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20001158 AT

Straßenumlegungsverordnung-Gemeinde Viehhofen

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung-Gemeinde Viehhofen

Straßenumlegungsverordnung-Gemeinde Viehhofen

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung-Gemeinde Viehhofen

(1) Die L 111 Glemmtal Landesstraße wird im Ortsgebiet der Gemeinde Viehhofen wie folgt umgelegt: Die neue Straßentrasse beginnt bei Straßenkilometer 5,1 + 75 m und bindet bei Straßenkilometer 5,7 + 60 m wieder in den Bestand ein.

(2) Der Verlauf der neuen Trasse und die Auflassung der bestehenden Landesstraße sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 500 als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, von dem je eine Ausfertigung beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Viehhofen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.

Landesrecht Straßenumlegungsverordnung-Gemeinde Viehhofen

Mit der Umlegung gemäß § 1 wird der bestehende Straßenabschnitt der L 111 Glemmtal Landesstraße zwischen den Bezugspunkten Straßenkilometer 5,1 + 75 m (alt) und Straßenkilometer 5,7 + 60 m (alt) als Landesstraße aufgelassen.

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