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20001168 AT

Verordnung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Landesrecht Verordnung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

08.10.2021

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlussstelle Spielfeld (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Spielfeld

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlussstelle Spielfeld (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Spielfeld

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 72/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

07.02.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlussstelle Spielfeld (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Spielfeld

StF: BGBl. II Nr. 72/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Gesetzesnummer

20001168

Dokumentnummer

NOR30001255

Landesrecht Verordnung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

08.10.2021

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Anschlussstelle Spielfeld (Vollausbau) im Bereich der Gemeinde Spielfeld

Die Anschlussstelle “Spielfeld” (Vollausbau) der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Spielfeld wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen zur Erweiterung der bestehenden Halbanschlussstelle zu einer Vollanschlussstelle liegen bei AB-km 228,5 und stellen über den bestehenden Autobahnzubringer der Halbanschlussstelle Spielfeld die Verbindung von und in Richtung Slowenien her.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Spielfeld aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 2a 12A 2/96-4 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten (nunmehr Verkehr, Innovation und Technologie) mit Erlass Zl. 816.509/28-VI/B/5/99 vom 12. Jänner 2000 genehmigten Einreichprojektes 1999. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 816.509/26-III/6/00 vom 17. Jänner 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Landesrecht Verordnung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

(1) Der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutz-gebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Verordnung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Oberösterreich

08.10.2021

Landesrecht Verordnung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Gemäß § 25 Abs. 4. Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Verordnung, mit der der „Nussensee“ in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021, hinsichtlich des Nussensees außer Kraft.

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