Landwirtschaftliche Fachschul-Lehrpläneverordnung 2017
Inhaltsübersicht (65)
Gesetzestext (65 Artikel)
Burgenland
21.12.2017
Niederösterreich
02.04.2026
Oberösterreich
02.08.2021
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Kurztitel
Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2001
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen
StF: BGBl. II Nr. 55/2001
Änderung
BGBl. II Nr. 384/2001
BGBl. II Nr. 255/2006
BGBl. II Nr. 41/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 wird verordnet
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Gesetzesnummer
20001157
Dokumentnummer
NOR30001244
Burgenland
23.11.2021
Oberösterreich
02.08.2021
(1) Die öffentlichen landwirtschaftlichen Fachschulen tragen die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Fachschule”.
(2) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen werden in folgenden Fachrichtungen geführt
(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Jegliche Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Diskriminierungsgründe) soll verhindert werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für
(3) Durch dieses Gesetz werden Vorschriften über die Gleichbehandlung im NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, nicht berührt.
Das „Eferdinger Becken“ in den Gemeinden St. Martin im Mühlkreis, Feldkirchen an der Donau, Goldwörth, Ottensheim, Puchenau, Alkoven, Aschach an der Donau, Eferding, Fraham, Hartkirchen, Pupping, Leonding, Wilhering und der Stadt Linz (offizielle Gebietskennziffer AT 3127000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Eferdinger Becken‘“ bezeichnet.
§ 1. Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.
Oberösterreich
02.08.2021
Oberösterreich
02.08.2021
Oberösterreich
02.08.2021
Oberösterreich
02.08.2021
Oberösterreich
02.08.2021
Oberösterreich
02.08.2021
Oberösterreich
02.08.2021
Oberösterreich
02.08.2021
Burgenland
21.12.2017
(1) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtungen „Landwirtschaft”, „Landwirtschaft mit Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau”, „Weinbau und Kellerwirtschaft”, „Pferdewirtschaft” und „Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft“ sind als vierjährige Schulen zu führen; die erste und zweite Schulstufe sind als Grundausbildung, die dritte und vierte Schulstufe sind als Betriebsleiterausbildung einzurichten.
(2) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen gemäß Abs. 1 können auch als dreijährige Schulen geführt werden, wobei die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte Schulstufe als Betriebsleiterausbildung einzurichten sind.
(3) Das Unterrichtsausmaß in der Grundausbildung beträgt mindestens 2 400 Unterrichtsstunden, wobei in der ersten Schulstufe mindestens 1 300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind.
(4) Die Absolvierung der Pflichtpraxis ist Voraussetzung für den Schulabschluss.
(5) Die Unterrichtsdauer des Betriebsleiterlehrganges beträgt in der dreijährigen Landwirtschaftlichen Fachschule acht Monate, in der vierjährigen Landwirtschaftlichen Fachschule sechs Monate (jeweils mindestens 1 000 Unterrichtsstunden), wobei dieser Lehrgang jeweils am ersten Montag im November zu beginnen hat.
Niederösterreich
04.07.2017
In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/8) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
§ 2. (1) Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur Gemeinde Wien.
(3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016.
Oberösterreich
02.08.2021
Oberösterreich
02.08.2021
Burgenland
21.12.2017
(1) Die Pflichtpraxis dauert in der dreijährigen Landwirtschaftlichen Fachschule mindestens drei Monate, in der vierjährigen Landwirtschaftlichen Fachschule 15 Monate. Sie ist mit dem Beginn der Hauptferien der zweiten Schulstufe zu absolvieren. Von der Pflichtpraxis sind in der dreijährigen Landwirtschaftlichen Fachschule drei Monate, in der vierjährigen Landwirtschaftlichen Fachschule vier Monate als Fremdpraxis in einem geeigneten Betrieb zu absolvieren. Die Fremdpraxis soll ohne Unterbrechung in einem einzigen Betrieb erfolgen; in der vierjährigen Landwirtschaftlichen Fachschule kann die übrige Pflichtpraxis als Heimpraxis absolviert werden.
