Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
Burgenland
06.04.2018
Niederösterreich
31.10.2017
Oberösterreich
02.11.2021
VO Altstadt-Sachverständigenkommission und Altstadtanwältin/Altstadtanwalt
Burgenland
06.04.2018
(Anm.: Anlage wurde als PDF dokumentiert)
Oberösterreich
02.11.2021
(1) Die facheinschlägige Ausbildung für Helferinnen und Helfer in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit der pädagogischen Fachkräfte und hat einen theoretischen und einen praktischen Ausbildungsteil zu umfassen.
(2) Die Ausbildung hat mindestens 140 Stunden in Theorie und 60 Stunden Praktikum zu umfassen. Die Dauer einer Stunde im Sinne dieser Verordnung beträgt 50 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht (100% Anwesenheit im Praktikum und im Unterrichtsgegenstand Erste Hilfe).
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Helferinnen und Helfern dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungseinrichtung sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
(4) Die Ausbildungseinrichtung hat vor Aufnahme zur Ausbildung zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die physische und psychische Eignung aufweist, die deutsche Sprache im für die Verwendung als Helferin oder Helfer erforderlichen Ausmaß beherrscht und dem Unterricht folgen kann.
(5) Die erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichzuhalten. Gleiches gilt für die erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß § 39 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2024.
(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete und mit dem Symbol der Rettungsorganisation gekennzeichnete Sanitätseinsatzfahrzeuge bzw. Notarzthubschrauber (NAH) einzusetzen.
(2) Je nach Ausstattung ist ein Sanitätseinsatzfahrzeug entweder ein
(3) Geeignet sind jene Sanitätseinsatzfahrzeuge bzw. Notarzthubschrauber, die der Anlage entsprechen. Die in der Anlage enthaltenen Geräte und Einrichtungen müssen einsatzbereit und betriebstüchtig sein.
(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Oö. Tierzuchtgesetzes 2019 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.
(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) sowie die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung.
Oberösterreich
02.11.2021
(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen
(3) Der Unterricht ist durch qualifizierte Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrung in der Kinderbildungs- und -betreuungsarbeit durchzuführen (Psychologin oder Psychologe, Pädagogin oder Pädagoge, Ärztin oder Arzt, Lehrerin oder Lehrer für Pädagogik - Didaktik usw.). Die Lehrkräfte haben sich während der Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(4) Die Ausbildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
(1) Die Leitstelle ist eine Einrichtung, die rettungsdienstliche Notrufe entgegen nimmt.
(2) Die Leitstelle muss über folgende technische Ausrüstung verfügen
(3) In jeder Alarmierungsleitstelle müssen mindestens zwei Personen, die beide in Arbeitsbereitschaft ausschließlich für die Entgegennahme von Notrufen bzw. Disponierung von Notfällen stehen, rund um die Uhr Dienst versehen.
(4) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen in der Leitstelle beschäftigte Personen, die einen Notruf entgegen nehmen, eine Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden Theorie und 100 Stunden Praxis erhalten haben, die sie in die Lage versetzt, Notrufabfragen mittels AMPDS (Advanced Medical Priority Dispatch System) strukturiert durchzuführen.
(5) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die in der Leitstelle beschäftigten Personen, die einen Notfall disponieren, eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden Theorie und 300 Stunden Praxis absolviert haben, welche sie in die Lage versetzt, einen Notfall zu disponieren, die notwendigen Einsatzkräfte zu alarmieren und die technischen Anlagen zu bedienen.
(6) Pro Kalenderjahr müssen die in der Leitstelle beschäftigten Personen, die einen Notruf entgegen nehmen oder einen Notruf disponieren, eine fachbezogene Fortbildung im Ausmaß von 24 Stunden absolvieren.
(7) Die Leitstelle erstellt die Alarmierungsabläufe und die Alarm- und Ausrückordnung, wobei das Einvernehmen mit den anerkannten Rettungsorganisationen herzustellen ist, und stellt diese sowie alle erforderlichen aktuellen Informationen den anerkannten Rettungsorganisationen im Internet zur Verfügung.
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes – Stmk. L-RGG, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.
Oberösterreich
02.11.2021
(1) Die Praktische Ausbildung hat mindestens 60 Stunden in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu umfassen.
(2) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln
(3) Die Praktikumsstelle hat der Praktikantin oder dem Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die die Anzahl der tatsächlich geleisteten Praxisstunden beinhaltet.
(1) Jede Rettungsorganisation muss zumindest über eine Dienststelle (Stützpunkt) verfügen.
(2) Jede Dienststelle ist durch eine gut sichtbare, über oder neben dem Eingangsbereich angebrachte Bezeichnung mit dem Symbol der Rettungsorganisation kenntlich zu machen.
(3) Jede Dienststelle hat über nachstehende Einrichtungen zu verfügen
(4) In den Garagen bzw. Hangars ist eine Möglichkeit für die Vortemperierung der Sanitätseinsatzfahrzeuge bzw. Notarzthubschrauber vorzusehen. Die Garagen bzw. Hangars müssen überdies eine Wasch- und Desinfektionsmöglichkeit für die Sanitätseinsatzfahrzeuge und die Gerätschaften enthalten.
(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Fall der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben
(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 457,82 pro Monat.
(2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 686,73 pro Monat.
(3) Die Aufwandsentschädigungen sind jährlich entsprechend den Gehaltserhöhungen im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.
