Auflösung des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing
Inhaltsübersicht (63)
Gesetzestext (63 Artikel)
Burgenland
21.09.2018
Salzburger Schulbauverordnung 2018
Der Nationalrat hat beschlossen
Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“
Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird wie folgt definiert
Der aus den Gemeinden Neustift bei Güssing, Inzenhof, Tschanigraben, Kleinmürbisch und Großmürbisch bestehende Gemeindeverband Neustift bei Güssing wird aufgelöst.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden, in ihrer Gesamtheit als „Schulen“ bezeichneten öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Salzburg
(2) Durch diese Verordnung werden die nach bundes- oder sonstigen landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Erfordernisse sowie die Vorschriften des Dienst- und Arbeitnehmerschutzes nicht berührt.
§ 1. (1) Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.
(2) Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.
(3) Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.
In das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing tritt als Rechtsnachfolger dieses Gemeindeverbandes mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2018 der Gemeindebedienstetenverband Inzenhof ein.
Als „Stand der Technik“ im Sinn der folgenden Bestimmungen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand erprobter fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, wie er sich zB aus technischen Normen und Richtlinien ergibt, zu verstehen.
§ 2. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben wird der Fonds mit einem Betrag von 210 Millionen US-Dollar ausgestattet. Dieser Betrag ist spätestens nach Ablauf von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen, nachdem alle in den Vereinigten Staaten am 30. Juni 2001 anhängigen Klagen gegen Österreich oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, abgewiesen worden sind. Davon ausgenommen sind Klagen betreffend vom Versöhnungsfonds, BGBl. I Nr. 74/2000, erfasster Ansprüche, Klagen auf Rückgabe von Kunstgegenständen sowie Klagen auf Naturalrestitutionen gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben. Weiters verfügt der Fonds über jene Zinsen, welche durch die Veranlagung durch den Fonds ab dem oben genannten Stichtag für die gesamte Laufzeit des Fonds zum 3-Monats-Euribor-Satz anfallen. Der Bund stellt dem Fonds außerdem Geldmittel in Höhe der nach dem 1. Juli 2009 zuerkannten Leistungen einschließlich der notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds sowie der Kosten des Antragskomitees zur Verfügung. Diese Nachschüsse sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf im Voraus zu überweisen.
(1a) Eine Zuwendung an den Fonds bis zum Betrag von 60 Millionen US-Dollar kann auch aus jenen Beträgen erfolgen, die dem Bund gemäß § 69 Abs. 3 Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 aus dem Geschäftsjahr 2000 zufließen. Der in Abs. 1 genannte Betrag von 210 Millionen US-Dollar bleibt hiedurch unverändert.
(2) Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer oder ähnlichen bundesgesetzlichen finanziellen Belastungen mit gleichem Ziel oder gleicher Wirkung. Sie können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
(3) Erträge des Fondsvermögens und sonstige Einnahmen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Dies schließt die notwendigen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten des Fonds, einschließlich der Kosten des Antragskomitees, ein, soweit diese nicht aus dem Budget des Nationalfonds bestritten werden können.
(4) Die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den bundesgesetzlichen Rechtsgebühren befreit.
Die Aufteilung des Girovermögens auf die verbandsangehörigen Gemeinden erfolgt im folgenden Verhältnis
(1) Das Schulgrundstück muss so gelegen sein, dass das Leben und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler nicht gefährdet, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird. Es muss sich in einer von negativen Umwelteinflüssen möglichst freien Lage befinden, sonnig und trocken sein und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsverhältnisse im Schulsprengel von den Schülerinnen und Schülern möglichst leicht erreicht werden können.
(2) Bei der Wahl des Schulgrundstücks soll auf die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Schulgebäudes Bedacht genommen werden.
(3) Das Schulgebäude ist so zu gestalten, dass es sich in seiner äußeren Erscheinung harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild einfügt. Es ist unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit seiner Errichtung und des Betriebs der Schule so auszuführen, dass es den unterrichtlichen und erzieherischen Grundsätzen sowie den Erfordernissen der Gesundheit, der Hygiene und Sicherheit, insbesondere auch im Hinblick auf den Bewegungsdrang der Schülerinnen und Schüler, entspricht.
(4) Das Schulgebäude ist unter Angabe der Schulform außen an sichtbarer Stelle als solches zu kennzeichnen.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Die Organe des Fonds sind die Organe des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar das Kuratorium und der Generalsekretär. An die Stelle des Komitees tritt das Antragskomitee gemäß § 4. Die Besorgung der administrativen Aufgaben des Fonds und die Vertretung des Fonds nach außen erfolgen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, gemäß den Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3a. Der Fonds und der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus sowie deren Organe haften nicht für Ersatzansprüche, die auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Bundesgesetzen, die diese Fonds einrichten, gegründet werden.
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing, LGBl. Nr. 52/1991, außer Kraft.
(1) Bei jeder Schule sind ein Pausenhof und eine Freisportanlage zu schaffen. Die Errichtung der Freisportanlage kann entfallen, wenn in einer den schulischen Erfordernissen Rechnung tragenden Entfernung eine solche Anlage besteht und deren Benützung durch die Schule dauernd gesichert ist. Bei der Festlegung der Art und der Größe der Freisportanlagen ist auf die Schulart und Schulgröße sowie auf das zur Verfügung stehende Gelände Bedacht zu nehmen. Die Ausführung der Anlagen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.
(2) Pausenhöfe sollen gut besonnt sein und nicht neben öffentlichen Verkehrsflächen liegen. Ihr Ausmaß soll mindestens 3 m2 je Schülerin oder Schüler betragen.
(3) Bei der Gestaltung von Freiflächen, die der Verkehrserschließung dienen, ist zu beachten, dass
§ 4. (1) Zur Entscheidung über Anträge auf Leistungen aus dem Fonds wird ein unabhängiges Antragskomitee eingesetzt. Das Antragskomitee fällt seine Entscheidungen mehrheitlich, sofern nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorgesehen ist.
(2) (Verfassungsbestimmung) Dem Antragskomitee gehören an
(3) Können sich die Mitglieder gemäß Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
(4) Die Funktionen im Antragskomitee werden ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Unter möglichster Nutzung seines Geschäftsapparates leistet der Nationalfonds dem Antragskomitee technische und administrative Unterstützung. Daraus entstehende Mehrkosten sind dem Nationalfonds gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz zu vergüten.
(6) Nach Erfüllung seiner Aufgaben erstellt das Antragskomitee bis 1. September 2015 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist das Antragskomitee aufgelöst.
(1) In jeder Schule sind die notwendigen Unterrichts- und Nebenräume sowie Pausenflächen vorzusehen. Der Raumbedarf für die zur Errichtung, Erweiterung oder Erneuerung gelangende Schule ist in einem Raum- und Funktionsprogramm festzulegen, das nach Möglichkeit partizipativ erstellt werden soll. Grundlage dafür sind die Schulart, die Schulorganisation, die jeweils gültigen Lehrpläne, das pädagogische Konzept der Schule sowie die voraussichtliche Zahl der zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler. Es ist von einer möglichst hohen Auslastung aller Räume auszugehen, wobei Synergien und Mehrfachnutzungen anzustreben sind. Dies gilt auch für Gänge und Pausenflächen, welche nach Möglichkeit und unter Bedachtnahme auf das pädagogische Konzept der Schule auch als offene Lernbereiche genutzt werden können.
(2) Für jede Klasse ist ein Klassenraum vorzusehen. Den Lehrplanerfordernissen der jeweiligen Schulart entsprechend sind überdies die entsprechenden Fachunterrichtsräume vorzusehen.
(3) In Schulen, in denen der Unterricht in Schülergruppen erteilt wird, sind die erforderlichen zusätzlichen Unterrichtsräume vorzusehen.
(4) In jeder Schule sind jedenfalls ein Büro für die Schulleitung (bei Bedarf mit Vorzimmer), ein Zimmer für die Lehrpersonen, ein Archivraum und die nach der Schulart und der Schulgröße notwendige Zahl der Lehrmittelzimmer einzurichten.
