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Burgenländische Gemeinderechts-Sammelnovelle

34 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Gemeinderechts-Sammelnovelle

Burgenland

Die Änderungen der Gesetze laut dem Inhaltsverzeichnis wurden vorgenommen.

13.03.2019

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteil des genannten Abkommens zu betrachten sind

Gemäß Artikel 10 muss ein behaupteter Bruch dieses Abkommens in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verlust oder Schaden für den Investor oder seiner Investition stehen, um das Vorbringen von Ansprüchen gegen das Zielland zu rechtfertigen. Unbeschadet dessen braucht ein unmittelbar drohender Schaden nicht eingetreten zu sein, damit die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreitet werden kann, der Schaden muss jedoch mit Ausnahme der in Artikel 18, Absatz 1a und d behandelten Fälle in jedem Fall eingetreten sein, damit eine entsprechende Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgen kann.

Landesrecht Burgenländische Gemeinderechts-Sammelnovelle

Burgenland

07.04.2026

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

(2) umfasst der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, einschließlich

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine juristische Person oder Gesellschaft, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet oder errichtet wurde und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Einzelunternehmen, Zweigniederlassungen, Joint Ventures, Vereinigungen oder Organisationen.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und das Lufthoheitsgebiet in ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalschelfs, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investoren.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welches sich aus

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren und Verwaltungsanordnungen und gerichtliche Entscheidungen von allgemeiner Gültigkeit sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich, oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei reagiert unverzüglich auf besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 behandelte Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu ihnen zu gewähren.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors einer Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen

(2) Die Entschädigung

(3) Unbeschadet Artikel 12 und 13 beinhaltet ein ordentliches Verfahren das Recht eines Investors einer Vertragspartei, der erklärt, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, den Fall, die Bewertung der Investition und die Zahlung der Entschädigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

(4) Artikel 3, Absatz 4 ist auf diesen Artikel nicht anzuwenden.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses, eines Naturereignisses oder höherer Gewalt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei uneingeschränkt und ohne Verzögerung ins Land und aus dem Land transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

(2) Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass ein derartiger Transfer in einer frei konvertierbaren Währung zum am Tag des Transfers auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen kann.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 b) kann eine Vertragspartei den Transfer von Sacherträgen unter jenen Umständen einschränken, unter denen die Vertragspartei auf Grund von GATT 1994 dazu berechtigt ist, den Export des den Sachertrag darstellenden Produkts oder seine Veräußerung zum Zweck des Exports einzuschränken oder zu verbieten. Nichtsdestoweniger garantiert die Vertragspartei, dass Transfers von Sacherträgen erfolgen können, wenn dies durch einen Investitionsvertrag, eine Investitionsgenehmigung oder ein anderes schriftliches Abkommen zwischen der Vertragspartei und einem Investor oder einer Investition der anderen Vertragspartei genehmigt oder so bestimmt ist.

(5) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen in Hinblick auf den Konkurs oder die Zahlungsunfähigkeit oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, in Hinblick auf oder zur Garantie der Einhaltung der Gesetze und Rechtsbestimmungen über die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren, Futures und derivaten Produkten, Transferberichten und -protokollen oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

(6) Im Fall schwerer oder drohender Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann jede Vertragspartei für beschränkte Zeit, jedoch für nicht länger als zwölf Monate, den Transfer von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition einschränken. Diese Einschränkungen werden auf der Grundlage der Billigkeit, Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens verfügt.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrags zum Schutz vor nicht wirtschaftlichen Risken für eine Investition durch einen Investor auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution und das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger geltend machen zu können. In Hinblick auf den Transfer von Zahlungen an die von dieser Übertragung betroffenen Vertragspartei gelten die Artikel 5, 6 und 7 dieses Abkommens sinngemäß.

Im Fall von Streitigkeiten kann jedoch nur der Investor oder eine von ihm hierzu ermächtigte privatrechtlich organisierte Institution Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder daran teilnehmen oder den Fall in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil 1, Kapitel 2 dieses Abkommens einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung, die sie hinsichtlich ihrer Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form eingegangen ist, ein. Streitigkeiten aus derartigen Verpflichtungen werden gemäß den diesen Verpflichtungen zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen beigelegt.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht. Ein Unternehmen, das eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei darstellt, kann keine Ansprüche einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterwerfen.

(2) Leitet ein Investor einer Vertragspartei oder seine Investition, die ein Unternehmen darstellt, auf Grund einer als Vertragsbruch erachteten Maßnahme ein Verfahren vor einem nationalen Gericht ein, kann die Streitigkeit nur dann einem Schiedsverfahren gemäß diesem Teil unterworfen werden, wenn das zuständige nationale Gericht in erster Instanz kein Urteil in der Hauptsache verkündet hat. Das Vorstehende gilt nicht für Verwaltungsverfahren vor Verwaltungsbehörden, die die als Vertragsbruch erachtete Maßnahme vollstrecken.

(3) Unterwirft ein Investor einer Vertragspartei einen Anspruch einem Schiedsverfahren, kann unbeschadet Artikel 18, Absatz 5 und 6 weder der Investor noch sein Unternehmen ein Verfahren vor einem nationalen Gericht einleiten oder fortführen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Derartige Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Können sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise

(2) Im Schiedsverfahren sind die geltenden Schiedsregeln mit Ausnahme der in diesem Teil verfügten Abänderungen anzuwenden.

