieben sowie jener Teil der Gemeinde Selzthal, der nicht zum Kehrgebiet Aussee-Liezen gehört;

die Gemeinden Bärnbach, Edelschrott, Geisthal-Södingberg, Hirschegg-Pack, die zur Gemeinde Söding-Sankt Johann gehörenden Katastralgemeinden Hallersdorf, Hausdorf, Köppling, Moosing, Neudorf bei Sankt Johann und Sankt Johann ob Hohenburg, die Gemeinden Kainach bei Voitsberg, Köflach, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Maria Lankowitz, Sankt Martin am Wöllmißberg, Rosental an der Kainach, Stallhofen und Voitsberg;

die Gemeinde Anger ausgenommen die Katastralgemeinden Anger und Baierdorf, die Gemeinde Fladnitz an der Teichalm ausgenommen die Katastralgemeinde Türnau, die Gemeinden Floing, Gutenberg-Stenzengreith, Sankt Kathrein am Offenegg, Kumberg, Mortantsch, Naas, Passail, die zur Gemeinde Eggersdorf bei Graz gehörenden Katastralgemeinden Haselbach, Hart bei Eggersdorf und Purgstall, die Gemeinden Sankt Radegund bei Graz, Thannhausen, Weiz, und die zur Gemeinde Puch bei Weiz gehörenden Katastralgemeinden Harl, Höfling, Klettendorf, Perndorf und Puch;

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

Landesrecht Verordnung, mit der der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

29.12.2022

Landesrecht Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

(1) Die Gemeinden haben in ihren Jahresrechnungen Haftungen mit dem Nominalwert transparent und jeweils bezogen auf

(2) Innerhalb der gemäß § 1 Abs. 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen

Position 1

Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2018

Position 2

grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen

Position 3

sonstige Wirtschaftshaftungen

(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.

(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 41, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 1265 vom 30. April 2024, S. 1, ermittelt.

Landesrecht Verordnung, mit der der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015

Die durch Angabe von Straßen, Plätzen, Gewässern oder Gerinnen bezeichnete Grenze verläuft, soweit nicht anders bezeichnet, jeweils in der Straßen-, Platz-, Gewässer- bzw. Gerinnemitte.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

(2) Abs. 1 gilt mit folgenden Maßgaben

(3) Als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz gilt der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956.

(4) Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach § 56a Abs. 5 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.

Landesrecht Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

Eine Gemeinde darf eine Haftung nur dann übernehmen, wenn

Landesrecht Verordnung, mit der der „Ascherweiher und seine Umgebung“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt wird

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden, LGBl. Nr. 110/1991, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für ein Kehrobjekt bestehende Beauftragung eines Rauchfangkehrers bleibt bis zum nächsten Wechsel desselben aufrecht.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 3. (1) Anspruchsberechtigten gebührt für jeden Kalendermonat ihrer Wehrdienstleistung ein Monatsgeld in der Höhe von 8,46 vH des Bezugsansatzes.

(2) Für die Kalendermonate, in denen Anspruchsberechtigte, die nicht den Grundwehrdienst leisten, zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 herangezogen werden, gebührt an Stelle des Monatsgeldes nach Abs. 1 das Einsatzmonatsgeld. Die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Einsatzmonatsgeldes beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

lit. a

lit. b und c

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

73,74 vH

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

99,58 vH

Landesrecht Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

(1) Für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird (insbesondere bei Inanspruchnahme in der Vergangenheit häufig und über einen längeren Zeitraum), sind Risikovorsorgen durch Rückstellungen in der Vermögensrechnung zu bilden. Die Höhe der Risikovorsorge muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Für das Risiko einer Inanspruchnahme ist einerseits auf Erfahrungen der Vergangenheit und andererseits auf mögliche künftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen. Gleichartige Haftungen können hinsichtlich der Einschätzung der Risikovorsorge auch zu Gruppen vergleichbaren Risikos zusammengefasst werden. Die Ermittlung der Risikovorsorgen für Risikogruppen erfolgt an Hand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.

Landesrecht Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 4a. (1) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Personen nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen, die

Landesrecht Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

(1) Jede Gemeinde muss im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich der Gemeinde zugeordnet sind, eine Haftung nur dann eingehen, wenn

(2) Die Gemeinde muss weiters dafür sorgen, dass für diese Haftungen wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.

Landesrecht Steiermärkische Kehrgebietsverordnung 2015

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks (Steiermärkische Kehrgebietsverordnung), Grazer Zeitung Nr. 432/1996, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 300/2011 außer Kraft.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 5. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst leisten, gebührt

(2) Wehrpflichtigen, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WG 2001 gemeldet haben und auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für die Heranbildung zu einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, gebührt während des Grundwehrdienstes für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Grundwehrdienstes eine Freiwilligenprämie in der Höhe von 14,86 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Meldung erfolgt, ist dabei einzurechnen.

(3) Anspruchsberechtigten mit Anspruch auf eine Freiwilligenprämie nach Abs. 2, die auf Grund ihrer Eignung und des voraussichtlichen militärischen Bedarfes für eine Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion in der Einsatzorganisation nach § 21 Abs. 1 Z 1 oder 2 WG 2001 zu einer diesen Funktionen entsprechenden vorbereitenden Milizausbildung eingeteilt wurden, gebührt für jeden Kalendermonat dieser Ausbildung bis zum Ende des Grundwehrdienstes zusätzlich eine Kaderausbildungsprämie in der Höhe von 7,43 vH des Bezugsansatzes. Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.

