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20001164 AT

Bau-Übertragungs-Verordnung Deutsch Kaltenbrunn

17 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Landesrecht Bau-Übertragungs-Verordnung Deutsch Kaltenbrunn

Burgenland

02.03.2018

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Raasdorf

Niederösterreich

17.08.2017

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

08.10.2021

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

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Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2001

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

StF: BGBl. II Nr. 67/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026

Gesetzesnummer

20001164

Dokumentnummer

NOR30001251

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

08.10.2021

Landesrecht Bau-Übertragungs-Verordnung Deutsch Kaltenbrunn

Burgenland

02.03.2018

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Raasdorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 31. Juli 2017, Zl. IVW3-M-3084901/002-2017, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, der Gemeinde Raasdorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

„Über einem von Gold, worin ein schwarzer Steg, und Grün geteilten Schildfuß in Blau eine nach links gerichtete goldene Krümme.“

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, die vom Gemeinderat der Gemeinde Raasdorf festgesetzten Gemeindefarben „Blau-Gelb-Grün“ genehmigt.

Bundesrecht Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81 Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,070, umfährt die Ortschaft Sankt Michael ob Bleiburg im Süden und bindet bei km 14,600 wieder in den Bestand ein.

Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Feistritz ob Bleiburg aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachse erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass

Zl. 817.081/5-VI/B/5/98 vom 29. Jänner 1999 genehmigten Einreichprojektes. Dieses Einreichprojekt sowie die Beilage zu Zl. 817.081/5-III/6/00 vom 4. Jänner 2001, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe enthält, liegen gemeinsam mit dem Verordnungsplan zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ in der Gemeinde Maria Schmolln (offizielle Gebietskennziffer AT3150000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ,Wallfahrtskirche Maria Schmolln‘“ bezeichnet.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

08.10.2021

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Tierart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und dessen Lebensraums

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1324

Mausohr

(Myotis myotis)

Gebäude, insbesondere Dachstühle und Kirchtürme

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Tierart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigen Personen.

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Tierart zu gewährleisten

Tabelle 2

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1324

Mausohr

(Myotis myotis)

Erhalt des störungsarmen Dachstuhls in der gegenwärtigen für die Art geeigneten Form

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung

Landesrecht Verordnung, mit der die „Wallfahrtskirche Maria Schmolln“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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