Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung 2018
Inhaltsübersicht (81)
Gesetzestext (81 Artikel)
Burgenland
27.04.2018
Oberösterreich
02.11.2021
Salzburger Vergabekontrollgesetz 2018
Steiermark
06.10.2025
Oberösterreich
02.11.2021
(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen
(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
(3) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt.
Das „Gerlhamer Moor“ in der Gemeinde Seewalchen a.A. (offizielle Gebietskennziffer AT3140000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Gerlhamer Moor‘“ bezeichnet.
(1) Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der dem Bundesvergabegesetz 2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vergabe von Aufträgen durch folgende Auftraggeber bzw Auftraggeberin
(2) Die Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner bzw Einwohnerinnen als Rechtsträgerinnen, die im Sinn von Abs 1 Z 2 und 3 der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen des Art 14b Abs 2 Z 1 lit b, c, e und f B-VG werden Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen im Sinn des Abs 1 dem Land Salzburg und Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen im Sinn des Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG dem Bund zugerechnet. Wenn nach Abs 1 Z 3, 5 und 6 mehrere Länder beteiligt sind, ist dieses Gesetz dann anzuwenden, wenn die Vollziehungszuständigkeit des Landes Salzburg gemäß Art 14b Abs 2 letzter Satz B-VG gegeben ist.
(1) Dieses Gesetz regelt die Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen.
(2) Ausgenommen von dessen Anwendungsbereich sind
(3) Die Erteilung von Tanzunterricht umfasst auch die Unterweisung in Anstandslehre und Umgangsformen.
Oberösterreich
02.11.2021
Die Reihenuntersuchungen sind nach Zuweisung von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in einer der nachstehend angeführten Untersuchungsstellen durchzuführen
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich jenes Gebiet, das von der Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 56/1993, zur Gänze erfasst ist.
Über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin im Sinn des § 1 Abs 1 und 2 in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt
(1) Zur angeordneten Reihenuntersuchung sind Personen, die einer Personengruppe gemäß § 1 angehören, einmal jährlich verpflichtet. Für die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen beträgt die Untersuchungsdauer maximal sieben Jahre; im Einzelfall kann die Behörde auf weitere Untersuchungen einer Person verzichten, wenn nach einem mindestens dreijährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet eine Untersuchung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Lungenkrankheiten oder Innere Medizin und Pneumologie ergibt, dass für diese Person kein Bedarf für weitere Untersuchungen mehr gegeben ist.
(2) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 haben sich der jährlichen Untersuchung ohne zeitliche Befristung zu unterziehen, solange sie der betreffenden Personengruppe angehören.
(3) Im Bedarfsfall ist eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Gerlhamer Moor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung des Lebensraums
6410
Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinioncaeruleae)
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7150
Torfmoos-Schlenken (Rhynchosporion)
Tabelle 2
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore
(1) Zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 2 sind Senate des Landesverwaltungsgerichts berufen, die aus einem Richter bzw einer Richterin und zwei fachkundigen Laienrichtern bzw Laienrichterinnen (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Die fachkundigen Laienrichter bzw Laienrichterinnen sind von der Landesregierung in der erforderlichen Anzahl zu bestellen, wobei zwei Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der Wirtschaftskammer Salzburg und zwei Bestellungen auf Grund von Vorschlägen der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes zu erfolgen haben. Als weitere Laienrichter bzw Laienrichterinnen sind Personen zu bestellen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Jedem Senat hat ein auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Salzburg bestellter fachkundiger Laienrichter bzw bestellte fachkundige Laienrichterin und entweder ein auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Gemeinden bestellter fachkundiger Laienrichter bzw bestellte fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter bzw eine fachkundige Laienrichterin aus dem Kreis der zu solchen bestellten Landesbediensteten anzugehören.
(2) Die fachkundigen Laienrichter bzw Laienrichterinnen müssen besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Bei ihrer Bestellung ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern Bedacht zu nehmen.
(1) Die/Der eigenberechtigte Anzeigende hat der Anzeige gemäß § 2 den Nachweis der fachlichen Eignung anzuschließen.
