Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden
Inhaltsübersicht (65)
Gesetzestext (65 Artikel)
Burgenland
22.11.2018
Oberösterreich
03.01.2022
Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
Steiermark
22.09.2014
Oberösterreich
03.01.2022
Schutzgut ist folgender prioritärer natürlicher Lebensraumtyp gemäß § 4 Z 19 StNSchG 2017
Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen, Pflanzenart und Tierarten gemäß § 4 Z 11, Z 20 lit. a StNSchG 2017
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240
Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Lavendelweide
6130
Serpentinrasen
6210
Halbtrocken- und Trockenrasen
Pflanze nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
4066
Grünspitz-Streifenfarn
Asplenium adulterinum
Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1308
Mopsfledermaus
Barbastella barbastellus
1324
Großes Mausohr
Myotis myotis
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1167
Alpenkammmolch
Triturus carnifex
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Fische nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1105
Huchen
Hucho hucho
1163
Koppe
Cottus gobio
2484
Ukrainisches Neunauge
Eudontomyzon mariae
Fisch als Abspaltung vom Steingreßling (Romanogobio uranoscopus)+ nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
6145+
Smaragdgreßling
Romanogobio skywalkeri
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2018, LGBl. Nr. 75/2021
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust.
Das Gebiet „Rannatal“ in den Gemeinden Hofkirchen i.M., Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. (offizielle Gebietskennziffer AT3125000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Rannatal‘“ bezeichnet.
(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen.
(2) Im Sinn dieses Gesetzes gilt als
Von der Landesgrenze bis Leoben wird der Flusslauf der Mur in den Gemeinden Predlitz-Turrach, Stadl an der Mur, St. Ruprecht-Falkendorf, St. Georgen ob Murau, Murau, Laßnitz bei Murau, Triebendorf, Frojach-Katsch, Teufenbach, Niederwölz, St. Lorenzen bei Scheifling, Scheifling, Unzmarkt-Frauenburg, St. Georgen ob Judenburg, Pöls, St. Peter ob Judenburg, Judenburg, Maria Buch-Feistritz, Fohnsdorf, Zeltweg, Großlobming, Spielberg, Apfelberg, St. Margarethen bei Knittelfeld, Knittelfeld, Kobenz, St. Lorenzen bei Knittelfeld, St. Marein bei Knittelfeld, Feistritz bei Knittelfeld, Kraubath an der Mur, St. Stefan ob Leoben, St. Michael in Obersteiermark und Leoben mit Puxer Auwald, Puxer Wand und Gulsen zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 5 „Ober- und Mittellauf der Mur mit Puxer Auwald, Puxer Wand und Gulsen“ bezeichnet.
Oberösterreich
03.01.2022
Oberösterreich
03.01.2022
(Anm.: Der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Das Land hat gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel auf Basis landesrechtlicher Regelungen für Zwecke der Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit zu verwenden.
(2) Das Land stellt allen burgenländischen Gemeinden einen Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel in Form von Sachleistungen gemäß § 3 zur Verfügung.
(3) Überschreiten die gemäß Abs. 2 als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel den Wert von 8% der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweils vorangegangenen Finanzjahres, so sind davon die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) umgehend zu verständigen.
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Teile des Gebiets, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, erfasst ist.
(1) Soweit sich aus den §§ 3 bis 11a nichts anderes ergibt, obliegt die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen der Bildungsdirektion.
(2) Bei Ausübung der Diensthoheit sind die gewählten Personalvertretungen im Umfang der ihnen sonst gesetzlich zukommenden Aufgaben zur Mitwirkung heranzuziehen.
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Der Erhaltungszustand der in der Anlage 1 genannten Schutzgüter kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.
(3) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätensetzung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu
(Anm.: Der Detailplan 1-5 ist als PDF dokumentiert.)
Das Land stellt folgende Sachleistungen den burgenländischen Gemeinden zur Verfügung
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Rannatal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
8150
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
9180*
Schlucht und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
(Kennzeichnung einer prioritären Art mit einem „*“)
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1324
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Unterwuchsarme Wälder und Wiesen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
6199*
Spanische Flagge
(Euplagia quadripunctaria)
Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)
Der Landesregierung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege von Naturschutzprojekten anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere
(Anm.: Der Detailplan 6-10 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Die Zurverfügungstellung der in § 3 genannten Sachleistungen hat den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(2) Das Land bedient sich bei der Zurverfügungstellung der in § 3 Z 1 und 2 genannten Sachleistungen der Ersten Burgenländischen Rechenzentrum GmbH (EBRZ).
