Schongebiet Horizontalfilterbrunnen Kleylehof in Nickelsdorf zur Sicherung des Grundwasservorkommens im Raum Kleylehof
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Gesetzestext (9 Artikel)
Burgenland
28.12.2018
Zum Schutz des Grundwasservorkommens und der bestehenden Brunnenanlagen des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland im Bereich Nickelsdorf wird das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet Horizontalfilterbrunnen Kleylehof, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Nickelsdorf. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 bezeichneten Lageplan dieser Verordnung im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt 9,965 km2.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 44/2018, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechts-vorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig
Im gesamten Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht unter Anwendung der „Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland“ des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 7. Auflage, 2017, zu erfolgen.
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15, Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 44/2018, bestraft.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Zugleich mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festlegung eines Schongebietes zur Sicherung des Grundwasservorkommens im Raum Kleylehof (Katastralgemeinden Nickelsdorf und Halbturn), LGBl. Nr. 5/1978, außer Kraft.
(3) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht.
(4) Die im § 6 angeführte „Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland“ kann beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinie wird zusätzlich in der sich aus § 6 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 10 Abs. 5 Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl Nr. 65/2014, kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Nickelsdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See und bei der für die Vollziehung des Wasserrechtgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.