(2) Für die Absolvierung der Fremdpraxis geeignet ist ein Betrieb, wenn dieser
(3) Die Fremdpraxis ist in solchen Betrieben oder Einrichtungen zu absolvieren, die dem Ausbildungszweck der betreffenden Fachrichtung dienen und die von der Schulbehörde als hiefür geeignet festgestellt werden.
(4) Liegen die in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Betrieb oder der Einrichtung das Recht zur Ausbildung von Praktikantinnen und Praktikanten abzuerkennen.
(5) Während der gesamten Praxiszeit ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet,
(6) Die Schülerin oder der Schüler hat die Absolvierung der Pflichtpraxis durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist jede Diskriminierung (§ 2) von Personen aufgrund der in § 1 Abs. 1 genannten Gründe verboten.
(2) Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten
(3) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten werden.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Eferdinger Becken“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Codebezeichnung
gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1032
Flussmuschel
(Unio crassus)
Bäche und Flüsse mit typgemäßem Nährstoff- und Sauerstoffhaushalt und gut durchströmtem Kieslückenraum
1084
Eremit (Juchtenkäfer) (Osmoderma eremita)
Besonnte Laubbäume mit Mulm-gefüllten Höhlen (bevorzugt Obstbäume, Kopfweiden)
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Waldbestände oder Uferbegleitgehölze mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald
1130
Schied
(Aspius aspius)
Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik, Ruhigwasserbereiche (Altarme)
1145
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer
1157
Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer)
Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
1159
Zingel
(Zingel zingel)
Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
1160
Streber
(Zingel streber)
Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum
1166
Nördlicher Kammmolch
(Triturus cristatus)
Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern
1308
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1321
Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
Strukturreiche Laubwälder und Streuobstwiesen, Gehölzstreifen als Transferwege, Wochenstuben in ruhigen Dachböden
1337
Biber
(Castor fiber)
Ausreichend tiefe stehende oder fließende Gewässer mit Gehölzen in Gewässernähe
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern
2484
Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)
Reich strukturierte Fließgewässer mit heterogenem Tiefen- und Strömungsmuster; Bäche mit kiesigen sowie feinsandigen und gut mit Sauerstoff versorgten Bereichen
2555
Donau-Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni)
Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik, Ruhigwasserbereiche (Altarme)
5197
Balkan-Goldsteinbeißer
(Sabanejewia balcanica)
Kleine bis mittelgroße, sommerwarme Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle
5329
Donau-Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi)
Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
5339
Bitterling
(Rhodeus amarus)
Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen mit Vorkommen von Großmuscheln
5345
Frauennerfling
(Rutilus virgo)
Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
6145
Steingreßling (Romanogobio uranoscopus)
Flüsse der Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik
6146
Perlfisch
(Rutilus meidingeri)
Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik; Seen mit zugänglichen Laichplätzen an Zubringern und naturnahen Uferbereichen
§ 3. (1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 die gemeinsame Versteuerung immer von jener Stelle zu erfolgen, die eine Pension oder einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 auszahlt. Bei mehreren derartigen Bezügen hat die gemeinsame Versteuerung jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
Burgenland
23.11.2021
(1) Der Unterricht an allen Landwirtschaftlichen Fachschulen wird aus wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl auf fünf Tage in der Woche zusammengezogen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die durch den Lehrplan bestimmte wöchentliche Gesamtstundenzahl möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Unterrichtstage der Woche aufzuteilen und die festgesetzten Unterrichtzeiten den Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer des Ausbildungsbetriebes rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(1) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe des § 1 Abs. 1 verhindert oder ausgeglichen werden sollen, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bleibt von diesem Gesetz unberührt, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht. Weiters berührt dieses Gesetz nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen oder deren Behandlung auf Grund dieser Rechtsstellung.