(5) Die Arbeitsplätze der an der Schule tätigen Lehrpersonen können zentral oder dezentral situiert sein. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, der Bürotechnik sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Die Größe des Zimmers für die Lehrpersonen hat sich nach der Anzahl der Lehrer, für die es bestimmt ist, zu richten, darf aber 20 m2 nicht unterschreiten.
(6) Turn- und Sporthallen müssen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
(7) Die Schulmöbel haben dem Stand der Technik und der jeweiligen Größe der Schülerinnen und Schüler zu entsprechen.
(8) Die Schule ist mit geeigneten Kleiderablagen oder Garderoben außerhalb der Unterrichtsräume auszustatten.
(9) Gänge, Stiegen und Pausenflächen müssen so angelegt werden, dass sie ausreichend belichtet und be- und entlüftbar sind.
§ 5. (1) Für Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, werden die zur Verfügung stehenden Fondsmittel je zur Hälfte für Leistungen nach dem Forderungsverfahren und nach dem Billigkeitsverfahren verwendet.
(2) Von den für Zahlungen an die Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Fondsmitteln entfällt der Schillinggegenwert von 25 Millionen US-Dollar auf Leistungen auf Grund von Versicherungspolizzen. Falls dieser Betrag erschöpft ist und das Antragskomitee dies bestätigt, kann nach Konsultationen mit von der Regierung der Vereinigten Staaten empfohlenen Vertretern der Klägeranwälte ein Betrag von bis zu 5 Millionen US-Dollar von dem für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrag zur Zahlung von Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendet werden.
(3) Die Gesamtsumme der für Zahlungen aufgrund jener Verluste und Schäden, über die bis 1. Juli 2009 vom Antragskomitee erstmals entschieden wurde, zur Verfügung stehenden Fondsmittel wird nach dem 1. Juli 2009 unter Abzug der vom Fonds zu tragenden Kosten vom Kuratorium nach Anhörung des Antragskomitees berechnet. Das Kuratorium legt nach Anhörung des Antragskomitees die Auszahlungsquoten für das Forderungsverfahren, für das Billigkeitsverfahren und für Versicherungspolizzen fest. Die Ermittlung der drei Auszahlungsquoten erfolgt durch die Berechnung des Verhältnisses der jeweils bereitgestellten Fondsmittel zur Summe der Forderungsbeträge für Versicherungspolizzen, zur Summe der Forderungsbeträge für die übrigen Vermögenskategorien im Forderungsverfahren bzw. zur Summe der festgestellten Verluste im Billigkeitsverfahren aller Antragsteller, über deren Anträge bis 1. Juli 2009 erstmals entschieden wurde.
(3a) Die gemäß Abs. 3 berechneten Auszahlungsquoten gelten auch für alle vom Antragskomitee nach dem 1. Juli 2009 ermittelten Leistungen.
(3b) Nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 und 3 trifft das Antragskomitee in der Verfahrens- und Geschäftsordnung.
(4) Nach Erfüllung der Aufgaben des Fonds verbleibende Mittel fallen dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu. Diese Mittel sind für Programme zugunsten von Opfern des Nationalsozialismus, einschließlich der Angehörigen der Roma, zu verwenden.
(1) Die Bodenfläche eines Klassenzimmers muss mindestens so groß sein, dass auf jede Schülerin und auf jeden Schüler 1,60 m2 entfallen. Eine Bodenfläche von 60 m2 soll nicht überschritten werden. Die Form eines Klassenzimmers ist so zu gestalten, dass von keinem Sitzplatz einer Schülerin oder eines Schülers die Sicht auf die Schultafel oder die Präsentationsfläche behindert ist.
(2) Der umbaute Raum eines Klassenzimmers muss so groß sein, dass ein Luftraum von mindestens 125 m3 vorhanden ist. Die lichte Höhe muss mindestens 3 m betragen.
(3) Die Bestimmungen der Abs 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Fachunterrichtsräume. Die Ausstattungen der Fachunterrichtsräume müssen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
§ 6. (1) Antragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.
(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.
Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern oder ein Vorhaben sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar ist, kann von den in den §§ 3 bis 6 enthaltenen Festlegungen im Einzelfall abgegangen werden, wenn trotzdem die Sicherheit, die Schulhygiene und die Grundsätze der Pädagogik und Schulorganisation gewährleistet sind.
§ 7. Die Leistungen werden für die endgültige Abgeltung von Verlusten oder Schäden zuerkannt, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Diese Verordnung tritt mit 14. Dezember 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 1984, LGBl Nr 60, mit der Richtlinien für die Situierung, bauliche Gestaltung und Einrichtung von allgemein bildenden Pflichtschulen erlassen werden (Schulbauverordnung), in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 17/1986, LGBl Nr 73/2002 und LGBl Nr 55/2014, außer Kraft.
§ 8. Anträge auf Leistungen sind bis spätestens 24 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes schriftlich beim Fonds einzubringen.
§ 9. Entschädigungen für Verluste oder Schäden im Sinne des § 7 können entweder im Wege des Forderungsverfahrens oder des Billigkeitsverfahrens beantragt werden. Im jeweiligen Verfahren kann nur ein Antrag gestellt werden, der Verluste und Schäden mehrerer Kategorien (§§ 14 und 19) umfassen kann. Gleichzeitige Antragstellung in beiden Verfahren auf Grund ein und desselben Verlustes oder Schadens ist jedoch unzulässig. Bei vollständiger und endgültiger Ablehnung eines Antrags im Forderungsverfahren wird das Antragskomitee den Antrag im Billigkeitsverfahren behandeln.
§ 10. (1) Für Forderungen betreffend Verluste und Schäden, die durch österreichische Gerichte oder Verwaltungsbehörden endgültig entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden, ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, keine Leistung zu erbringen.
(2) In besonderen Einzelfällen, in denen das Antragskomitee einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Entscheidung oder einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat, kann jedoch ausnahmsweise eine Leistung zuerkannt werden (§ 15 Abs. 1 Z 2).
(3) Soll an einen Antragsteller ein Kunstgegenstand gemäß den Bestimmungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden über die Kunstrückgabe oder öffentliches Vermögen nach Teil 2 dieses Bundesgesetzes restituiert werden und hat er für diesen Vermögenswert bereits eine Zahlung nach den §§ 11a, 16 oder 20 erhalten, so hat der Antragsteller diesen Betrag an den Allgemeinen Entschädigungsfonds zurückzuzahlen. Eine derartige Rückabwicklung hat Zug um Zug zu erfolgen.
§ 11. (1) Eine Leistung aus dem Fonds hat zur Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger eine Erklärung abgibt, mit Erhalt dieser Leistung für sich und seine Erben auf alle Ansprüche gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Zeit des Nationalsozialismus oder dem Zweiten Weltkrieg ergeben, zu verzichten.
(2) Ein derartiger Verzicht schließt nicht aus, dass der Antragsteller einer Klage auf Naturalrestitution eines genau identifizierten Kunstgegenstandes gegen Österreich und/oder österreichische Unternehmen oder eine Klage auf Naturalrestitution gegen Länder oder Gemeinden, sofern diese nicht von der Möglichkeit nach § 38 Gebrauch gemacht haben, erhebt. Diese Erklärung umfasst nicht den Verzicht auf Rechte aus früheren, vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Vergleichen.
§ 11a. (1) Das Kuratorium ist im Einvernehmen mit dem Antragskomitee ermächtigt, die Erbringung vorläufiger Leistungen an Leistungsberechtigte zu beschließen.
(2) Vorläufige Leistungen können nur unter der Voraussetzung der Erfüllung von § 44 Abs. 1 und ausschließlich an Leistungsberechtigte erbracht werden, über deren Forderungen, ausgenommen gegebenenfalls Forderungen aus Versicherungspolizzen, vom Antragskomitee entschieden wurde, und nachdem eine allfällige Frist zur Stellung eines Antrags auf neuerliche Entscheidung abgelaufen ist.