(2) Der Anzeige über die Erteilung von gewerbsmäßigem Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer ist die Anzeige eines geeigneten Unterrichtsortes anzuschließen. Die Geeignetheit ist durch ein Gutachten einer Ziviltechnikerin/eines Ziviltechnikers im Rahmen ihrer/seiner Befugnis zu bestätigen bzw. muss diese aus anderen behördlichen Genehmigungen unzweifelhaft ableitbar sein.
(3) Die/Der Anzeigende muss sich aufgrund der für sie/ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten dürfen. Sonstige ausländische Rechtsträger, die weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in Österreich haben, dürfen, soweit Staatsverträge oder EU-Vorschriften nichts anders vorsehen, Tanzunterricht nicht erteilen.
(1) Die Untersuchung hat bei Personen ab dem schulpflichtigen Alter jedenfalls in einer Röntgenaufnahme der Lunge zu bestehen.
(2) Die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn ein Röntgenbefund der Lunge, der nicht älter als zwei Monate ist, vorgewiesen werden kann.
(3) Befunde gemäß Abs. 1 und 2 haben eine Stellungnahme zu enthalten, ob der Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung gegeben ist.
(4) Ergibt der Befund gemäß Abs. 1 und 2 den Verdacht auf eine Tuberkuloseerkrankung, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine weitere fachärztliche Untersuchung an einer Untersuchungsstelle gemäß § 2 der Verordnung zu veranlassen. Die betroffene Person hat sich dieser Untersuchung zu unterziehen.
(5) Bei Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, entfällt die Verpflichtung, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, wenn
(6) Wenn ein Mendel-Mantoux-Test oder ein Interferon y-Release Assay bei Kindern, die das schulpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, sowie bei schwangeren Frauen ein positives Ergebnis aufweist, so ist dieser nicht zu wiederholen, sondern eine in der Regel einmalige Röntgenaufnahme der Lunge durchzuführen. Bei schwangeren Frauen ist die Röntgenaufnahme erst nach dem Ende der Schwangerschaft durchzuführen.
Die im § 2 der Verordnung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl.Nr. 56/1993, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrages, Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages einschließlich der Entscheidung über die diesbezügliche Gebührenfestsetzung durch Einzelrichter bzw Einzelrichterin.
Der Nachweis der fachlichen Eignung ist gegeben, wenn die Anzeigerin/der Anzeiger
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landeshauptmann spätestens bis zum 31. Jänner jeden Jahres über die nach dieser Verordnung im vorangegangenen Jahr durchgeführten Reihenuntersuchungen zu berichten. Die Berichte haben folgende Inhalte aufzuweisen
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Verfahren nach diesem Gesetz das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
(1) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht darf nicht erteilt werden, wenn
(2) Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften dürfen die Ausschließungsgründe des Abs. 1 nicht auf Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, zutreffen.
(3) Ein Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Anzeigenden/dem Anzeigenden ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschließungsgrund gemäß Abs. 1 Z. 3 sinngemäß eintritt oder eingetreten ist.
Wer einer Verpflichtung zur Untersuchung nach dieser Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 48 Z 3 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2016.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Tabelle 3
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6410
Pfeifengraswiese auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden
(Molinion caeruleae)
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren auf der Teilfläche mit Vorkommen des Firnisglänzenden Sichelmooses, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern
7150
Torfmoos-Schlenken
(Rhynchosporion)
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern
Tabelle 4
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts, fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Unterabschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Unterabschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Unterabschnitt) zuständig. Darauf gerichtete Beschwerden oder Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 und den dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
(4) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zuständig
(5) Bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters bzw der Bieterin um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(1) Tanzunterricht darf nur in Räumlichkeiten erteilt werden, die dazu geeignet sind. Der Unterrichtsort muss so beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Personen, die sich darin aufhalten und der Nachbarn in gesundheitlicher, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass der Unterrichtsort bei Gefahr schnell verlassen werden kann. Hilfsmittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen und für die Brandbekämpfung müssen in ausreichender Zahl vorhanden und leicht zugänglich sein.
(2) Der Unterrichtsort kann von der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit überprüft werden. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist deren Behebung binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen. Sind die Mängel geeignet, die Sicherheit oder die Gesundheit von Personen zu gefährden, so ist die Schließung des Unterrichtsortes bis zur Behebung der Mängel anzuordnen.
(3) Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber ist verpflichtet, Vertretern der Behörde Zutritt zum Unterrichtsort zu gewähren.