(3) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmales, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 1 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der beruflichen Tätigkeit oder Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(4) Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist und durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(5) Eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmales, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 1 Abs. 1 steht, stellt keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001
§ 4. Fließen einer Person gleichzeitig steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 47 Abs. 4 EStG 1988 zu, die nicht gemäß § 1 und § 2 dieser Verordnung gemeinsam zu versteuern sind, kann eine gemeinsame Versteuerung vorgenommen werden. § 3 ist anzuwenden.
Burgenland
23.11.2021
(1) Über die Führung von Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen in Schülerinnen- und Schülergruppen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 65 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz) nach Maßgabe des von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerinnen- und Lehrer-Wochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Schule.
(2) Jene Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Lehrstoffkapitel), die in der jeweiligen Stundentafel des Lehrplanes als Kursform gekennzeichnet sind, sind als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform zu unterrichten. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Unterrichtsräume der Schule stattfinden.
(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen vorgesehen, so ist die lehrplanmäßig erforderliche Teilung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen in der ersten Schulstufe von einer Mindestteilnehmerzahl von sechs Schülerinnen oder Schülern je Fachrichtung abhängig zu machen. Wird diese Zahl nicht erreicht oder in weiterer Folge unterschritten, ist für die Führung bzw. Weiterführung die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.
(4) Förderunterricht kann in Landwirtschaftlichen Fachschulen in den fachtheoretischen Gegenständen sowie in Deutsch und Mathematik und Fachrechnen erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Semester darf nicht unterschritten werden, wobei die Aufteilung auf die Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderungsbedürftige Schülerinnen und Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von der das Fach unterrichtenden Lehrkraft gemeinsam mit der Klassenvorständin oder dem Klassenvorstand unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters auf geeignete Art festzustellen. Wenn eine andere Lehrkraft als der in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrkraft den Förderunterricht erteilt, ist im Interesse einer zielführenden Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.
(1) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Zugangshindernisse und -barrieren nach und nach zu beseitigen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Angeboten und Leistungen zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn die Maßnahmen rechtlich unzulässig wären oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würden.
(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 5. Die gemeinsame Versteuerung kann unterbleiben, wenn die laufend einzubehaltende Lohnsteuer höher ist als der Bezug, den die gemäß § 3 für die gemeinsame Versteuerung zuständige bezugsauszahlende Stelle auszahlt.
(1) An Landwirtschaftlichen Fachschulen können folgende Schulveranstaltungen im Ausmaß von höchstens zehn Schultagen pro Schuljahr und Jahrgang durchgeführt werden
(2) Schulveranstaltungen gemäß Abs. 1 sind von Erzieherinnen oder Erziehern zu leiten; für je 18 teilnehmende Schülerinnen und Schüler ist die Mitwirkung je einer Erzieherin oder eines Erziehers erforderlich.
(3) Eine Schulveranstaltung darf nach vorheriger Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, und, wenn sie länger als zwei Schultage dauert, nur nach vorheriger Zustimmung der Schulbehörde durchgeführt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
(1) Die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte hat als NÖ Antidiskriminierungsstelle die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach § 3 Abs. 1 zu fördern und Schlichtungsversuche nach Abs. 4 durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 ist die NÖ Antidiskriminierungsstelle zuständig für
(3) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz weisungsfrei.
(3a) Der NÖ Antidiskriminierungsstelle ist von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag einen Schlichtungsversuch wegen einer behaupteten Diskriminierung nach § 3 Abs. 1 und 2 durchzuführen und auf eine Einigung (Abschluss eines Vergleiches) hinzuwirken. Erfolgt keine Einigung, ist das Ergebnis in Form einer unverbindlichen Stellungnahme festzuhalten. Diese enthält die Feststellung des Sachverhaltes, eine begründete Schlussfolgerung und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen, um ein erneutes Auftreten zu verhindern. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Rückmeldungen von Organen und Personen gemäß § 1 Abs. 2 zu den getroffenen Maßnahmen zu verlangen.
