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20001183 AT

Burgenländische Pflichtschulclusterverordnung

63 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (63)

Gesetzestext (63 Artikel)

Landesrecht Burgenländische Pflichtschulclusterverordnung

Burgenland

26.09.2018

Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Oberösterreich

29.12.2021

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Gemeinden Neutal, Stoob, Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Gemeinden Neutal, Stoob, Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 88/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.02.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Gemeinden Neutal, Stoob, Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl

StF: BGBl. II Nr. 88/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001183

Dokumentnummer

NOR30001270

Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Oberösterreich

29.12.2021

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der S 31 Burgenland Schnellstraße und der B 50 Burgenland Straße im Bereich der Gemeinden Neutal, Stoob, Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl

Die neu herzustellende Straßentrasse schließt bei km 76,750 an den mit BGBl. Nr. 445/1991 verordneten Abschnitt im Bereich der Anschlussstelle Neutal, deren Rampe 40 geringfügig geändert wird, an, führt in südöstlicher Richtung dem Harlingbach entlang, schwenkt dann nach Osten, quert den Harlingbach mit einem Talübergang und führt in einem Einschnitt beim Noplerberg nach Süden zum Knoten Oberpullendorf. Von dort verläuft die Trasse in südlicher Richtung, der Gemeindegrenze zwischen Oberpullendorf und Steinberg-Dörfl folgend und endet bei km 84,288 an der unter Punkt 2 verordneten Kreisverkehrsanlage im Zuge der B 50 Burgenland Straße. - Im Knoten Oberpullendorf zweigt der Zubringer Stoob/Süd ab, folgt in etwa nordöstlicher Richtung dem Hang des Noplerberges und bindet bei km 94,230 der B 50 Burgenland Straße in die unter Punkt 2 verordnete Kreisverkehrsanlage südlich von Stoob ein.

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 94,050 über eine Kreisverkehrsanlage mit Anbindung des unter Punkt 1 verordneten Zubringers Stoob/Süd bis km 94,450 und von km 98,796 über eine Kreisverkehrsanlage mit Anbindung der unter Punkt 1 verordneten Trasse der S 31 Burgenland Schnellstraße bis km 98,919.

Die vorgenannten Planunterlagen, Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 313.431/2-III-ALG/00 vom 18. Jänner 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und der daraus resultierenden Auflagen - soweit sie nicht in die Zuständigkeit der “mitwirkenden” Behörden im Sinne des UVP-G fallen - enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, Abteilung 6, im Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, 5. Stock, Zimmer 81, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Neutal, Oberpullendorf, Steinberg-Dörfl und Stoob zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung BGBl. Nr. 45/1991 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 445/1991) von km 76,750 bis km 77,000 abgeändert.

Landesrecht Burgenländische Pflichtschulclusterverordnung

Im organisatorischen Verbund werden nachstehend angeführte öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen als Pflichtschulcluster geführt

Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Die in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/49 dargestellten Ansammlungen von groben Steinblöcken sind Blockhalden im Sinn des § 3 Z 1a Oö. NSchG 2001.

Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Oberösterreich

29.12.2021

Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Oberösterreich

29.12.2021

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Oberösterreich

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Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Oberösterreich

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Oberösterreich

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Oberösterreich

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Oberösterreich

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Oberösterreich

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Oberösterreich

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Oberösterreich

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Oberösterreich

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Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

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Oberösterreich

29.12.2021

Landesrecht Burgenländische Pflichtschulclusterverordnung

Folgende öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen werden im Pflichtschulcluster zusammengefasst

Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

In den Anlagen sind die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 180.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/49) dargestellt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung der einzelnen Blockhalden, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Oberösterreich

29.12.2021

Landesrecht Burgenländische Pflichtschulclusterverordnung

Die Clusterleitung wird wie folgt eingerichtet

Landesrecht Verordnung, mit der bestimmte Ansammlungen von groben Steinblöcken in Oberösterreich als Blockhalden ausgewiesen werden

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Burgenländische Pflichtschulclusterverordnung

Die Errichtung der Pflichtschulcluster wird mit dem der Kundmachung folgenden Tag wirksam.

Landesrecht Burgenländische Pflichtschulclusterverordnung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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