Abweichend von den §§ 1 bis 3 ist in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, eine Ausbildung im Umfang folgender Unterrichtsgegenstände für den Einsatz als Helferin oder Helfer ausreichend
Oberösterreich
02.11.2021
(1) Die Landesregierung kann Ausbildungseinrichtungen für Helferinnen und Helfer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zertifizieren.
(2) Die Landesregierung hat aufgrund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere einem Lehrplan gemäß § 2 und der Namhaftmachung von Lehrpersonal, welches die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der im § 2 Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte erforderlich sind, die Übereinstimmung der Ausbildung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 2 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung oder eine nur unwesentliche Abweichung, so kann die Landesregierung eine Zertifizierungsbescheinigung ausstellen (Zertifizierung).
(4) Falls eine Zertifizierung nach Abs. 3 nicht erfolgen kann, ist dies der antragstellenden Ausbildungseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen der antragstellenden Ausbildungseinrichtung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die zertifizierten Ausbildungseinrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, vom Land einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Zertifizierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
(1) Das in Krankentransportwägen (KTW) und Rettungstransportwägen (RTW) eingesetzte Personal muss zumindest eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter entsprechend dem Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2016, erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) In Rettungstransportwägen Typ C (RTW-C), Notarzteinsatzfahrzeugen (NEF) und Notarzthubschraubern (NAH) muss mindestens eine Person zumindest eine Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter entsprechend dem Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2016, erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Einsatzfahrer müssen zumindest eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter im Sinne des Abs. 1 und die Lenkerberechtigung für das jeweilige Sanitätseinsatzfahrzeug sowie eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen. Falls die zweijährige Fahrpraxis noch nicht erfüllt ist, muss dem Rettungs- und Krankentransportanbieter ein Gutachten eines verkehrspsychologischen Instituts vorgelegt werden, wonach die Eignung zum Lenken eines Sanitätseinsatzfahrzeuges gegeben ist.
Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2014, in Kraft.
Oberösterreich
02.11.2021
Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen auf die Ausbildung zur Helferin oder zum Helfer entscheidet jene gemäß § 4 zertifizierte Ausbildungseinrichtung, bei der eine Bewerberin oder ein Bewerber die Ausbildung nach dieser Verordnung zu absolvieren beabsichtigt. Die Entscheidung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
Die Ausstattung der Rettungsmittel (Einsatzfahrzeuge, Notarzthubschrauber) mit Medikamenten und Verbrauchsmaterialien muss dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechen. Sie sind in ausreichender Menge vorzuhalten, damit die Einsatzbereitschaft auch im Hinblick auf die zu erwartende Anzahl von direkt aufeinander folgenden Einsätzen gewährleistet ist.
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens 10 weibliche und 2 männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.
(2) Im Fall von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Artikel 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die im Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, LGBl. Nr. 91/2009, außer Kraft.
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche Abschlussprüfung abzulegen. Die mündliche Abschlussprüfung kann auch in Form einer Präsentationsprüfung durchgeführt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Vorliegen eines Praktikumsnachweises gemäß § 3 Abs. 3.
(3) Die Prüfungskommission hat aus mindestens zwei qualifizierten Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrung in der Kinderbildungs- und -betreuungsarbeit zu bestehen.
(4) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Im Fall der Beurteilung mit „nicht bestanden“, kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach frühestens weiteren vier Wochen möglich.
(5) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden. Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 ist nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 ein Abschlussgespräch zu führen. Die Ausbildungseinrichtung hat nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 eine Kursbestätigung auszustellen.
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABL. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S.1, der Kommission mitgeteilt
Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss
Von der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden absolviert haben und bis 31. Dezember 2018 in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zu einem Rechtsträger einer burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung stehen. Ebenso ist von der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen abzusehen, wenn Personen ohne facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und davor bereits 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben (§ 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009).
Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst, LGBl. 9430/2, außer Kraft.
(1) Der Jahresbericht gemäß § 16 Abs. 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2019 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten
(3) Für alle in Oberösterreich auf der Basis des Oö. Tierzuchtgesetzes 2019 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Oberösterreich die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt durch die Landesregierung (§ 14a Bgld. KBBG 2009).
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen bzw. Daten nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für Organe der Behörde oder für die von letzterer beauf-tragten Personen sowie für die sonstigen nach § 16 Abs. 9 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 Berechtigten zugänglich und geordnet aufzubewahren.
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 5, § 3a, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 gilt
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin bzw. eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrgangs dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin bzw. der Leiter eines Ausbildungslehrgangs muss eine Tierärztin bzw. ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin bzw. der Kandidat nachzuweisen, dass sie bzw. er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen bzw. Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teils des Ausbildungslehrgangs zulässig.
(7) Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie bzw. er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin bzw. des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 17 Abs. 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019.
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer gilt § 10 mit folgenden Abweichungen sinngemäß
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinn des § 13 Oö. Tierzuchtgesetz 2019 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des im § 9 Abs. 4 oder § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Anpassungslehrgänge oder Ergänzungsprüfungen gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Ergänzungsprüfungen nach Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern aus dem Dienststand der Behörde (§ 14 Abs. 1 Oö. Tierzuchtgesetz 2019) abzulegen.
(1) Nach den §§ 33 und 34 der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen bzw. Besamungstechniker oder Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen bzw. Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach §§ 9 oder 10 dieser Verordnung.
(2) Nach dem Oö. Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 14/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 136/2016, bzw. der Oö. Tierzuchtverordnung 2009, LGBl. Nr. 115/2009, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die landwirtschaftliche Tierzucht (Oö. Tierzuchtverordnung 2009), LGBl. Nr. 115/2009, außer Kraft.