(4) Der Wechsel des Unterrichtsortes einer ständigen Tanzschule ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Maßgabe des § 3 Abs. 2 anzuzeigen.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. Nr. 60/2008, außer Kraft.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen oder vergebenden Stellen haben dem Landesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle dafür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer bzw Unternehmerinnen.
(2) Hat ein Auftraggeber bzw die Auftraggeberin, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Landesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin oder der Unternehmer bzw die Unternehmerin auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(1) Bei Vorliegen einer gemäß § 3 vollständigen Anzeige ist die/der Anzeigende berechtigt, Tanzunterricht in der angezeigten Form zu erteilen.
(2) Bei Zweifeln über die Erfüllung der in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde Überprüfungen durchzuführen und im Fall der Nichterfüllung die Erteilung von Tanzunterricht binnen vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.
Die Verwendung der Bezeichnung „Tanzschule“ im geschäftlichen Verkehr ist Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhabern vorbehalten.
(1) Verfahrenshilfe kann nur für die Einbringung von Feststellungsanträgen beantragt werden. Es gelten die Bestimmungen nach § 8a VwGVG sinngemäß mit folgenden Abweichungen
(2) § 24 Abs 3 ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
(3) Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.
(1) Juristische Personen und Personengesellschaften oder Personen, die die fachliche Eignung nicht besitzen, haben eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen, die/der den Anforderungen des §§ 4 und 5 zu entsprechen hat.
(2) Zur Geschäftsführerin/Zum Geschäftsführer kann nur bestellt werden, wer noch nicht von einer anderen Tanzschulinhaberin/einem anderen Tanzschulinhaber zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer bestellt worden ist.
(3) Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer
(4) Die Bestellung und das Ausscheiden einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(5) Scheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer aus, so ist binnen 3 Monaten eine neue Geschäftsführerin/ein neuer Geschäftsführer zu bestellen.
(6) Die Bestellung ist zu untersagen, wenn die Person den Anforderungen der Abs. 1 bis 3 nicht entspricht.
Für Anträge gemäß den §§ 12 Abs 1, 20 Abs 1 und 23 Abs 1 und 2 hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten
(1) Tanzunterricht dürfen nur Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer erteilen.
(2) Assistentinnen/Assistenten sind Personen die zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer ausgebildet werden. Sie dürfen Tanzunterricht nur nach Maßgabe ihres Ausbildungsstandes erteilen, sofern der Tanzunterricht von einer Tanzlehrerin/von einem Tanzlehrer geleitet wird.
(1) Der bzw die vor dem Landesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer bzw Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz seiner bzw ihrer gemäß § 10 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw die Auftraggeberin. Der Beschwerdeführer bzw die Beschwerdeführerin hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner bzw ihrer gemäß § 10 entrichteten Gebühren, wenn er bzw sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
(3) Über den Gebührenersatz hat das Landesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
(1) Als Tanzlehrerin/Tanzlehrer darf nur eine Person tätig werden, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung insbesondere über die Lehrgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Prüfungsgegenstände, die Durchführung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung und Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen die Prüfung wiederholt oder nachgeholt werden kann und die Form der Zeugnisse zu erlassen. Werden Ausbildungen bzw. Fähigkeiten nachgewiesen, die jenen in der Verordnung gleichwertig sind, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, welche Ausbildungs- und/oder Prüfungsteile durch diese Nachweise ersetzt werden.
(3) Die Ausbildungslehrgänge und die Prüfungen sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen.
(1) Ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin kann bis zur Zuschlagserteilung bzw bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im § 13 vorgesehene Frist, ist ein Bieter bzw eine Bieterin berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern bzw Unternehmerinnen angefochten, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(1) Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer haben alle zwei Jahre einen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Die Fortbildungslehrgänge sind vom Verband der Tanzlehrer Steiermarks durchzuführen. Ist der Besuch des Fortbildungslehrganges ohne Verschulden der Tanzlehrerin/des Tanzlehrers durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht möglich, so ist der nächste Fortbildungslehrgang zu besuchen.
(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz und sind dem Verband zu melden.
(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung der Entscheidung bzw Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einem anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw der Bereitstellung der Entscheidung bzw mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung einer Direktvergabe beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller bzw die Antragstellerin von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – können über den in Abs 1 genannten Zeitraum hinaus bis spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist, die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.