Landesrecht Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen durch Gemeinden entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art. 14 Abs. 1 lit. b Österreichischer Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

(1a) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Kalendermonat eine Ausbildungsprämie während

(1b) Personen im Ausbildungsdienst gebührt ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung je Journaldienst eine Journaldienstvergütung für

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 126/2021)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes

Beendigungszeitpunkt

Höhe des Erstattungsbetrages

bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86

bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71

bis zum Ablauf des 9. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,57

bis zum Ablauf des 10. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,42

bis zum Ablauf des 11. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,29

bis zum Ablauf des 12. Monates einer Wehrdienstleistung

fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,14

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

Landesrecht Haftungsobergrenzen der Gemeinden 2019

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Haushaltsjahre ab 2019 anzuwenden.

(2) Für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 werden die Haftungen weiterhin in folgende Haftungsklassen eingeteilt und ausgewiesen

(3) § 2 in der Fassung LGBl. 37/2026 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

(4) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23. November 2011, S. 41, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 1265 vom 30. April 2024, S. 1, umgesetzt.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 7. (1) Eine Fahrtkostenvergütung gebührt

(2) Anspruchsberechtigten gebührt die Vergütung der notwendigen Fahrtkosten bei Antritt und Beendigung einer Dienstfreistellung für die Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und der militärischen Dienststelle, bei der sie Dienst zu leisten haben. Notwendige Fahrtkosten sind die durch die erforderliche Benützung eines Massenbeförderungsmittels nachweislich entstandenen Kosten, die unter Bedachtnahme auf die den Anspruchsberechtigten zumutbare sowie den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Fahrtdauer den geringsten Aufwand verursachen. § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 über Massenbeförderungsmittel ist anzuwenden.

(3) Wird ein Anspruch auf Fahrtkostenvergütung vom Anspruchsberechtigten nicht binnen vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Fahrt bei der zuständigen militärischen Dienststelle geltend gemacht, so erlischt der Anspruch auf diese Geldleistung.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 8. (1) Anspruchsberechtigten, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, gebührt, sofern nicht § 7 Abs. 1 Z 1 über die Fahrtkostenvergütung anzuwenden ist, die kostenlose Benützung von Massenbeförderungsmitteln für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Ort der Wehrdienstleistung. Dies gilt nur, sofern diese Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.

(2) Personen nach Abs. 1 gebührt die Vergütung jener Fahrtkosten für ein Massenbeförderungsmittel im Inland, die diesen Personen für Fahrten auf beliebigen Wegstrecken nachweislich bis zum Höchstausmaß von 320 Kilometern pro Monat erwachsen.

(3) Als Massenbeförderungsmittel gilt jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Dabei gelten folgende Maßgaben

(4) Lagen die Voraussetzung für eine kostenlose Benützung nach den Abs. 1 und 2 nicht vor, so hat der Benützer dem Bund den hiefür geleisteten Fahrpreis zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Personen nach Abs. 1, die in einem mit Massenbeförderungsmitteln nicht oder nur ungenügend versorgten Gebiet Wehrdienst leisten oder ihren Hauptwohnsitz haben, gebührt eine Fahrtkostenvergütung auf der Wegstrecke zwischen

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 8a. Wird Anspruchsberechtigten eine bundesweit gültige Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs zur Verfügung gestellt, so gelten die Ansprüche auf Fahrtkostenvergütung nach § 7 sowie die Ansprüche auf Freifahrt nach § 8 als abgegolten. Die Ansprüche nach § 7 Abs. 1 Z 2 und nach § 8 Abs. 5 bleiben davon unberührt.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 9a. Anspruchsberechtigten, die eine Milizübung leisten, gebührt eine Milizprämie. Die Höhe der für einen Kalendermonat gebührenden Milizprämie beträgt folgenden Hundertsatz des Bezugsansatzes

Dienstgradgruppe

Rekruten und Chargen

14,34 vH,

Unteroffiziere

18,36 vH,

Offiziere

23,66 vH.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 9b. Personen, die Milizübungen leisten oder geleistet haben, gebührt auf deren Antrag eine Milizausbildungsvergütung für Zwecke der zivilen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter Satz des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004), BGBl. I Nr. 130/2003. Die Höhe der Milizausbildungsvergütung beträgt 3,31vH des Bezugsansatzes für jeden Tag einer geleisteten Milizübung und wird in Höhe der Kosten für die jeweilige zivile Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zuerkannt. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Milizausbildungsvergütung gilt der Bezugsansatz zum Zeitpunkt des Antrages. Die Milizausbildungsvergütung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der jeweiligen zivilen Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu beantragen. Der Anspruch auf eine Milizausbildungsvergütung endet mit Ablauf des vierten Jahres nach dem letzten Tag der jeweiligen Heranziehbarkeit zu Milizübungen.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 10. (1) Anspruchsberechtigten gebührt eine Auslandsübungszulage für die Dauer ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Diese Zulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigten mit dem Dienstgrad Rekrut ein Sockelbetrag von neun Werteinheiten nach § 2 Abs. 3 AZHG zukommt.

(2) Auf die Auslandsübungszulage sind die §§ 12 und 14 AZHG über die Auszahlung der Auslandszulage sowie einen Vorschuss anzuwenden.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 11. (1) Im Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat und Ausbildungsdienst sind das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Grundvergütung und die Monatsprämie am 15. jeden Monates auszuzahlen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(3) Anspruchsberechtigten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, sind ihre Bezüge, ausgenommen eine Fahrtkostenvergütung oder eine Vergütung der Kosten für die Inanspruchnahme einer Freifahrt, auf ein von ihnen angegebenes Konto zu überweisen. Diese Anspruchsberechtigten haben die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt ihres Wehrdienstes ihrer militärischen Dienststelle bekannt zu geben.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 12. (1) Anspruchsberechtigten gebührt die unentgeltliche Ausstattung mit den militärisch erforderlichen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen. Die ausgegebenen Waffen und Gegenstände verbleiben im Eigentum des Bundes.

