Auflösung des örtlichen Tourismusverbands Horitschon
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Burgenland
03.10.2018
Niederösterreich
09.01.2018
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Kurztitel
Fernsprechentgeltzuschussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 90/2001
Inkrafttretensdatum
21.02.2001
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse (Fernsprechentgeltzuschussverordnung – FEZVO)
StF: BGBl. II Nr. 90/2001
Änderung
BGBl. II Nr. 388/2001
BGBl. II Nr. 180/2011
BGBl. II Nr. 9/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000, und des Artikels Ia des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, V 23/2017-15, ausgesprochen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Langenzersdorf vom 21. Oktober 2004, Zl. 6420-04-00333-15, soweit sich die Zonenbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 30 km/h auf die Begleitstraße LB3 donauseitig bezieht, gesetzwidrig war.
Der örtliche Tourismusverband in der Gemeinde Horitschon wird aufgelöst.
§ 1. Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich eine Zuschussleistung in der Höhe von 10 Euro zu.
(1a) Dem einzelnen Anspruchsberechtigten steht monatlich ein Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als anrechenbarer Wohnungsaufwand zu.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 2. (1) Der Gebühren Info Service GmbH gebührt für die im Fernsprechentgeltzuschussgesetz genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 13,08 Euro je bescheidmäßiger Erledigung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt diese Verordnung nicht als Entgelt.
(2) Die Abgeltung erfolgt bei Nachweis der Anspruchsgrundlagen durch den Bundesminister für Finanzen.
§ 3. Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) § 2a (Anm.: kein § 2a in dieser V) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.