(5) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich, anonym und kostenlos in Anspruch genommen werden. Sie ist, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
(6) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Natürliche und juristische Personen privaten oder öffentlichen Rechts haben, soweit sie der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegen, der NÖ Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 5 ist davon nicht berührt.
(8) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat
(9) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle ist berechtigt, Empfehlungen zu allen die Gleichbehandlung betreffenden Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung sowie Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen, die solche Angelegenheiten berühren, abzugeben und zu veröffentlichen. Sie ist berechtigt in die Angelegenheiten der Gleichbehandlung einbezogen zu werden.
(10) Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat das Recht, in zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, einschließlich Verwaltungsstrafverfahren zur Unterstützung von Opfern teilzunehmen. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat in einem solchen Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson.
Gemäß § 15 Abs. 2. Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3150
Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer
6210*
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
(*besondere Bestände mit bemerkens-werten Orchideen)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts oder extensive Beweidung; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
6510
Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik
91F0
Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)
Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit
Bezeichnung der Art
Pflegemaßnahmen
1032
Flussmuschel
(Unio crassus)
Verringerung des Feinsedimenteintrags durch Anlage von Pufferstreifen und Sandfängen bei Zubringern und Drainagen; Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
1084
Eremit (Juchtenkäfer)
(Osmoderma eremita)
Erhalt und Pflege bestehender und potenzieller Brutbäume; Nachpflanzung von geeigneten Baumarten (Apfel, Birne, Weiden mit nachfolgendem Kopfschnitt) in geringer Entfernung zu bekannten Vorkommen
1086
Scharlachkäfer
(Cucujus cinnaberinus)
Erhalt und Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz
1130
Schied
(Aspius aspius)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme)
1145
Schlammpeitzger
(Misgurnus fossilis)
Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern
1157
Schrätzer
(Zingel schraetzer)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen
1159
Zingel
(Zingel zingel)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen
1160
Streber
(Zingel streber)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen
1163
Koppe
(Cottus gobio)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Renaturierung von Uferbereichen
1166
Nördlicher Kammmolch
(Triturus cristatus)
Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume
1308
Mopsfledermaus
(Barbastella barbastellus)
Erhalt naturnaher Laubmischwälder, Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen
1321
Wimperfledermaus
(Myotis emarginatus)
Erhalt der bekannten Wochenstuben; Erhalt naturnaher strukturreicher Laubmischwälder, Sicherung von durchgehenden Uferbegleitgehölzen und anderen Leitstrukturen; Förderung einheimischer Eichen sowie mittel- und hochstämmiger Streuobstwiesen
1337
Biber
(Castor fiber)
Erhalt ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen
1355
Fischotter
(Lutra lutra)
Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer
2484
Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit in der Donau und in die Zubringer
2555
Donau-Kaulbarsch
(Gymnocephalus baloni)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme); Herstellung der Durchgängigkeit in der Donau
5197
Balkan-Goldsteinbeißer
(Sabanejewia balcanica)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit in der Aschach und in die Zubringer
5329
Donau-Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit
5339
Bitterling
(Rhodeus amarus)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Schaffung von Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme); Renaturierung von Uferbereichen (Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen etc.)
5345
Frauennerfling
(Rutilus virgo)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen
6145
Steingressling
(Romanogobio uranoscopus)
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
6146
Perlfisch
(Rutilus meidingeri)
Herstellung der Durchgängigkeit in die Zubringer; Renaturierung von Uferbereichen (Herstellen von naturnahen Flachwasserbereichen etc.)
§ 6. Wird eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt, sind die Bezüge gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen.
Die Landwirtschaftliche Fachschule hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf die selbständige Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Landwirtschaft oder einem ihrer Sondergebiete durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten vorzubereiten und die Allgemeinbildung zu erweitern und zu vertiefen.
Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die in diesem Gesetz genannten Diskriminierungsgründe hat das Land Niederösterreich geeignete Maßnahmen zur Förderung eines Dialogs zwischen Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung
§ 7. (1) Die Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Verordnung betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl. Nr. 41/1994, tritt mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Der Lehrstoff ist nach Unterrichtsgegenständen zu gliedern. Der Lehrstoff in den Unterrichtsgegenständen gliedert sich in Lehrstoffabschnitte (Lehrstoffkapitel). Innerhalb des Lehrstoffes eines Unterrichtsgegenstandes kommt es, unbeschadet des notwendigen sachlogischen Aufbaues, nicht auf eine lückenlose Aneinanderreihung der behandelten Teilgebiete an, sondern auf die Gesamtheit des Lehrstoffangebotes.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach § 3 hat die benachteiligte Person Anspruch auf Schadenersatz nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
(2) Besteht der erlittene Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße, ist neben dem Vermögensschaden auch ein angemessener Schadenersatz zum Ausgleich des durch die Beeinträchtigung der Würde erlittenen Nachteils zu leisten. Im Falle einer Belästigung oder sexuellen Belästigung hat der Schadenersatz mindestens € 1.000,-- zu betragen.
(3) (entfällt durch LGBl. Nr. 21/2026)
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Innerhalb des vom Lehrplan gezogenen Rahmens obliegen die Auswahl und die zeitliche Verteilung des Lehrstoffes und die Entscheidung für ein bestimmtes Lehrverfahren den Lehrkräften.
(2) Um die Unterrichtsarbeit der Fachlehrkraft einer Schule und eine sinnvolle Weiterführung des Unterrichtes während des Unterrichtsjahres zu ermöglichen, hat in jeder Schule für jeden Unterrichtsgegenstand und jede Schulstufe eine Lehrstoffverteilung aufzuliegen. Diese ist grundsätzlich jeder Lehrkraft einer Schule zugänglich zu machen.
(3) Die Lehrstoffverteilung umfasst die Lehrstoffeinheiten, die zu erreichenden Kompetenzen und Lernziele sowie die Angabe der erforderlichen Unterrichtsmittel.
(1) Die zivilgerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach § 8 ist nur nach Durchführung eines erfolglosen Schlichtungsversuches gemäß § 6 Abs. 4 zulässig. Die Durchführung des Schlichtungsversuches hemmt die Verjährung.
(2) Werden bei der zivilgerichtlichen Geltendmachung eines Anspruches wegen einer Diskriminierung nach diesem Gesetz Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es der beklagten Partei zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).
(3) Mit Zustimmung der benachteiligten Person sind zur Unterstützung bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 8 als deren Vertretung auch juristische Personen berechtigt, die nach ihren in der Satzung festgelegten Zielen ein Interesse an der Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Diskriminierungsverbote haben. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben hiervon unberührt.
Bei der Lehrfächerzuteilung ist darauf zu achten, dass nach Möglichkeit dieselbe Fachlehrkraft den Unterricht aufsteigend durch alle Schulstufen führt.
Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden; dasselbe gilt für Personen, die in einem Verfahren wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes als Zeugin bzw. Zeuge oder Auskunftsperson auftreten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine verbotene Diskriminierung dar.
Für den Unterricht in den Landwirtschaftlichen Fachschulen sind die in den Anlagen 1 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Stundentafeln und Lehrpläne maßgeblich.
NÖ Antidiskriminierungsgesetz 2017
(1) Die Landwirtschaftlichen Fachschulen sind berechtigt, innerhalb eines im Lehrplan festgelegten Rahmens schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Dieser Rahmen ist derart zu setzen, dass einerseits die auf Grund des allgemeinen Bildungszieles der Landwirtschaftlichen Fachschulen zwingend erforderlichen Lehrplaninhalte nicht gemindert werden und andererseits den Schulen ein ausreichender Freiraum zur Verwirklichung bestimmter ausbildungsmäßiger Schwerpunkte verbleibt.
(2) Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben den Ausbildungserfordernissen an der betreffenden Schule, die sich insbesondere auf Grund der Herkunft der Schülerinnen oder der Schüler oder auf Grund der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft ergeben, Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist auf das allgemeinbildende, das fachliche, das soziale und das personale Ausbildungsziel dieses Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen sowie land- und forstwirtschaftlichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.
(3) Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind nur im Rahmen des von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Kontingents an Lehrerinnen- und Lehrer-Wochenstunden sowie der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule möglich.
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 zu entsprechen.
(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten und Tagesbetreuungseinrichtungen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
(5) Die im Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Person das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 2 Z 1 bis 9 oder Abs. 3 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(6) Die Landesregierung hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 4 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 (§ 14 Z 9) festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen. Die Landesregierung kann eine oder mehrere geeignete Stellen mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen und der Berichterstattung beauftragen.
(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 sind von der NÖ Antidiskriminierungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen. § 6 Abs. 1 bis 6 gilt sinngemäß. Die NÖ Antidiskriminierungsstelle hat der Landesregierung die für die Berichterstattung nach Abs. 6 erforderlichen Daten zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu § 12 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.
(1) Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.
(2) Verschiebungen bis zu einer Stunde sind in jedem Unterrichtsgegenstand, der mit mehr als zwei Wochenstunden im Ausbildungsgang geführt wird, möglich.
(3) Unterrichtsgegenstände, die auch als praktischer Unterricht geführt werden, können bis zur Hälfte der geblockten Unterrichtseinheiten in einen anderen Pflichtgegenstand der jeweiligen Gegenstandsgruppe verschoben werden.
(4) Im Betriebsleiterlehrgang sind Wahlpflichtmodule verpflichtend bzw. ab der zweiten Schulstufe optional anzubieten. Diese sind hinsichtlich Bezeichnung, Inhalt und Stundenausmaß von der Schule zu gestalten. Wahlpflichtmodule können auch von Schülerinnen und Schülern einer anderen Landwirtschaftlichen Fachschule des Bundeslandes Burgenland besucht werden.
(5) Freigegenstände und unverbindliche Übungen können von der Schule schulautonom angeboten werden.
(6) Wird durch die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen das Wochenstundenausmaß bestehender Pflichtgegenstände verändert, sind die Lehrpläne der jeweiligen Unterrichtsgegenstände schulautonom zu adaptieren.
Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 65 Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz) hat schulautonome Lehrplanbestimmungen zeitgerecht zu beschließen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die beschlossenen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nach deren Beschlussfassung der Schulbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Schulbehörde hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die in §§ 12 und 13 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen oder berechtigte Interessen der Schülerinnen und Schüler beeinträchtigt werden.
(3) Von der Schulbehörde genehmigte schulautonome Lehrplanbestimmungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in geeigneter Weise in der Schule kundzumachen.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2017/2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der Bestimmungen über die Organisation sowie Lehrpläne für die Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden, LGBl. Nr. 60/1990, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2007, außer Kraft.
(2) Die im Schuljahr 2017/2018 geführten zweiten, dritten und vierten Klassen der Landwirtschaftlichen Fachschulen können nach den bisher geltenden Lehrplanbestimmungen zu Ende geführt werden.
(3) Die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, LGBl. 9290, außer Kraft.
(2) Für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, bleiben die Bestimmungen des NÖ Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. 9290-3, weiterhin anwendbar.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 2, Abschnitt 5, die Bezeichnung des Abschnittes 6, die Bezeichnung der §§ 13 bis 15 samt Überschrift sowie § 14 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 76/2018, sind
(4) Der Bericht nach § 12 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl.Nr. 76/2018 ist erstmals bis zum 1. Oktober 2021 an die Europäische Kommission zu erstellen.
(5) § 6 Abs. 5 und 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 6 Abs. 3a bis 10, § 10 und § 14 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/2026 treten am 1. Juni 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs. 3 außer Kraft.