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20001201 AT

Burgenländisches Bildungsreformgesetz 2018

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Bildungsreformgesetz 2018

Burgenland

Die Änderungen der Gesetze laut dem Inhaltsverzeichnis wurden vorgenommen.

11.03.2019

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

Niederösterreich

08.04.2024

Landesrecht Vereinbarung über Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme für die Periode 2021 – 2027

Oberösterreich

Link zum konsolidierten Text der Vereinbarung (RIS-Bundesrecht)

31.08.2022

Bundesrecht Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

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Kurztitel

Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2001

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

StF: BGBl. II Nr. 97/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 48 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird verordnet

Landesrecht Burgenländisches Bildungsreformgesetz 2018

Burgenland

07.04.2026

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Zur Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei Erfüllung der ihnen als

(2) Der bereits bestehende Fonds mit der Bezeichnung „NÖ Schul- und Kindergartenfonds“ samt seiner Organe gilt als nach diesem Gesetz errichtet und besitzt weiterhin Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in St. Pölten.

Bundesrecht Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

§ 1. Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen ab einem im Jahr 1998 endenden Wirtschaftsjahr Verluste in österreichischen Betriebsstätten, die der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb dienen, so sind Einkünfte aus der österreichischen Abgabepflicht dadurch auszuscheiden, dass diese Verluste ungeachtet der einschränkenden Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988 nach Maßgabe des inländischen Rechtes insoweit als Sonderausgabe abgezogen werden, wie dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

Die Unterstützung gemäß § 1 Abs. 1 besteht in der Gewährung von Förderungen für die

Bundesrecht Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

§ 2. § 1 gilt sinngemäß für Verluste, die ab einem im Jahr 1994, aber vor dem Jahr 1998 endenden Wirtschaftsjahr erlitten wurden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 2a Abs. 3 deutsches Einkommensteuergesetz durch Hinzurechnung eine Nachversteuerung vorgenommen worden ist und durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung der Nachweis erbracht wird, dass diese Hinzurechnung bei Anwendung des am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Die Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(3) Der Anspruch auf Auszahlung von Förderungen erlischt, sofern die Vorlage sämtlicher Fertigstellungsunterlagen und die Abrechnung der Kosten nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beschlussfassung durch das Kuratorium erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag um bis zu drei Jahre verlängert werden.

Bundesrecht Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

§ 3. Diese Verordnung ist auf Veranlagungszeiträume ab 1994 bis zum Wirksamwerden des am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anzuwenden.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

(2) In den Kalenderjahren 2024 bis inklusive 2040 erfolgt jährlich eine zusätzliche Mittelaufbringung in einer Gesamthöhe von bis zu € 13,2 Millionen, welche jeweils zur Hälfte durch Zuwendungen des Landes und durch Bedarfszuweisungen an Gemeinden gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, erfolgt.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

Die Dienststellen des Landes, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (§ 6) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

Organe des Fonds sind das Kuratorium, die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien im Wege der ihnen zugehörigen Mitglieder des Landtages zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Unterlässt eine Partei die Ausübung des ihr zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von derselben Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender des Kuratoriums ist die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann. Sie oder er ist im Falle der Verhinderung von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu vertreten.

(2) Geschäftsführerin oder Geschäftsführer ist das nach der Verordnung über die Geschäftsordnung des NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1, mit der Vollziehung dieses Gesetzes betraute Mitglied der Landesregierung.

(3) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen, der oder die die Voraussetzungen eines Mitgliedes des Kuratoriums erfüllt, diesem jedoch nicht angehört.

(4) Die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind keine Mitglieder des Kuratoriums.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat im Rahmen dieses Gesetzes und der vom Kuratorium gefassten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Sie oder er hat insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.

(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 sind von der oder dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer gemeinsam zu fertigen. In allen anderen Angelegenheiten, insbesondere jenen des § 11 Abs. 2 und in jenen der laufenden Verwaltung, sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu unterfertigen.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über

(2) In der Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums Förderungen bis zu € 25.000,– im Einzelfall, ohne den Beschluss des Kuratoriums einzuholen, gewähren darf. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat hierüber dem Kuratorium in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten. Kommen die oder der Vorsitzende und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer zu keiner einheitlichen Auffassung über die Gewährung einer Förderung, so entscheidet hierüber das Kuratorium.

(3) Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der oder vom Vorsitzenden nach Anhörung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat die oder der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sind.

(2a) Die oder der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums des NÖ Schul- und Kindergartenfonds ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.

(3) Ist die zur Beschlussfassung erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, so hat die oder der Vorsitzende (oder bei Verhinderung die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter) zu entscheiden, ob

(4) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.

(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist von der Geschäftsführerin oder von dem Geschäftsführer eine Verhandlungsschrift zu führen, die von der oder von dem Vorsitzenden und von der Geschäftsführerin oder vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.

(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft die Geschäftsordnung.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

Die Mitglieder des Kuratoriums, die oder der Vorsitzende, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die Ersatzmitglieder sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbeamten (NÖ LBG, LGBl. 2100).

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land.

(2) Die Landesregierung hat das zur Durchführung der administrativen Arbeiten notwendige Personal zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluss zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(3) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

Landesrecht NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2018 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz LGBl. 5070, außer Kraft.

(2) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.

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