(3) Richtlinien über die Erbringung vorläufiger Leistungen erlässt das Kuratorium mit der Maßgabe, dass vorläufige Leistungen so zu bemessen sind, dass sie die voraussichtliche Höhe der insgesamt nach diesem Bundesgesetz an den Antragsteller zu erbringenden Geldleistungen nicht übersteigen. Das Kuratorium kann in diesen Richtlinien vorsehen, dass eine vorläufige Leistung nur zu erbringen ist, wenn ihre richtliniengemäße Bemessung einen Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.
§ 12. Das Antragskomitee erlässt und veröffentlicht eine Verfahrens- und Geschäftsordnung, insbesondere über
§ 13. (1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.
§ 13a. Ansprüche auf Leistungen nach Teil 1 dieses Bundesgesetzes verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Tages der Zustellung der Entscheidung des Antragskomitees über den Forderungsbetrag, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
§ 14. Im Forderungsverfahren können Anträge auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Vermögenskategorien gestellt werden
§ 15. (1) Dem Antragsteller obliegt nach erleichterten Beweisstandards gemäß Abs. 2 der Beweis oder die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts an einem Vermögenswert in einer der in § 14 genannten Vermögenskategorien oder der Berechtigung aus Versicherungspolizzen zum Zeitpunkt der Entziehung, Arisierung oder Liquidierung als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus, und dass
(2) Das Antragskomitee prüft alle Anträge nach erleichterten Beweisstandards. Im Forderungsverfahren sind die Leistungsvoraussetzungen in der Regel durch Vorlage unterstützender Unterlagen nachzuweisen. Sind keine entsprechenden Beweismittel vorhanden, kann das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 wird, wenn keine gegenteiligen Beweise vorgelegt werden, eine eidesstattliche Erklärung einschließlich einer plausiblen Begründung, warum niemals über die Forderung entschieden oder eine Regelung getroffen wurde bzw. die erforderlichen Beweise dem Antragsteller nicht zugänglich waren, als ausreichend erachtet.
§ 16. (1) Gelangt das Antragskomitee zu der Ansicht, im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 mit Einstimmigkeit, dass der Antragsteller die in § 15 genannten Beweiserfordernisse erfüllt, wird das Antragskomitee einen Gesamtbetrag aller anerkannten Forderungen des Antragstellers festlegen (Forderungsbetrag). Der Forderungsbetrag wird dem Antragsteller mitgeteilt, wobei das Antragskomitee jenen Teil des Forderungsbetrages, der Forderungen aus Versicherungspolizzen betrifft, und jenen Teil des Forderungsbetrages, der alle übrigen Forderungen betrifft, gesondert mitteilen kann. Nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 8 und nach Berechnung der Auszahlungsquoten gemäß § 5 Abs. 3 wird das Antragskomitee den jeweiligen Antragstellern auf Grundlage der festgelegten Forderungsbeträge und nach Maßgabe des gemäß § 5 für das Forderungsverfahren bereitgestellten Betrages eine verhältnismäßig zu kürzende Leistung (pro rata) zuerkennen (Zuerkennungsbetrag). Der Zuerkennungsbetrag je Antrag darf 2 Millionen US-Dollar nicht übersteigen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
(2) Um sicherzustellen, dass ein Antragsteller keine Leistung für jene Verluste oder Schäden erhält, für die bereits auf Grund anderer Maßnahmen Entschädigung geleistet wurde, hat das Antragskomitee bei der Festlegung des Forderungsbetrages insbesondere folgende Rückstellungs- und Entschädigungsmaßnahmen zu berücksichtigen
§ 17. Bei ablehnenden Entscheidungen des Antragskomitees über den Forderungsbetrag oder einen Teil des Forderungsbetrages kann ein Antrag auf neuerliche Entscheidung gestellt werden. In einem solchen Antrag sind jene Gründe anzuführen, die für eine Abänderung der Erstentscheidung sprechen. Als solche Gründe kommen insbesondere der Hinweis auf neue Umstände oder auf tatsächliche oder rechtliche Irrtümer bei der Beurteilung durch das Antragskomitee in Betracht. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
§ 18. (1) Das Antragskomitee entscheidet im Rahmen des Forderungsverfahrens über alle Forderungen aus Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) gegen österreichische Unternehmen, soweit diese Forderungen nicht gegen Unternehmen gerichtet sind, die
(2) Für die Entscheidung über Versicherungspolizzen (§ 14 Z 5) wendet das Antragskomitee die Verfahrensregeln über die Anspruchserledigung der ICHEIC sinngemäß an, einschließlich jener betreffend Bewertung, Beweisstandards und diesbezüglicher Entscheidungen des Vorsitzenden. Dabei sind insbesondere bisher erbrachte Entschädigungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(3) Gelangt das Antragskomitee zur Ansicht, dass alle Voraussetzungen für die Anerkennung einer Forderung aus einer Versicherungspolizze vorliegen, wird es nach den Grundsätzen des § 16 Abs. 1 die Auszahlung einer Leistung aus den dafür gemäß § 5 Abs. 2, 3 und 3a bereitgestellten Mitteln des Fonds bewilligen. Alle zur Auszahlung anerkannter Forderungen aus Versicherungspolizzen verwendete Mittel werden pro rata verteilt.
(4) Der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs wird, soweit verfügbar, Listen der Polizzeninhaber, die mögliche Opfer des Nationalsozialismus im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, öffentlich zugänglich machen.
§ 19. Falls der Antragsteller nach den Beweisstandards des Forderungsverfahrens nicht in der Lage ist, konkrete Forderungen zu dokumentieren oder glaubhaft zu machen, können im Billigkeitsverfahren Anträge an das Antragskomitee auf Zuerkennung von Leistungen für Verluste oder Schäden in folgenden Kategorien gestellt werden
§ 20. Hat das Antragskomitee Grund zur Annahme, dass
§ 22. Gegen im Billigkeitsverfahren gefällte Entscheidungen des Antragskomitees kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 23. (1) Beim Fonds wird eine Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen eingerichtet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Schiedsinstanz gehören an
(3) Die Mitglieder sollen mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen und internationalen Rechts, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vertraut sein.
(4) Können sich die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf einen Vorsitzenden einigen, nehmen die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Bundesregierung Beratungen über die Ernennung eines Vorsitzenden auf.
(5) Die Funktionen in der Schiedsinstanz werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Auslagen der Mitglieder sowie der notwendige Personal- und Sachaufwand werden unter möglichster Nutzung des Geschäftsapparates des Fonds vom Bund getragen.
(6) Nach Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt die Schiedsinstanz bis 1. September 2018 einen Schlussbericht und übermittelt diesen dem Kuratorium. Das Kuratorium übermittelt den Schlussbericht dem Hauptausschuss des Nationalrates. Mit Kenntnisnahme des Schlussberichtes durch den Hauptausschuss ist die Schiedsinstanz aufgelöst.
§ 24. Die Schiedsinstanz erlässt und veröffentlicht eine Geschäfts- und Verfahrensordnung, insbesondere über die Beweislast und Beweismittel für Antragsteller.
§ 25. Der Vorsitzende der österreichischen Historikerkommission benennt eine Verbindungsperson zur Schiedsinstanz.
§ 26. Die Schiedsinstanz prüft Anträge auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen im Einzelfall.
§ 27. (1) Antragsberechtigt sind Personen und Vereinigungen, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.
(2) Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die von der Schiedsinstanz als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.
§ 28. (1) Für Zwecke der Naturalrestitution umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ ausschließlich Liegenschaften und Überbauten (Superädifikate), welche
(2) Für Zwecke der Naturalrestitution an jüdische Gemeinschaftsorganisationen umfasst der Begriff „öffentliches Vermögen“ zudem bewegliche körperliche Sachen, insbesondere kulturelle oder religiöse Gegenstände, welche
§ 29. Anträge an die Schiedsinstanz sind bis spätestens 31. Dezember 2007 schriftlich beim Fonds einzubringen.
§ 30. Die Schiedsinstanz gibt ihre Empfehlungen auf Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Beweise und des Vorbringens der österreichischen Bundesregierung sowie auch allfälliger relevanter Befunde der österreichischen Historikerkommission ab.
§ 31. Wenn vom Antragsteller behauptet wird, dass sich ein Vermögenswert im öffentlichen Vermögen befindet, hat die Schiedsinstanz unter Mitwirkung des Bundes festzustellen, ob dies der Fall ist.
§ 32. (1) Grundsätzlich hat die Schiedsinstanz nicht über Forderungen zu entscheiden, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (im Fall einer Vereinigung auch nicht deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten haben.
(2) Davon ausgenommen sind nur jene Fälle,
§ 33. Die Schiedsinstanz trifft ihre Empfehlungen und Ablehnungen innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen eines Antrages beim Fonds.
§ 34. Nach Prüfung des Antrages gibt die Schiedsinstanz eine Empfehlung über die Naturalrestitution an den zuständigen Bundesminister ab oder lehnt den Antrag ab. In Fällen, in denen eine Naturalrestitution zwar angezeigt, aber nicht zweckmäßig oder durchführbar ist, kann die Schiedsinstanz nach Konsultation mit dem zuständigen Bundesminister empfehlen, einen vergleichbaren Vermögenswert zuzusprechen.
§ 35. Anbringen an die Schiedsinstanz sowie Leistungen auf Grund ihrer Empfehlungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
§ 36. Empfehlungen der Schiedsinstanz sind zu veröffentlichen.
§ 37. (1) Empfiehlt die Schiedsinstanz die Naturalrestitution oder die Übereignung eines vergleichbaren Vermögenswertes, so ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Ausmaß der Empfehlung über Bestandteile des unbeweglichen oder beweglichen Bundesvermögens unabhängig von der Höhe des Schätzwertes durch unentgeltliche Übereignung zu verfügen.
(2) Ist ein Vermögenswert ausschließlich und unmittelbar im Eigentum einer, unmittelbar oder mittelbar, im Alleineigentum des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts (§ 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3), so haben die Organe einer solchen juristischen Person Eigentümerweisungen des jeweils zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf unentgeltliche Übereignung dieses Vermögenswertes zu befolgen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2005)
§ 38. (1) Wenn und insoweit Länder oder Gemeinden Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen vorsehen, können sie die Schiedsinstanz bis 31. Dezember 2013 zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen vorsehen. Die dadurch anfallenden Kosten sind vom jeweiligen Land oder der jeweiligen Gemeinde zu tragen.
(2) Abweichend von § 29 endet die Antragsfrist mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Zeitpunkt, zu dem das Land oder die Gemeinde von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch gemacht hat. Der Allgemeine Entschädigungsfonds hat diese Fristen in geeigneter Weise bekannt zu machen.
§ 39. Der Fonds sorgt innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für eine angemessene, weltweite Bekanntmachung der nach diesem Bundesgesetz möglichen Leistungen. Diese beinhaltet insbesondere Informationen über den Fonds, die Leistungsvoraussetzungen, Anmeldefristen und über in diesem Zusammenhang notwendige Datenüberprüfungen.
§ 40. (1) Der Fonds und die nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Organe sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung darf nur unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds und der Organe überwiegen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2007)
§ 40a. Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 zum Zwecke der Erfüllung seiner durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung dieser Daten nur an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben zulässig. Alle Verwendungen sensibler Daten sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 und 8 DSG 2000 zu protokollieren und zu dokumentieren. Das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.
§ 41. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 42. Völkerrechtliche Abkommen, die sich mit den Folgen der Zeit des Nationalsozialismus oder des Zweiten Weltkrieges befassen, insbesondere der Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, sowie der Notenwechsel von 1959 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich betreffend die Regelung gewisser Ansprüche nach Art. 26 des österreichischen Staatsvertrages, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht daher nicht.
§ 44. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz können erst erfolgen, nachdem die Klagen nach § 2 Abs. 1 abgewiesen worden sind. Die Bundesregierung gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt I bekannt.
(2) Die Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird im Anhang zu diesem Bundesgesetz festgelegt.
§ 45. (1) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 3, 3a und 3b, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2009, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 6, § 13a, § 23 Abs. 6 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2013 treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.