(3) Streitigkeiten können dann gemäß Absatz 1 c) zur Entscheidung unterbreitet werden, wenn seit dem Ereignis, auf Grund dessen der Anspruch erhoben wird, sechs Monate vergangen sind und wenn der Investor die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei mindestens 60 Tage vorher, aber nicht später als vier Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen, schriftlich von seiner Absicht, den Anspruch einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, in Kenntnis gesetzt hat.

______________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung zur Unterwerfung einer Streitigkeit unter das internationale Schiedsverfahren gemäß diesem Teil.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Soweit von den Vertragsparteien nicht anders geregelt, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf ein drittes Mitglied als Vorsitzenden.

(2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben Erfahrungen mit Fragen des Völkerrechts sowie Investitionsangelegenheiten.

(3) Konstituiert sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Anspruch dem Schiedsverfahren unterworfen wurde, weil entweder eine Streitpartei kein Mitglied ernannt hat oder die bestellten Mitglieder sich auf keinen Vorsitzenden einigen konnten, wird der Generalsekretär des ICSID auf Verlangen einer der Streitparteien darum ersucht, das oder die noch nicht bestellten Mitglieder nach eigenem Dafürhalten zu bestellen. Unbeschadet dessen stellt der Generalsekretär des ICSID bei der Ernennung des Vorsitzenden sicher, dass der Vorsitzende kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Ein gemäß diesem Artikel errichtetes Gericht für Verfahrenszusammenlegungen wird in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der UNCITRAL eingesetzt und führt seine Verfahren mit Ausnahme der in diesem Teil verfügten Abänderungen gemäß diesen Schiedsregeln durch.

(2) Verfahren werden in folgenden Fällen zusammengelegt

(3) Das Gericht für Verfahrenszusammenlegungen entscheidet über die Zuständigkeit für die Ansprüche und überprüft diese gemeinsam, sofern es nicht zu der Entscheidung gelangt, dass die Interessen einer Streitpartei dadurch verletzt werden.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen zum Zweck von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Das gemäß diesem Teil errichtete Gericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Schiedsurteile können Rechtsschutz in folgender Form gewähren

(2) Schiedsurteile sind nur für die Streitparteien und nur in Hinblick auf den jeweiligen Fall endgültig und bindend.

(3) Das endgültige Schiedsurteil wird nur bei schriftlicher Zustimmung beider Streitparteien veröffentlicht.

(4) Ein Schiedsgericht erlegt einer Vertragspartei keinen Strafe einschließenden Schadenersatz auf.

(5) Jede Vertragspartei sorgt auf ihrem Hoheitsgebiet für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Streitpartei war, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

(6) Ein Investor kann die Vollstreckung eines Schiedsurteils gemäß der ICSID Convention oder der New Yorker Konvention begehren.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Die die Streitbeilegung betreffenden Bestimmungen dieses Teils sind nicht auf von einer Vertragspartei gefasste Beschlüsse anwendbar, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei den Erwerb einer Investition auf ihrem Hoheitsgebiet im Eigentum oder unter der Kontrolle ihrer Staatsangehörigen durch Investoren der anderen Vertragspartei aus Gründen der nationalen Sicherheit verbieten oder einschränken.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg durch Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren beigelegt. Einigen sich die Vertragsparteien auf die Strittigkeit einer Frage, wird eine schriftliche Vereinbarung darüber aufgesetzt und von den Vertragsparteien angenommen.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als vier Monate nach der Verständigung der anderen Streitpartei von diesem Verlangen einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterworfen werden.

(2) Eine Vertragspartei leitet auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Verfahren gemäß Teil 1 dieses Kapitels unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil ein, sofern nicht die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in diesem Verfahren zu befolgen oder einzuhalten. In diesem Fall kann das gemäß diesem Teil errichtete Schiedsgericht nach Übermittlung eines Antrags der Vertragspartei, deren Investor an der Streitigkeit beteiligt war,

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaats als Vorsitzenden. Diese Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen beabsichtigt, zu bestellen. Sein Vorsitzender wird innerhalb weiterer zwei Monate bestellt.

(2) Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofs die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund nicht in der Lage, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Fall seiner Verhinderung das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofs unter den selben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den geltenden Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.

(2) Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, beschließt das Schiedsgericht selbst seine Verfahrensordnung einschließlich der Inanspruchnahme der freiwilligen Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs. Das Schiedsgericht entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren

(2) Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und auf allen Regierungsebenen.

(3) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und Zeitpunkt, der auf diplomatischem Weg vereinbart wurde, abgehalten.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Die Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen im Hinblick auf die Genehmigung und das Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich mit.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Mitteilung gemäß obenerwähntem Absatz 1 bei der betreffenden Vertragspartei eingelangt ist, in Kraft.

Bundesrecht Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

(1) Dieses Abkommen bleibt zunächst für die Dauer von zehn Jahren und danach auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht gemäß Absatz 2 gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf der anfänglichen Frist von zehn Jahren oder zu jedem späteren Zeitpunkt unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist durch eine schriftliche Verständigung der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg kündigen.

(3) Für Investitionen, die vor der Kündigung dieses Abkommens getätigt wurden, gelten seine Bestimmungen in Hinblick auf derartige Investitionen für die Dauer von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.

GESCHEHEN zu Wien am 29. Juni 1998, in zwei Urschriften in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Fall unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

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