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20001171 AT

Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

87 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (87)

Gesetzestext (87 Artikel)

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) und regelt die Leistungsbeurteilung und die Gestaltung der Formulare für Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie die Aufbewahrungsfristen von in diesen Schulen zu führenden Aufzeichnungen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen als auch für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, sofern nicht in den nachfolgenden Absätzen anderes festgelegt ist.

(2) Für Veranstaltungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bewilligten Veranstaltungsstätten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur, sofern nicht einzelne Anforderungen im Bewilligungsbescheid abweichend geregelt sind.

(3) Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind nicht anzuwenden bei meldepflichtigen Veranstaltungen.

(4) Von den Bestimmungen des 2. Abschnitts kann abgewichen werden, wenn ein Gutachten vorgelegt wird, das auf Grundlage einer Entfluchtungs-Simulations-Berechnung, die dem Stand der Technik entspricht, erstellt wurde. Dieses Gutachten muss eine abschließende Beurteilung enthalten, dass die Sicherheit der Teilnehmerinnen/Teilnehmer gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmungen des 3. Abschnitts sind in Verfahren nach den §§ 15 ff StVAG anzuwenden. Für Änderungsbewilligungen (§ 18 StVAG) gelten die Bestimmungen des 3. Abschnitts nur, wenn sich die Änderung wesentlich auf die bauliche Anlage auswirkt.

(6) Im 4. Abschnitt sind die gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 StVAG vorgesehenen Mindeststandards festgelegt, die alle nach dem Veranstaltungsgesetz 1969 genehmigten ortsfeste Betriebsstätten in Gebäuden und ortsfesten Betriebsstätten mit überdachten Tribünen erfüllen müssen.

(7) Von den Bestimmungen des 9. Abschnitts sind für Kleinveranstaltungen nur die Bestimmungen des § 38 Abs. 3 und des § 42 anzuwenden.

(8) Werden Anlagen und Ausstattungen einer bewilligten Veranstaltungsstätte oder eines gewerberechtlich genehmigten Gastgewerbebetriebes verwendet, die von der Bewilligung bzw. Genehmigung umfasst sind, sind die Bestimmungen des 6. Abschnitts nicht anzuwenden.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind die Grundlage für die Leistungsbeurteilungen.

(2) Feststellungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler, die der Lehrperson nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schülerinnen und Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche) und nur jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.

(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.

(3) Die von der Lehrperson jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schülerinnen und Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.

(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, dass die Schülerinnen und Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet sind.

(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten bzw Lehrberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.

(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, dass auch die übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.

(7) Leistungsfeststellungen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, grundsätzlich während des Unterrichtes durchzuführen. Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen haben außerhalb des Unterrichtes stattzufinden.

(8) An den letzten zwei Werktagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung der Schulleitung zulässig. Die Schulleitung darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer ist wie folgt zu bemessen

(2) Ist mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Teilnehmerinnen/Teilnehmern, insbesondere von rivalisierenden Anhängergruppen, zu rechnen oder lässt die Veranstaltungsart oder die erwartete Personenzahl eine Gefährdung der Teilnehmerinnen/Teilnehmer erwarten, so ist der Zuschauerbereich in Sektoren oder Blöcke mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5.000 Personen zu unterteilen.

(3) Veranstalterinnen/Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der sich auf der Bemessungsfläche aufhaltenden Personen zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die maximal zulässige Teilnehmerdichte nicht überschritten wird. Dazu ist ein geeignetes Zählsystem (z. B. Drehkreuz mit Zählwerk, Abzählen durch Ordner am Eingang bzw. Ausgang, Lichtschranke mit Zählwerk, Zählkarte) einzurichten.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen

(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen (zB die Arbeit am Computer, projektorientierte Arbeit) in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Auch eine Verbindung verschiedener Formen der im Abs 1 genannten Leistungsfeststellungen ist möglich, wobei die für den Erwerb der jeweiligen Kompetenzen am besten geeigneten gewählt werden sollen.

(3) Besondere schriftliche Leistungsfeststellungen dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw Jahresbeurteilung sein.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.

(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs 4 sind die im Abs 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mitzuberücksichtigen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Die Bestimmungen zu Flucht- und Rettungswegen lehnen sich an die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 an.

(2) Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind so auszubilden, dass es zu keiner vorhersehbaren Sturz- oder Stolpergefahr kommt. Sie sind ständig in ihrer erforderlichen Breite und Höhe von Gegenständen aller Art freizuhalten. Dies gilt auch für die Flucht- und Rettungswege von und zu Grundstücken und Häusern im Umfeld der Veranstaltungsstätte, die nur über diese erreichbar sind.

(3) Aus einem Raum, der für den Aufenthalt von mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen.

(4) Fluchtwege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen in einen sicheren Bereich im Freien geführt werden, wenn mindestens ein weiterer vom Foyer oder der Halle baulich unabhängiger Fluchtweg vorhanden ist.

(5) Unvermeidbare Einzel- oder Doppelstufen in Gebäuden sind besonders zu kennzeichnen (Farbgebung oder Beleuchtung der Stufen) und mit Handläufen auszustatten.

(6) Türen zu und im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.

(7) Mechanische Zählvorrichtungen (z. B. Drehkreuze) im Verlauf von Fluchtwegen müssen von innen leicht und in voller Breite in Fluchtrichtung geöffnet werden können.

(8) Sind im Verlauf von Fluchtwegen jeweils mehr als 120 Personen auf Drehflügeltüren angewiesen, sind diese mit Paniktürverschlüssen mit horizontaler Betätigungsstange auszustatten.

(9) Automatische Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Notausgangstüren geeignet sein.

(10) Sektoren oder Blöcke sind durch zumindest 120 cm breite Rettungsgänge zu trennen.

(11) Zwischen Bühnen und Zuschauerbereichen ist ein mindestens 180 cm breiter Sicherheitsbereich freizuhalten, der zumindest an einer Seite an einen Rettungsweg anschließen muss. Davon kann abgesehen werden, wenn dies aufgrund der Art der Veranstaltung und aus sicherheitstechnischer Sicht nicht erforderlich ist.

(12) Für die Evakuierung von Personen mit Behinderung sind entsprechende Maßnahmen (z. B. baulich, organisatorisch, anlagentechnisch) zu treffen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst

(2) Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die die Schülerin oder der Schüler in Alleinarbeit erbringt sowie Leistungen der Schülerin oder des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.

(3) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert festzustellen.

