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NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

Niederösterreich

30.09.2020

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Steiermark

11.06.2014

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

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Kurztitel

Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 103/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.05.2018

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Inneres über den Sicherheitsakademiebeirat (Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 74/2001

Änderung

BGBl. II Nr. 121/2013

BGBl. II Nr. 103/2018

BGBl. II Nr. 297/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 7 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2018, wird verordnet

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40202299

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Diese Vereinbarung findet auf jene Fälle Anwendung, in denen Schülerinnen und Schüler eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen.

Landesrecht NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

Diese Verordnung gilt für Förderungen, die aufgrund des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vergeben werden.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 und regelt die Durchführung der Abschlussprüfung.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 1. (1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat”) obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor”).

(2) Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten

(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören

(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Landesgebiet den Hauptwohnsitz haben und eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet einer anderen Vertragspartei besuchen, dieser einen Beitrag zum Sachaufwand in der Höhe von 45,90 Euro pro Unterrichtswoche und Schüler zu entrichten. Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich im Nachhinein bis spätestens 15. November des darauf folgenden Schuljahres.

(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Jänner zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Jänner 2013 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent aufzurunden.

Landesrecht NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

(1) Der Förderantrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes mittels elektronischer Datenübermittlung bis spätestens 30.11. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu stellen, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrages in elektronischer Form bei der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen maßgeblich ist.

(2) Die Zusammenfassung des elektronisch erstellten Förderantrages, welche automatisch aus dem dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogramm generiert wird, ist sowohl vom Schulerhalter oder der Schulerhalterin als auch von der Musikschulleitung zu unterzeichnen und bis zum oben genannten Zeitpunkt an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu übersenden.

(3) Stichtag für die Angaben des Förderantrags ist der 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.

(4) Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin stimmt als Förderungswerber oder Förderungswerberin im Förderantrag folgendem zu

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

Die Abschlussprüfung besteht aus

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 2. (1) Dem Beirat gehören ein Vorsitzender, sein Stellvertreter und acht weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden. Der Bundesminister für Inneres hat einen Vertreter des Bundesministeriums für Inneres mit dem Vorsitz des Beirats zu betrauen.

(2) Bei der Bestellung der weiteren Mitglieder hat der Bundesminister für Inneres auf die Vorschläge folgender Institutionen zur Besetzung je einer Mitgliedsstelle Bedacht zu nehmen

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Die Vertragsparteien, die Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Land in eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule ihres Landes aufnehmen, verpflichten sich, dem anderen Land Auskunft über deren Namen und Wohnort (Gemeinde des Hauptwohnsitzes), die Schule und Klasse sowie die Dauer des Unterrichts in Wochen zu erteilen.

Landesrecht NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

Im Rahmen der elektronischen Übermittlung des Förderantrages unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen müssen folgende Informationen übermittelt werden

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die Abschlussarbeit umfasst die Bearbeitung eines Themas, das dem Bildungsziel der jeweiligen Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zu entsprechen hat. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der gleichnamigen (schulautonomen) Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung.

(2) Auf Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Abschlussprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleitung die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

(3) Im Fall einer Beeinträchtigung durch eine Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf und in der Durchführung der Abschlussprüfung festzulegen, die ohne Änderung des Anforderungsniveaus eine nach Möglichkeit barrierefreie Ablegung der Prüfung durch die betreffende Prüfungskandidatin oder den betreffenden Prüfungskandidaten ermöglichen. Die Schulleitung hat die dafür erforderlichen Veranlassungen zu treffen.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 3. (1) Der Beirat wird für zwei Jahre bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann Mitglieder wegen schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats, Verzichts oder längerfristiger Verhinderung abberufen.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Entsteht zwischen den Vertragsparteien ein Streit darüber, ob eine Vereinbarung nach Art. 15a Abs. 2 B-VG vorliegt oder ob die aus dieser Vereinbarung sich ergebenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind, so kann jede am Streit beteiligte Vertragspartei beim Verfassungsgerichtshof die entsprechende Feststellung beantragen.