(2) Anspruchsberechtigten gebührt nach Maßgabe militärischer Interessen die unentgeltliche Ausstattung mit den erforderlichen Gegenständen

(3) Die Leibwäsche sowie die Gegenstände nach Abs. 2 gehen mit der Entlassung der Anspruchsberechtigten aus dem jeweiligen Wehrdienst in ihr Eigentum über.

(4) Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten Sachprämien zuerkennen

(5) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben nach Maßgabe militärischer Interessen Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit den für diese Prüfung erforderlichen Gegenständen zur Bekleidung und für ihren sonstigen persönlichen Bedarf. Diese Gegenstände gehen nach Abschluss der Prüfung in deren Eigentum über.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 13. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Unterbringung.

(2) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen eine zur Verfügung gestellte Unterkunft unentgeltlich benützen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben für die Dauer dieser Prüfung Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Dieser Anspruch umfasst auch die Nächtigung unmittelbar vor dem ersten oder nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Wird eine zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht benützt, so gebührt kein Ersatz von Unterkunftskosten.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 14. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche Verpflegung. Nimmt ein Anspruchsberechtigter mit Zustimmung der zuständigen militärischen Dienststelle an der Verpflegung nicht teil, so gebührt ihm an deren Stelle ein Tageskostgeld. Die Zustimmung ist aus besonders rücksichtswürdigen persönlichen Interessen des Anspruchsberechtigten zu erteilen, soweit Interessen des militärischen Dienstbetriebes nicht entgegenstehen. Die Höhe des Tageskostgeldes ist vom Bundesminister für Landesverteidigung entsprechend den für die Verpflegung der Anspruchsberechtigten anfallenden durchschnittlichen Kosten durch Verordnung festzulegen.

(2) Anspruchsberechtigten gebühren bei außergewöhnlicher körperlicher Beanspruchung Verpflegszuschläge. Sofern es die Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Truppe erfordert, gebühren den Anspruchsberechtigten für die notwendige Dauer Sanitätszuschläge an Lebensmitteln.

(3) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 2001 ausüben, dürfen an der den Anspruchsberechtigten verabreichten Verpflegung unentgeltlich teilnehmen.

(4) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Dieser Anspruch umfasst auch das Abendessen unmittelbar vor dem ersten und das Frühstück nach dem letzten Tag dieser Prüfung, sofern die An- oder Rückreise an diesen Tagen nicht zumutbar ist. Ist diesen Personen die Teilnahme an der Verpflegung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so gebührt ihnen als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 15. (1) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern während des Aufenthaltes außerhalb des Garnisonsortes die Zuweisung einer Unterkunft nicht möglich ist, der Ersatz des tatsächlichen, unvermeidbaren Aufwandes für eine in Anspruch genommene Unterkunft. Dieser Aufwandsersatz für die Unterkunft darf das Ausmaß der Nächtigungsgebühr nach § 13 Abs. 1 Z 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht überschreiten. § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 über die Gewährung eines Zuschusses zur Nächtigungsgebühr ist anzuwenden.

(2) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern die Teilnahme an der Verpflegung nicht möglich ist, als Aufwandsersatz für ihre Verpflegung das Vierfache des Tageskostgeldes. Dieser Aufwandsersatz erhöht sich um den Wert allfällig gebührender Verpflegs- und Sanitätszuschläge.

(3) Die Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 entfallen für die Dauer einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG.

(4) Verlassen Anspruchsberechtigte befehlsgemäß den Garnisonsort, so gebührt ihnen, sofern ein Transportmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, eine Vergütung der Reisekosten in jener Höhe, die bei Benützung der Eisenbahn nach § 7 der Reisegebührenvorschrift 1955 anfallen würde und dabei keinen ungerechtfertigten Aufwand verursacht.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 16. (1) In militärischen Bereichen sind nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse Räumlichkeiten für den Aufenthalt der Anspruchsberechtigten während ihrer Freizeit (Betreuungseinrichtungen) einzurichten. Dies kann auch die unentgeltliche Beistellung von Einrichtungen zur Sportausübung, zur Nutzung von Informationstechnologie und für andere Freizeitaktivitäten im militärischen Interesse umfassen. Dabei ist auch ein diesem Verwendungszweck angemessenes Angebot an Waren für den persönlichen Bedarf, insbesondere Lebens- und Genussmittel, Toiletteartikel und Schreibwaren, zur entgeltlichen Abgabe an die Anspruchsberechtigten bereitzustellen. Das Entgelt für die angebotenen Waren darf nur in der zur Deckung der Einkaufskosten nötigen Höhe bemessen werden. Die Einnahmen aus dem Verkauf der angebotenen Waren sind zweckgebunden zur Bestreitung der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben zu verwenden.

(2) Die Inanspruchnahme der Betreuungseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 17. (1) Werden Anspruchsberechtigte zu einer dienstlichen Verwendung herangezogen, die bei einem Beamten einen Anspruch nach § 20 Abs. 1 GehG auf Ersatz des entstandenen Versicherungsaufwandes begründet, so sind die den Anspruchsberechtigten in Ausübung einer solchen Verwendung oder aus Anlass der Ausübung einer solchen Verwendung notwendigerweise erwachsenden Versicherungskosten vom Bund zu tragen.

(2) Können Anspruchsberechtigte eine gewährte Dienstfreistellung aus dienstlichen Gründen befehlsgemäß nicht antreten oder nicht fortsetzen, so ist ihnen der in diesem Zusammenhang notwendigerweise entstandene, tatsächliche Mehraufwand zu ersetzen.