(4) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für eine gesicherte Leistungsbeurteilung erforderlich ist.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Die Bemessung der Fluchtwege hat nach der Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen (Summe aus Teilnehmerinnen/Teilnehmern, Veranstalterinnen/Veranstaltern, Akteuren, Sicherheitsorganen usw.), die auf die Fluchtwege angewiesen sind, zu erfolgen.

(2) Bei der Ermittlung der Fluchtweglängen ist die Gehlinie unter Berücksichtigung vorhandener Einbauten und Einrichtungen (Tische, Stühle, Ausstellungsobjekte usw.) heranzuziehen.

(3) Der Fluchtweg von jeder für Personen zugänglichen Stelle innerhalb der Veranstaltungsstätte darf nicht länger als 40 m sein.

(4) Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen für bis zu 120 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 10 Personen um jeweils 10 cm.

(5) Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreite aufweisen

(6) Flucht- und Rettungswege bei Veranstaltungen im Freien müssen für bis zu 300 Personen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 120 cm aufweisen. Die lichte Durchgangsbreite erhöht sich für je zusätzlich angefangene 300 Personen um jeweils 60 cm.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an eine bestimmte Schülerin oder einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit bieten, ihre oder seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

(2) Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, in Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(3) Mündliche Prüfungen sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Werktage vorher bekanntzugeben.

(4) Die mündliche Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers darf höchstens fünfzehn Minuten dauern.

(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.

(6) Im Rahmen der mündlichen Prüfung kann über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitraum behandelt wurden, sofern sie nicht für die Bewältigung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann. Dies gilt jedoch nicht bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungprüfungen.

(7) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

(8) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt. Dies gilt nicht, wenn sich die Schülerin oder der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Fluchtwege und Notausgänge müssen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet werden. Bei Veranstaltungen im Freien ist für Fluchtwege, die als solche gut erkennbar sind, keine Kennzeichnung erforderlich.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich der Schülerin oder des Schülers (zB Referate, Redeübungen).

(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.

(3) Mündliche Übungen dürfen nur während des Unterrichtes abgehalten werden.

(4) Die mündliche Übung einer Schülerin oder eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Zwischen Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 45 cm, bei Veranstaltungen im Freien von mindestens 35 cm, vorhanden sein.

(2) Nach jeweils höchstens 30 Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite zur nächsten Sitzplatzreihe von mindestens 120 cm vorhanden sein.

(3) Seitlich eines Ganges dürfen nicht mehr als 14 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 28 Sitzplätze, bei Veranstaltungsstätten im Freien und Sportstadien nicht mehr als 20 Sitzplätze, bei beidseitigem Zugang 40 Sitzplätze, angeordnet sein.

(4) Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand zwischen Tischreihen darf 140 cm nicht unterschreiten.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Schularbeiten sind schriftliche Arbeiten zum Zweck der Leistungsfeststellung in der Dauer von mindestens einer Unterrichtsstunde.

(2) Die Schularbeiten haben die im Lehrplan vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Lerninhalte zu erfassen.

(3) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere im Unterrichtsgegenstand Deutsch oder Lebende Fremdsprache.

(4) Schularbeiten dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt. Ferner dürfen für einen Schultag, an dem bereits eine Schularbeit in der betreffenden Klasse stattfindet, keine weitere Schularbeit oder in einer Woche nicht mehr als zwei Schularbeiten vorgesehen werden. Die Termine der Schularbeiten sind von der betreffenden Lehrperson mit Zustimmung der Schulleitung festzulegen und sodann den Schülerinnen und Schülern bekanntzugeben; außerdem sind sie im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung der bekanntgegebenen Termine darf nur mit Zustimmung der Schulleitung erfolgen und ist ebenfalls den Schülerinnen und Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken. Die Schulleitung hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten bei Nichtbeachtung der ersten beiden Sätze dieses Absatzes zu versagen.

(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülerinnen und Schülern mindestens eine Woche, in Berufsschulen mindestens zwei Werktage vor der Schularbeit bekanntzugeben. Für Schularbeiten in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Lebende Fremdsprache gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes, in Berufsschulen am letzten Werktag vor einer Schularbeit behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen, wenn dies im betreffenden Semester oder im Unterrichtsjahr noch möglich ist und eine eindeutige Beurteilung der Schülerin oder des Schülers mit den anderen Leistungsfeststellungen nicht möglich ist.

(7) Die Schularbeiten sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Schulleitung eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.

(8) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schülerinnen und Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der die Schülerin oder der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in Berufsschulen innerhalb einer Woche nach Rückgabe der Schularbeit durch die Lehrperson durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Für Absicherungen in für Teilnehmerinnen/Teilnehmern zugänglichen Bereichen (wie Absperrungen, Geländer, Anhaltevorrichtungen, Abschrankungen, Abtrennungen, Wellenbrecher usw.) sind zusätzlich zu den in der OIB-Richtlinie 1 festgelegten Anforderungen die für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit relevanten Bestimmungen der ÖNORM EN 13200-3, Zuschaueranlagen Teil 3 Abschrankungen_Anforderungen einzuhalten.

(3) Treppen, Absturzsicherungen und Handläufe sind gemäß den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Schriftliche Überprüfungen beziehen sich auf in sich abgeschlossene kleinere Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche). Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig

(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern spätestens zwei Werktage vorher, in Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Werktag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.

(3) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf 25 Minuten nicht überschreiten.

(4) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten

(5) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgt.

(6) Für einen Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung vorgesehen werden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.

(7) Der Termin einer schriftlichen Überprüfung ist von der Lehrperson des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.

(8) Die Aufgabenstellungen nach Abs 1 Z 1 sind jeder Schülerin und jedem Schüler in geeigneter Weise vorzulegen.

(9) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

(10) Schriftliche Überprüfungen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sind unzulässig.

(11) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester durchgeführt wird, unzulässig. An Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.

(12) § 8 Abs 8 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung nicht möglich, gilt sie als Informationsfeststellung (§ 2 Abs 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Tragende und aussteifende Bauteile (z. B. Wände, Pfeiler, Stützen, Decken, Dachkonstruktionen) müssen mindestens eine Feuerwiderstandsklasse R 30/REI 30 aufweisen oder mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse A2 ausgeführt werden.

(2) Veranstaltungsgebäude, -gebäudeteile und –räume sind gegenüber benachbarten Geschoßen und benachbarten Bauwerken mittels Brandwänden (REI 90) abzutrennen. Dies gilt auch für sämtliche Durchdringungen und Öffnungen in den brandabschnittsbildenden Bauteilen. Türen sind zumindest in EI2 30-Cx auszuführen.