(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.
(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen hat.
(1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn er
(3) Wird ein Antrag gemäß § 12 Abs 1 erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Vergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Landesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß § 23 Abs 1 zu behandeln, wenn der Antragsteller bzw die Antragstellerin von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der im § 24 Abs 2 genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller bzw die Antragstellerin hat auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 23 Abs 1 er bzw sie beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß § 23 Abs 1 beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
(4) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen eine unrichtige Angabe über das zuständige Vergabekontrollorgan, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 13 genannten Fristen bei dem in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollorgan eingebracht worden ist. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen keine Angabe über das zuständige Vergabekontrollorgan, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 13 genannten Fristen bei einem nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollorgan eingebracht worden ist.
(1) Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) geht die ursprüngliche Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf die Nachfolgeunternehmerin/den Nachfolgeunternehmer über. Die Berechtigung entsteht mit der Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch, wenn die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht erfüllt. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab Eintragung der Umgründung im Firmenbuch, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.
(2) Die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht einer eingetragenen Personengesellschaft geht mit dem Ausscheiden auf die letzte verbleibende Gesellschafterin/den letzten verbleibenden Gesellschafter über, wenn die Voraussetzungen die Voraussetzungen zur Erteilung von Tanzunterricht sind. Der Rechtsübergang ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Die Berechtigung der Rechtsnachfolgerin/des Rechtsnachfolgers endigt nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Ausscheiden der letzten Mitgesellschafterin/des letzten Mitgesellschafters, wenn der Rechtsübergang innerhalb dieser Frist nicht angezeigt wurde.
(1) Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
(2) Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten
(3) Der bzw die im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber bzw Auftraggeberin und die gegebenenfalls vergebende Stelle ist vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs 2 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(4) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der bzw die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die im Abs 2 genannten Angaben zu enthalten.
(5) In Nachprüfungsverfahren ist zudem auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die im Abs 2 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(6) In Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist der bzw die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.
(1) Das Recht eine Tanzschule auf Grund der Berechtigung einer anderen Person fortzuführen steht zu
(2) Das Fortbetriebsrecht entsteht
(3) Das Fortbetriebsrecht ist der Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen.
(4) Erfüllt die/der Fortbetriebsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter nicht die Voraussetzungen des § 4 so ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer anzuzeigen.
(5) Das Fortbetriebsrecht endet
(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller bzw die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Nachprüfungsverfahrens an die Stelle des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin. Der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine bzw ihre Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient bzw Nebenintervenientin beitreten; §§ 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 19 Abs 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern bzw Auftraggeberinnen gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind weiters jene Unternehmer bzw Unternehmerinnen, die durch die vom Antragsteller bzw die Antragstellerin begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner bzw Antragsgegnerinnen); insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der bzw die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin Partei des Nachprüfungsverfahrens.
(3) Der bzw die in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter bzw Bieterin verliert seine Parteistellung, wenn er seine bzw sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 15 Abs 4) erhebt. Andere Parteien im Sinn des Abs 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller bzw von der Antragstellerin begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 15 Abs 1 erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. § 42 Abs 3 AVG gilt sinngemäß.
(4) Haben mehrere Unternehmer bzw Unternehmerinnen dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
Die Tanzschulinhaberin/Der Tanzschulinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme des Tanzschulbetriebes binnen drei Wochen der zuständigen fachlichen Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und dem Verband der Tanzlehrer Steiermarks anzuzeigen.
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer bzw Unternehmerinnen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen in Betracht.
(3) Erklärt das Landesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm bzw ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Landesverwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(1) Die Berechtigung zum Betrieb einer Tanzschule endet
(2) Die Berechtigung ist zu entziehen, wenn
(3) Von der Endigung der Berechtigung ist die zuständige fachliche Gliederung der Wirtschaftskammer Steiermark und der Verband der Tanzlehrer Steiermarks zu verständigen.
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers bzw einer Auftraggeberin ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß § 11 entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Prüfung bzw. Ausbildung diese Voraussetzung erfüllt.
Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20.000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Nachweise über
(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich im Falle der Anerkennung einer Ausbildung, die in einem der in § 1 Z. 1 angeführten Staaten absolviert wurde, nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen –StGAB 2016.