(3) Personen, die sich einer verwaltungsbehördlichen Prüfung ihrer Eignung zum Wehrdienst unterziehen, gebührt der Ersatz jener notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Vorlage der für die Beurteilung ihrer Eignung zwingend erforderlichen Beweismittel im Verwaltungsverfahren tatsächlich entstanden sind.

(4) Anspruchsberechtigten, gegen die Anzeige wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung erstattet worden ist, sind die ihnen nachweislich zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Kosten auf deren Antrag bis zur Höhe des dreifachen Bezugsansatzes zu ersetzen, wenn

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 18. (1) Anspruchsberechtigten gebührt unentgeltliche ärztliche Behandlung. Die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes und die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten obliegen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, den Militärärzten in heereseigenen Sanitätseinrichtungen.

(2) Die ärztliche Behandlung umfasst

(3) Die Krankenbehandlung umfasst die notwendige ärztliche Hilfe sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Haben sich Anspruchsberechtigte vor Antritt des Wehrdienstes in einer anderen ärztlichen Behandlung befunden, so ist auf diese bei der Krankenbehandlung Bedacht zu nehmen. Sofern die Art der Erkrankung oder Verletzung es erfordert, hat an die Stelle der Krankenbehandlung die Anstaltspflege in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung zu treten.

(4) Die Zahnbehandlung umfasst die notwendige chirurgische und konservierende Zahnbehandlung sowie Kieferregulierungen, insoweit diese Regulierungen zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig sind. Zahnersatz gebührt insoweit, als er zur Verhütung schwerer Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung berufsstörender Verunstaltungen notwendig ist. Ein während eines Wehrdienstes durch einen Militärarzt festgestellter Anspruch auf Zahnersatz kann bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus diesem Wehrdienst geltend gemacht werden.

(5) Die Behandlung im Falle der Mutterschaft umfasst den notwendigen ärztlichen Beistand, Hebammenbeistand, Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern sowie die Versorgung mit den notwendigen Heilmitteln und Heilbehelfen während der Schwangerschaft, bei der Entbindung und während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979. Für die Entbindung ist die Anstaltspflege in einer Krankenanstalt für höchstens zehn Tage zu gewähren.

(6) Die Inanspruchnahme heereseigener Sanitätseinrichtungen ist außer den Anspruchsberechtigten auch gestattet

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 19. (1) Kann die notwendige ärztliche Behandlung

(2) Im Übrigen dürfen Anspruchsberechtigte eine ärztliche Behandlung außerhalb heereseigener Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

(3) In den Fällen des Abs. 1 hat der Bund zu tragen

(4) Die Kosten, die Anspruchsberechtigten durch eine ärztliche Behandlung im Falle des Abs. 2 Z 1 erwachsen, sind von ihnen selbst zu tragen. Im Falle des Abs. 2 Z 2 sind diese Kosten den Anspruchsberechtigten vom Bund bis zur Höhe der für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau geltenden Kostensätze zu ersetzen. Sofern ein solcher Kostensatz nicht vorgesehen ist, hat der Bund die tatsächlich erwachsenen Kosten zu tragen.

(5) Auf Personen im Ausbildungsdienst sind ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung § 18 Abs. 1 bis 5 über die ärztliche Behandlung der Anspruchsberechtigten sowie Abs. 1 bis 4 über Sonderfälle dieser ärztlichen Behandlung nicht anzuwenden. Diese Personen haben sich jedoch auf Anordnung der für sie zuständigen militärischen Dienststelle zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 19a. Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen nach den §§ 23a bis 23c und 23f GehG. Dabei gelten folgende Maßgaben

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 20. Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungsort zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 21. (1) Hat der Bund infolge eines Ereignisses, das die Gesundheitsschädigung oder den Tod eines Anspruchsberechtigten bewirkt hat, Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 erbracht oder Kosten nach den §§ 19 oder 20 getragen und stehen dem Anspruchsberechtigten oder dessen Rechtsnachfolgern auf Grund dieses Ereignisses Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des dem Bund erwachsenen Aufwandes auf den Bund über.

(2) Hat der Bund einem geschädigten Anspruchsberechtigten durch Erbringung von Leistungen nach § 18 Abs. 3 bis 5 oder durch eine Kostentragung nach den §§ 19 oder 20 einen Schaden ersetzt, den dieser ansonsten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, gegen den Bund hätte geltend machen können, so kann der Bund von jenen Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verübt oder verursacht haben, innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des Ereignisses Rückersatz begehren. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes über den Rückersatz mit Ausnahme des § 3 Abs. 1, des § 6 Abs. 2 sowie des § 10 Abs. 1 und 2 anzuwenden.

(3) Der nach den Abs. 1 oder 2 zu ersetzende Aufwand ist, soweit er Krankentransporte mit heereseigenen Transportmitteln und Leistungen nach diesem Bundesgesetz in heereseigenen Sanitätseinrichtungen betrifft, nach dem Durchschnitt der für solche Aufwendungen erwachsenden Kosten zu berechnen. Dieser Berechnung sind auch die den privaten und öffentlichen Krankentransportunternehmungen sowie den öffentlichen Krankenanstalten für vergleichbare Aufwendungen erwachsenden Kosten zu Grunde zu legen. Die ermittelten Durchschnittskosten sind vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzusetzen.

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§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

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§ 24. (1) Entstehen die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe während des Wehrdienstes, so beginnt der Anspruch auf diese Leistungen mit dem Tag des Entstehens der Voraussetzungen. Dies gilt auch bei einer Änderung oder einem Wegfall dieser Voraussetzungen.

(2) Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis von einer Änderung der Voraussetzungen hinsichtlich eines zuerkannten Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe, so hat sie diese Leistungen von Amts wegen abzuändern.