(3) Wände und Decken von Räumen und Gebäudeteilen mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Werkstätten, Magazine, Lagerräume, Technikräume) müssen den Anforderungen an Trennwände und -decken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.

(4) Galerien innerhalb von Veranstaltungsräumen müssen den Anforderungen an Trenndecken im Sinne der Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 entsprechen.

(5) Wände, Decken, Treppenläufe und Podeste von gesicherten Fluchtbereichen in Gängen und Treppenhäusern sind mindestens in EI 60 auszubilden. Dies gilt auch für Durchdringungen und Öffnungen.

(6) Feuerschutzabschlüsse innerhalb der Veranstaltungsstätte dürfen offengehalten werden, wenn sie über zugelassene Einrichtungen verfügen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(7) Außentreppen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen.

(8) Wand- und Deckenoberflächen sind mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse Cs1, d0 auszubilden. Holz und Holzwerkstoffe in der Brennbarkeitsklasse D sind zulässig.

(9) Fußbodenoberflächen sind mindestens aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse Cfls1 auszubilden. Holz und Holzwerkstoffe in der Brennbarkeitsklasse D sind zulässig.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Praktische Leistungsfeststellungen sind nach Maßgabe des Lehrplanes in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten zu bewältigen sind.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit praktischem Unterricht auf Verlangen in jedem Semester, in Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr eine praktische Prüfung abzulegen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist, jedenfalls aber mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

(3) Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten.

(4) Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.

(5) Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Schülerin oder dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird.

(2) Für die erste Löschhilfe müssen in Veranstaltungsräumen tragbare Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein. Je angefangene 200 m² Nettogrundfläche ist mindestens ein 6l-Schaum- oder Nasslöscher vorzusehen. In Veranstaltungsräumen mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.600 m² müssen zusätzlich Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr vorhanden sein.

(3) In Veranstaltungsräumen mit einer Nettogrundfläche zwischen 600 und 1.200 m² müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5% der Nettogrundfläche oder eine mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung – ausgelegt für einen 12-fachen stündlichen Luftwechsel – vorhanden sein. Über 1.200 m² Nettogrundfläche ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit dem Schutzziel „Sicherung der Fluchtwege“ mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösemöglichkeit vorzusehen.

(4) Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe sind anhand einer anerkannten Richtlinie der Feuerwehrverbände vorzusehen und mit geeigneten Anschlussmöglichkeiten für die Feuerwehr auszustatten.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

Graphische Leistungsfeststellungen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen (§§ 8 und 9) zu behandeln. § 9 Abs 12 ist sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Alle für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Räume sind entsprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch direkt ins Freie lüftbar einzurichten. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden.

(2) Je Teilnehmerin/Teilnehmer ist ein ausreichender Außenluftvolumenstrom zuzuführen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen

(3) Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere

(4) In Räumen mit Raucherlaubnis ist je Teilnehmerin/Teilnehmer ein Außenluftvolumenstrom von mindestens 50 m³/h zuzuführen.

(5) Mechanische Lüftungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Die Lüftungsgeräte dürfen für Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sein.

(6) Wird ein Veranstaltungsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.

(7) Die Einbringung der Zuluft hat derart zu erfolgen, dass im Bereich der Sitz- und Stehplätze eine Luftgeschwindigkeit von 0,2 m/s nicht überschritten wird.

(8) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat die Lehrperson durch die im § 4 Abs 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(2) Die Lehrperson hat die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

(3) Die Bekanntgabe der Beurteilung an die Schülerin oder den Schüler erfolgt bei einer Leistungsfeststellung

Die für die Beurteilung maßgeblichen Vorzüge und Mängel ihrer Leistung sind den Schülerinnen und Schülern mit der Beurteilung bekanntzugeben, ohne sie jedoch zu entmutigen oder ihre Selbstachtung zu beeinträchtigen.

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn infolge vorgetäuschter Leistungen die Beurteilung einer Schülerin oder eines Schülers für ein Semester, in Berufsschulen für die gesamte Schulstufe in einem Unterrichtsgegenstand nicht möglich ist, hat die Lehrperson eine Prüfung über den Lehrstoff dieses Semesters bzw dieser Schulstufe durchzuführen, von der die Schülerin oder der Schüler eine Woche, in Berufsschulen spätestens zwei Werktage vorher zu verständigen ist. Versäumt die Schülerin oder der Schüler eine solche Prüfung, gilt sie oder er als „nicht beurteilt“, sofern nicht § 54 Abs 2 oder 3 des Gesetzes in Betracht kommt. Schularbeiten, die wegen einer vorgetäuschten Leistung nicht beurteilt werden, sind wie versäumte Schularbeiten (§ 8 Abs 6) zu behandeln. Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Schülerin oder der Schüler bedienen könnte, sind abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben.

(5) Das Verhalten der Schülerin oder des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.

(6) Die äußere Form der Arbeit ist nur bei den im § 13 geregelten Fällen bei der Leistungsbeurteilung mitzuberücksichtigen.

(7) Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen der Schülerin oder des Schülers haben die Beurteilung nicht zu beeinflussen, auch wenn sie von der Meinung der Lehrperson abweichen.

(8) Schülerinnen und Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 3 Abs 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

(9) Bei der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in Bewegung und Sport, Musikerziehung und im praktischen Unterricht sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

(10) Wenn der Unterricht in Unterrichtsgegenständen von mehreren Lehrpersonen zu erteilen ist, ist die Leistungsbeurteilung einvernehmlich festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Schulleitung zu entscheiden.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Heizgeräte mit offenem Verbrennungsraum sowie elektrisch betriebene Heizgeräte mit offener Spirale im Zugriffsbereich von Teilnehmerinnen/Teilnehmern sind unzulässig.

(2) Mit Gas betriebene Heizgeräte sind zulässig, wenn diese über eine zentrale Gasanlage, mit fest installierten Rohrleitungen versorgt und raumluftunabhängig betrieben und nicht im Zugriffsbereich der Teilnehmerinnen/Teilnehmer montiert werden.

(3) Warmlufterzeuger, bei denen die Luft ohne die Verwendung einer Zwischenflüssigkeit erwärmt wird, müssen in der Zuluftleitung ein rauchempfindliches Element aufweisen, das bei Ansprechen die Anlage abschaltet und Alarm gibt.

(4) Feuerungsanlagen und Brennstofflagerungen dürfen für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer nicht zugänglich sein.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

Die äußere Form der Arbeit ist bei der Leistungsbeurteilung in jenen Unterrichtsgegenständen mitzuberücksichtigen, in denen die äußere Form der Aufgaben einen wesentlichen Bestandteil eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der darin enthaltenen Bildungs- und Lehraufgaben (Kompetenzbereiche) darstellt.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Folgende Mindeststandards werden festgelegt

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Für die Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten)

Sehr gut (1),

Gut (2),

Befriedigend (3),

Genügend (4),

Nicht genügend (5).

