NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz
Inhaltsübersicht (50)
Gesetzestext (50 Artikel)
Niederösterreich
08.07.2025
Oberösterreich
30.11.2028
01.07.2022
Landwirtschaftliche Materialseilbahnverordnung 2019
Oberösterreich
30.11.2028
01.07.2022
Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 im Folgenden als Pflichtschulen bezeichnet, und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.
Zur Abwendung erheblicher Schäden an Gewässern, zum Schutz anderer wildlebender Tiere, insbesondere Fische, Krebse, Muscheln und Amphibien und deren natürlicher Lebensräume, zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts und zu sonstigen öffentlichen Zwecken sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss des ganzjährig geschonten Fischotters (Lutra lutra) zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie) eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Fischotter, erteilt.
(1) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen sind die gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 – GSG der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs 1 GSG) dienenden Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, wenn diese Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr.
(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die in Form von Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen oder Seilriesen betrieben werden.
(3) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen müssen in allen ihren Teilen so gebaut und betrieben werden, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisten.
(4) Soweit diese Verordnung keine oder keine abweichenden Regelungen trifft, müssen Bau und Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn jedenfalls dem Stand der Technik entsprechen.
Der Landesregierung obliegen für Landeslehrpersonen
(1) Fischotter in allen Entwicklungsformen dürfen nach Maßgabe des § 5, ausgenommen in Gebieten gemäß § 3 Abs. 3, im Zeitraum von 1. Dezember bis 31. Jänner vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), gefangen oder mit Langwaffen bejagt und getötet werden.
(2) Fischotter, mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg, dürfen nach Maßgabe des § 5, ausgenommen in Gebieten gemäß § 3 Abs. 3, im Zeitraum von 16. September bis 30. November an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und im Zeitraum von 1. Februar bis 31. Mai an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), gefangen und getötet werden. In diesen Zeiträumen gefangene Fischotter, mit einem Gewicht von mehr als 4 kg und weniger als 8 kg, sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.
(3) Fischotter, mit einem Gewicht von weniger als 4 kg und mehr als 8 kg, dürfen nach Maßgabe des § 5, ausgenommen in Gebieten gemäß § 3 Abs. 3, im Zeitraum von 1. Februar bis 30. November bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse gemäß § 3 Abs. 2 vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 mit Fanggeräten, die unversehrt fangen (Lebendfallen), gefangen und getötet werden. In diesem Zeitraum gefangene Fischotter, mit einem Gewicht von mehr als 4 kg und weniger als 8 kg, sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.
(4) Für Fänge dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die jagdrechtlich zum Fang anderer - von der Größe her vergleichbarer - marderartiger Wildtierarten eingesetzt werden. Fischotterfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist witterungsgeschützt zu wählen und die Falle ist mindestens einmal pro Tag zu kontrollieren. Die tägliche Kontrolle der Falle kann entfallen, wenn diese mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Für den Fall einer Meldung über das elektronische Meldesystem ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren. Die Tötung hat weidgerecht und nur an Land zu erfolgen.
(5) Die Aufstellungsorte von Fallen sind von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten festzulegen und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen an Gewässern ist außerdem die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter (§ 6 Oö. Fischereigesetz 2020) vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
(1) Der Bildungsdirektion obliegen für Landeslehrpersonen alle sonstigen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit, soweit diese nicht in den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführt sind.
(2) Die Bildungsdirektion kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an Pflichtschulen an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.
(1) Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen in Oberösterreich sind die in der Anlage 2 der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird, LGBl. Nr. 66/2019, als Laichplatz mit überregionaler Bedeutung oder als essentielle Ausstrahlstrecke ausgewiesenen 20 Gewässerstrecken. Hinsichtlich dieser Gewässerstrecken ist zwischen
(2) Besondere örtliche Verhältnisse liegen dann vor, wenn ein Fischotter rechtmäßig errichtete Teichanlagen mit einer Größe von mehr als 0,65 Hektar, die der Zucht und Produktion von Wassertieren zu Zucht- oder Speisezwecken im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen, nachweislich zu besiedeln beabsichtigt oder besiedelt hat. Der Nachweis des Vorkommens des Fischotters und von Schäden an diesen Teichanlagen ist mittels geeigneter Bilddokumentation zu erbringen. Eine Entnahme hat innerhalb von 50 m vom Gewässerrand zu erfolgen.