(3) Wird ein Antrag auf Zuerkennung oder Erweiterung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe im Falle des Abs. 1 später als drei Monate nach Entstehen oder Änderung der Voraussetzungen eingebracht oder erlangt die Verwaltungsbehörde im Falle des Abs. 2 später als drei Monate nach der entsprechenden Änderung der Voraussetzungen hievon Kenntnis, so beginnt der Anspruch auf neu entstandene oder höhere Leistungen erst mit dem der Antragstellung oder der Kenntnisnahme durch die Verwaltungsbehörde nachfolgenden Monatsersten.

(4) Leisten Anspruchsberechtigte unmittelbar im Anschluss an einen Wehrdienst nach § 23 Abs. 1 einen anderen derartigen Wehrdienst oder wird der gleiche Wehrdienst nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund des § 3 Abs. 3 und 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, fortgesetzt, so gilt ein bereits rechtskräftig festgestellter Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe bis zur Beendigung des nachfolgenden Wehrdienstes. Im Übrigen richtet sich in diesen Fällen die Wirksamkeit der Einberufung nach § 23 Abs. 3 ausschließlich nach jener für den jeweils ersten derartigen Wehrdienst.

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§ 25. (1) Anspruchsberechtigten gebührt Familienunterhalt

(2) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, während des Wehrdienstes durch Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt, so beginnt die Frist von drei Monaten nach § 24 Abs. 3 jeweils am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses. Als Tag des Entstehens der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Familienunterhaltes für dieses Kind gilt der Tag der Geburt.

(3) Wird die Vaterschaft eines Anspruchsberechtigten hinsichtlich eines Kindes, das vor oder während der Wehrdienstleistung geboren wurde, nach der Entlassung aus dem Wehrdienst festgestellt, so gebührt für dieses Kind Familienunterhalt, sofern ein Antrag binnen drei Monaten jeweils ab dem Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses oder der feststellenden Wirkung des Anerkenntnisses gestellt wird. Dieser Anspruch besteht für den Zeitraum vom Antritt des Wehrdienstes oder vom Tag der Geburt des Kindes, sofern diese während des Wehrdienstes erfolgte, bis zur Entlassung aus dem Wehrdienst.

(4) Anspruchsberechtigten gebührt Partnerunterhalt

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§ 26. (1) Die Bemessungsgrundlage der Anspruchsberechtigten, die erhalten oder erhalten haben

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor der Wirksamkeit der Einberufung Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Ermittlung des Grundbetrages außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Nettoeinkommen umfasst

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Nettoeinkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so sind Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Berücksichtigung des aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

(6) Für Anspruchsberechtigte, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen vorzunehmen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

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§ 27. (1) Bemessungsgrundlage ist bei selbständig erwerbstätigen Anspruchsberechtigten ein Zwölftel des Nettoeinkommens des der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangenen Kalenderjahres, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Nettoeinkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das der Wirksamkeit der Einberufung vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln.

(4) War der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr der Wirksamkeit der Einberufung erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Wirksamkeit der Einberufung aufgenommen, so ist ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt auch eine solche Erklärung nicht vor, so ist zunächst die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag neu zu ermitteln. Als Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des Betrages heranzuziehen, der sich durch die Umrechnung des tatsächlichen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr ergibt. Dabei sind die Zeiten einer zugrunde liegenden Wehrdienstleistung in den Zeitraum, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, nicht einzurechnen.

(5) Das Nettoeinkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

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§ 28. (1) Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist das Einkommen für jede Einkommensart gesondert zu ermitteln. Die Summe dieser Einkommen bildet die für das Ausmaß des Familienunterhaltes und Partnerunterhaltes maßgebliche Bemessungsgrundlage.

(2) § 27 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 dritter Satz über die vorläufige Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage bei selbständig Erwerbstätigen sind im Falle der Zusammenrechnung nach Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist zunächst für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur das Einkommen aus der nicht selbständigen Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Nach Vorlage der Steuererklärung ist die Bemessungsgrundlage auf Antrag unter Anwendung des Abs. 1 neu zu ermitteln.

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§ 29. (1) Als Mindestbemessungsgrundlage für den Familienunterhalt und Partnerunterhalt sind 48 vH des Bezugsansatzes, als Höchstbemessungsgrundlage 218 vH des Bezugsansatzes heranzuziehen.

(2) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage geringer als die Mindestbemessungsgrundlage oder kann keine Bemessungsgrundlage ermittelt werden, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Mindestbemessungsgrundlage zu bemessen.

(3) Ist die nach den §§ 26 bis 28 ermittelte Bemessungsgrundlage höher als die Höchstbemessungsgrundlage, so ist der Familienunterhalt und Partnerunterhalt nach der Höchstbemessungsgrundlage zu bemessen.

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§ 30. (1) Bei der Bemessung des Familienunterhaltes und des Partnerunterhaltes sind je Kalendermonat zu veranschlagen

(2) Fällt ein Familienunterhalt oder Partnerunterhalt nach Abs. 1 Z 1 nicht an, so erhöht sich der für Personen nach Abs. 1 Z 2 insgesamt gebührende Familienunterhalt je Kalendermonat um 30 vH der Bemessungsgrundlage.

(3) Gehören zum Haushalt des Anspruchsberechtigten nur Kinder und ist der Anspruchsberechtigte der einzige Unterhaltsverpflichtete, so erhöht sich der Anspruch nach Abs. 2 um die nachgewiesenen Mehrkosten bis zur Höhe jenes Betrages, der dem Ehegatten und den Kindern zusammen zustehen würde.

(4) Der Familienunterhalt und der Partnerunterhalt dürfen gemeinsam in keinem Fall 80 vH der Bemessungsgrundlage je Kalendermonat übersteigen. Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 sind, sofern sie insgesamt 80 vH der Bemessungsgrundlage überschreiten würden, verhältnismäßig zu kürzen.

(5) Ansprüche auf Familienunterhalt und Partnerunterhalt bestehen für jede Ehe oder eingetragene Partnerschaft sowie für jede Person nach § 25 Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils nur einmal. Werden Anträge mehrerer Anspruchsberechtigter

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§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,

(2) Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

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§ 32. (1) Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage für den Familienunterhalt.

(2) Verfügt der Ehegatte oder eingetragene Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte, so vermindert sich der Anspruch nach Abs. 1 um jenen Betrag, um den diese Einkünfte monatlich den nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 (PG. 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Mindestsatz übersteigen. Bei einem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei zu diesem Mindestsatz ein Zwölftel des jährlichen Pauschbetrages für Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 hinzuzurechnen. Als Einkünfte des Ehegatten oder eingetragenen Partners gelten die Einkunftsarten nach § 17 Abs. 5 PG. 1965.

(3) Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf solche Geldleistungen haben, gebührt die Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH jener Bemessungsgrundlage, die für sie im Falle eines Anspruches auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt maßgeblich ist oder wäre. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe dürfen jedoch insgesamt diese Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

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§ 33. (1) Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann eingebracht werden

(2) Erlangt die Verwaltungsbehörde auf andere Weise als durch einen Antrag Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt, so hat sie das Verfahren auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt von Amts wegen einzuleiten. Erlangt die Verwaltungsbehörde diese Kenntnis später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes durch den Anspruchsberechtigten, so beginnt ein Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt erst mit dem der Kenntnisnahme nachfolgenden Monatsersten.

(3) Bei der Zuerkennung von Familienunterhalt und Partnerunterhalt ist diese Geldleistung nach den jeweiligen Personen nach § 30 Abs. 1 bis 3 aufzugliedern. Beschwerden gegen die Höhe des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes oder der Wohnkostenbeihilfe haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.

(4) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Bemessung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 34. (1) Anspruchsberechtigte und Empfänger von Leistungen nach diesem Hauptstück sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung dieser Leistungen maßgebenden Umstände ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Kenntnis der die Änderung begründenden Tatsachen dem Heerespersonalamt mitzuteilen. Nach Antritt des Wehrdienstes kann die Mitteilung auch bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat. Diese Dienststelle hat das Heerespersonalamt unverzüglich über diese Mitteilung zu informieren.

(2) Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Heerespersonalamt auf dessen Verlangen zum Zwecke der Vollziehung dieses Hauptstückes Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten zu erteilen, insoweit,

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 35. (1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen

(1a) Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen

(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen

(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 37. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben

(2) Fallen in den Zeitraum der letzten drei Kalendermonate vor Antritt des Wehrdienstes Zeiten, während deren Anspruchsberechtigte nicht den vollen Arbeitslohn bezogen haben, so bleiben diese Zeiten auf Antrag bei der Bemessung des durchschnittlichen Einkommens außer Betracht. An ihrer Stelle sind die unmittelbar vorher liegenden Zeiten, in denen Anspruchsberechtigte vollen Arbeitslohn bezogen haben, in dem auf den Gesamtzeitraum von drei Kalendermonaten fehlenden Ausmaß heranzuziehen.

(3) Das Einkommen umfasst

(4) Auf Anspruchsberechtigte, die ohne Dienstnehmereigenschaft in einem Familienbetrieb hauptberuflich tätig sind oder waren, sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Als Einkommen nach Abs. 3 Z 1 sind dabei die steuerpflichtigen und steuerfreien Bezüge, außer der Familienbeihilfe, heranzuziehen, die in Kollektivverträgen für vergleichbare Arbeitnehmergruppen vorgesehen sind. Besteht kein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann, so gebührt nur die Pauschalentschädigung.

(5) Als Zuschläge gebühren zur Abgeltung des entgangenen aliquoten Teiles der sonstigen Bezüge folgende Hundertsätze des Grundbetrages

(6) Zur Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens von Anspruchsberechtigten, die einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und hiefür einer Veranlagung zur Einkommensteuer unterliegen, sind die für selbständig Erwerbstätige geltenden Bestimmungen heranzuziehen, sofern sie aus von ihnen nicht verschuldeten Gründen außerstande sind, die notwendigen Bestätigungen des Arbeitgebers über ihr Einkommen für die Zeiträume nach den Abs. 1 und 2 vorzulegen.

(7) Der Bund hat an Stelle der Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage in der Höhe zu übernehmen, wie sie die Anspruchsberechtigten vor Antritt des Wehrdienstes nach den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten hatten.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Abs. 1 bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 39. Gehören Anspruchsberechtigte sowohl dem Personenkreis der nicht selbständig Erwerbstätigen als auch dem der selbständig Erwerbstätigen an, so ist die Entschädigung für jede Einkommensart gesondert zu bemessen. In diesen Fällen bildet die Summe der beiden so ermittelten Beträge die Gesamthöhe der Entschädigung. Die Höchstgrenze für eine Entschädigung von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat gilt auch in diesen Fällen.

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§ 40. (1) Anspruchsberechtigten in einem

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 umfassen

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§ 41. (1) Werden Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 ihre Bezüge durch einen anderen Arbeitgeber als dem Bund fortgezahlt, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach § 36 Abs. 2. Dieser Anspruch fällt jedoch nur dann weg, wenn die Bezüge mindestens in einer Höhe fortgezahlt werden, die dem Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 entspricht.