(2) Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit bzw die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigen.

(3) Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllen und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit bzw bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung ihres Wissens und Könnens auf für sie neuartige Aufgaben zeigen.

(4) Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllen; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.

(5) Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllen.

(6) Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs 5) erfüllen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Zur Erfüllung der Mindeststandards ist der zuständigen Behörde eine Prüfbescheinigung gemäß § 20 StVAG, die die Einhaltung oder Nachrüstung der in § 13 festgelegten Mindeststandards bestätigt, vorzulegen. Ein behördliches Verfahren nach den Bestimmungen des StVAG ist nicht durchzuführen.

(2) In Ausnahmefällen (z. B. historische Gebäude, denkmalgeschützte Gebäude) kann eine Prüfbescheinigung auch ausgestellt werden, wenn die festgelegten Mindeststandards nicht umgesetzt werden, aber das Sicherheitsniveau durch andere geeignete Maßnahmen in gleichem Ausmaß erfüllt wird. In diesem Fall sind alle Abweichungen von den Mindeststandards in der Prüfbescheinigung zu dokumentieren.

(3) Erfolgt die Vorlage der Prüfbescheinigung nicht innerhalb von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung, erlischt die Veranstaltungsstättenbewilligung.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen deutschen Rechtschreibung zu beurteilen.

(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 12 Abs 3 letzter Satz handelt, unzulässig.

(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in den Unterrichtsgegenständen Holz- und Metalltechnik bzw Mathematik und Rechnungswesen) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; dies gilt nicht, wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer schriftlichen Leistungsfeststellung derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten.

(4) Falls von der Schülerin oder vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinn der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sind die relevanten Bestimmungen der ÖNORM EN 13782 „Fliegende Bauten – Zelte – Sicherheit“ einzuhalten.

(2) Die tragende Konstruktion von Zelten muss mindestens in der Feuerwiderstandsklasse R 30 oder aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 ausgeführt werden.

(3) Planen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse C – s2, d0 bestehen.

(4) Feuerungsanlagen und Heizgeräte dürfen nur in eigens hierzu eingerichteten Bereichen außerhalb des Zeltes aufgestellt werden, wobei zur Zeltplane ein Mindestabstand von 2 m und zu Notausgängen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. Direkt befeuerte Warmlufterzeuger sind verboten.

(5) Zelte, die für den Aufenthalt von mehr als 1.500 Besuchern zugelassen sind, müssen zumindest zwei möglichst weit voneinander entfernte Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 % ihrer Grundfläche aufweisen. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen an gut zugänglichen Stellen des Zeltes liegen und an der Bedienungsstelle mit der Aufschrift „Rauchabzug“ versehen sein.

(6) Kochgeräte sind so aufzustellen, dass ein Mindestabstand von 2 m zur Zeltplane oder der Mindestabstand gemäß Betriebsanleitung eingehalten wird.

(7) Zelte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend

(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Für die mechanische Festigkeit und Standsicherheit ist die ÖNORM EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks – Sicherheit“ einzuhalten.

(2) Alle Einbauten sind so auszubilden, dass sie durch Schwingungen nicht in ihrer Standsicherheit gefährdet werden können.

(3) Die Unterkonstruktionen und Oberflächen der Fußböden und Treppen von Bühnen und Podien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse Cfls1 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.

(4) Gerüste müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen.

(5) Tribünen müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Die Dächer, Sitz- und Gehflächen können auch aus Bauprodukten der Brennbarkeitsklasse Cfls1 oder Holz und Holzwerkstoffen der Brennbarkeitsklasse D bestehen.

(6) Sitzplatzbereiche von Tribünen müssen unverrückbar befestigte Sitze aufweisen.

(7) Tragkonstruktionen von Dächern über Bühnen im Freien müssen aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse A2 bestehen. Holz und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig. Die Dachhaut muss aus Bauprodukten mindestens der Brennbarkeitsklasse Cs2, d0 bestehen.

(8) Bühnen, Podien, Gerüste und Tribünen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

Den Beurteilungen der Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat die Lehrperson alle von der Schülerin oder vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Nicht als Veranstaltungseinrichtungen gelten insbesondere

(2) Diese Einrichtungen können auf eigene Verantwortung und Gefahr von den Veranstalterinnen/Veranstaltern verwendet werden und sind bei der Beurteilung der Veranstaltung keiner behördlichen Prüfung oder Überprüfung zu unterziehen.

(3) Die Veranstalterinnen/Veranstalter haben sicherzustellen, dass bei der Verwendung dieser Einrichtungen keine Gefährdungen der Teilnehmerinnen/Teilnehmer zu erwarten sind.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Feststellungs- und Nachtragsprüfungen (§ 54 Abs 2 und 3 des Gesetzes) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung und die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinn dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(3) Besteht eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung aus einer schriftlichen bzw praktischen Teilprüfung und einer mündlichen Teilprüfung, ist die schriftliche bzw praktische Teilprüfung am Vormittag abzulegen. Die mündliche Teilprüfung hat frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw praktischen Teilprüfung stattzufinden.

(4) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, die Dauer einer mündlichen Teilprüfung höchstens 15 Minuten zu betragen. Für die praktische Teilprüfung ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vor dem Tag der Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Beginn erfolgen.

(6) Am Tag einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung ist die Schülerin oder der Schüler von allen übrigen Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Feststellungs- oder Nachtragsprüfung nur in einem Unterrichtsgegenstand, in Berufsschulen in zwei Unterrichtsgegenständen abgelegt werden.

(7) Die im Laufe des betreffenden Unterrichtsjahres beurteilten Leistungen sind in die nunmehr festzusetzende Beurteilung der Feststellungs- und Nachtragsprüfung einzubeziehen.

(8) Auf die Beurteilung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung findet § 14 Anwendung.

(9) Schülerinnen oder Schülern, die am Antreten zu einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung gerechtfertigterweise gehindert sind, ist unverzüglich nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein neuer Termin zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgenden 30. November, in Berufsschulen nicht nach der ersten Unterrichtswoche der nächsten Schulstufe liegen.

(10) Fällt der Prüfungstermin in das folgende Unterrichtsjahr, sind die Schülerinnen oder Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht der Schulstufe berechtigt, die sie bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürften. Für das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben auf die Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.

(11) Auf Antrag der Schülerinnen oder Schüler sind diese zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen, die Abs 1 bis 10 finden Anwendung. Eine Wiederholung der Feststellungsprüfung ist nicht zulässig.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Elektrische Anlagen sind nach den geltenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften zu errichten, instand zu halten und zu betreiben.

(2) Haupt- und Unterverteiler sowie Schaltanlagen für Sicherheitseinrichtungen sind gegen den Zugriff durch Unbefugte zu sichern.

(3) Kabel- und Leitungsführungen müssen so abgedeckt und abgesichert sein, dass keine Stolpergefahr besteht.

(4) Bei Großveranstaltungen ist eine Elektrofachkraft als Anlagenverantwortlicher zu bestellen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Prüfungen gemäß § 54 Abs 4 des Gesetzes bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus einer praktischen Teilprüfung allein.

(2) § 18 Abs 2 und Abs. 4 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine Wiederholung dieser Prüfung ist nicht zulässig.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Flucht-und Rettungswege müssen bei nicht ausreichendem natürlichen Tageslicht, mit einer funktionstauglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Notbeleuchtung (Sicherheitsbeleuchtung oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung) ausgestattet sein, sodass sich die Teilnehmerinnen/Teilnehmer auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis hin zu öffentlichen oder sonstigen sicheren Bereichen im Freien gut zurechtfinden können. Während der Veranstaltung sind die Rettungszeichenleuchten in Dauerschaltung zu betreiben.

(2) Veranstaltungsstätten in Gebäuden, die nicht in den Geltungsbereich der ÖVE/ÖNORM E 8002-2 fallen, sind zumindest mit einer Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung auszustatten.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Wiederholungsprüfungen (§ 57 des Gesetzes) bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes aus

(2) § 18 Abs 2 bis 6 und Abs. 8 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) In die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, als sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt. Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung kann höchstens auf „Befriedigend“ lauten.

(4) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der ganzen Schulstufe zu beziehen.

(5) Eine Wiederholung der Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, ausgenommen in den Fällen des § 57 Abs 2 des Gesetzes.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Die Lagerung und Verwendung von mehr als 35 kg Flüssiggas ist nur zulässig, wenn dafür eine nach landesrechtlichen Bestimmungen zu erteilende gasrechtliche Bewilligung vorliegt.

(2) Die Lagerung und Verwendung bis zu 35 kg Flüssiggas ist bei Veranstaltungen nur für den Betrieb von am Standort fix und unbewegbar aufgestellten Kochgeräten zulässig.

(3) Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas

(4) Kochgeräte müssen der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl. Nr. 430/1994, entsprechen und sind in eigenen Bereichen wie Küchen oder Buffets aufzustellen.

(5) Die Betriebs- und Vorratsbehälter sind stehend und standsicher mit einem Abstand von mindestens 1 m zu möglichen Wärmequellen aufzustellen. Sie dürfen für die Teilnehmer nicht zugänglich sein.

(6) Flüssiggas darf den Betriebsbehältern nur in der Gasphase entnommen werden.

(7) Außerhalb der Betriebszeiten der Kochgeräte müssen die Flaschenventile der Betriebsbehälter geschlossen sein.

(8) Druckregler mit einer Durchflussmenge von mehr als 1,5 kg/h müssen mit einem Sicherheitsabblaseventil und einem Sicherheitsabsperrventil ausgestattet sein.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Die von den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen auszustellenden Zeugnisse (§§ 56 und 67 des Gesetzes) sind automationsunterstützt herzustellen. Dabei ist das von der Schulbehörde vorgegebene Unterdruckpapier, das in der Mitte das Wappen des Landes Salzburg aufzuweisen hat, zu verwenden. Die Zeugnisse sind entsprechend den Bestimmungen der §§ 56 und 67 des Gesetzes und den folgenden Bestimmungen auszufüllen.

(2) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Die gewählten schulautonomen Unterrichtsgegenstände (§ 10 des Gesetzes) sind in geeigneter Weise zu vermerken, wobei die Reihenfolge von der Schulleitung festzulegen ist.

(4) Die Beurteilung der Leistungen ist auf dem Jahres- und/oder Abschlusszeugnis der Berufsschule und auf dem Abschlussprüfungszeugnis der Fachschule (§§ 56 Abs 6 und 67 des Gesetzes) in Worten, ansonsten in Ziffern auszudrücken.

(5) Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist als Vermerk in das Jahreszeugnis der Berufs- und Fachschulen und in die Schulnachricht aufzunehmen und jedenfalls in Worten auszudrücken.

(6) Bei Berufsschulen ist ein allfälliger Vermerk über die Ausbildung im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung (§ 22 Abs 3 des Gesetzes) aufzunehmen.

(7) Sofern eine unverbindliche Übung (§ 44 des Gesetzes) absolviert wurde, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Teilgenommen“ aufzunehmen.

(8) Sofern ein Unterrichtsgegenstand besucht wurde, die Leistungen der Schülerin oder des Schülers jedoch nicht beurteilt werden konnten, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Nicht beurteilt“ aufzunehmen.

(9) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen befreit wurde (§§ 25, 43 Abs. 3 und 4 oder 45 Abs. 3 des Gesetzes), ist statt der Beurteilung der Vermerk „Befreit“ aufzunehmen.

(10) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis bzw die Schulnachricht aufgenommen werden.

(11) Die im Abs 6 und im § 22 vorgesehenen Vermerke sind unmittelbar oberhalb des Ausstellungsdatums einzufügen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) In Räumen dürfen maximal zwei Versandbehälter (ein Betriebs- und ein Vorratsbehälter) mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wenn der Fußboden dieser Räume nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Kanaleinläufe in solchen Räumen müssen gegen das Eindringen von Flüssiggas gesichert sein. Die Räume müssen direkt ins Freie lüftbar sein und ein Raumvolumen von mindestens 100 m³ aufweisen. Die Gasverbrauchsgeräte dürfen in Summe einen Anschlusswert von maximal 1,5 kg/h haben.

(2) In Räumen, in denen Versandbehälter aufgestellt werden, muss ein gefahrloses bodennahes Abströmen von ausgetretenem Flüssiggas über höchstens einen vorgelagerten Raum direkt ins Freie möglich sein.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) In das Jahreszeugnis sind folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) In das Jahreszeugnis der ersten Schulstufe der Fachschule ist bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 folgender Vermerk aufzunehmen

„Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres …./.. beendet.“

(4) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 56 Abs 4 des Gesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor das Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind

„Sie/Er wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus …………… bis spätestens …………… zugelassen.“

(5) Die gemäß § 57 Abs 5 des Gesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind von der Schulleitung der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie den betreffenden Prüferinnen oder Prüfern unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden

„Sie/Er hat im Hinblick auf den Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem/den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen …………… gemäß § 57 Abs 5 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 mit der Beurteilung …………… abgelegt.“

(6) Im Fall schulautonomer Lehrplanbestimmungen kann die Schulbehörde vorgeben, dass im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt wird.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Im Freien dürfen bis zu drei Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von je maximal 15 kg aufgestellt werden, wobei jedoch die gesamte Füllmenge aller vorhandenen Versandbehälter 35 kg nicht überschreiten darf.

(2) Versandbehälter mit einer Füllmenge von mehr als 15 kg dürfen nur im Freien in einem Flaschenschrank oder in einem nur vom Freien aus zugänglichen Lagerraum aufgestellt werden. Die Versandbehälter sind gegen Umfallen zu sichern.

(3) Die Zugangstüren zu Flaschenschränken und Lagerräumen sind versperrbar einzurichten und versperrt zu halten.

(4) Flaschenschränke und Lagerräume sind mit zwei Lüftungsöffnungen direkt ins Freie unmittelbar über dem Boden und in Deckennähe im Ausmaß von jeweils 1% der Bodenfläche, mindestens jedoch 100 cm² auszustatten.

(5) In Flaschenschränken und Lagerräumen sowie um deren Türen und Lüftungsöffnungen sind explosionsgefährdete Bereiche nach dem Stand der Technik festzulegen. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind gegen unbefugtes Betreten abzusichern und zumindest mit dem Warnzeichen „Warnung vor explosionsfähigen Atmosphären“ und dem Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ zu kennzeichnen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule (§ 56 Abs 6 des Gesetzes) ist mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlusszeugnis oder in einen Anhang zu diesem Zeugnis ist die von der Schulbehörde verordnete Stundentafel aufzunehmen.

(3) In das Abschlusszeugnis ist folgender Vermerk aufzunehmen

„Sie/Er hat das Bildungsziel der Berufsschule für den Lehrberuf …………… erreicht und damit die Berufsschulpflicht in diesem Lehrberuf erfüllt.“

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Bei mobiler Bestuhlung, die in mehreren Reihen aufgestellt wird, sind die einzelnen Stühle in den Reihen fest miteinander zu verbinden. Davon kann abgesehen werden, wenn dies aus sicherheitstechnischer Sicht nicht erforderlich ist.

(2) Sitzflächen, Sitzschalen, Lehnen u. dgl. müssen schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825 sein. Holz- und Holzwerkstoffe der Brennbarkeitsklasse D sind ebenfalls zulässig.

(3) Sitzbezüge müssen unter Berücksichtigung allfälliger Polsterungen schwer brennbar gemäß ÖNORM B 3825 sein.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) In das Abschlussprüfungszeugnis (§ 67 des Gesetzes) sind folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen

(2) In das Abschlussprüfungszeugnis ist die Angabe des Lehrplanes, nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Landesgesetzblattnummer aufzunehmen. Darüber hinaus ist der Bildungsgang unter Hinzufügung der lehrplanmäßigen Wochen- oder Jahresstundenzahl nach Schulstufen wie folgt anzuführen

(3) In das Abschlussprüfungszeugnis oder auf einem physisch mit diesem verbundenen Beiblatt ist folgender Vermerk aufzunehmen

„Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Art 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.“

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen Teilnehmerinnen/Teilnehmer nur als Zuschauer zugelassen sind (z. B. Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport, Reitbahnen), sind die Aktionsbereiche von den Teilnehmerplätzen durch Absperrungen, Abschrankungen, Netzen oder Sicherheitszonen so zu trennen, dass die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch die Darbietung der Veranstaltung nicht gefährdet werden.

(2) Geländeformationen in der Veranstaltungsstätte, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit einer standfesten Absturzsicherung zu versehen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) In allen Schulstufen der Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht (§ 53 Abs 2 des Gesetzes) auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 14) zu enthalten.

(2) Schulnachrichten sind automationsunterstützt herzustellen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Bei Veranstaltungen sind getrennte Toiletten für Frauen und Männer vorzusehen. Die Zugänge zu den Toiletten müssen gekennzeichnet werden. Die Festlegung der Anzahl der Toiletten obliegt der Veranstalterin/dem Veranstalter.

(2) Die Anzahl der Toiletten ist jedenfalls ausreichend, wenn für die erwarteten Teilnehmerinnen/Teilnehmer für je 50 Frauen und je 100 Männer eine WC Zelle und für je 50 Männer überdies ein Pissoir vorhanden ist. Die Anzahl der Toiletten kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart, der Größe der Veranstaltung, der Besonderheiten der Veranstaltungsstätte (z. B. Denkmalschutz, im Freien) sowie bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Auf dem Gelände der Veranstaltungsstätte oder in deren Nähe bereits vorhandene Sanitäranlagen sind anzurechnen.

(3) Jeder Toilettenraum muss mit einem Waschbecken ausgestattet sein. Waschbecken in Sanitäranlagen, die nicht mit Trinkwasser gespeist werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Sanitäre Abwässer müssen entweder durch direkten Anschluss an eine öffentliche Kanalisationsanlage oder über mobile Sammelbehälter bei einer öffentlichen Kläranlage entsorgt werden.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Schülerinnen und Schülern, die zu einem Zeitpunkt aus der Berufs- oder Fachschule ausscheiden, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann (§ 56 Abs 7 des Gesetzes), ist auf Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Dasselbe gilt für außerordentliche Schülerinnen und Schüler (§ 36 Abs 1 des Gesetzes) bei ihrem Ausscheiden aus der Schule bzw am Ende eines Unterrichtsjahres.

(2) Die Schulbesuchsbestätigung hat die Dauer des Schulbesuches und die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu enthalten. Bei der Beurteilung der Leistungen sind die Bestimmungen des § 14 sinngemäß anzuwenden.

(3) Sofern ein Unterrichtsgegenstand besucht wurde, die Leistungen der Schülerin oder des Schülers jedoch nicht beurteilt werden konnten, ist statt der Beurteilung der Vermerk „Nicht beurteilt“ aufzunehmen.

(4) Unterhalb der Beurteilung ist gegebenenfalls bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 folgender Vermerk aufzunehmen

„Sie/Er hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 in Verbindung mit § 5 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres …./.. beendet.“

(5) In den Fällen des § 22 Abs 1 Z 17 bis 23 sind die dort angeführten Vermerke aufzunehmen.

(6) Schulbesuchsbestätigungen sind automationsunterstützt herzustellen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Maschinen müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen – Anhang 1 der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010, BGBl.II Nr. 282/2008 (MSV 2010) entsprechen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt

(2) Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung in Verkehr gebracht wurden und daher nicht mit einer CE- Kennzeichnung versehen sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Maschinen nachweislich dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechen.

(3) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von Maschinen, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

Die Schülerstammblätter, Klassenbücher und Prüfungsprotokolle haben zu enthalten

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Spezielle maschinelle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks (mobile Vergnügungsgeräte) müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks Sicherheit“ entsprechend gebaut und betrieben werden.

(2) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von mobilen Vergnügungsgeräten, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen

(3) Mobile Vergnügungsgeräte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Es sind in physischer oder elektronischer Form aufzubewahren

(2) Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im Abs 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

(3) Die Aufzeichnungen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule, die aufgelassen wird, sind von der Schulbehörde zur Aufbewahrung bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu übernehmen, sofern diese nicht eine andere Schule mit der Aufbewahrung beauftragt.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 14960 „Aufblasbare Spielgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ entsprechend gebaut und betrieben werden.

(2) Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

In den Abschlussprüfungszeugnissen sind in den Schuljahren 2017/18 und 2018/19 die von den Schülerinnen und Schülern in den vorangegangenen Schuljahren besuchten alternativen Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindlichen Übungen nur nach Maßgabe programmtechnischer Möglichkeiten anzuführen; wo dies nicht möglich ist, sind diese in einer Beilage zum Abschlussprüfungszeugnis anzuführen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Tragkonstruktionen für die Befestigung von Veranstaltungsmitteln, wie Beleuchtungen, Lautsprecher, Projektoren und Ähnliches, müssen standsicher aufgestellt oder an standsicheren Konstruktionen bzw. standsicheren baulichen Anlagen nach den statischen Erfordernissen fachgerecht befestigt sein. Freihängende Veranstaltungsmittel müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung aus nicht brennbaren Materialien (z. B. Stahlseil, Sicherungskette) gegen Herabfallen abgesichert sein.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf das Schulpflichtgesetz 1985 beziehen sich auf das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 32/2018.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Die Veranstalterin/der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass bei Veranstaltungen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und T1 und diese ausschließlich auf Bühnen und Szenenflächen verwendet werden, sofern nicht eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl.I Nr. 131/2009 erteilt wurde.

Landesrecht Landwirtschaftliche Leistungsbeurteilungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 28. Juni 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. August 1987 über die Leistungsbeurteilung und über die Gestaltung der Formulare für Zeugnisse, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen für die landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl Nr 70/1987, außer Kraft.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Sofern das Steigenlassen von Flugobjekten, wie Fesselballone, Drachen und Kleinluftballone, nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dürfen sie weder den Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährden.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Werden Lasereinrichtungen, ausgenommen Klasse 1 oder 2, eingesetzt, so sind die Anforderungen der ÖNORM S 1105: 2011 einzuhalten. Insbesondere ist eine „Strahlenschutztechnische Dokumentation“ gemäß Abschnitt 5.1, einschließlich eines Prüfberichtes, zu erstellen und vor Ort bereitzuhalten.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Zu den Licht emittierenden Anlagen zählen künstliche Lichtquellen aller Art. Außenbeleuchtungsanlagen (Lichtreklame, hell beleuchtete Fassaden, Scheinwerfer etc.) sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie den anerkannten Regeln der Lichttechnik entsprechen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Für Veranstaltungen hat die Veranstalterin/der Veranstalter eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Personen- oder Sachschäden an Teilnehmerinnen/Teilnehmern abzuschließen, sofern nicht bereits eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung besteht.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Veranstaltungen sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit so durchzuführen, dass für Menschen mit Beeinträchtigung eine ungehinderte Benützung der Veranstaltung ermöglicht wird.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Veranstalterinnen/Veranstalter haben Veranstaltungen so zu planen, dass Möglichkeiten zur Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder öffentliche Parkplätze genützt werden können.

(2) Sind keine ausreichenden öffentlichen Verkehrsmittel oder öffentlichen Parkplätze vorhanden, hat die Veranstalterin/der Veranstalter für die voraussichtlich mit Kraftfahrzeugen und einspurigen Fahrzeugen anreisenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genügend geeignete Stellflächen vorzusehen. Dabei ist für je 20 Teilnehmerinnen/Teilnehmer mindestens ein PKW-Abstellplatz und für je 50 Teilnehmerinnen/Teilnehmer ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Abstellplätze für Busse vorzusehen.

(3) Wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 des StVAG gegeben sind (Anreise mit „Fan-Bussen“), sind für allenfalls rivalisierende Fangruppen getrennte Ein- und Ausstiegsstellen bzw. Busparkplätze und Zugänge vorzusehen.

Landesrecht Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

(1) Die Veranstalterin/der Veranstalter hat für Veranstaltungen, bei denen brandgefährliche Veranstaltungsmittel wie offenes Feuer und Licht oder pyrotechnische Gegenstände eingesetzt werden, sowie für Veranstaltungen, die gleichzeitig von mehr als 1.000 Personen besucht werden können, die Einrichtung eines Brandschutzdienstes im Sinne einer Brandsicherheitswache (Mitglieder von Feuerwehren oder zumindest Brandschutzwarte) vorzusehen.

(2) Für die erste Löschhilfe müssen bei Veranstaltungen tragbare Schaum- oder Nasslöscher gut sichtbar und leicht erreichbar vorhanden sein.

(3) Folgende Aufgaben sind durch den Brandschutzdienst mindestens wahrzunehmen

(4) Die Anzahl der Mitglieder der Brandsicherheitswache ist auf die erwartete Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer abzustimmen. Diese ist jedenfalls erfüllt, wenn die Anforderungen der Tabelle 1 der Richtlinie VB-02 des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes eingehalten werden.

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(1) Bei Veranstaltungen sind geeignete und in den Ordnungsaufgaben unterwiesene Personen mit dem Ordnerdienst zu betrauen.

(2) Die Anzahl der Ordner ist auf die Anzahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer entsprechend abzustimmen. Die Anzahl der Ordner ist grundsätzlich ausreichend, wenn je 100 erwartete Personen eine Person mit dem Ordnerdienst betraut wird. Die Anzahl der Ordner kann von der Veranstalterin/dem Veranstalter aufgrund der Veranstaltungsart und bisheriger Erfahrungswerte reduziert werden. Als Ordner gelten alle Personen, die eine ordnende Funktion bei der Durchführung der Veranstaltung innehaben (z. B.: Parkplatzeinweiser, Kartenkontrollore, Platzanweiser, Haustechniker, Securities, Servicepersonal).

