Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart
Inhaltsübersicht (38)
Gesetzestext (38 Artikel)
Burgenland
15.02.2019
Niederösterreich
20.06.2018
Oberösterreich
21.04.2022
Detailkarte 1: Teilbereich Schnabelberg
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Oberösterreich
21.04.2022
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Aufschließungsgebiet „Betriebsgebiet“, Grundstücke Nr. 23663/1 und 23663/2, KG Oberwart, gesichert ist, wird gemäß § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.
(1) Zum Schutz des Grund- und Quellwassers der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens, des Weißenbach-Brunnens, der Hinterlug-Quelle und der KreiIhof-Quellen der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Waidhofen an der Ybbs werden die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Bereiche in den Katastralgemeinden Wirts und KreiIhof der Stadt Waidhofen an der Ybbs zum Schongebiet bestimmt. Es besteht aus den Teilbereichen
(2) Das Schongebiet umfasst die blau umrandeten Flächen der in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung ersichtlichen planlichen Darstellungen. Ein Übersichtslageplan des Schongebiets ist als Anlage 12 Teil der Verordnung.
Zum Schutz der bestehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen in den Marktgemeinden Feldkirchen an der Donau und Ottensheim sowie in den Gemeinden Goldwörth und Walding und zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Nördliches Eferdinger Becken“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
Oberösterreich
21.04.2022
Oberösterreich
21.04.2022
Oberösterreich
21.04.2022
Oberösterreich
21.04.2022
Oberösterreich
21.04.2022
Detailkarte 2: Teilbereich Schnabelberg
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Diese Verordnung tritt unabhängig von ihrer Kundmachung durch den Bürgermeister mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Im Schongebiet sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Teilgebiete „Nördliches Eferdinger Becken West“ und „Nördliches Eferdinger Becken Ost“ sowie deren Kernzonen und Randzonen in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. In den Anlagen 2.1 bis 2.5 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets und seiner Zonen durch Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
Detailkarte 3: Teilbereich Schnabelberg und Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Oberösterreich
21.04.2022
Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Planunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959)
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
Detailkarte 4: Teilbereich Schnabelberg und Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Im Schongebiet sind nachstehende Kontrollmaßnahmen einzuhalten
(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und soweit sie nicht nach § 5 oder § 7 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung
(2)Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Detailkarte 5: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)
(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.
Detailkarte 6: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)
(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in den Kernzonen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.
Detailkarte 7: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)
(1) Über die im § 5 angeführten Maßnahmen hinaus sind in den Kernzonen folgende Maßnahmen verboten
(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.
Detailkarte 8: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)
Interessenten im Sinn des § 35, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind
Detailkarte 9: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)
Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.
Detailkarte 10: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens im Nördlichen Eferdinger Becken ein Grundwasserschutzgebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 98/1990, außer Kraft.
Detailkarte 11: Teilbereich Eibenberg
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)
Übersicht Schongebiet Waidhofen an der Ybbs
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)