Bestimmung des Straßenverlaufes der B 61a Pullendorfer Straße
Inhaltsübersicht (70)
Gesetzestext (70 Artikel)
Burgenland
13.03.2018
Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 23. Februar 2017 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 28 mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Im Interesse der in Österreich lebenden Menschen kommen die Vertragsparteien Bund und Länder einerseits sowie die Sozialversicherung andererseits als gleichberechtigte Partner überein, das eingerichtete partnerschaftliche Zielsteuerungssystem zur Steuerung von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Gesundheitsversorgung fortzuführen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Zuständigkeiten verfolgt diese Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG daher das Ziel, durch moderne Formen einer vertraglich abgestützten Staatsorganisation eine optimale Wirkungsorientierung sowie eine strategische und ergebnisorientierte Kooperation und Koordination bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben zu erreichen. Es geht um eine den Interdependenzen entsprechende „Governance“ der Zuständigkeiten für die Gesundheitsversorgung, um die Entsprechung der Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness und um die Sicherstellung von sowohl qualitativ bestmöglichen Gesundheitsdienstleistungen als auch deren Finanzierung.
Durch das vertragliche Prinzip Kooperation und Koordination sollen die organisatorischen und finanziellen Partikularinteressen der Systempartner überwunden werden.
Das Zielsteuerungssystem-Gesundheit baut dabei auf folgenden prinzipiellen politischen Festlegungen auf
Oberösterreich
08.10.2021
Salzburger Badegewässer-Hygieneverordnung 2018
Modellversuch „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten“
Auflassung zweier Abschnitte der B 41 Gmünder Straße
Burgenland
13.03.2018
Oberösterreich
08.10.2021
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
Die Straßenteile der B 41 Gmünder Straße von km 11,68 bis km 13,50 und von km 15,50 bis km 18,19 werden, soweit sie durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung BGBl. Nr. 97/1984 bestimmten - Abschnitt "Dietmanns-Weitra" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
Im Einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenabschnitte aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Großdietmanns, Unserfrau-Altweitra und Weitra aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B41/54-99 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.
Der Straßenverlauf der B 61a Pullendorfer Straße wird von km 9,881 bis km 10,872 wie folgt bestimmt
(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundflächen in den Gemeinden Oberhofen am Irrsee, Zell am Moos, Tiefgraben, Mondsee, St. Lorenz, Innerschwand am Mondsee und Unterach am Attersee im politischen Bezirk Vöcklabruck sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 30.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/13) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(1) Als Badegewässer, deren Wasserqualität zu überwachen und zu bewirtschaften ist, und als Stellen, an denen gemäß § 9c Abs 1 des Bäderhygienegesetzes die Wasserqualität der Badegewässer zu überwachen ist, werden die im Folgenden angeführten Gewässer und Badestellen festgelegt
BathingWaterID
Gemeinde
Badegewässer
Breitengrad
Längengrad
AT3230001500210010
Anif
Waldbad Anif
N 47,73401223/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,08174705/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220000200020010
Bad Hofgastein
Badesee Gastein,
Bad Hofgastein
N 47,14441635/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,12367353/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230001800120010
Berndorf bei Salzburg
Grabensee, Perwang
N 47,99716858/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,09716347/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230001900090010
Bürmoos
Bürmooser See
N 47,98638928/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,92376582/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220000800180010
Flachau
Reitecksee, Flachau
N 47,37341951/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,38382153/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220000800230010
Flachau
Winklersee, Flachau
N 47,31811877/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,39434853/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230002600100010
Fuschl am See
Fuschlsee, Fuschl
N 47,794594/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,298910/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220001000070010
Goldegg
Böndlsee, Goldegg
N 47,31462882/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,0425097/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220001000110010
Goldegg
Goldegger See
N 47,31805112/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,10425721/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230003100220010
Henndorf am Wallersee
Wallersee, Henndorf
N 47,91043016/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,18007287/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230003200130010
Hintersee
Hintersee
N 47,74970592/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,25241241/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230003300100020
Hof bei Salzburg
Fuschlsee, Hof
N 47,81292824/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,25301787/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220003000030010
Hollersbach im Pinzgau
Badesee Hollersbach
N 47,27653922/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,41360469/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230000800080010
Kuchl
Bürgerausee, Kuchl
N 47,62495413/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,14105859/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230003700150010
Mattsee
Mattsee,
Lochen/Gebertsham
N 47,99286651/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,15121439/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230003700150020
Mattsee
Mattsee, Mattsee
N 47,97466105/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,10845041/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230003800220020
Neumarkt am Wallersee
Wallersee, Neumarkt
