Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Österreichischen Buckfast-Imkervereinigung, Katastralgemeinde Zurndorf
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Burgenland
11.07.2018
Niederösterreich
22.11.2017
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, V 43/2016-14, die Verordnung des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 28. Dezember 2000, MA I/4-72/1999, mit welcher eine Vorrangregelung verordnet wurde, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2018 in Kraft.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 6. November 2017 zugestellt.
Für die auf dem Grundstück Nr. 1624/2, KG Zurndorf, anerkannte Reinzuchtbelegstelle wird als Schutzgebiet das Gelände festgelegt, das innerhalb eines vom Standort der Belegstelle als Mittelpunkt gezogenen Kreises mit einem Radius von 4 km liegt.
Im Schutzgebiet gelten folgende Beschränkungen
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.