Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001188 AT

Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

Burgenland

03.12.2018

Landesrecht RIS-Information: Verordnung, mit welcher der Hebesatz .... für die Bezirksumlage des Sozialhilfeverbandes / der Sozialhilfeverbände .... festgesetzt wird

Oberösterreich

Verordnungen betreffend den Hebesatz für die Bezirksumlage sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert.

Sie sind in der RIS-Datenbank "Landesgesetzblätter Oberösterreich" abrufbar.

12.01.2022

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

(1) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit in Abs. 3 nicht anderes vorgesehen ist, für

(3) Bei der Hinzurechnung von Haftungen außerbudgetärer Einheiten nach § 2 kommt es nicht auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes zur Regelung von deren Organisation an. § 3 Abs. 1 und 2 gelten nur für die in Abs. 2 Z 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

Die in den Anlagen Planzeichnungen (Übersichtskarte im Maßstab 1:70 000 sowie Detailpläne im Maßstab 1:10 000) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) dargestellten Bereiche der Katastralgemeinde Gröbming (KG Nr. 67202) und der Katastralgemeinde Mitterberg (KG Nr. 67207) werden als Kurbezirk Gröbming-Mitterberg festgelegt.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

(1) Die Summe der nominellen Haftungen (Art. 13 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 - ÖstP 2012, LGBl. Nr. 5/2013) aller Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der ihnen im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zurechenbaren außerbudgetären Einheiten darf die gemäß Abs. 2 errechnete Haftungsobergrenze nicht übersteigen.

(2) Die Haftungsobergrenze HOG(t) wird nach folgender Formel errechnet

HOG(t) = 75/100 x Bemessungsgrundlage

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2014, in Kraft.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

(1) Alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Gemeinde sind im Rechnungsabschluss der Gemeinde übersichtlich darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Stand am Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen während des Haushaltsjahres (Zu- und Abgänge) und der Stand am Schluss des Haushaltsjahres auszuweisen sind.

(2) Innerhalb der gemäß § 2 Abs. 2 errechneten Haftungsobergrenze sind die folgenden Untergruppen zu bilden und auszuweisen

(3) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.

(4) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenzen eingerechnet.

(5) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L306 vom 23.11.2011 S. 41, ermittelt.

(6) Ausgliederungen, das sind außerbudgetäre Einheiten, die gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) im Sektor Staat klassifiziert werden, werden nach den gleichen Regeln erfasst.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg, LGBl. Nr. 62/1991, außer Kraft.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

(1) Gemeinden dürfen neue Haftungen nur übernehmen,

(2) Für Haftungen, für die eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, müssen Risikovorsorgen gebildet werden. Diese Risikovorsorge ist im Voranschlag zu planen und darüber hinaus im mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, § 64a Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56/2003, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 63a Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen. Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung grundsätzlich einzeln zu beurteilen und die Risikovorsorge erfolgt für Einzelhaftungen an Hand der Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

(1) Überschreitungen der Haftungsobergrenze sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

(2) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen einer Haftungsobergrenze. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze ist nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. Abs. 1 letzter Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

Soweit in diesem Landesgesetz auf die bundesrechtlichen Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Burgenländisches Gemeinde-Haftungsobergrenzengesetz 2018

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf die Rechnungsjahre ab 2019 anzuwenden; gleichzeitig tritt die Verordnung über die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen durch Gemeinden, LGBl. Nr. 58/2012, außer Kraft.

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Festsetzung des Kurbezirkes Gröbming-Mitterberg

(Anm.: Der Detailplan ist als PDF dokumentiert.)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →