NÖ Publikationsmedienverordnung 2018
Gesetzestext (5 Artikel)
Niederösterreich
02.05.2019
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Die im Notenwechsel vorgesehenen Notifikationen wurden am 29. Juli 1999 bzw. 9. Jänner 2001 vorgenommen; der Notenwechsel tritt mit 1. März 2001 in Kraft.
S.E.
Herrn
Umberto Ranieri
Staatssekretär im Außenministerium
in Rom
Wien, am 28. Jänner 1999
Sehr geehrter Herr Staatssekretär!
Im Hinblick auf die vorausgegangenen Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel in Durchführung des Artikels 10 des Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern *1) sowie die Ergebnisse der österreichisch-italienischen Expertenkommission, die in der 13. Tagung (11. bis 13. November 1997, Wien), in der 14. Tagung (13. bis 14. März 1998, Rom) und in der 15. Tagung (27. bis 28. Juli 1998, Wien) erzielt wurden, beehre ich mich, im Namen meiner Regierung folgende einvernehmliche Regelung vorzuschlagen
1. (1) Mit dem vorliegenden Notenwechsel wird der Notenwechsel samt Anhang über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik *2), der am 11. September 1996 in Rom unterfertigt wurde, abgeändert. Die beiliegende Liste gleichgestellter akademischer Grade und Titel ist integrierender Bestandteil (Anlage) des vorliegenden Notenwechsels.
(2) Die österreichisch-italienische Expertenkommission tritt jedes Mal zusammen, wenn eine der beiden Seiten es für notwendig erachtet, um die zwischenzeitlich eingetretenen substantiellen Änderungen im Studienrecht für bestimmte Studienrichtungen zu überprüfen. Änderungen, die nicht die Substanz betreffen, werden der anderen Seite direkt mitgeteilt, die sie zur Kenntnis nimmt, es sei denn, sie hält es für notwendig, eine Tagung der Kommission einzuberufen. Die beiden Seiten übermitteln einander jeweils rechtzeitig vor der Tagung Übersichten über Änderungen der Studienrichtungen und allfällige Vorschläge für eine Ergänzung der Liste. Die Aktualisierung der beiliegenden Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel erfolgt auf der Grundlage der wesentlichen Inhalte jedes Ausbildungsganges. Für das Inkrafttreten der von der Expertenkommission beschlossenen Ergänzungen wird die Bestimmung des nachstehenden Punktes 16.2 angewandt.
2. (1) Für den Fall, daß eine neue Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel in Kraft tritt, haben Personen, die ihr Studium vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen und nicht unterbrochen haben, nach ihrem Studienabschluß das Recht, jene Gleichwertigkeit für die gewählte Studienrichtung zu erhalten, die zum Zeitpunkt der Zulassung in Österreich beziehungsweise Immatrikulation in Italien in Geltung war. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Bewerber an eine andere Universität desselben Staates wechselt, um dort dasselbe Studium unmittelbar fortzusetzen.
(2) Wenn die entsprechende Studienrichtung aufgelassen und/oder in eine neue Studienrichtung mit einem neuen akademischen Grad oder Titel übergeführt wurde, kann der Bewerber die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem neuen akademischen Grad oder Titel zu denjenigen Bedingungen beantragen, die in der Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel zum Zeitpunkt des Antrags festgelegt sind.
(3) Für den Fall, daß sich die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit geändert haben, ohne daß die Studienvorschriften geändert sind, kann der Antragsteller die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage derjenigen Liste gleichgesteller akademischer Grade und Titel erhalten, die zum Zeitpunkt des Antrages in Kraft ist, wenn die Bedingungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit, die in dieser Liste festgelegt sind, für ihn günstiger sind.
(2) Die Ergänzungsprüfungen können nach Wahl des Anerkennungswerbers in einem der beiden Staaten abgelegt werden, und zwar gemäß den Vorschriften, die in dem gewählten Staat gelten.
(2) Zum Zwecke der Anerkennung eines italienischen akademischen Titels in Österreich haben die Bewerber den Antrag samt den erforderlichen Unterlagen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu richten, das die Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen trifft.
9. (1) Die Bestimmungen dieses Notenwechsels sind auf Angehörige von Drittstaaten nicht anzuwenden.
(2) Auf durch internationale Abkommen oder durch Gleichwertigkeitsverfahren anerkannte akademische Grade und Titel von Universitäten in Drittstaaten sind die Bestimmungen der Notenwechsel ebenfalls nicht anzuwenden.
(2) Die beiliegende Liste der gleichgestellten akademischen Grade und Titel, die integrierender Bestandteil des vorliegenden Notenwechsels ist, kann von der im Punkt 1.2 des vorliegenden Notenwechsels genannten Expertenkommission geändert werden; die jeweilige Änderung tritt durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft, und zwar am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der Antwortnote.
Sollte die italienische Regierung Vorstehendem zustimmen, bilden die vorliegende Note und die zustimmende Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, das am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft tritt, in dem die beiden Staaten einander notifizieren, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, den Ausdruck meiner höchsten Wertschätzung.
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
(Anm.: es folgt die Anlage, siehe BGBl. III Nr. 208/1997)
Italienische Republik
Außenministerium
Der Staatssekretär
I.E.
Dr. Benita Ferrero-Waldner
Staatssekretärin im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
in Wien
Wien, am 28. Jänner 1999
Sehr geehrte Frau Staatssekretärin!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tag zu bestätigen, die wie folgt lautet
(Anm.: es folgt der Text der Note)
In Beantwortung Ihrer Note beehre ich mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Italienischen Republik mit den darin enthaltenen Vorschlägen einverstanden ist.
Ich benütze die Gelegenheit, Frau Staatssekretärin, um Ihnen den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern.
Umberto Ranieri
Staatssekretär im Außenministerium
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 270/1954
*2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 208/1997
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 231/1957
(1) Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, haben Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich nach dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 zu veröffentlichen.
(2) Auftraggeber gemäß §§ 4 und 167 bis 169 des Bundesvergabegesetzes 2018, sowie gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 und gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018, die in den Vollziehungsbereich des Landes Niederösterreich fallen, können Bekanntmachungen in Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz für Verteidigung und Sicherheit 2012 sowie dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 zusätzlich entsprechend § 2 Abs. 3 veröffentlichen.
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen nach dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Niederösterreich festgelegt. Bekanntmachungen gemäß § 1 Abs. 1 sind im Internet unter der Adresse http://www.noe.gv.at zu veröffentlichen.
(2) Die Bekanntmachungen sind dem Amt der NÖ Landesregierung in elektronischer Form entweder unter Verwendung eines einheitlichen Anwendungsprogramms (https://noe.vemap.com/) oder über das Online-Bekanntmachungstool auf der Homepage des Landes Niederösterreich zu übermitteln.
(3) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren können zusätzlich auch in anderen Publikationsmedien veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung in den Amtlichen Nachrichten erfolgt in Form einer Kompaktinformation. Die Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten