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20001207 AT

15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

26 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Landesrecht 15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Die Vereinbarung ist mit 2. Jänner 2016 in Kraft getreten.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

12.09.1996

Arabisch, Deutsch, Englisch

Landesrecht 15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Aufbauend auf die seit 2009 erfolgende Zusammenarbeit an einem österreichweit einheitlichen Verkehrsreferenzsystem für Verkehrsinformation, Verkehrsmanagement und Verkehrssteuerung in allen Verwaltungseinheiten kommen die Vertragsparteien überein, die gemeinsamen Interessen im Bereich der österreichweiten Verkehrsdateninfrastruktur durch verwaltungsübergreifende Kooperation beim dauerhaften Betrieb und der Weiterentwicklung der Österreichischen Graphenintegrationsplattform GIP – im Folgenden als GIP bezeichnet – als multimodales österreichweites Verkehrsreferenzsystem wahrzunehmen.

(2) Zur Erreichung des Ziels der Vereinbarung gründen die Vertragsparteien einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015, der die Bezeichnung „Österreichisches Institut für Verkehrsdateninfrastruktur“ – im Folgenden als Verein bezeichnet – trägt. Als Aufgaben dieses Vereins sind jedenfalls vorzusehen

(3) Die Vertragsparteien räumen sich wechselseitig das Recht zur unentgeltlichen nicht exklusiven Nutzung der GIP-Daten – sofern nicht besondere Geheimhaltungsinteressen bestehen – ein. Die Eigentums- und Urheberrechte an den GIP-Daten verbleiben bei den jeweiligen Vertragsparteien.

(4) Dem Verein werden die GIP-Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner statutarischen Aufgaben überlassen.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften um die Fortsetzung, Weiterentwicklung und Ausweitung der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit bemüht sein.

Landesrecht 15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Die Vereinsstatuten haben vorzusehen, dass die Vertragsparteien dem Verein gemäß Art. 1 Abs. 2 als ordentliche Mitglieder angehören. Die Vereinsstatuten können vorsehen, dass neben den Vertragsparteien in den Verein weitere Mitglieder aufgenommen werden können, wenn dies der Erreichung des in Art. 1 genannten Ziels förderlich ist.

(2) Die Festlegung der Vereinsstatuten obliegt nach Maßgabe des Vereinsgesetzes 2002 der Mitgliederversammlung.

(3) In den Vereinsstatuten ist ferner vorzusehen, dass die Organe des Vereins zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel verpflichtet sind und sie ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Objektivität und Gleichbehandlung wahrzunehmen haben.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Den Zielsetzungen des Artikels 1 entsprechend, werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

Landesrecht 15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Zur Unterstützung und Finanzierung des Vereins stellen die Vertragsparteien dem Verein fachliche Ressourcen und finanzielle Mittel in Form von Mitgliedsbeiträgen, Zuschüssen und Leistungsentgelten zur Verfügung.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Verein zur Erfüllung der statutenmäßigen Aufgaben jährlich finanzielle Mittel in der Höhe von insgesamt max. EUR 750.000,-- zur Verfügung zu stellen. Ergibt eine Evaluierung einen Bedarf an weiteren Mitteln, so kann die Mitgliederversammlung diese Mittel einstimmig beschließen. Die anteilig zu leistenden finanziellen Mittel werden von der Mitgliederversammlung einstimmig festgelegt.

(3) Werden über den Verein sonstige Mittel oder Einnahmen erzielt, so sind diese ausschließlich zur Finanzierung des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks heranzuziehen.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind

Landesrecht 15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.

(2) Die Vereinbarung kann nach Ablauf dieser Frist von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die übrigen Vertragsparteien gekündigt werden. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung unverändert in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Die Vertragsparteien werden höchstes Interesse der Zusammenarbeit bei Entwicklung und Ausbau von Infrastruktursystemen in folgenden Bereichen widmen

Landesrecht 15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Diese Vereinbarung steht jenen Ländern, die die Vereinbarung im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

(2) Der Beitritt wird binnen 30 Tagen nach dem Einlangen der Beitrittserklärung und der Mitteilung über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für den Beitritt beim Bundeskanzleramt gegenüber den bisherigen Vertragsparteien wirksam. Das Bundeskanzleramt hat dem beitretenden Land und den bisherigen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mitzuteilen.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit könnte vorwiegend in folgenden Formen verwirklicht werden

Landesrecht 15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen eines weiteren Landes über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesem Land 30 Tage nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Bei der Verwirklichung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden die Vertragsparteien moderne und umweltfreundliche Technologien sowie die Schonung ökologischer Ressourcen anstreben und unterstützen. Die Projekte sollen nach dem neuesten Stand der Technik verwirklicht werden.

Landesrecht 15a B-VG Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsdateninfrastruktur durch die Österreichische Graphenintegrationsplattform GIP

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung der Beziehungen im Bereich des Tourismus bewußt, deren Grundlage das Regierungsabkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs vom 11. November 1983 bildet.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften Beratungsleistungen, Berufsausbildung sowie insbesondere die Aus- und Weiterbildung von Facharbeitern und -angestellten sowie von Führungskräften vor allem auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des gewerblichen Rechtsschutzes, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften und auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Unternehmen fördern die Vertragsparteien

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Ägypten einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere

(3) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen des Gemischten Ausschusses beigelegt werden.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Dieses Abkommen gilt unbeschadet und vorbehaltlich der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union ergeben. Die Bestimmungen des Abkommens können daher auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden, daß sie die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über die Europäische Union oder aus den Abkommen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, aufheben oder berühren.

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Mit Rechtswirksamkeit des vorliegenden Abkommens treten folgende zwei Abkommen außer Kraft

Bundesrecht Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

Das vorliegende Abkommen tritt am ersten Tag, an dem die Vertragsparteien einander das Vorliegen der innerstaatlichen Voraussetzungen notifiziert haben für die Dauer von drei Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Vertreter beider Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Kairo, am 12. September 1996 in zwei Originalen in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist der englische Text maßgebend.

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