(2) Ein Arbeitgeber hat auf Antrag Anspruch auf Kostenersatz in der Höhe der dem Anspruchsberechtigten fortgezahlten Bezüge, soweit diese Kosten das Ausmaß einer Entschädigung nach § 36 Abs. 2 nicht übersteigen. Dieser Kostenersatz darf in Summe mit der Pauschalentschädigung einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst fortgezahlten Bezüge nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 BAO nicht übersteigen.

(3) Ein Anspruch auf Kostenersatz nach Abs. 2 besteht auch im Falle einer Fortzahlung der Bezüge nach § 40 Abs. 1 Z 2.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 42. (1) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer eines Wehrdienstes nach § 36 Abs. 1 Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so dürfen die dem Bund aus der Summe von

(2) Werden einem Anspruchsberechtigten Bezüge fortgezahlt und entsteht ihm daneben auch ein Einkommensentgang aus nicht selbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, so gebührt ihm insoweit auch eine Entschädigung nach den für diese Personenkreise geltenden Bestimmungen, als die Summe der Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht erreicht. Bei der Ermittlung einer solchen Entschädigung ist der Einkommensentgang nicht um die Pauschalentschädigung zu vermindern.

(3) Werden einem Anspruchsberechtigten für die Dauer des Wehrdienstes die Bezüge von mehr als einem Arbeitgeber in einem um die Pauschalentschädigung verminderten Ausmaß fortgezahlt, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag eine Entschädigung in der Höhe jenes Vielfachen der Pauschalentschädigung, das der Anzahl der genannten Arbeitgeber entspricht, vermindert um die dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Abs. 1 ausbezahlte Pauschalentschädigung. Diese Entschädigung darf in Summe mit den Geldleistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 einen Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat nicht übersteigen.

(4) Haben die dem Bund durch

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§ 43. (1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen.

(2) Der Antrag des Arbeitgebers auf Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 ist spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni des der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein solcher Antrag ist auch zulässig hinsichtlich des Kostenersatzes für die Fortzahlung der Bezüge

(3) Gegen die Versäumung der Fristen nach den Abs. 1 und 2 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zulässig.

(4) Zur Antragstellung auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 während eines Einsatzpräsenzdienstes sind auch berechtigt

(5) Der Arbeitgeber eines Anspruchsberechtigten ist verpflichtet, alle Bestätigungen auszustellen, die zur Feststellung der Höhe der Entschädigung erforderlich sind, und diese Bestätigungen sowie alle sonst erforderlichen Unterlagen dem Anspruchsberechtigten auszuhändigen.

(6) Beschwerden gegen die Höhe der Entschädigung oder des Kostenersatzes haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 44. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(2) Die Pauschalentschädigung bei außerordentlichen Übungen und bei einem Einsatzpräsenzdienst, die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 sowie der Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 sind unbar auszuzahlen. Dabei sind diese Geldleistungen auf ein Konto oder an einen vom Empfänger bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind bekannt zu geben hinsichtlich

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§ 49b. Personen im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung Anspruch auf eine Beitragsleistung nach dem 1. Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, durch den Bund in Höhe von 1,53 vH der Summe aus Monatsgeld, Einsatzmonatsgeld, Dienstgradzulage, Anerkennungsprämie, Monatsprämie, Ausbildungsprämie, Journaldienstvergütung und Auslandsübungszulage. Die Beiträge sind vom Bund im Wege der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in die für den Bund zuständige Betriebliche Vorsorgekasse (BVKasse) zu leisten. Solange die Person im Ausbildungsdienst noch ein aufrechtes Dienstverhältnis aus der Zeit vor Antritt des Ausbildungsdienstes hat, sind die Beiträge des Bundes an die BVKasse des letzten Arbeitgebers zu leisten.

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§ 50. Wer den im § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 erster Satz oder im § 43 Abs. 5 festgelegten Pflichten zuwiderhandelt oder in den Fällen des § 33, § 34 Abs. 1 oder des § 43 unwahre oder unvollständige Angaben macht, begeht, sofern diese Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 51. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Heerespersonalamt.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten nach § 55a Abs. 1 WG 2001 von Anspruchsberechtigten und anderen Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(3) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.

(4) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

(5) In den Fällen der §§ 33 Abs. 3 und 43 Abs. 6 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich, so ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 52. Anspruchsberechtigten, die einen Aufschubpräsenzdienst leisten, gebühren die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz im gleichen Umfang und nach den gleichen Bestimmungen wie für jenen Wehrdienst, aus dem die Entlassung vorläufig aufgeschoben wurde. Im Falle eines Aufschubpräsenzdienstes, der im Anschluss an den Grundwehrdienst geleistet wird, gebührt während der Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG 2001 oder während der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes neben der Grundvergütung nach § 5 Abs. 1 Z 1 das Einsatzmonatsgeld nach § 3 Abs. 2.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 54. (1) Fällt ein in diesem Bundesgesetz normierter Auszahlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so sind diese Beträge an jenem Tag auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Beträge, deren Auszahlung während einer dem Wehrpflichtigen gewährten Dienstfreistellung fällig wird, sind am Tag vor Beginn der Dienstfreistellung auszuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die unbar ausgezahlt werden.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf monatlich auszuzahlende Leistungen nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Leistungen, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Leistung.

(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Ist eine Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst. Dies gilt auch, wenn kein Auszahlungszeitpunkt normiert ist. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto zu überweisen, sofern nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.

(6) Auf die Zahlbarstellung der Leistungen nach diesem Bundesgesetz finden die standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren nach § 44a des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, Anwendung.

(7) Die während eines Einsatzes nach § 2 WG 2001 sowie während einsatzähnlicher Übungen gebührenden Beträge nach dem 2., 3. und 6. Hauptstück dürfen insoweit abweichend von den jeweils gesetzlich normierten Bestimmungen über die Auszahlung ausbezahlt werden, als dies die besonderen militärischen Umstände des jeweiligen Einsatzes oder der jeweiligen Übung erfordern.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 102/2019)

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 56. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ausgenommen § 55 über Übergenüsse, in Einzelfällen besondere Härten ergeben, kann das Heerespersonalamt einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.

(2) Besondere Härten liegen insbesondere vor, wenn ein Anspruchsberechtigter einen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehenden finanziellen Nachteil erleidet, der ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht oder nur zum Teil abgegolten werden kann.

(3) Der Ausgleich darf unter Einrechnung einer bereits auf Grund des 2. bis 7. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes gebührenden Leistung das jeweils vorgesehene Ausmaß dieser Leistung nicht überschreiten.

(4) In Einzelfällen, in denen sich Härten daraus ergeben, dass Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, bzw. des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, nicht gleichgestellt sind, kann der Bundesminister für Landesverteidigung einen finanziellen Ausgleich leisten. Ein Rechtsanspruch auf einen solchen Ausgleich besteht nicht.

(5) Härten nach Abs. 4 liegen insbesondere vor, wenn eine Person durch Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen glaubhaft macht, dass sie einen finanziellen Nachteil nur dadurch erleidet, weil Zeiten eines geleisteten Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bei der Berechnung von Geldleistungen nach den in Abs. 4 genannten Gesetzen nicht berücksichtigt werden.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 56a. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Tatbestand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung oder eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 57. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

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Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter

§ 58. Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

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§ 59. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

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§ 60. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 54 Abs. 3 und des § 60 Abs. 5, mit 1. April 2001 in Kraft.

(1a) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 54 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2a) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9, § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 7 sowie § 55 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2b) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 6, § 48 Abs. 2 sowie § 55 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(2c) § 54 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2d) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 49a, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 11 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 4, § 45 Abs. 5, § 49a samt Überschrift sowie § 54 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2e) § 5 Abs. 2 sowie § 61 Abs. 14 und 15, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2f) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschriften zu § 4a, § 9a und § 12, § 2 Abs. 2, § 4a samt Überschrift, § 9, § 9a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 sowie § 36 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2g) § 54 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2h) § 24 Abs. 4 und § 40 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.

(2i) § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 4, § 36 Abs. 2, § 41 Abs. 2 und § 61 Abs. 16, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2j) § 3 Abs. 2, § 4, § 4a, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1 und § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(2k) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 5. Hauptstückes, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 2. Abschnittes des 5. Hauptstückes, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1 bis 3, § 30, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1a, 2 und 3, § 43 Abs. 4, die Überschrift zu § 49a und § 49a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2l) Das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 4, § 19 Abs. 5 sowie § 49b samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2m) § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2n) § 25 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, sind mit 31. Dezember 2009 in Kraft getreten.

(2o) Das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 16, § 12 Abs. 5 und § 16 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2p) Das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zum 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes sowie zu den §§ 45 bis 49a und zu § 51, § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2 bis 4, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 6, § 44 Abs. 2, § 50, die Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1 und 3 bis 5, § 54 Abs. 5, § 61 Abs. 17 sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2q) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 30. Juni 2015 in Kraft.

(2r) § 51 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2s) Der den § 19a betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses und § 19a samt Überschrift in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2t) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 4, § 4a, § 7 Abs. 1, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 6, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 3 und 4, § 54 Abs. 6, § 56a samt Überschrift sowie § 62, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2u) § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2v) Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 5, § 3 Abs. 2, § 5 samt Überschrift, § 9a, § 49b und § 52, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2021, treten mit 1. August 2021 in Kraft.

(2w) § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 4a, § 5 Abs. 1 bis 3, § 31 sowie § 61 Abs. 18 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 207/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2x) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a samt Überschrift, § 9b samt Überschrift, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 54 Abs. 6, § 56 Abs. 4 und 5 sowie § 61 Abs. 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. März 2001 treten außer Kraft

(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(4) § 61 Abs. 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(4a) § 22 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. November 2002 außer Kraft.

(4b) § 53 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(4c) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 11 Abs. 2, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 5 sowie § 61 Abs. 6, 7 und 11 bis 13 außer Kraft.

(4d) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt § 6 Abs. 3 außer Kraft.

(4e) Mit Ablauf des 31. August 2009 tritt § 61 Abs. 14 und 15 außer Kraft.

(4f) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 treten § 2 Abs. 2 Z 6, der 1. Abschnitt des 7. Hauptstückes einschließlich der §§ 45 bis 49a, jeweils samt Überschriften, sowie § 61 Abs. 1, 2 und 16 außer Kraft.

(4g) Mit Ablauf des 30. November 2019 tritt § 55 Abs. 4 außer Kraft.

(4h) Mit Ablauf des 31. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 9, § 6 Abs. 2 sowie § 9 samt Überschrift außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 61. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

(5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

(10) Das Einkommen nach § 27 Abs. 5 und § 38 Abs. 5 ist um den Investitionsfreibetrag nach § 10 EStG 1988 zu vermehren, sofern dieser Freibetrag nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 geltend gemacht werden kann.

(Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(17) Auf ehemalige Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind § 45 Abs. 5 über den Erstattungsbetrag in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und § 55 über Übergenüsse weiterhin anzuwenden.

(18) § 5 Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.

(19) § 5 Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass § 5 Abs. 3 letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.

(20) Die Milizausbildungsvergütung nach § 9b gebührt für Milizübungen, die ab 1. Jänner 2020 geleistet wurden, sofern nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Milizübungen in der Dauer von mindestens fünf Tagen geleisteten wurden.

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

§ 62. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

Bundesrecht Heeresgebührengesetz 2001

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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