(3) Der Fang oder die Bejagung mit Langwaffen und die Tötung von Fischottern in allen Entwicklungsformen ist in verordneten Naturschutzgebieten, in denen entweder der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf den Fischotter nicht gestattet wird oder in denen die rechtmäßige Ausübung der Jagd durchgehend oder zumindest teilweise untersagt ist, und in verordneten Europaschutzgebieten, in denen der Fischotter ausdrücklich vom verordneten Schutzzweck erfasst ist und in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG, in denen der Fischotter als Schutzgut gelistet ist, sowie im gesamten Schutzgebiet des Nationalparks Oö. Kalkalpen, jedenfalls verboten.
Die Vollziehung dieser Verordnung kommt der Agrarbehörde zu.
(1) Der Schulleitung obliegen bei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen
(2) Werden Pflichtschulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt (§ 26c LDG 1984), obliegen der Clusterleitung die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Werden Pflicht- und Bundesschulen in einem organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt (§ 26f LDG 1984) und obliegt die Leitung dieses Schulclusters einer Bundeslehrperson, hat die Bildungsdirektion die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten der Bereichsleitung an einer Pflichtschule dieses Schulclusters zu übertragen (§ 26f Abs. 2 Z 6 LDG 1984); soweit die Leitung eines derartigen Schulclusters einer Landeslehrperson obliegt, gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
(1) Die Entnahme von Fischottern gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 3 darf nur durch die Jagdausübungsberechtigte bzw. den Jagdausübungsberechtigten, durch Jagdschutzorgane, durch Berufsjägerinnen bzw. Berufsjäger und durch von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten der Oö. Landesregierung und dem Oö. Landesjagdverband namhaft gemachten Jägerinnen bzw. Jägern erfolgen.
(2) Der gemäß Abs. 1 befugte Personenkreis hat einen Schulungskurs beim Oö. Landesjagdverband im Umfang von zwei Stunden zu absolvieren. Im Rahmen dieses Schulungskurses sind die erforderlichen Kenntnisse über das jagdbare Tier Fischotter und vorrangig über den weidgerechten Einsatz von Lebendfallen zu vermitteln. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4 der Oö. Fallenverordnung gelten sinngemäß. Abs. 2 gilt nicht für Berufsjägerinnen bzw. Berufsjäger.
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit bei Bau und Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn im Zusammenhang stehen, sind der Behörde unverzüglich zu melden. Bei schweren Unfällen mit Personenschaden ist neben der Behörde auch die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Für die Besetzung der Leitungsfunktion an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt § 26a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 mit Ausnahme des Abs. 4 für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass
(1) Das Entnahmejahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
(2) In den von der Verordnung erfassten Bereichen (§§ 2 und 3) dürfen im ersten vollen Entnahmejahr, bezogen auf das Bundesland Oberösterreich, höchstens 64 Fischotter (freies Kontingent) gemäß den festgelegten Vorgaben der Anlage zur Verordnung entnommen werden. Ab dem zweiten Entnahmejahr darf, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Monitorings (§ 7), höchstens das sich aus der Anlage zur Verordnung ergebende Kontingent entnommen werden. Im ersten vollen Entnahmejahr gilt für Entnahmen die Beurteilungsstufe III der Anlage zur Verordnung.
(3) Gemäß der Anlage zur Verordnung umfasst das freie Kontingent drei Kontingente (A, B und C). Entnahmen im Rahmen des Kontingents A dürfen im Zeitraum gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen. Entnahmen im Rahmen des Kontingents B dürfen in den Zeiträumen gemäß § 2 Abs. 2 nur an Gewässerstrecken mit besonderen ökologischen Funktionen (§ 3 Abs. 1), ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen. Entnahmen im Rahmen des Kontingents C dürfen im Zeitraum gemäß § 2 Abs. 3, ausgenommen in § 3 Abs. 3 genannten Gebieten, erfolgen, wenn dies mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse (§ 3 Abs. 2) geboten scheint. Beabsichtigte Entnahmen im Rahmen des Kontingents C sind der Oö. Landesregierung von der Inhaberin bzw. dem Inhaber einer Teichanlage gemäß § 3 Abs. 2 anzuzeigen, wobei je Teichanlage eine Anzeige nur einmal im laufenden Entnahmejahr und frühestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Entnahme erfolgen kann. Die angezeigte Entnahme ist binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständig und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn an den betroffenen Teichanlagen gemäß § 3 Abs. 2 Zäunungen ausreichend zielführend umsetzbar sowie wirtschaftlich zumutbar sind und andere tatsächliche oder rechtliche Hindernisse nicht bestehen. Die vierwöchige Frist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt.