Landesrecht NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

(1) Die Förderung ist einzustellen und/oder ganz oder teilweise unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen, wenn

(2) Die zurückerstatteten Mittel sind für Zwecke der Musikschulförderung zu verwenden.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die Prüfungstermine der Abschlussprüfung haben stattzufinden

(2) Die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit hat nach erfolgter Abgabe gemäß § 8 und nach Ablegung der Klausurprüfung stattzufinden.

(3) Die mündliche Prüfung hat nach Ablegung der Klausurprüfung, allfälliger Kompensationsprüfungen gemäß § 12 und nach erfolgter Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit stattzufinden.

(4) Die konkreten Prüfungstermine für die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse von der Schulleitung festzulegen.

(5) Im Fall der gerechtfertigten Verhinderung ist die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 4. (1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Vorschriften.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Verwahrer die schriftlichen Mitteilungen von drei Ländern eingelangt sind, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach deren Inkrafttreten gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dem Tag des Einlangens dieser Mitteilung in Kragt.

Landesrecht NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Musikschulförderungsverordnung 2000, LGBI. 5200/1-4, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2020 treten mit 30. Oktober 2020 in Kraft.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

Die Abschlussarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema gemäß § 3 sowie deren Präsentation und Diskussion.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 5. Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Ihre Reisekosten sind gemäß § 4 Abs. 2 zu ersetzen.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 5 Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tag des Einlangens seiner Mitteilung wirksam.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der die Abschlussarbeit betreuenden Lehrperson, die über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. In das Thema der Abschlussarbeit sind jedenfalls die Kompetenzen der „Unternehmensführung“ sowie persönliche Erfahrungen einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen Themen für zwei bis drei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Das festgelegte Thema ist der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.

(3) Im Fall der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung der Abschlussarbeit durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen ein neues Thema im Sinn des Abs 1 festzulegen und der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Woche unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.

(4) Die schriftliche Arbeit kann im Einvernehmen mit der betreuenden Lehrperson auch in einer von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten besuchten lebenden Fremdsprache abgefasst werden.

(5) Im Rahmen der schriftlichen Arbeit ist ein Abstract zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Der Abstract ist in deutscher sowie in englischer Sprache abzufassen.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 6. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Ladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Der Vorsitzende hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung von einem Drittel seiner Mitglieder, vom Bundesminister für Inneres oder vom Direktor verlangt wird.

(3) Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

(4) Dem Direktor sind die Ladungen zu Sitzungen entsprechend Abs. 1 zuzustellen. Er oder sein Vertreter ist zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht berechtigt.

(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung und sorgt für die Protokollführung. Bei Verhinderung der Genannten bestimmt der Bundesminister für Inneres einen Sitzungsleiter aus dem Kreis der Mitglieder.

(6) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen. Der Vorsitzende hat den Beirat über die seit der letzten Sitzung angefallenen Geschäftsstücke zu informieren. Dazu gehören insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheitsakademie oder sonstigen Ausbildungsfragen stehende Erlässe des Bundesministers für Inneres, Zuschriften an den Vorsitzenden oder den Beirat und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung kündigen. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiter in Kraft.

(3) Eine Kündigung wird zu Beginn des übernächsten Schuljahres wirksam. Von der Kündigung bleiben die Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung hinsichtlich jener Schülerinnen und Schüler unberührt, die zum Zeitpunkt der Kündigung im anderen Land eine landwirtschaftliche Berufs- oder Fachschule bereits besuchen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien von einer beabsichtigten Kündigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu informieren.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die Abschlussarbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichtes miteinbezogen werden dürfen. Die betreuende Lehrperson hat eine kontinuierliche Betreuung unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Erstellung der Arbeit ist in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der Abschlussarbeit beizulegen.

(3) Im Rahmen der Betreuung sind von der betreuenden Lehrperson die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

(4) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin und Prüfungskandidat zu betragen.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 7. (1) Der Beirat fasst Beschlüsse in Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt als Letzter. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, ist offen abzustimmen.