(3) Den Gemeinden wird vom Land jährlich bis 30. Juni ein Bericht über die als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des vorvergangenen Jahres übermittelt.
(4) Bei Änderung der Verträge über die Sachleistungen gemäß § 3 sind die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) zu hören.
(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der das „Rannatal“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(3) In den Zonen B, C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(4) In der Zone B führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(5) In der Zone C führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(6) In der Zone D führen über die in Abs. 3 genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
(1) Der Schulleitung obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen
(2) Die Bestimmung der Vertreterin oder des Vertreters der an der Ausübung der Dienstpflichten verhinderten Schulleitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum (§ 27 Abs 1a LDG 1984 und § 26 Abs 2 lit n sublit cc Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG) obliegt der Bildungsdirektion. Die Schulleitung kann einen Vorschlag dafür erstatten.
(3) Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:230.000 (Anlage 2) und von 68 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (1 bis 5 Anlage 3), (6 bis 10 Anlage 4), (11 bis 15 Anlage 5), (16 bis 20 Anlage 6), (21 bis 25 Anlage 7), (26 bis 30 Anlage 8), (31 bis 35 Anlage 9), (36 bis 40 Anlage 10), (41 bis 45 Anlage 11), (46 bis 50 Anlage 12), (51 bis 55 Anlage 13), (56 bis 60 Anlage 14), (61 bis 65 Anlage 15), (66 bis 68 Anlage 16).
(Anm.: Der Detailplan11-15 ist als PDF dokumentiert.)
Die Sachleistungen gemäß § 3 werden im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel finanziert.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schul- oder Clusterleitung.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 umgesetzt.
(Anm.: Der Detailplan 16-20 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 2 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 1 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 und 3 und § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
8150
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvege-tation
Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik
9110
Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
9170
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzung in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz sowie von liegendem und stehendem (vor allem starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit (ausgenommen Grauerlenauen); Nutzung von Grauerlenauen in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit im Hauptfluss und in die Zubringer; Renaturierung von Uferbereichen (zB durch das Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen)
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Erhalt naturnaher Laubmischwälder; Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen; Erhalt des bekannten Winterquartiers
1324
Großes Mausohr
(Myotis myotis)
Erhalt unterwuchsfreier bzw. unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder sowie von Wiesenflächen; Erhalt des bekannten Winterquartiers
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestandes; Anlage von Kleingewässern für Amphibien
6199*
Spanische Flagge
(Euplagia quadripunctaria)
Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber zum Schutz der Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen treffenden Verpflichtungen obliegt einer bei der Bildungsdirektion eingerichteten Landeslehrpersonen-Schutzkommission.
(2) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission besteht aus der oder dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die Landesbedienstete, Landeslehrpersonen oder Landesvertragslehrpersonen oder Gemeinde- oder Magistratsbedienstete sein müssen. Ein Mitglied muss rechtskundig sein, ein Mitglied muss ein Studium der Technik und ein weiteres Mitglied das Studium der Medizin abgeschlossen haben. Die oder der Vorsitzende wird von der Landeslehrpersonen-Kommission aus ihrer Mitte mit unbedingter Stimmenmehrheit gewählt. Auf Verlangen eines Kommissionsmitgliedes ist eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Die Funktionsdauer der Landeslehrpersonen-Schutzkommission beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der Bildungsdirektion zu bestellen. Von der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes, vom Salzburger Gemeindeverband, vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen und vom Zentralausschuss der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen ist jeweils ein Mitglied namhaft zu machen. Ebenso ist für jedes Mitglied für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen. Ist ein Mitglied verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines Mitgliedes, solange kein anderes Mitglied bestellt ist.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ruht
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landeslehrpersonen-Schutzkommission vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Landeslehrpersonen-Schutzkommission erlischt, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Landeslehrpersonen-Schutzkommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied nach Maßgabe des Abs 3 zu bestellen.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission zu unterrichten.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. September 2014, in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 91/2018 treten die Anlage A und die Neuerlassung der Detailpläne (56 bis 60 Anlage 14) mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A letzte Tabelle mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2018, LGBl. Nr. 75/2021
(Anm.: Der Detailplan 21-25 ist als PDF dokumentiert.)
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
(1) Die Sitzungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission sind von der oder dem Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied oder von einem Schulerhalter unter Angabe des Grundes verlangt wird. Ansonsten haben Sitzungen bei Bedarf stattzufinden.
