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20001184 AT

Auflösung des örtlichen Tourismusverbands Horitschon

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Landesrecht Auflösung des örtlichen Tourismusverbands Horitschon

Burgenland

03.10.2018

Landesrecht Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Marktgemeinde Langenzersdorf

Niederösterreich

09.01.2018

Bundesrecht Fernsprechentgeltzuschussverordnung

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Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 90/2001

Inkrafttretensdatum

21.02.2001

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO)

StF: BGBl. II Nr. 90/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 388/2001

BGBl. II Nr. 180/2011

BGBl. II Nr. 9/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, und des Artikels Ia des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Landesrecht Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der Marktgemeinde Langenzersdorf

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, V 23/2017-15, ausgesprochen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 21. Oktober 2004, Zl. 6420-04-00333-15, soweit sich die Zonenbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 30 km/h auf die Begleitstraße LB3 donauseitig bezieht, gesetzwidrig war.

Landesrecht Auflösung des örtlichen Tourismusverbands Horitschon

Der örtliche Tourismusverband in der Gemeinde Horitschon wird aufgelöst.

Bundesrecht Fernsprechentgeltzuschussverordnung

§ 1. Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.

(1a) Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.

Landesrecht Auflösung des örtlichen Tourismusverbands Horitschon

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Bundesrecht Fernsprechentgeltzuschussverordnung

§ 2. (1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 13,08 Euro je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.

(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.

Bundesrecht Fernsprechentgeltzuschussverordnung

§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

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