(4) Bis zum Beginn des ersten vollen Entnahmejahres (Abs. 1) dürfen im Rahmen des Kontingents B (Abs. 3) ab 16. September 2022 im Verwaltungsbezirk Gmunden höchstens 5 Fischotter und im Verwaltungsbezirk Vöcklabruck höchstens 3 Fischotter vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 entnommen werden (§ 3 Abs. 1 lit. a).
(5) Bis zum Beginn des ersten vollen Entnahmejahres (Abs. 1) dürfen im Rahmen des Kontingents C (Abs. 3) ab 16. September 2022 höchstens 11 Fischotter vom berechtigten Personenkreis im Sinn des § 4 entnommen werden, wenn dies mit Rücksicht auf besondere örtliche Verhältnisse (§ 3 Abs. 2) geboten scheint. Anzeigen im Rahmen des Kontingents C können frühestens ab 18. August 2022 bei der Oö. Landesregierung eingebracht werden.
(1) Die Errichtung nicht zur landwirtschaftlichen Materialseilbahn gehörender Anlagen in einer Entfernung bis zu 3 m beiderseits des äußersten Seilstranges oder der Schienen ist verboten. Hierbei ist die im Abs 2 angegebene seitliche Auspendelung des Seiles zu berücksichtigen.
(2) Der horizontal gemessene seitliche Abstand zwischen dem ausgependelten Seil oder Fahrzeug und Bauwerken, die nicht zur landwirtschaftlichen Materialseilbahnanlage gehören, hat mindestens 3 m zu betragen. Zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern und dergleichen, hat dieser Abstand mindestens 1 m zu betragen. Die Größe der Seilauspendelung ist hierbei mit 10 % des maximalen Durchhanges einschließlich der Höhe des Fahrzeuges, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(3) Bewohnbare Gebäude dürfen durch eine landwirtschaftliche Materialseilbahn nur überquert werden, wenn nach den gegebenen Verhältnissen eine andere Trassenführung nicht möglich ist. Dies ist bei der Risikobeurteilung besonders zu berücksichtigen. Durch Seilschwebebahnen mit offenem Zugseil und durch Seilriesen dürfen bewohnbare Gebäude nicht überquert werden.
(4) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der landwirtschaftlichen Materialseilbahn darf unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Schneelage über befahrbarem Gelände 4,50 m und über unbefahrbarem Gelände 2,50 m nicht unterschreiten, sofern die Behörde nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs 1 und 2 Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der Risikobeurteilung möglich ist.
Der am Sitz der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission obliegen für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen
(1) Der Fang oder die Bejagung mit Langwaffen und Tötung sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge (§ 5) weder im betreffenden Verwaltungsbezirk noch bundeslandweit ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist bezirks- und landesbezogen vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/fischotterkontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Entnahme im Sinn dieser Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter.
(2) Ist das Entnahmemaß erschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf kein Fang oder keine Bejagung mit Langwaffen und Tötung im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Fischotter nach Erschöpfung des Kontingents (§ 5) in einer Lebendfalle gefangen, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
(3) Jeder Lebendfang oder jede Bejagung mit Langwaffen und Tötung ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden. Darüber hinaus ist jede Freilassung und jeder Totfund innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntwerden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden.
(4) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter samt Aufbruch und tot aufgefundene Fischotter innerhalb 72 Stunden ab Einmeldung (Abs. 3) der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister im grünen Zustand (Grünvorlage gesamter Wildkörper) vorzulegen.
(5) Die bzw. der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz das Recht der Aneignung eines getöteten oder tot aufgefundenen Fischotters. Hiervon ausgenommen sind der Schädel und eine Haarprobe. Der Schädel (roh und nicht entfleischt) und die Haarprobe sind innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Grünvorlage (Abs. 4) von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister zu überlassen. Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister hat diese beiden Teile des Wildkörpers innerhalb weiterer vier Wochen dem Biologiezentrum Linz zu Zwecken des Monitorings (§ 7), der Wissenschaft und des Unterrichts auf Dauer zu übergeben.