N 47,92663641/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,20952897/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220004000040010
Niedernsill
Badesee Niedernsill
N 47,27861404/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,64498112/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230003700160020
Obertrum am See
Obertrumer See, Staffl
N 47,94297088/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,07249362/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220004400190010
Saalfelden am Steinernen Meer
Ritzensee, Saalfelden
N 47,41926915/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,8475755/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230000100140010
Salzburg
Lieferinger Badesee, Salzburg
N 47,83871034/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,01708359/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230004400240030
Sankt Gilgen
Wolfgangsee,
St. Gilgen
N 47,76933547/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,36939339/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230004400240040
Sankt Gilgen
Wolfgangsee,
St. Gilgen – Gamsjaga
N 47,738981/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,394805/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230004400240010
Sankt Gilgen
Wolfgangsee,
St. Gilgen-Ried
N 47,74897689/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,41918291/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230001200200010
Sankt Koloman
Seewaldsee,
St. Kolomann
N 47,62818034/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,27563715/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230005021200010
Scheffau
Harrbergsee,
Freizeitanlage
N 47,582222/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,241389/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230003700160010
Seeham
Obertrumer See,
Seeham
N 47,96884481/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,08140653/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230005100220030
Seekirchen am Wallersee
Wallersee,
Seekirchen
N 47,90450623/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,1448808/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230005100220040
Seekirchen am Wallersee
Wallersee, Zell
N 47,91877197/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,16594253/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3230004800240020
Strobl
Wolfgangsee, Strobl
N 47,71889538/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,47834569/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3210001000170010
Tamsweg
Prebersee, Tamsweg
N 47,18536952/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 13,85658722/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220004900060010
Uttendorf
Badesee Uttendorf
N 47,28311542/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,57722496/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220005300250010
Zell am See
Zeller See,
Erlberg
N 47,3071897/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,81361123/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220005300250020
Zell am See
Zeller See,
Prielau
N 47,33881284/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,81247712/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220005300250030
Zell am See
Zeller See,
Schüttdorf
N 47,31264429/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,79745266/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220005300250040
Zell am See
Zeller See,
Thumersbach
N 47,32976024/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,81162394/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
AT3220005300250050
Zell am See
Zeller See,
Zell am See
N 47,32737075/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
E 12,80052879/Dokumente/Landesnormen/LSB40021095/image001.png
(2) Die im Abs 1 angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für die Lage der Badestellen (Untersuchungsstellen) dar.
Diese Verordnung regelt die Durchführung eines Modellversuches zur regelmäßigen Betreuung von Kindern durch Tagesmütter/Tagesväter in geeigneten Betreuungsstätten (im Folgenden „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten“).
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
Oberösterreich
08.10.2021
(1) Der Geltungsbereich der geplanten Zielsteuerung-Gesundheit umfasst in struktureller und organisatorischer Hinsicht alle intra- und extramuralen Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens sowie etwaige betroffene Nahtstellen (z. B. zum Pflege- und Rehabilitationsbereich).
(2) Die Grundlage des Systems der Zielsteuerung-Gesundheit bilden die derzeit bestehenden Zuständigkeiten und Aufgaben der Partner im Zielsteuerungssystem Gesundheit.
(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßenachse aus der Anlage 1 (Trassenverordnungsplan, Projekt Nr. 2208, Maßstab 1 : 2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des von der Landesregierung genehmigten Projektes Nr. 2208, welches beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufliegt.
(2) Der neue Straßenabschnitt ist ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung eine öffentliche Straße und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet.
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist über die gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus die Aufforstung von Grünlandflächen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen unter Verwendung von weniger als 40 % standortgerechter Laubgehölze anzeigepflichtig.
(1) Diese Verordnung tritt mit 16. Mai 2018 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 15. Juli 2010, mit der die Badegewässer, deren Wasserqualität zu überwachen und zu bewirtschaften ist, und die Überwachungsstellen (Badestellen) festgelegt werden (Badegewässer-Hygieneverordnung 2010), LGBl Nr 56/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2017, außer Kraft.
Die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, gelten für die Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten mit der Maßgabe, dass das gesamte I. Hauptstück, vom II. Hauptstück die §§ 8, 13, 23, 27 bis 31, 34, 37 bis 41, vom III. Hauptstück die §§ 41 und 42, § 43 unter Beachtung des § 6 Abs. 3 der Verordnung, sowie § 44 Abs. 8, und das V. Hauptstück nach Maßgabe des § 45 sinngemäß anzuwenden sind.