(3) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Gegenstände verfügen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder infolge ihrer Dringlichkeit vor der nächsten Sitzung entschieden werden müssen. Das Umlaufstück hat einen begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst ist, dass mit ,,dafür” oder ,,dagegen” gestimmt werden kann.

Landesrecht Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

(1) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer), die allen Ländern beglaubigte Abschriften zu übermitteln hat, hinterlegt.

(2) Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffend rechtserheblichen Mitteilungen sind schriftlich an den Verwahrer zu richten. Sie gelten zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verwahrer als abgegeben. Der Verwahrer hat diese Mitteilungen unverzüglich allen anderen Vertragsparteien zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die erstmalige Abgabe des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festzulegenden Termin sowohl in digitaler Form (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.

(2) Die Termine für die Abgabe im Fall der Wiederholung der Abschlussarbeit sind von der Schulbehörde festzulegen.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 8. (1) Über die Sitzungen des Beirats sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Diese haben jedenfalls die Anwesenden, die Tagesordnung sowie die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Dies gilt sinngemäß auch für Beschlüsse im Umlaufweg.

(2) Die Protokolle samt Beilagen sind dem Bundesminister für Inneres, dem Direktor sowie jedem Mitglied des Beirats binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die Klausurprüfung umfasst

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.

(3) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat das Prüfungsgebiet der Fachklausur aus jenen Pflichtgegenständen des Fachbereiches der jeweiligen Fachrichtung zu wählen, die in der letzten Schulstufe unterrichtet werden. Das gewählte Prüfungsgebiet hat verschieden von den Prüfungsgebieten der Abschlussarbeit und der mündlichen Prüfung zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß, legt die Schulleitung das Prüfungsgebiet fest.

(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit umfasst die Klausurprüfung auch die allenfalls von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten beantragte mündliche Kompensationsprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 9. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen und Prüfer eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei der Fachklausur ist die Aufgabenstellung an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu vergeben; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Sofern nur eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat das Prüfungsgebiet gewählt hat, sind auf sie oder ihn die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfen und Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfen oder Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.

(3) Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfen oder Hilfsmittel hat die Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung einzuholen.

(4) Die festgesetzte Aufgabenstellung ist von der Schulleitung bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 10. (1) § 1 Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/2013 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 11 und 12 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 297/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind gleichzeitig mit der Aufgabenstellung die für die Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.

(4) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.

(5) Sofern eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch drei Werktage vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.

(6) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum, die Zeitpunkte der Abgabe der Arbeiten und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Im Fall der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.

(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß § 10 sinngemäß.

(3) Für die Durchführung gilt § 15 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.

Bundesrecht Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

§ 12. Die Funktionsperiode gemäß § 3 Abs. 1 für Mitglieder des Beirats, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 103/2018 bestellt wurden, endet mit 31. Mai 2018.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

(2) Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat hat zwischen dem Prüfungsgebiet gemäß Abs 1 Z 1 und dem Prüfungsgebiet gemäß Abs 1 Z 2 zu wählen. In den Fällen des Abs 1 Z 2 ist das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus jenen Pflichtgegenständen des Fachbereiches der jeweiligen Fachrichtung zu wählen, die in der letzten Schulstufe unterrichtet werden. Das gewählte Prüfungsgebiet hat verschieden von den Prüfungsgebieten der Abschlussarbeit und der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht oder nicht ordnungsgemäß, legt die Schulleitung das Prüfungsgebiet fest.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Die Schulleitung hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung mit den jeweiligen Lehrpersonen eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen. Diese sind bis spätestens Ende November der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten alle Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen vorzulegen. Dies hat so zu erfolgen, dass der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Ziehung nicht bekannt ist, welche beiden Themenbereiche sie oder er zieht. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.

(3) Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfen und Hilfsmittel vorzulegen.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) In der unterrichtsfreien Zeit vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. Die Vorbereitung in den Arbeitsgruppen umfasst bis zu vier Unterrichtseinheiten pro ein Prüfungsgebiet bildenden Pflichtgegenstand. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.

(2) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.

(3) Die oder der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.

(4) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für die mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.

Landesrecht Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen

(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetz 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft, LGBl Nr 67/2008, außer Kraft.

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