(6) Entnommene Fischotter, tot aufgefundene Fischotter und gemäß § 50 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz erlegte Fischotter (Jagdjahr) sind in die Abschussliste (§ 51 Oö. Jagdgesetz) einzutragen.
(7) Bei beabsichtigten Entnahmen im Rahmen des Kontingents C hat die Oö. Landesregierung umgehend die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(8) Abweichend von Abs. 3 zweiter Satz ist im Zeitraum ab Inkrafttreten der Verordnung (§ 8) bis zum Ablauf des 15. September 2022 eine Meldung von tot aufgefundenen Fischottern innerhalb von 24 Stunden per Mail (LFW.Post@ooe.gv.at) ausreichend.
(1) Jede geplante unwesentliche Abänderung einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist der Behörde vor Beginn ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig sind geeignete Unterlagen vorzulegen, anhand derer die Behörde das Vorliegen einer unwesentlichen Abänderung beurteilen kann. Die angezeigte Abänderung darf erst durchgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwölf Wochen ab Einlangen der für die Anzeige erforderlichen vollständigen Unterlagen bei der Behörde von dieser untersagt wird. Nach Fertigstellung der unwesentlichen Abänderung ist der Behörde eine fachgerechte Bestätigung vorzulegen. Solange dies nicht erfolgt ist, darf die landwirtschaftliche Materialseilbahn nicht in Betrieb genommen werden. Die Gültigkeit der Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Abänderung nicht innerhalb von 16 Monaten ab Einlangen der für die Anzeige erforderlichen vollständigen Unterlagen durchgeführt wird.
(2) Wird der Bau (§ 2 Abs 9 GSG) oder die wesentliche Abänderung (§ 12 Abs 1 GSG) einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn geplant, ist dem darauf gerichteten Antrag an die Behörde ein Bauentwurf in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(3) Der Bauentwurf hat insbesondere zu enthalten
(4) Als Nachweis des Standes der Technik ist auf Grund des technischen Berichtes die Risikobeurteilung, auf Grund derer Maßnahmen festzusetzen und umzusetzen sind, von der Herstellerin oder vom Hersteller vorzunehmen und in den Bauentwurf einzubeziehen.
(5) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
(1) Der Disziplinarkommission gehören an
1.
ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand der Bildungsdirektion oder der Landesbediensteten als vorsitzendes Mitglied,
2.
ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand der Bildungsdirektion oder der Landesbediensteten und
3.
a)
eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, oder
b)
eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule geführt wird, oder
c)
eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule geführt wird.
(2) Die rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Bildungsdirektion gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Bildungsdirektion zu bestellen. Schlägt die Bildungsdirektion aus ihrem Personalstand rechtskundige Bedienstete vor, ist eine Bestellung von rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Landesbediensteten nicht zulässig.
(3) Die Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, die Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule und die Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gemäß Abs. 1 Z 3 sind von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule beim Amt der NÖ Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und kein Verfahren der Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.
(4) Unterlassen die Bildungsdirektion oder ein Zentralausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung durch die Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden. In diesem Fall kann das Mitglied nach Abs. 1 Z 3 aus dem Personalstand der Landesbediensteten bestellt werden, ohne dass dieses eine Landeslehrperson ist.
(5) Die Mitglieder sind mit Wirkung vom 1. August auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf dieser Periode bis zur Bestellung der neuen Disziplinarkommission wahrzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat in gleicher Weise für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. b und c je ein Ersatzmitglied und für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a vier Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied hat für die gesamte Periode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Disziplinarkommission eintreten. Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitgliedes lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt. Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.
(7) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig (§ 91 Abs. 2 LDG 1984 bzw. § 99 Abs. 2 LLDG 1985).
(8) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Abs. 7 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
Damit die Populationen des Fischotters im Bundesland Oberösterreich in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Oö. Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
(1) Der Abstand der Stations- und Streckenbauwerke sowie der Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 4 m zu betragen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes nicht einem geringeren Abstand zustimmt. Die Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.
(2) Gegenüber Straßen mit öffentlichem Verkehr hat der Abstand mindestens 2 m zu betragen, sofern die Straßenvorschriften keinen größeren Abstand vorschreiben. Wenn der Straßenverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Rahmen der Straßenvorschriften bei gleichzeitiger Vorschreibung der notwendigen Auflagen auch kleinere Abstände zulassen.
(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 bis 4 für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich zu besetzen.
(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2028 außer Kraft.
(1) Die Stations- und Streckenbauwerke sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Statik und des Brandschutzes sowie dem Orts- und Landschaftsbild zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Antrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist in einem wettergeschützten Stationsbauwerk unterzubringen.
(3) Der Bedienungsstand der Seilbahnwärterin oder des Seilbahnwärters ist so unterzubringen, dass die Aus- und Einfahrt der Fahrzeuge sowie ein möglichst großer Teil der Strecke übersehbar sind.
(4) Für den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Aus- und Einfahrt vorzusehen.
(5) In den Stationsbauwerken sind Einrichtungen anzubringen, die ein Überfahren der Endstellung der Fahrzeuge verhindern.
(6) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der landwirtschaftlichen Materialseilbahn verhindert wird.
(7) In den Stationsbauwerken sind geeignete Feuerlöschgeräte und die erforderlichen Mittel für die erste Hilfeleistung bereitzuhalten.
(8) Durch einen besonderen Hinweis ist auf die Anzahl der Personen, die in einem Fahrzeug befördert werden dürfen, oder das Verbot der Personenbeförderung sowie auf das zulässige Ladegewicht und das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte aufmerksam zu machen.
(9) Die Stützen der Streckenbauwerke müssen zur Vornahme von Überprüfungen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend berg- und talseitig zu nummerieren.
(10) Die Betriebs- und Wartungsanleitung sowie allfällige besondere Betriebsvorschriften sind im Stationsgebäude zu hinterlegen.
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren ist aus den rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Bildungsdirektion auf Vorschlag der Bildungsdirektion oder aus dem Personalstand der Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und ein stellvertretender Disziplinaranwalt oder eine stellvertretende Disziplinaranwältin zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin einschließlich der Stellvertretung obliegt der Landesregierung. § 7 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen oder Gütern gewährleistet ist.
(2) Die Behörde hat bei jeder landwirtschaftlichen Materialseilbahn das zulässige Ladegewicht und gegebenenfalls die Anzahl der Personen, die in einem Fahrzeug befördert werden dürfen, festzusetzen. Hierbei hat sie auf die Betriebssicherheit und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Vollbelastung eine Bergung der beförderten Personen möglich ist.
(3) Im Fahrzeug sind das zulässige Ladegewicht, die zulässige Personenzahl oder das Verbot der Personenbeförderung, das Rauchverbot sowie Verhaltensmaßregeln, insbesondere im Fall der Bergung, deutlich und dauerhaft anzuschlagen.
(4) Für den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn bei Dunkelheit sind die Fahrzeuge in geeigneter Weise (zB Anstrich, Rückstrahler) erkennbar zu machen.
(1) Das vorsitzende Mitglied hat die Disziplinarkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen. Den einberufenen Mitgliedern steht ab dem Zeitpunkt der Einberufung das Recht auf Akteneinsicht zu. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristig (auch mündlich) vorgenommen werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann von sich aus oder über Antrag einer Partei (§ 75 LDG 1984 bzw. § 83 LLDG 1985) der Sitzung Auskunftspersonen beiziehen.
Die Antriebs- und Gegenstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen durch eine Betriebssprechanlage miteinander verbunden sein. Die fernmelderechtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen
(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrpersonen als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.
(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landeslehrpersonen werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Landeslehrpersonen werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion sowie vom Zentralausschuss der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beim Amt der NÖ Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(5) Für Landeslehrpersonen ist ein einheitlicher Senat zu bilden. In diesen Senat tritt das
(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Bedienstete aus der Schulverwaltung, aus dem Personalstand der Landesbediensteten oder Landeslehrpersonen, jeweils mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(7) Das Amt des Laienrichters oder der Laienrichterin ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, und mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
(8) Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes gemäß Abs. 7 dem Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.
(1) Die Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes obliegt der Seilbahnwärterin oder dem Seilbahnwärter und im Fall ihrer oder seiner Verhinderung einer Stellvertretung, soweit eine solche vorhanden ist. Wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert, ist für die Bedienung der Gegenstation eine eigene Person vorzusehen.
