Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001196 AT

Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart

Burgenland

15.02.2019

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Niederösterreich

20.06.2018

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Oberösterreich

21.04.2022

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 1: Teilbereich Schnabelberg

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Oberösterreich

21.04.2022

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 04.10.2016, Zahl 23663/2016, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Aufschließungsgebiet „Betriebsgebiet“, Grundstücke Nr. 23663/1 und 23663/2, KG Oberwart, gesichert ist, wird gemäß § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Gesetzes Nr. 83/2016, und § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

(1) Zum Schutz des Grund- und Quellwassers der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens, des Weißenbach-Brunnens, der Hinterlug-Quelle und der KreiIhof-Quellen der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Waidhofen an der Ybbs werden die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Bereiche in den Katastralgemeinden Wirts und KreiIhof der Stadt Waidhofen an der Ybbs zum Schongebiet bestimmt. Es besteht aus den Teilbereichen

(2) Das Schongebiet umfasst die blau umrandeten Flächen der in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung ersichtlichen planlichen Darstellungen. Ein Übersichtslageplan des Schongebiets ist als Anlage 12 Teil der Verordnung.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Zum Schutz der bestehenden öffentlichen Wasserversorgungsanlagen in den Marktgemeinden Feldkirchen an der Donau und Ottensheim sowie in den Gemeinden Goldwörth und Walding und zur Sicherung der künftigen Wasserversorgung wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Nördliches Eferdinger Becken“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Oberösterreich

21.04.2022

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Oberösterreich

21.04.2022

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Oberösterreich

21.04.2022

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Oberösterreich

21.04.2022

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Oberösterreich

21.04.2022

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 2: Teilbereich Schnabelberg

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart

Diese Verordnung tritt unabhängig von ihrer Kundmachung durch den Bürgermeister mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Im Schongebiet sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Teilgebiete „Nördliches Eferdinger Becken West“ und „Nördliches Eferdinger Becken Ost“ sowie deren Kernzonen und Randzonen in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 20.000 dargestellt. In den Anlagen 2.1 bis 2.5 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets und seiner Zonen durch Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 3: Teilbereich Schnabelberg und Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Oberösterreich

21.04.2022

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Planunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 4: Teilbereich Schnabelberg und Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Im Schongebiet sind nachstehende Kontrollmaßnahmen einzuhalten

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

(1) Im gesamten Schongebiet bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und soweit sie nicht nach § 5 oder § 7 grundsätzlich verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung

(2)Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 5: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

(1) Im gesamten Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen verboten

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

(3) Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 6: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

(1) Über die im § 4 angeführten Maßnahmen hinaus bedürfen in den Kernzonen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung und sofern sie nicht nach § 5 oder § 7 verboten sind, vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung

(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorliegen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 7: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

(1) Über die im § 5 angeführten Maßnahmen hinaus sind in den Kernzonen folgende Maßnahmen verboten

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 8: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Interessenten im Sinn des § 35, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben, sind

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 9: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

Übertretungen der §§ 4 bis 7 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 10: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Nördliches Eferdinger Becken

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens im Nördlichen Eferdinger Becken ein Grundwasserschutzgebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 98/1990, außer Kraft.

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Detailkarte 11: Teilbereich Eibenberg

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Landesrecht Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Übersicht Schongebiet Waidhofen an der Ybbs

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →