Auflösung der örtlichen Tourismusverbände Lackenbach, Oberloisdorf und Stoob
Inhaltsübersicht (48)
Gesetzestext (48 Artikel)
Burgenland
16.02.2018
Niederösterreich
12.07.2017
GemäßArt. 56 Abs. 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes (Oö. L-VG) in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Oö. Verlautbarungsgesetzes 2015 (Oö. VlbG 2015) wird mitgeteilt
Sondergebührenverordnung Landeskliniken
Steiermärkische Landeshaushaltsverordnung – StLHVO
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden und die Verordnung mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden gesetzwidrig waren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2001
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
31.01.2001
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, gesetzwidrig waren
StF: BGBl. II Nr. 63/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20001160
Dokumentnummer
NOR30001247
Verzeichnis der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawienen
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden und die Verordnung mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden gesetzwidrig waren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2001
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
31.01.2001
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
1.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2000, V 45, 46/99-19, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 14. November 2000, ausgesprochen, dass
a)
die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999, und
b)
die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/95-VIII/1/99, mit der die Tarife für das Netzbereitstellungsentgelt bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 18. Februar 1999,
gesetzwidrig waren.
2.
Die beiden Verordnungen sind nicht mehr anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2021
Gesetzesnummer
20001160
Dokumentnummer
NOR40016299
Die örtlichen Tourismusverbände in den Gemeinden Lackenbach, Oberloisdorf und Stoob werden aufgelöst.
Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen im Land Niederösterreich im Sinne des § 99 Abs. 3 und 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, werden die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltenen Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt.
(1) In den Landeskliniken sind kostendeckende Sondergebühren
(2) Landeskliniken im Sinn dieser Verordnung sind alle von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) als Rechtsträger betriebenen Krankenanstalten mit Ausnahme der Universitätskliniken.
(3) Ärztinnen und Ärzte im Sinn dieser Verordnung sind neben den in der betreffenden Landesklinik beschäftigten Ärztinnen und Ärzte auch solche, die auf bestimmte Zeit, mindestens jedoch für sechs Monate, dieser Landesklinik zugewiesen wurden.
(4) Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
Diese Landeshaushaltsverordnung regelt die Durchführung des Landeshaushaltsgesetzes für Organe des Landes, die an der Führung des Landeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung) für den Bereich
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das Land Niederösterreich.
(1) Die Sondergebühren bestehen aus den Arzthonoraren und der Anstaltsgebühr. Die Arzthonorare stehen für die Erbringung ärztlicher Leistungen zu und werden gemäß Abs 2 festgelegt, die Anstaltsgebühr deckt in der gemäß § 4 von der Krankenanstalt festzulegenden Höhe den Personal- und Sachaufwand der Krankenanstalt ab.
(2) Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt wird, sind Arzthonorare vom Vorstand der Abteilung festzulegen. Ständige Konsiliarärztinnen und -ärzte, die für die Betreuung eines medizinischen Faches verpflichtet sind, legen für die von ihnen selbst vorgenommenen Leistungen ihr Arzthonorar fest; von den nicht von ihnen festgelegten Arzthonoraren kommt ihnen kein Anteil zu. Vom Rechtsträger kann im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärztinnen und ärzten auf bestimmte Dauer vereinbart werden, dass sie ihr Arzthonorar für bestimmte von ihnen selbst vorgenommene Leistungen selbst festlegen (Sondervereinbarung). Das Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung (Abs. 3) bekannt zu geben.
(3) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind die Arzthonorare sowie die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
(1) Die Budgetplanung ist der Rahmen für die Umsetzung der auf politischer Ebene festzulegenden budgetären Zielsetzungen des Landes.
(2) Der Landesfinanzrahmen gemäß § 9 Abs. 2 StLHG ist im Sinne der Budgetplanung gem. Abs. 1 und auf Basis der jährlich zu erstellenden mittelfristigen Haushaltsplanung festzulegen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen im Land Niederösterreich, LGBl. 6850/9, außer Kraft.
(1) Das Arzthonorar kann bis zu folgenden Höchstgrenzen festgelegt werden
(2) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs 1 festgelegten Höchstbeträge.
(1) Vor Beginn des folgenden Finanzjahres ist ein genauer zeitlicher Ablauf für die mittelfristige Haushaltsplanung und für die Vorbereitung des Budgetentwurfes des/der Folgejahre(s) (§ 6) festzulegen.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist die zuletzt erstellte mittelfristige Haushaltsplanung unter Einbeziehung aller haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) und haushaltsführenden Stellen (§ 6 StLHG) einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen.
(3) Die Plausibilitätsprüfung hat unter Beachtung
(4) Ein aus der Plausibilitätsprüfung nach Abs. 2 entstandener Korrekturbedarf der zuletzt erstellten mittelfristigen Haushaltsplanung ist durch das gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu berücksichtigen.
(5) Ergibt sich bei einem festgestellten Korrekturbedarf für einzelne Bereiche eine Erhöhung der Obergrenzen für Mittelverwendungen oder eine Reduzierung der Untergrenze für Mittelaufbringungen, ist der zuletzt vom Landtag beschlossene Landesfinanzrahmen zu ändern, wenn sich wesentliche, dem Landesfinanzrahmen zugrunde gelegte Parameter geändert haben (Art. 19 Abs. 2 L-VG).
(6) Das haushaltsleitende Organ hat die zuletzt erstellte mittelfristige Haushaltsplanung im Sinne des Ergebnisses der Plausibilitätsprüfung gemäß Abs. 5 gegebenenfalls zu korrigieren, jedenfalls aber rollierend um ein Jahr zu ergänzen.
(7) Die Verarbeitung der Daten hat auf den Detailkonten der untersten Ebene der Budgetstruktur, das sind die Detailbudgets erster oder – wenn vorhanden – zweiter Ebene zu erfolgen.
(8) Die gemäß Abs. 2 plausibilisierten und verarbeiteten Daten sind von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern und eingetretene Änderungen gegenüber der zuletzt erstellten mittelfristigen Haushaltsplanung ausführlich zu begründen.
(9) Das haushaltsleitende Organ hat die Daten bis zu dem gem. Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt in elektronischer Form bereitzustellen.
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt 30 % der jeweilig aufgelaufenen Pflegegebühren, in den im § 5 Abs 1 Z 2 und 3 bestimmten Fällen jedoch die Hälfte des betreffenden Teiles des Arzthonorars.
(2) Für die Unterbringung in Einbettzimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %.
(3) Bei Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patientinnen und Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der in den Abs 1 und 2 festgelegten Prozentsätze.
(1) Auf Basis der nach § 3 Abs. 9 gemeldeten Daten sind die Entscheidungsgrundlagen für die Festlegung der Budgetplanung und des Landesfinanzrahmens einschließlich der auf Ebene der Bereiche für die vier folgenden Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen (Art. 19 Abs. 3 L-VG) auszuarbeiten.
(2) Nach den im Sinne des Abs. 1 erfolgten Festlegungen hat die Landesregierung dem Landtag folgende Unterlagen zur Beschlussfassung vorzulegen
(3) Die Vorlage an den Landtag hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Beschlussfassung spätestens in der letzten Sitzung der ordentlichen Tagung (Art. 15 Abs. 1 L-VG) erfolgen kann.
(1) Vom Arzthonorar entfallen auf die Krankenanstalt
(2) Von den Teilen des Arzthonorars, die nach Abzug der im Abs 1 festgelegten Prozentsätze Ärztinnen und Ärzten gebühren, stehen jeweils 20 % der Krankenanstalt zu (Anstaltsanteil am Arzthonorar). Diese Beträge sind für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten sowie wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden.
(3) Vom nach Abzug des Anstaltsanteils vom Arzthonorar verbleibenden Teil des Arzthonorars sind 2 % an die Krankenanstalt abzuführen, die diese Mittel in einem Fortbildungsfonds (§ 6) gesondert zu verwalten hat.
(4) Vom danach verbleibenden Betrag entfällt sodann ein Anteil von einem Viertel auf die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte. Die Aufteilung hat die Leiterin oder der Leiter der Abteilung im Einvernehmen mit dem ärztlichen Mittelbau der Abteilung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistungen der einzelnen Ärztinnen und Ärzte festzulegen.
(5) Über Ersuchen eines oder mehrerer nachgeordneter Ärztinnen oder Ärzte oder der Vertretung des ärztlichen Mittelbaus ist unter Zugrundelegung von Ausbildungsstand und Leistungen ein Bewertungssystem zu erstellen. Jede beteiligte Ärztin und jeder beteiligte Arzt kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung bzw des Bewertungssystems unter Anführung der Gründe dafür beantragen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung mit allen Beteiligten, ist der Aufteilung ein Gutachten einer Kommission, die aus dem Vorstand der Abteilung, einer Vertreterin oder einem Vertreter der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Rechtsträgers besteht, zugrunde zu legen.
(6) Der nach Abzug des Anteils der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte verbleibende Teil des Arzthonorars gilt als primar(konsiliar)ärztliches Honorar. Bei einem von Fachärztinnen und -ärzten mit Sondervereinbarung (§ 2 Abs 2) bestimmten Arzthonorar wird dieser verbleibende Anteil des Arzthonorars zu gleichen Teilen zwischen der Primarärztin oder dem Primararzt und der Fachärztin oder dem Facharzt mit Sondervereinbarung geteilt.
(1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Landesfinanzrahmens und dessen Zielsetzungen zu erläutern.
(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten
Die Mittel des Fortbildungsfonds (§ 5 Abs 3) sind vom Rechtsträger für jede Krankenanstalt als Sondervermögen zu verwalten und gemäß den Beschlüssen eines Ärztekuratoriums für Zwecke der Fortbildung und Forschung in der betreffenden Krankenanstalt zu verwenden. Dieses Kuratorium besteht aus
(1) Gemäß § 35 Abs. 1 StLHG ist dem Landtag Steiermark von der Landesregierung ein Entwurf des Landesbudgets einschließlich der im StLHG festgelegten Anlagen spätestens zehn Wochen vor Beginn des Finanzjahres, für das ein Landesbudget beschlossen werden soll, vorzulegen.
(2) Den haushaltsleitenden Organen sind die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 festgelegten Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen unmittelbar nach Beschluss des Landtages über den Landesfinanzrahmen mitzuteilen.
(3) Die haushaltsleitenden Organe haben jeweils für ihre Bereiche unter Berücksichtigung des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens Budgetentwürfe auszuarbeiten und in elektronischer Form zu übermitteln.
Die Sondergebühren für Leistungen der Anstaltsambulatorien bestehen aus der Ambulatoriumsgebühr und aus dem Arztanteil. Beide sind von der Krankenanstalt zu bestimmen und einzubringen.
(1) Die durch die haushaltsleitenden Organe vorgelegten Entwürfe und Unterlagen sind hinsichtlich der Einhaltung der budgetären Vorgaben zu prüfen und gegebenenfalls bei Nichteinhaltung an das betreffende haushaltsleitende Organ zur Korrektur zu retournieren.
(2) Im Falle einer Korrektur haben die haushaltsleitenden Organe die korrigierten Entwürfe und Unterlagen unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln.
(3) Im Anschluss an die Übermittlung der korrigierten Entwürfe der Bereichsbudgets sind von den haushaltsleitenden Organen
(1) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß § 1 Abs 1 Z 2 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(2) Bei Patienten gemäß § 1 Abs 1 Z 3, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(3) In den nicht von Abs 1 oder 2 umfassten Fällen richtet sich die gemäß § 1 Abs 1 Z 2 oder 3 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
(1) Gemäß § 10 StLHG dürfen die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.
(2) Eine Überschreitung der Obergrenzen oder eine Unterschreitung der Untergrenzen gem. Abs. 1 ist nur dann begründet, wenn es sich um auf Landesebene nicht beeinflussbare finanzielle Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen handelt. In diesem Fall ist ein Ausgleich zu Lasten der vorläufig gebundenen Ausgaben vorzuschlagen. Die dadurch eintretenden Veränderungen der Obergrenzen für Mittelverwendungen und Untergrenzen für Mittelaufbringungen des betreffenden Bereichsbudgets sind durch den Landtag Steiermark im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets zu genehmigen.
(3) Nicht im Sinne des Abs. 2 begründete Überschreitungen von Obergrenzen oder Unterschreitungen von Untergrenzen in den Entwürfen zu den Bereichsbudgets sind entsprechend dem vom Landtag beschlossenen Landesfinanzrahmen zu kürzen.
(4) Die gemäß § 7 Abs. 3 übermittelten Unterlagen sind unter Beachtung der Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung (§ 2 StLHG) in einen Budgetentwurf des Landes zusammenzufassen und der Landesregierung einschließlich der zur Unterstützung der Beratungen des Landtages dienenden Teilhefte (§ 36 StLHG) zur Einbringung in den Landtag gem. § 35 Abs. 1 StLHG vorzulegen.
(1) Ein Arztanteil kommt nur bei Personen in Betracht, die das Anstaltsambulatorium zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen in Anspruch nehmen, die außerhalb der Krankenanstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort der Patientin oder des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen (§ 50 Abs 1 Z 3 SKAG). Kein Arzthonorar gebührt für Sitzungen in der Sehschule. Die Ambulatoriumsgebühr entspricht der Differenz zwischen der gesamten Sondergebühr und dem allfälligen Arztanteil.
(2) Der Arztanteil beträgt im Allgemeinen 37 %, bei Leistungen der Computertomographie und der Kernspintomographie jedoch 27 % der Sondergebühr.
(3) Vom Arztanteil gemäß Abs 2 (Berechnungsgrundlage) steht der Krankenanstalt ein Anstaltsanteil zu, der für die Ausstattung mit notwendigen Einrichtungen, medizinischen Apparaten und Geräten einschließlich deren Erhaltung sowie mit wissenschaftlichen Behelfen zweckgebunden zu verwenden ist. Dieser Anstaltsanteil beträgt bei einer Berechnungsgrundlage
bis 132.160 €
20 %
132.161 € bis 196.968 €
25 %
196.969 € bis 264.409 €
30 %
darüber
38 %.
(4) Die Berechnung des Anstaltsanteiles am Arztanteil hat je Kalenderjahr zu erfolgen. Während des Jahres ist eine vorläufige Abrechnung jeweils nach der für das vergangene Kalenderjahr maßgebenden Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Im darauf folgenden Jahr hat die Endabrechnung des Anstaltsanteiles zu erfolgen; bei dieser ist die sodann festgestellte Berechnungsgrundlage des abgelaufenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung der Auswirkungen der nachstehenden Wertsicherung heranzuziehen. Nachzahlungen auf Grund der Endabrechnung haben sogleich zu erfolgen, Überzahlungen sind einzubehalten oder, wenn dies aber nicht in Betracht kommt, zurückzufordern.
(5) Für die Verteilung des nach Abzug der Anstaltsanteile verbleibenden Arztanteils gilt § 5 Abs 4 bis 6 sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft eine Liquiditätsplanung durchzuführen.
(2) Die Liquiditätsplanung mit den zu erwartenden Einzahlungen und Auszahlungen ist jeweils bis 25. eines jeden Monats für den darauffolgenden Monat grundsätzlich auf Tagesbasis von der haushaltsführenden Stelle an die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung zu melden. Maßgebend ist der jeweilige Tag der Belastung bzw. Gutschrift am Landeskonto.
(3) Einzelbeträge bis zu EUR 1 Mio. sind in Summe als Gesamtbetrag ohne Zahlungsgrund darzustellen. Einzelbeträge über EUR 1 Mio. sind getrennt und mit einer kurzen Angabe des Zahlungsgrundes zu melden.
(4) Mehrausgaben und Mindereinnahmen gegenüber den ursprünglich gemeldeten Tagesbeträgen sind grundsätzlich unverzüglich nach Bekanntwerden des Bedarfes zu melden, sofern sie den Betrag von € 500.000 übersteigen. Sollten solche Meldungen nicht mindestens zwei Arbeitstage vor der gemeldeten Auszahlung oder Einzahlung erfolgen, so sind vorgesehene Auszahlungen entsprechend zurückzustellen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs 2 ist auch auf Anstaltsanteile anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vereinnahmt worden sind.
(2) Die §§ 1 Abs 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung gemäß § 2 StLHG und der Einhaltung des jeweiligen Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets ist ein Budgetcontrolling zur unterstützenden Steuerung der Mittelverwendung einzurichten und durchzuführen. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der veranschlagten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.
(2) Das Budgetcontrolling hat insbesondere die Ergebnisse der Haushaltsverrechnung laufend zu beobachten und zu analysieren.
(3) Im Rahmen des Budgetcontrollings sind regelmäßig Berichte zu erstatten.
(4) Das Budgetcontrolling untergliedert sich in
(1) Das Budgetcontrolling ist gem. § 1 Abs. 2 Z. 3 StLHG eine Aufgabe der Haushaltsführung. Die haushaltsleitenden Organe gemäß Art. 41 Abs. 2 L-VG haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches diese Aufgabe wahrzunehmen. Die haushaltsführenden Stellen gemäß § 6 Abs. 1 StLHG haben die haushaltsleitenden Organe beim Budgetcontrolling zu unterstützen.
(2) Beim zentralen (bereichsübergreifenden) Budgetcontrolling haben alle haushaltsleitenden Organe mitzuwirken. Es umfasst die Zusammenfassung der Controllingberichte der Bereiche zu einem Gesamtbericht mit Details zu den Bereichs- und Globalbudgets.
(3) Das bereichsinterne Budgetcontrolling des jeweiligen Bereiches hat das haushaltsleitende Organ unter Mitwirkung der haushaltsführenden Stellen durchzuführen und umfasst
(4) Das Budgetcontrolling ist jedenfalls für den Wirkungsbereich eines haushaltsleitenden Organs einzurichten und für Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets zu führen.
(5) Für die Durchführung des Budgetcontrollings ist die jeweils zur Verfügung stehende Informationstechnologie zu nutzen. Die erforderlichen Daten für das Budgetcontrolling sind insbesondere dem Haushaltsverrechnungssystem (HV-System) zu entnehmen.
(1) Das Controlling der Finanzierungsrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Finanzierungsrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Finanzierungsbudget gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen budgetierten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
(2) Über das Controlling der Finanzierungsrechnung ist von den haushaltsleitenden Organen zu berichten.
(3) Das Controlling der Finanzierungsrechnung umfasst folgende Berichtspflichten
(1) Das Controlling der Ergebnisrechnung hat die voraussichtliche Entwicklung (Prognose) der Ergebnisrechnung der allgemeinen Gebarung jeweils für das laufende Finanzjahr darzustellen und diese dem Ergebnisbudget gegenüberzustellen. Die Differenz zwischen budgetierten Beträgen und Prognose (Abweichungsbetrag) ist betragsmäßig darzustellen und zu erläutern.
(2) Über das Controlling der Ergebnisrechnung ist von den haushaltsleitenden Organen zu berichten.
(3) Das Controlling der Ergebnisrechnung umfasst folgende Berichtspflichten
Die Darstellung der Vermögensrechnung hat jährlich durch die Landesregierung im Rahmen des Rechnungsabschlusses zu erfolgen.
(1) Die finanziellen Auswirkungen von neuen Vorhaben gemäß § 47 Abs. 1 StLHG sind gesondert zu beobachten, in Bezug zum Landesfinanzrahmen und Landesbudget zu setzen und bei Abweichungen von diesen in der Abweichungsanalyse zu interpretieren. Gleiches gilt für allfällige Entwicklungen, die bei der Erstellung des Landesfinanzrahmens und Landesbudgets nicht vorhersehbar waren.
(2) Ergibt sich aus dem Budgetcontrolling nach Abs. 1, dass
(1) Die haushaltsführenden Stellen haben den zuständigen haushaltsleitenden Organen jeweils einen Bericht über die laufende und voraussichtliche Entwicklung der Finanzierungs- und Ergebnisrechnung gemäß den §§ 12 und 13 zu übermitteln.
(2) Die Berichte haben neben
(3) Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 sind für die Periode des jeweils geltenden Landesfinanzrahmens gesondert darzustellen.
(4) Die haushaltleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Berichte zu überprüfen und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben die Berichte auf Global- und Bereichsbudgetsebene zusammenzufassen und in landesweit einheitlichen Erfassungsmasken in elektronischer Form darzustellen.
(6) Bei Abweichungen vom Landesbudget sind auf Anforderung weitere Auskünfte und Unterlagen zu den Ursachen dieser Abweichungen zur Verfügung zu stellen.
(7) Sofern zum Zeitpunkt der Erstellung der Berichte gemäß § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 für das Finanzjahr vom Landtag kein Landesbudget beschlossen und auch keine vorläufige Vorsorge gemäß Art. 19 Abs. 7 L-VG getroffen wurde, ist das zuletzt beschlossene Landesbudget den Controllingberichten zu Grunde zu legen.
(1) Die Bestimmungen dieses Teiles regeln die Ausgestaltung der Kosten- und Leistungsrechnung jener Organe im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, die mit der Haushaltsführung betraut sind.
(2) Die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sowie die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes sind gem. Art. 41 Abs. 2 L-VG haushaltsleitende Organe, jedoch keine Organe des Amtes der Landesregierung. Daher ist der 4. Teil dieser Verordnung für diese haushaltsleitenden Organe nicht unmittelbar anwendbar.
(1) Die Organe nach § 4 StLHG haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechnungssystem mit folgenden Bestandteilen zu führen
(2) Bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung sind folgende Grundsätze zu beachten
(1) Die Kostenartenrechnung dokumentiert welche Kosten, nach Arten differenziert, in welcher Höhe, innerhalb einer Abrechnungsperiode angefallen sind und gibt somit Aufschluss über den Werteverzehr (primäre Kosten) sowie den internen Wertefluss (sekundäre Kosten) innerhalb der Organisationseinheiten.
(2) Die Erfassung der Kostenarten erfolgt im Allgemeinen durch die Überleitung der Sachkonten der Ergebnisrechnung im Rahmen der Haushaltsverrechnung dadurch, dass aus jedem Sachkonto eine Kostenart abgeleitet wird. Daneben können Kostenarten (z.B. Personalkosten) auch über andere Erfassungssysteme gebucht werden.
(3) Bei den durch die Integration der Ergebnisrechnung erfassten Beträgen kann es notwendig sein, zeitliche oder sachliche oder wertmäßige Abgrenzungen vorzunehmen. Dies erfolgt automatisiert im EDV-System des Landesrechnungswesens.
(4) Kalkulatorische Kosten werden nur in Ausnahmefällen angesetzt.
(1) Die einzelnen Kostenarten sind eindeutig und vollständig Kostenartengruppen zuzuordnen. Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung legt die Kostenartengruppen fest.
(2) Die Zuordnung zu Kostenartengruppen erfolgt auf Grund von Festlegungen der einzelnen Sachkonten in der Ergebnisrechnung. Die Zusammenfassung der Kostenartengruppen zu einem Kostenartenplan, der systematisch gegliedert und standardisiert ist, stellt sicher, dass die Kosten einheitlich und vollständig erfasst und übergeleitet werden.
(1) Eine Kostenstelle ist der Ort der Kostenentstehung und der Leistungserbringung. Sie kann nach Verantwortungsbereichen oder räumlichen oder funktionalen oder aufbauorganisatorischen oder verrechnungstechnischen Aspekten gebildet werden.
(2) Die Kostenstellen sind nach der bestehenden Organisationsstruktur (Organigramm) der Landesverwaltung hierarchisch zu gliedern. Zusätzliche Kostenstellenhierarchien und Kostenstellengruppen können verwendet werden.
(3) Zur Sammlung der nicht direkt auf Kostenträger zurechenbaren Kosten ist je Abteilung mindestens eine Kostenstelle als Gemein- oder Verrechnungskostenstelle einzurichten. Die gesammelten Gemeinkosten sind auf die Endkostenstellen der Abteilung weiter zu verrechnen.
(4) Kostenstellen können individuell zu Kostenstellengruppen zusammengefasst werden.
Voraussetzung für eine Kostenträgerrechnung in der Landesverwaltung ist die Festlegung der Art und Weise wie die Verrechnung der Gemeinkosten auf Haupt-(End-)kostenstellen erfolgt. Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung legt dieses Verrechnungsmodell fest.
(1) In der Kostenträgerrechnung werden die in den Haupt-(End-)kostenstellen gesammelten Kosten auf die Kostenträger verrechnet. Die Zuordnung der geleisteten Arbeitszeit zu einem Kostenträger ist eine grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Verrechnung von Kosten auf Kostenträger.
(2) Basis für die Darstellung als Kostenträger ist der Leistungskatalog, der alle Produkte/Leistungen der Landesverwaltung beinhaltet, die primär als Kostenträger angelegt werden können.
(3) Kostenträger sind grundsätzlich die (externen) Produkte/Leistungen der Verwaltung. Das sind jene Erzeugnisse oder Dienstleistungen oder Produkte, denen die Kosten zugerechnet werden und dem Markt (z.B. Bürgerinnen/Bürgern) zur Verfügung stehen. Innerbetriebliche Produkte/Leistungen (z.B. die Produkte/Leistungen zentraler Dienststellen) sind selbst nicht Marktleistungen, dienen jedoch mittelbar deren Erstellung.
(1) Die Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt durch die haushaltsführenden Stellen.
(2) Die gem. der jeweils geltenden Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Finanzen zuständige Abteilung erstellt ein Handbuch für die Kosten- und Leistungsrechnung und ordnet die Umsetzung an. Im Handbuch werden die konkreten Ausformungs- und Verrechnungsmodalitäten des landesweit einheitlichen Systems der Kosten- und Leistungsrechnung sowie die speziell für die Kosten- und Leistungsrechnung relevanten Auswertungsmöglichkeiten aus dem System des Landesrechnungswesens beschrieben.
(3) Weitere Handlungsanleitungen zur Kosten- und Leistungsrechnung werden normiert, wobei insbesondere Folgendes zu regeln ist
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen des 2. Teiles (Haushaltsplanung) treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. April 2014, in Kraft und sind erstmals für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesfinanzrahmens für das Finanzjahr 2015 und die drei nächstfolgenden Finanzjahre sowie für die Erstellung, Beschlussfassung und Vollziehung des Landesbudgets für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des 3. Teiles (Budgetcontrolling) und 4. Teiles (Kosten- und Leistungsrechnung) treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals für das Finanzjahr 2015 anzuwenden.