(2) An den Sitzungen der Landeslehrer-Schutzkommission haben teilzunehmen
(3) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern bzw Ersatzmitgliedern beschlussfähig. Wenn Angelegenheiten einer Schule eines privaten Schulerhalters behandelt werden, nimmt an den Sitzungen der Kommission außerdem ein von diesem Schulerhalter entsendetes Mitglied mit Stimmrecht teil. Erforderlichenfalls können den Sitzungen zusätzliche Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.
(4) Die Landeslehrpersonen-Schutzkommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) Geschäftsstelle der Landeslehrpersonen-Schutzkommission ist die Bildungsdirektion.
(6) Die Bildungsdirektion kann nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Landeslehrpersonen-Schutzkommission durch Verordnung erlassen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Ober- und Mittellauf der Mur mit Puxer Auwald, Puxer Wand und Gulsen“ zum Europaschutzgebiet, LGBl. Nr. 65/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 160/2006, außer Kraft.
(Anm.: Der Detailplan 26-30 ist als PDF dokumentiert.)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Als Kontrollorgane zur Durchführung von Überprüfungen kommen die Landeslehrpersonen-Schutzkommission selbst, einzelne Mitglieder und deren Ersatzmitglieder oder andere geeignete Personen in Betracht, welche die für Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte bzw Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner) erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Die Betrauung mit Überprüfungen erfolgt durch die Landeslehrpersonen-Schutzkommission. Die Kontrollorgane sind in Ausübung dieser Funktion nur an die Weisungen der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gebunden.
(2) Die Kontrollorgane sind einer regelmäßigen fachlichen Schulung zu unterziehen.
(3) Die Landesregierung hat ein Kontrollorgan abzuberufen
(4) Die Kontrollorgane haben der Landeslehrpersonen-Schutzkommission über die Durchführung der Überprüfungen einen schriftlichen Bericht vorzulegen, aus dem der Umfang und die Art der durchgeführten Überprüfungen sowie die festgestellten Mängel hervorgehen. In diesem Bericht sind auch die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel und sonstige Verbesserungsvorschläge aufzunehmen.
(5) Dem Schulerhalter, der Schulleitung und dem zuständigen Personalvertretungsorgan steht es frei, an der Überprüfung durch eine Vertreterin bzw einen Vertreter, die Schulleitung aber auch selbst, teilzunehmen. Zu diesem Zweck sind die Genannten von der Überprüfung rechtzeitig zu verständigen. Wird eine Schule im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen geführt (Schulcluster; §§ 28c und 28e SchuOG 1995 bzw §§ 27a und 27c BerufSchOG 1995), tritt an die Stelle der Schulleitung die Clusterleitung.
(6) Die Kontrollorgane können, soweit sie über entsprechende Fähigkeiten verfügen, von der Landeslehrpersonen-Schutzkommission mit Zustimmung des Schulerhalters auch mit der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren beauftragt werden.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kontrollorgane zu unterrichten.
(Anm.: Der Detailplan 31-35 ist als PDF dokumentiert.)
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt
(Anm.: Der Detailplan 36-40 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (§ 11).
(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren (§§ 75 und 91 LDG 1984) vor der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist von der Bildungsdirektion aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu bestellen. Den Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälten ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Suspendierungs- und Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(3) Der Bildungsdirektion obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen
(4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (§ 80 Abs 3 LDG 1984) sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 101 LDG 1984) obliegen der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission.
(Anm.: Der Detailplan 41-45 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gehören an
(2) Gleichzeitig mit der Bestellung oder Entsendung der Mitglieder in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind für den Fall ihrer Verhinderung jeweils zwei Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Die Bedienstete oder der Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes (Abs 1 Z 2) ist auch dann vom Ersatzmitglied zu vertreten, wenn die Leistungsfeststellung oder das Disziplinarverfahren eine Landeslehrperson betrifft, die in ihrem oder seinem Aufsichtsbereich in Verwendung steht.
(3) Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, dürfen nicht zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bestellt oder als solche entsandt werden. Bei einem später eingeleiteten Disziplinarverfahren ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
(4) Die Bildungsdirektion hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (Abs 5) den zuständigen Zentralausschuss aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten die von ihm zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Wird dem innerhalb dieser Frist nicht entsprochen, hat die Bildungsdirektion die betreffenden Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(5) Die Funktionsdauer der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission beträgt fünf Jahre.
(6) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vor Ablauf der Funktionsdauer abzuberufen
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion selbstständig und unabhängig.
(8) Die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission entscheidet in drei Senaten. Jeder Senat besteht aus
(9) Die Geschäfte der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der bzw dem Vorsitzenden der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr auf den Senat, in dem sie bzw er selbst den Vorsitz führt, und auf die weiteren Senate zu verteilen. Dabei ist auch die Stellvertretung im Vorsitz der jeweiligen Senate zu regeln.
(10) Wenn es sich um ein Leistungsfeststellungsverfahren oder ein Disziplinarverfahren gegen eine als Landeslehrperson angestellte Religionslehrperson handelt, steht der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle des Mitglieds gemäß Abs 1 Z 3 ein eigenes Mitglied in den Senat zu entsenden.
(11) Die Senate sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder gemäß Abs 8 oder deren jeweilige Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oder der Senatsvorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(12) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission zu unterrichten.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Salzburg Verbindungsstelle gemäß § 4 Abs 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG und betreibt die Zugangsstelle gemäß § 5 Abs 3 SV-EG in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen. Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat diese Aufgaben nach Maßgabe des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes im übertragenen Wirkungsbereich und nach Weisungen der Landesregierung zu besorgen.
(2) Die Funktion der Koordinierungsstelle gemäß § 5 Abs 8 SV-EG übernimmt die für Personalangelegenheiten der Landesbediensteten zuständige Dienststelle im Amt der Salzburger Landesregierung.
(Anm.: Der Detailplan 46-50 ist als PDF dokumentiert.)
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission und der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission haben Anspruch auf Reisegebühren nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Die Ansprüche von Landeslehrpersonen sind bei der Bildungsdirektion, die Ansprüche von sonstigen Personen sind bei der Landesregierung geltend zu machen, die darüber entscheidet.
(1) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahrens gebühren der den Vorsitz in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission führenden Person
(2) Nach rechtkräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt der die dienstlichen Interessen in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vertretenden Person eine Entschädigung gemäß Abs 1 Z 1 und 2.
(Anm.: Der Detailplan 51-55 ist als PDF dokumentiert.)
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die im Folgenden letztzitierte Fassung des jeweiligen Gesetzes
(Anm.: Der Detailplan 56-60 ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2018
§ 4 Abs 1 Z 7 und 8 sowie die §§ 6 bis 8 dienen der Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl Nr L 183 vom 29. Juni 1989), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (ABl Nr L 311 vom 21. November 2008).
(Anm.: Der Detailplan 61-65 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Es treten in Kraft
(2) Es treten außer Kraft
(3) Vorbehaltlich des Abs 7 sind die am 31. Dezember 2018 bei den gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 zuständigen Behörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2019 – LDHG 2019 fortzuführen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015 eingerichtete Landeslehrpersonen-Schutzkommission gilt als Landeslehrpersonen-Schutzkommission im Sinn dieses Gesetzes. Deren Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben vorbehaltlich des § 6 Abs 5 und 6 für die restliche Funktionsdauer weiter im Amt.
(5) Betrauungen gemäß § 8 Abs 1 LDHG 2015 gelten als Betrauungen im Sinn des § 8 Abs 1 dieses Gesetzes.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwältin oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter bleiben bis zur Bestellung einer neuen Disziplinaranwältin oder eines neuen Disziplinaranwalts und deren bzw dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter weiter im Amt.
(7) Die Funktionsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 bestellten oder entsandten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission endet mit Ablauf des 31. März 2019. Verfahren, die mit Ablauf des 31. März 2019 bei der gemäß dem Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes 2015 – LDHG 2015 eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission anhängig sind, sind von der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes weiter zu führen. Die Einrichtung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 dieses Gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese ihre Aufgaben ab dem 1. April 2019 wahrnehmen kann. Die Senate der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission gemäß § 11 Abs 8 dieses Gesetzes sind spätestens bis zum Ablauf des 31. März 2019 zu bilden. Die Geschäftsverteilung (§ 11 Abs 9) ist mit 1. April 2019 in Kraft zu setzen. Sie kann bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(8) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden erlassen werden, dürfen jedoch frühestens zu den im Abs 1 Z 1 oder 2 festgelegten Zeitpunkten in Kraft gesetzt werden.
(Anm.: Der Detailplan 66-68 ist als PDF dokumentiert.)
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 2 Abs 1, 11a und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 sind die im § 11a Abs 1 festgelegten Zuständigkeiten des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wahrzunehmen.
Das Inhaltsverzeichnis sowie § 12a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.
§ 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2026 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.