(3) Die Anerkennung erfolgt mittels Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Eignungsprüfung und die Anpassungslehrgänge sind beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks abzunehmen bzw. durchzuführen. Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(4) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Ausbildungsnachweisen eines Staatsangehörigen nach Abs. 2 durch ein anderes Bundesland gilt auch für die Steiermark.
(5) Die Anerkennung der Ausbildung berechtigt dazu, den Tanzlehrerberuf unter der Berufsbezeichnung “Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ auszuüben und das Abzeichen gemäß § 13 zu führen. Tanzlehrerinnen/Tanzlehrern, denen zum erfolgreichen Abschluss eines gemäß Abs. 2 anerkannten Lehrganges ein Abzeichen verliehen wurde, sind befugt, dasselbe anstelle des Abzeichens gemäß § 13 zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers bzw einer Unternehmerin, dem bzw der die Antragsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers bzw der Antragstellerin zu beseitigen bzw zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der im § 13 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 13 bezeichneten Frist kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der im § 13 bezeichneten Frist bzw mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller bzw die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat den betroffenen Auftraggeber bzw die betroffene Auftraggeberin und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin darf bis zur Entscheidung über den Antrag
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber bzw die Auftraggeberin und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß § 21 Abs 2 hinzuweisen.
(7) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
(1) Der „Verband der Tanzlehrer Steiermarks“ (im Folgenden: der Verband) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Graz. Er ist berechtigt das Landeswappen zu führen.
(2) Dem Verband gehören als ordentliche Mitglieder an
(3) Dem Verband gehören als außerordentliche Mitglieder Tanzlehrerinnen und Tanzlehrer, die nicht in einer Tanzschule tätig sind, an, wenn sie dies beantragen. Während der Dauer ihrer Ausbildung gehören Assistentinnen/Assistenten als außerordentliche Mitglieder dem Verband an, wenn sie dies beantragen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(4) Dem Verband gehören als fördernde Mitglieder Personen an, die sich als besondere Fördererinnen/Förderer des Gesellschaftstanzes und des Tanzschulwesens erwiesen haben. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(5) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Verband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Ausgaben vom Verband festzusetzen.
(1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers bzw der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber bzw Bewerberinnen oder Bieter bzw Bieterinnen und des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(2) Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag, erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder erklärter Widerruf des Vergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw unwirksam.
(3) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(4) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Eine einstweilige Verfügung ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Sie ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(5) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG.
Der Verband hat neben den ihm in diesem oder in anderen Gesetzen übertragenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben
(1) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
(2) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller bzw die Antragstellerin und der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin. Der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine bzw ihre Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient bzw Nebenintervenientin beitreten; §§ 17 Abs 1, 18 Abs 1 und 19 Abs 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern bzw Auftraggeberinnen gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(3) Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen zehn Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
(4) In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, bei Konzessionsvergabeverfahren höchstens 40.000 Euro, ansonsten höchstens jedoch 20.000 Euro. beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
(1) Organe des Verbandes sind
(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.
(3) Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre die Obfrau/den Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Obfrau/der Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn sind aus der Mitte der Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber zu wählen. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist darauf zu achten, dass Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber und Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer im gleichen Verhältnis im Vorstand vertreten sind.
(1) Ein Unternehmer bzw eine Unternehmerin, der bzw die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrages hatte, kann, wenn ihm bzw ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
(2) Ein Bieter bzw eine Bieterin, der bzw die ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrages hatte, kann, wenn ihn bzw ihr durch das Vorgehen des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters bzw der Bieterin um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden dasselbe Vergabeverfahren betreffend Feststellungsanträge nach Abs 1 von mehreren Unternehmern bzw Unternehmerinnen gestellt, hat das Landesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers bzw der Unternehmerin, der bzw die den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
(1) Der Verband hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind insbesondere zu regeln
(2) Die Vollversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
(3) Der Vorstand hat jedenfalls folgende Aufgaben
(4) Die Obfrau/der Obmann des Verbandes hat insbesondere folgende Aufgaben
(5) Die Satzung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleistet hat.
(1) Ein Antrag gemäß § 23 Abs 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten
(2) Anträge gemäß § 23 Abs 1 sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller bzw die Antragstellerin vom Zuschlag bzw vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen eine unrichtige Angabe über das zuständige Vergabekontrollorgan, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im Abs 2 genannten Frist bei dem in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Vergabekontrollorgan eingebracht worden ist. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen keine Angabe über das zuständige Vergabekontrollorgan, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im Abs 2 genannten Frist bei einem nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollorgan eingebracht worden ist.
(4) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 23 Abs 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß den §§ 12 ff hätte geltend gemacht werden können.
(5) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 23 Abs 1 oder 2 ist ferner unzulässig, wenn er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wird.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2200 Euro zu bestrafen.
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs 3 und 4 sind der Antragsteller bzw die Antragstellerin, der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin und ein allfälliger Zuschlagsempfänger bzw eine allfällige Zuschlagsempfängerin. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs 5 sind der Antragsteller bzw die Antragstellerin, der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter bzw Bieterinnen. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit dem Auftraggeber bzw der Auftraggeberin eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 26 Abs 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber bzw der Auftraggeberin gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern bzw mehreren Auftraggeberinnen gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeber bzw Auftraggeberinnen eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 2 bis 5 sind in Konzessionsvergabeverfahren nicht anwendbar.
(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 23 Abs 1 und 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 1 und 5 und Abs 4 Z 1 und 3 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
(2) Soweit in den Abs 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 bis 5 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären. Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages oder von einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Abs 4 abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigkeit oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
(3) Soweit in den Abs 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 bis 5 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin auf Grund der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012, der dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Unionsrechts offenkundig unzulässig war.
(4) Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Landesverwaltungsgericht, soweit nicht Abs 5 zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 bis 5 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 3 und 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
(5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 3 Z 3 bis 5 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 6 Abs 3 Z 3 und 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers bzw der Antragstellerin an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Abs 3 oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Abs 4 im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses und das Interesse des Antragstellers bzw der Antragstellerin an der Beendigung des Vertragsverhältnisses auch unter der Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.
(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß § 23 Abs 1 Z 2 bis 4 bzw in Konzessionsvergabeverfahren gemäß § 23 Abs 1 Z 2 oder 3 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Abs 2 bis 6 nur, wenn
(8) Die Abs 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrages gemäß § 23 Abs 1 Z 2, sofern der Auftraggeber bzw die Auftraggeberin in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
(9) Wenn das Landesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber bzw die Auftraggeberin zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß § 23 Abs 1 Z 2 bis 4 nach den in Abs 7 genannten Fristen eingebracht wurde und das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt. Hat eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt, ist die Geldbuße abweichend vom ersten Satz über die zentrale Beschaffungsstelle zu verhängen, wenn die von ihr gesetzten Handlungen für die Feststellung der Rechtsverstöße von wesentlichem Einfluss waren.
(10) Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20 %, im Unterschwellenbereich 10 % der Auftragssumme bzw des Wertes der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrags zu berechnen, der dem Teil des Vertrags entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz heranzuziehen. Geldbußen sind für Zwecke der Sozialhilfe zu verwenden.
Eine nach den bisher geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung zur gewerbsmäßigen Erteilung von Tanzunterricht gilt als Berechtigung nach diesem Gesetz.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 4 Z 1 bzw in Konzessionsvergabeverfahren im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 6 Abs 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn der Antragsteller bzw die Antragstellerin dies beantragt hat. Er hat dafür das Interesse der Bieter bzw Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens und das Interesse des Auftraggebers bzw der Auftraggeberin an der Beendigung des Vergabeverfahrens auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 24. Juni 2014 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 treten § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und § 25 Z. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 136/2016
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung
(2) Die Verweisungen auf das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018), das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), BGBl I Nr 65/2018 und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, (BVergGVS 2012), BGBl I Nr 10/2012 und die dazu ergangenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung, soweit nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000 idF LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007, LGBl Nr 28, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 24/2009, 35/2010, 92/2013, 106/2013, 14/2015 und 120/2015 sowie der Druckfehlerberichtigungen LGBl Nr 58/2009 und 60/2015 außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des In- bzw Außerkrafttretens gemäß Abs 1 beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(3) Die §§ 4 und 28 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2025 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.