(2) Die im Abs 1 genannten Personen müssen die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit zur Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes besitzen und sind der Behörde bekannt zu geben. Auf Verlangen ist der Behörde ein Nachweis über die Eignung und Zuverlässigkeit zu erbringen. Sollten Gründe hervortreten, die der Eignung oder Zuverlässigkeit der bekannt gegebenen Personen entgegenstehen, kann die Behörde die Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes durch diese mit Bescheid untersagen.
(1) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), am Sitz des Landesschulrates eingerichteten Leitungsauswahlkommission und bei dem nach dem NÖ L-DHG 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senat anhängig geworden sind, sind, soweit das Kollegium des Landesschulrates bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Besetzungsvorschlag (§ 26 Abs. 6 LDG 1984) beschlossen hat, nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungskommission und bei den hierfür beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten, anhängig geworden sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(3) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, beim Amt der NÖ Landesregierung als Disziplinarbehörde, der bei diesem eingerichteten Disziplinarkommission und bei den hierfür beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten, anhängig geworden sind bzw. noch bis 31. Juli 2019 anhängig werden, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sowie der bzw. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014, bestellte Disziplinaranwalt bzw. Disziplinaranwältin und der bzw. die stellvertretende Disziplinaranwalt bzw. Disziplinaranwältin bleiben für ihre restliche Funktionsdauer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Amt. Soweit ihrer Bestellung ein Vorschlag des Landesschulrates zugrunde liegt, gelten sie ab dem 1. Jänner 2019 als von der Bildungsdirektion vorgeschlagen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014 oder dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2620, bestellten fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen sowie Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen bleiben für ihre restliche Funktionsdauer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Amt. Soweit ihrer Bestellung ein Vorschlag des Landesschulrates zugrunde liegt, gelten sie ab dem 1. Jänner 2019 als von der Bildungsdirektion vorgeschlagen.
(6) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft gesetzt werden.
Nach Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, sind sämtliche Bremsen zu schließen und müssen die Stationsgebäude zuverlässig abgesperrt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014) und das NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes außer Kraft.
(2) § 7 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
Die Behörde kann besondere Betriebsvorschriften festlegen, welche insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben des Betriebspersonals, das Beladen der Fahrzeuge, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen enthalten und beim Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn einzuhalten sind.
(1) Wurde der Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn länger als ein Jahr unterbrochen, ist die Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde anzuzeigen.
(2) Auch die Einstellung des Betriebes einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist der Behörde anzuzeigen.
Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die landwirtschaftliche Materialseilbahn unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Betriebs- und Wartungsanleitung der Herstellerin oder des Herstellers sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu erhalten und zu warten und erforderlichenfalls nach- bzw umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Auch die Vorgaben der Risikobeurteilung bzw der Seil- und Längsschnittberechnung sind zu beachten.
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.
(2) Die Behörde kann die unentgeltliche Beförderung von Personen gemäß § 3 Abs 5 GSG im Rahmen des Werksverkehrs oder des beschränkt öffentlichen Verkehrs zulassen, wenn die technische Ausstattung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hinreichende Sicherheit bietet.
Es müssen Rettungseinrichtungen oder geeignete Ersatzmaßnahmen vorgesehen sein, die bei einem Betriebsausfall die Rettung der im Fahrzeug befindlichen Personen ermöglichen.
Die Betreiberin oder der Betreiber der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hat der Behörde nachzuweisen, dass sie oder er gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht durch den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat.
(1) Die Wartung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist nach den in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Intervallen von der Betreiberin oder vom Betreiber selbständig durchzuführen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hat dafür zu sorgen, dass diese in allen Teilen mindestens einmal jährlich fachgerecht überprüft wird. Bei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen, ABl Nr L 157 vom 9. Juni 2006, in Verkehr gebrachten Materialseilbahnen oder Teilen davon gelten jedoch die von der Herstellerin oder vom Hersteller festgelegten Überprüfungsintervalle. Die hierbei festgestellten Mängel sind zu beheben. Ein zusammenfassender Bericht dieser Überprüfung ist unter Anschluss der Bestätigung des betriebssicheren Zustandes auf Bestandsdauer bei der Betreiberin oder beim Betreiber aufzubewahren und über Aufforderung der Behörde vorzulegen.
(3) Zusätzlich zu der Überprüfung gemäß Abs 2 ist die landwirtschaftliche Materialseilbahn auf Veranlassung der Betreiberin oder des Betreibers alle fünf Jahre von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis oder einer akkreditierten Prüfungs- und Überwachungsstelle zu überprüfen. Der diesbezügliche Bericht ist der Behörde unaufgefordert längstens innerhalb eines Monats nach dessen Erstellung vorzulegen. Bei festgestellten sicherheitsgefährdenden Mängeln der Materialseilbahn ist die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Behörde kann unabhängig von den Überprüfungen gemäß Abs 2 und 3 jederzeit die Betreiberin oder den Betreiber auffordern, ein Gutachten von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis oder einer akkreditierten Prüfungs- und Überwachungsstelle einzuholen und vorzulegen, oder selbst eine Überprüfung der Anlage durch Amtssachverständige vornehmen lassen.
Landwirtschaftliche Materialseilbahnen in Form von Seilschwebebahnen dürfen nicht mit einem Windenseil betrieben werden.
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr.
(2) Auf landwirtschaftlichen Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr ist die Beförderung von Personen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Organe der Behörde und sonstige Personen, die mit der Wartung und Überprüfung der Anlage betraut sind, wenn das Befahren der Strecke zur Durchführung dieser Aufgaben notwendig ist. Bei diesen Fahrten ist eine persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.
(1) Bei Fahrzeugen von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen ist ein Entgleisungsschutz erforderlich, wenn eine Entladung im freien Spannfeld vorgesehen ist.
(2) Insofern es mit den Interessen der Sicherheit des Betriebes zu vereinbaren und eine ausreichende Sichtverbindung gegeben ist, kann die Behörde vom Erfordernis des § 10 absehen. In diesen Fällen muss auf die bevorstehende Abfahrt der landwirtschaftlichen Materialseilbahn auf andere Weise, zB durch Flaggen-, Licht- oder Klingelsignale, Rufen oder kleine Fahrbewegungen des Fahrzeuges, aufmerksam gemacht werden.
(1) Die Wartung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist nach den in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Intervallen von der Betreiberin oder vom Betreiber selbständig durchzuführen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hat dafür zu sorgen, dass diese in allen Teilen mindestens alle fünf Jahre fachgerecht überprüft wird. Bei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen, ABl Nr L 157 vom 9. Juni 2006, in Verkehr gebrachten Materialseilbahnen oder Teilen davon gelten jedoch die von der Herstellerin oder vom Hersteller festgelegten Überprüfungsintervalle. Die hierbei festgestellten Mängel sind zu beheben. Ein zusammenfassender Bericht dieser Überprüfung ist unter Anschluss der Bestätigung des betriebssicheren Zustandes auf Bestandsdauer bei der Betreiberin oder beim Betreiber aufzubewahren und über Aufforderung der Behörde vorzulegen.
(3) Die Behörde kann unabhängig von der Überprüfung gemäß Abs 2 jederzeit die Betreiberin oder den Betreiber auffordern, ein Gutachten von einer fachgerechten Stelle einzuholen und vorzulegen, oder selbst eine Überprüfung der Anlage durch Amtssachverständige vornehmen lassen.
In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2018/0483/A durchgeführt worden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. September 1962, mit der für landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne Werksverkehr und für landwirtschaftliche Seilwege besondere Bau- und Betriebsvorschriften erlassen werden – Landwirtschafts-Materialseilbahnverordnung, LGBl Nr 170/1962, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 1970, mit der besondere Bau- und Betriebsvorschriften für Seilwege nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 erlassen werden, LGBl Nr 53/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, außer Kraft.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende bzw genehmigte landwirtschaftliche Materialseilbahnen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs 4 sowie des 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 nicht. Sollen jedoch wesentliche Abänderungen an bestehenden landwirtschaftlichen Materialseilbahnen vorgenommen werden, kommen die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe zur Anwendung, dass sich der Sicherheitsbereich und der Bauabstand nicht aus den §§ 5 Abs 4 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 sondern weiterhin aus den §§ 4 Abs 4 und 5 Abs 1 der Landwirtschafts-Materialseilbahnverordnung, LGBl Nr 170/1962, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, ergeben. § 11 Abs 2 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 findet keine Anwendung auf bereits bestehende bzw genehmigte landwirtschaftliche Materialseilbahnen.