Oberösterreich
08.10.2021
Niederösterreich
18.08.2017
Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Bauernland - Irrsee Mondsee Attersee“ festgesetzt.
(1) Die Führung einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte bedarf einer Bewilligung der Betreuungsstätte sowie einer Betreuungsbewilligung für die Tätigkeit in einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte. Es dürfen höchstens zwei Tagesmütter/Tagesväter in einer Betreuungsstätte tätig sein.
(2) Tritt nach Erteilung der Bewilligung der Betreuungsstätte eine Änderung der für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten oder nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung der persönlichen Voraussetzungen einer Tagesmutter/eines Tagesvaters auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den vom Ministerrat und der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen zu orientieren. Die Rahmen-Gesundheitsziele dienen als gemeinsamer Handlungsrahmen und sollen einen Beitrag zur Erhöhung der gesunden Lebensjahre der Bevölkerung leisten. Mit der Orientierung an den Rahmen-Gesundheitszielen sollen Voraussetzungen geschaffen werden, die die Gesundheit der Bevölkerung durch Maßnahmen in allen Politikfeldern erhalten, fördern und wieder herstellen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten können von öffentlichen und privaten Erhaltern errichtet werden. Die Bewilligung der Betreuungsstätte ist über Antrag der Erhalterin/des Erhalters der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte von der Landesregierung, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle und gegebenenfalls unter Setzung von Auflagen und Bedingungen, befristet für maximal fünf Betriebsjahre (§ 53 Abs. 2 StKBBG) unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen
(2) Die Räumlichkeiten pro Tagesmutter/Tagesvater müssen nicht in unmittelbarer räumlicher Verbindung, jedoch in räumlicher Nahebeziehung stehen, um Bestandteil einer Betreuungsstätte am selben Standort zu sein.
(1) Mit der Fortführung der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine gemeinsame „Governance“ im Gesundheitsbereich weiterhin sicherzustellen. Dabei ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen und dadurch qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen und deren nachhaltigen Finanzierung sicherzustellen.
(2) Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen
(3) Sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für einseitige, zwischen Land und Sozialversicherung nicht akkordierte Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich, welche finanziell belastende Auswirkungen auf den jeweils anderen Partner haben, sind im Zielsteuerungsvertrag finanzielle Folgen zu definieren.
(1) Die Betreuungsbewilligung für die in einer Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte tätigen Tagesmütter/Tagesväter ist über Antrag der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen
(2) Tagesmütter/-väter mit einer Betreuungsbewilligung für den eigenen Haushalt benötigen keine gesonderte Betreuungsbewilligung für eine Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte.
(1) Zur Verwirklichung der in Art. 5 genannten Prinzipien werden im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umgesetzt
(2) Die Zielsteuerung-Gesundheit umfasst insbesondere folgende Handlungsfelder
(1) Jede Tagesmutter/jeder Tagesvater darf in einer Tagesmütter/Tagesväterbetreuungsstätte jeweils höchstens vier Kinder gleichzeitig betreuen.
(2) In der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte dürfen bei ausschließlicher Einschreibung von Kindern unter drei Jahren oder Schulkindern jeweils insgesamt höchstens vier Kinder unter drei Jahren bzw. vier Schulkinder eingeschrieben werden.
(3) Eine geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahl gemäß § 14 Abs. 7 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz kann nur für eine der beiden Tagesmütter/Tagesväter erteilt werden.
(1) Zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung ist auf Bundesebene ein periodenbezogener (vierjähriger) Zielsteuerungsvertrag abzuschließen. In diesem Vertrag werden die strategischen und operativen Ziele sowie die auf Bundes- und Landesebene zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung vereinbart und verbindlich festgelegt, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene hat ausgehend von den Zielen und Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit auf Grundlage der in den Abschnitten 4 und 5 (Steuerungsbereiche und Finanzzielsteuerung) festgelegten Inhalte eine Priorisierung sowie eine Festlegung von Themenschwerpunkten vorzunehmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung festzulegen.
(2) Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Bundesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Rahmen von Bundes-Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren.
(3) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag werden auf Landesebene vierjährige Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart und verbindlich festgelegt. Diese Landes- Zielsteuerungsübereinkommen können weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in diesen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.
(4) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen
(5) Die Länder und die Sozialversicherung sind auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen
Die Bewilligung für Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten kann von der Landesregierung für höchstens 15 Betreuungsstätten erteilt werden.
In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Bundes-Zielsteuerungskommission (Art. 20 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens) zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse)
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2014 in Kraft.
(1) In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Art. 26 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.