(3) Veranstalterinnen/Veranstalter sind verpflichtet, die Anzahl der erwarteten Personen zu kontrollieren und sicherzustellen.

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(1) Die sanitätsdienstlichen – notfallmedizinischen Hilfsmaßnahmen bei Veranstaltungen sind durch eine gesetzlich anerkannte oder qualitativ gleichwertige Rettungsorganisation durchzuführen.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat jene Maßnahmen zu treffen, die zur Sicherstellung

(3) Zur Ermittlung der Anzahl des mindestens benötigten Sanitätspersonals, des ärztlichen Personals sowie der Transportmittel ist eine allgemein anerkannte Berechnungsformel anzuwenden. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn

(4) Zur Durchführung der sanitätsdienstlichen, notfallmedizinischen und psychosozialen Maßnahmen bei Großveranstaltungen sind ortsfeste oder mobile Behandlungsräume vorzusehen. Ortsfeste Behandlungsräume („Ambulanzräume, Ambulanzzelte“) sind mit einer entsprechenden sanitätsdienstlichen bzw. notfallmedizinischen Ausstattung einzurichten. Dabei muss jedenfalls die medizinisch-technische Ausstattung zur Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen vorhanden sein. Als mobile Behandlungsräume für Patientinnen/Patienten gelten jedenfalls die Rettungs- oder Notarztwagen der anerkannten Rettungsdienste. Die/Der verantwortliche Ärztin/Arzt hat bei Großveranstaltungen zusätzlich eine Ausbildung zur Notärztin/zum Notarzt zu besitzen.

(5) Lässt die Art der Veranstaltung erwarten, dass Personen aus Gefahren zu befreien sind, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hinausgehen, sind weitere Einsatzkräfte auch aus den Reihen der besonderen Rettungsdienste heranzuziehen.

(6) Die Notfallnummern des vor Ort vorhandenen Sanitätsdienstes und ärztlichen Dienstes sind den Teilnehmerinnen/Teilnehmern und den Ordnerdiensten deutlich sichtbar bekannt zu machen, falls diese von den allgemein gültigen Notrufnummern der Einsatzorganisationen abweichen.

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Veranstaltungsstätten müssen für Einsatzkräfte erreichbar sein. Vorhandene Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge müssen ständig freigehalten werden.

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Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat, sofern dies für die Veranstaltung aufgrund ihrer Größe oder ihrer Art erforderlich ist, Räumlichkeiten für eine allfällige zentrale behördliche Einsatzleitung, die zur Überwachung der Veranstaltung notwendig erscheint, zur Verfügung zu stellen und diese nach dem Stand der Technik auszustatten (z. B. Heizung, Lüftung, Stromanschluss). Sofern dies erforderlich ist, haben die Veranstalterinnen/Veranstalter auch allwettertaugliche Stellflächen für mobile Einsatzleitwagen und weitere Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

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(1) Bei Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, sind Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, welche die Überwachung und Einhaltung der jeweils geltenden steiermärkischen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen. Die Veranstalterin/Der Veranstalter ist zumindest verpflichtet,

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Bei Veranstaltungen, bei denen auf Grund der Art und der Jahreszeit die Abgabe von Oberbekleidung, Schirmen und dgl. notwendig ist, sollen für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer ausreichende Garderoben sowie Ablagen zur Verfügung stehen.

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Es müssen netzunabhängige Alarmeinrichtungen und geeignete Informationseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung aller anwesenden Personen ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Personen über besondere Situationen informiert und erforderlichenfalls zu entsprechendem Verhalten aufgefordert werden.

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Die Abfallbewirtschaftung einer Veranstaltung hat im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. zu erfolgen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung der bei einer Veranstaltung anfallenden Abfälle die öffentlichen Interessen nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.

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Werden bei Veranstaltungen Getränke ausgegeben, sind diese bevorzugt aus Mehrweggebinden (z. B. aus Fässern, Mehrwegflaschen) auszuschenken und bevorzugt in Mehrweggebinden (z. B. Mehrwegkunststoffbecher, Gläser) auszugeben. Bei der Ausgabe von Speisen sind bevorzugt Mehrweggeschirr und Mehrwegbestecke (z. B. aus Glas, Keramik, Metall oder Kunststoff) zu verwenden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Rücknahme der eingesetzten Mehrwegprodukte zu treffen. Spülabwässer sind in den öffentlichen Kanal einzuleiten; dies ist mit dem Kanalanlagenbetreiber abzusprechen.

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Die bei der Veranstaltung (inkl. Auf- und Abbau) anfallenden Abfälle sind nach den gesetzlichen Vorgaben getrennt zu sammeln und über dazu Berechtigte zu verwerten bzw. zu entsorgen. Dazu sind entsprechend den anfallenden Abfällen (Art und Menge) sowohl im Gastronomiebereich (Küche, Schank, Bar, Service), als auch in für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen geeignete Behältnisse aufzustellen. Jedenfalls sind Altpapier/Kartonagen, Altglas (Bunt- und Weißglas), Metallverpackungen, Kunststoffverpackungen („gelbe Tonne“), Restmüll, Biomüll, Altspeisefett und -öl, Speisereste (Gastronomie) und Sperrmüll (Auf- und Abbau) getrennt zu sammeln und zu verwerten bzw. zu entsorgen. Rauchwarenrückstände sind getrennt von anderen Abfällen in nicht brennbaren Behältern zu sammeln.

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(1) Folgende wiederkehrende elektrotechnische Prüfungen sind bei bewilligten Veranstaltungsstätten nachweislich durch eine Elektrofachkraft durchzuführen

(2) Mechanische Lüftungsanlagen sind erstmalig anlässlich ihrer Inbetriebnahme und wiederkehrend mindestens einmal jährlich nachweislich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Reinigungstätigkeiten und Filtertausch sind nach Bedarf durchzuführen.

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(1) Der Anschluss der Versandbehälter ist durch eine unterwiesene Person wie folgt durchzuführen

(2) Rohrleitungsanlagen sind vor ihrer Inbetriebnahme mit Luft oder einem inerten Gas einer Druckprüfung durch fachkundige Personen wie folgt unterziehen zu lassen

(3) Sämtliche metallischen Teile der Flüssiggasanlage sind in einen Potentialausgleich einzubeziehen und zu erden.

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Folgende Atteste und Bestätigungen sind bei der Veranstaltung bereitzuhalten

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Verweise in dieser Verordnung auf Verordnungen des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen

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Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/19/A).

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Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind die Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

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