(2) In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse)
Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren. Diese Daten dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. der Projekte nicht mehr verwendet werden und sind vom Empfänger zu löschen.
(1) Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und der Ziele gemäß Art. 5 und Art. 6 ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen
(2) Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.
(3) Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Abschluss des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene bzw. die Beschlussfassung der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und stellen die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit sicher. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.
(1) Der Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte
(2) Auf Landesebene sind – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie festzulegen.
(1) Der Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen umfasst insbesondere folgende Inhalte
(2) Auf Landesebene sind die Inhalte gemäß Abs. 1 ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind
(1) Der Steuerungsbereich Versorgungsprozesse umfasst insbesondere folgende Inhalte
(2) Auf Landesebene sind die Inhalte gemäß Abs. 1 ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festzulegen. Zudem sind Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind
(3) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit werden zur Sicherstellung einer sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmten, effektiven und effizienten Versorgung mit Medikamenten jedenfalls folgende Themen bearbeitet
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die in Art. 12 bis Art. 14 konkretisierten Steuerungsbereiche mit einer Finanzzielsteuerung als integralem Bestandteil der Zielsteuerung-Gesundheit zu ergänzen. Die Finanzzielsteuerung ist auf Bundes- und Landesebene im periodenbezogenen Zielsteuerungsvertrag und in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen, zu konkretisieren.
(2) Grundlage der Finanzzielsteuerung sind sektorenübergreifend vereinbarte nominelle Ausgabenobergrenzen. Diese Ausgabenobergrenzen sind für den Bereich der Sozialversicherung und für den Bereich der Länder sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene darzustellen und auf Landesebene zu sektorenübergreifenden Ausgabenobergrenzen zusammenzuführen.
(3) Die Vertragspartner verpflichten sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages und im Rahmen der vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen solche Maßnahmen zu vereinbaren, die in Summe geeignet sind, die vereinbarten Ausgabenobergrenzen einzuhalten.
(4) Auf der Bundesebene werden für die Festlegung der Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben (ohne Langzeitpflege) folgende Kriterien zugrunde gelegt
(7) Die Ermittlung der für die Finanzzielsteuerung als zielsteuerungsrelevant definierten Gesundheitsausgaben im Bereich der Länder und der Sozialversicherung hat transparent und umfassend zu erfolgen. Die Methodik der österreichweiten Darstellung und die Ausgangszahlen für die Zielsteuerung-Gesundheit sind in Art. 17 festgelegt. Die für die Ermittlung der öffentlichen Gesundheitsausgaben und für das nachfolgende Monitoring erforderlichen Rechenwerke sind gegenseitig offen zu legen und die entsprechenden Datenherkünfte sind auszuweisen.
(8) Gesundheitsausgaben aus dem Bereich der Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Krankenfürsorgeanstalten und des Bundes sowie Investitionen sind gesondert darzustellen.
(9) Die Finanzzielsteuerung bezieht sich auf die Mittelverwendung. Die Bestimmungen zur Mittelherkunft sind gesondert geregelt.
(10) Bei der Umsetzung der Finanzzielsteuerung ist jedenfalls sicherzustellen, dass die soziale Krankenversicherung eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik anzustreben hat.
(1) Die Finanzzielsteuerung auf Bundes- und Landesebene legt die Ausgabenobergrenzen fest. Diese umfassen die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und Sozialversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung, wie in Art. 15 dargelegt, unterliegen.
(2) Auf Bundesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen
(3) Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen
(1) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Bundesebene
2016
2017
2018
2019
2020
2021
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)
25.563
26.483
27.410
28.342
29.277
30.214
Jährlicher Ausgabenzuwachs
3,6 %
3,5 %
3,4 %
3,3 %
3,2 %
(2) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen auf Landesebene
2016
2017
2018
2019
2020
2021
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)
11.569
11.985
12.405
12.827
13.250
13.674
Jährlicher Ausgabenzuwachs
3,6 %
3,5 %
3,4 %
3,3 %
3,2 %
(3) Festlegung der nominellen Ausgabenobergrenzen im Bereich der Sozialversicherung
2016
2017
2018
2019
2020
2021
Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)
10.274
10.644
11.016
11.391
11.767
12.143
Jährlicher Ausgabenzuwachs
3,6 %
3,5 %
3,4 %
3,3 %
3,2 %
(1) Die Partner der Zielsteuerung-Gesundheit haben auf Bundesebene ein nach Sektoren und Regionen differenziertes österreichweites Monitoring der Zielsteuerung-Gesundheit durchzuführen und inhaltlich weiterzuentwickeln. Hierfür sind die im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Ziele auf Bundes- und Landesebene so zu definieren, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist.
(2) Die Ergebnisse des Monitorings der Zielsteuerung-Gesundheit sind in Form von strukturierten Berichten aufzubereiten und zusammenzuführen. Diese Monitoringberichte zur Zielerreichung gliedern sich in Bezug auf Inhalte und Periodizität wie folgt
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, sich jedenfalls jährlich über den Stand der Umsetzung der im Zielsteuerungsvertrag vereinbarten Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene zu informieren, um eine koordinierte Vorgehensweise bei der Bearbeitung der im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit vereinbarten Ziele sicherzustellen. Dieses Berichtswesen hat jedenfalls auch eine Einschätzung zur Maßnahmenumsetzung zu umfassen.
(4) Durch das Monitoring ist Transparenz, Vergleichbarkeit und Aktualität zu schaffen und dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass
(5) Bund und Länder stellen sicher, dass die für das Monitoring und die darauf basierende Evaluierung erforderlichen Daten zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Die Länder stimmen zu, dass gemäß § 17 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium für die Zwecke des Monitorings alle seine von der Statistik Austria verwendeten Daten für die Berechnung nach dem System of Health Accounts (SHA) dauerhaft von der Statistik Austria direkt zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Finanzierung des auf Bundesebene durchzuführenden Monitorings Zielsteuerung-Gesundheit und Berichtswesens erfolgt durch den Bund.
(1) Das Monitoring hat in folgenden klar voneinander getrennten Prozessschritten zu erfolgen
(2) Bei festgestellten Zielverfehlungen sind Begründungen und handlungsleitende Empfehlungen seitens der verantwortlichen Stellen im Rahmen der Stellungnahmen innerhalb einer von der Bundes-Zielsteuerungskommission festzulegenden Frist einzubringen.
(3) Die Abnahme der Monitoringberichte zur Zielerreichung erfolgt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen binnen einer festzulegenden Frist durch die Bundes-Zielsteuerungskommission. Anschließend sind diese Monitoringberichte zu veröffentlichen.
Die Vertragsparteien kommen überein, alle gesetzten Maßnahmen zur Sicherstellung der Effekte in allen Sektoren des Gesundheitswesens nach Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur zu quantifizieren und zu evaluieren.
(1) Bund und Länder kommen überein, für folgende Fälle einen Sanktionsmechanismus festzulegen
(2) Die in anderen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG festgelegten Sanktionsmechanismen bleiben von den in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen unberührt. Finanzielle Sanktionen für das Nicht-Erreichen von Finanzzielen unterliegen ausschließlich der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.
Wird im Zuge des Monitorings durch die Bundes-Zielsteuerungskommission festgestellt, dass die Ziele, die in dieser Vereinbarung, im Zielsteuerungsvertrag oder in den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind, nicht erreicht wurden, gilt Folgendes
(1) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners der Zielsteuerung-Gesundheit ein Verstoß gegen diese Vereinbarung oder gegen den Zielsteuerungsvertrag vor, so ist dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln und es sind bei festgestellten Verstößen durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(2) Liegt aus Sicht einer Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission ein Verstoß gegen das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so ist dieser Verstoß in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Landes-Zielsteuerungskommission zu behandeln und es sind bei festgestellten Verstößen durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß Aufzeigende das Schlichtungsverfahren gemäß Art. 25 einleiten.
(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Zielsteuerungsvertrag oder das vierjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.
(1) Liegt bis zum in Art. 7 dieser Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Beschlussfassung des vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(2) Wird innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein vierjähriges Landes-Zielsteuerungsübereinkommen beschlossen, gilt Folgendes
(3) Liegt bis zum in Art. 7 dieser Vereinbarung festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Zielsteuerungsvertrag vor, gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes
(1) Für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den vierjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an
(3) Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die Finanzierung der Gesundheitsversorgung erheblich beeinträchtigen, sind ausgleichende Finanzierungsmechanismen zu vereinbaren.
Wesentliche Mehraufwendungen (in analoger Anwendung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999) der Länder aufgrund rechtlicher Vorgaben seitens des Bundes werden gesondert erfasst und bleiben bei der Feststellung der Erfüllung der Ausgabenobergrenzen bei den betroffenen Ländern außer Betracht.
Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 200/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(1) Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
(2) Nach dem 31. Dezember 2017 kann diese Vereinbarung vom Bund oder mindestens sechs Ländern zum Jahresende unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn
(4) Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung oder über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft zu setzen.
(2) Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, sind mit 1. Jänner 2017, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.