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Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

45 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (45)

Gesetzestext (45 Artikel)

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

Burgenland

21.12.2017

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

Oberösterreich

01.07.2021

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

(1) Die Gemeinden

(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 68/2017, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.

(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Eisenstadt und Umgebung“ und hat seinen Sitz in Eisenstadt.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

In dieser Verordnung wird auf nachfolgende Rechtsvorschriften verwiesen

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Organisation der in Abs. 2 und 3 genannten Organe.

(2) Zur Vollziehung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft werden folgende Organe eingerichtet

(3) Zur Vollziehung des Berufsausbildungsrechts in der Land- und Forstwirtschaft wird die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

Gemäß § 5 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013 sind die Aufgaben nach diesem Gesetz vom Magistrat Eisenstadt als Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmen.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen in allen Teilen entsprechend dem Stand der Technik so geplant, ausgeführt und betrieben werden, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und Schallschutzes sowie den sonstigen bautechnischen Bestimmungen entsprechen.

(2) Innerhalb von Triebwerksräumen und Schächten von Aufzügen dürfen neben den für die Sicherheit und den Betrieb der Aufzüge erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen verlegt oder installiert werden.

(3) Verglasungen von Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen auch den Bestimmungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ BTV 2014), entsprechen.

(4) Schächte von Aufzügen und Triebwerksräumen sind ausreichend zu belüften. Die Belüftungsöffnungen von Fahrschächten müssen einen Mindestquerschnitt von 1% der Schachtgrundfläche bzw. mindestens 300 cm² aufweisen. Wenn es aus hygienischen oder brandschutztechnischen Gründen erforderlich ist, müssen die Lüftungsöffnungen ins Freie ausmünden. Werden Lüftungsleitungen von Fahrschächten oder Triebwerksräumen durch andere Brandabschnitte geführt, sind die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu treffen.

(5) Werden an Fahrschachttüren von Aufzügen brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sind die begleitenden Maßnahmen bezüglich der Wahl der Baustoffe der Fahrkörbe sowie von ausreichend dimensionierten Schachtentlüftungen nach dem Stand der Technik zu berücksichtigen. Werden gesonderte Feuerschutztüren den Fahrschachttüren unmittelbar vorgesetzt, sind letztere als Schiebetüren auszuführen. Der Einsatz von Brandschutzvorhängen setzt voraus, dass diese in einem Abstand von höchstens 14 cm von der Fahrschachttüre entfernt angeordnet sind, dass die Aufzugsanlage mit einer Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik ausgestattet ist und die betroffene Haltestelle keine Bestimmungshaltestelle oder alternative Bestimmungshaltestelle für die Rückführung des Fahrkorbes durch die Brandfallsteuerung darstellt.

(6) Beträgt der Abstand zwischen den Türblättern einer vorgesetzten Tür (z. B. Feuerschutztür) und der Fahrschachttür mehr als 14 cm, sind nach dem Stand der Technik Schutzmaßnahmen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Einschließen von Personen in diesem Zwischenraum verhindern.

(7) Bei Haltestellen von Aufzügen, die direkt in Wohn-, Büro- oder Betriebseinheiten führen, sind jene Vorkehrungen bzw. technische Einrichtungen zu schaffen, die auch bei Ortsabwesenheit des Nutzers sowohl der Inspektionsstelle und dem Wartungspersonal sämtliche Prüfungen und Instandhaltungsarbeiten des Aufzuges erlauben als auch dem Hebeanlagenwärter oder der Betreuungsperson die Durchführung der Betriebskontrollen ungehindert ermöglichen.

(8) Für Aufzüge sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z. B. tragbare Feuerlöscher) an im Brandfall leicht zugänglichen Stellen bereitzuhalten.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

Landesrecht Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Personenaufzüge und deren Sicherheitsbauteile müssen den in der Anlage I, Nummern 1 bis 6 ASV 2015 angeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(2) In einem Gebäude mit automatischer Brandmeldeanlage ist auch der Schacht, und falls vorhanden, der Triebwerksraum eines Personenaufzuges in den Schutzumfang der Brandmeldeanlage einzubeziehen. Der Personenaufzug ist mit einer automatischen Brandfallsteuerung nach dem Stand der Technik auszustatten. Ist keine automatische Brandmeldeanlage ausgeführt, ist der Personenaufzug in der Angriffsebene der Feuerwehr mit einer manuellen Rücksendeeinrichtung nach dem Stand der Technik auszustatten.

(3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Personenaufzügen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(4) Personenaufzüge sind mit einem Fern-Notrufsystem auszustatten. In begründeten Einzelfällen (z. B. in Wohngebäuden mit nicht mehr als einer Wohnung oder in Krankenhäusern mit interner Notrufzentrale) darf davon abgewichen werden, wenn ein gleichwertiges System zum Herbeirufen von Hilfe für allenfalls eingeschlossene Personen vorgesehen wird.

(5) Bei jeder Schachttüre eines Personenaufzuges, ausgenommen bei Feuerwehraufzügen, ist der Hinweis „Aufzug im Brandfall nicht benützen“ unter Verwendung von Schildern nach dem Stand der Technik anzubringen.

(6) Wird als Schutzmaßnahme für die aufzugszugehörigen Stromkreise eine FI-Schutzschaltung ausgeführt, sind diese Schutzschalter entweder im Triebwerksraum oder, falls dieser nicht ausgeführt ist, bei der Notbefreiungseinrichtung, jedoch nicht im Schacht, zu situieren. Für den Stromkreis frequenzgeregelter Antriebe ist ein allstromsensitiver FI-Schutzschalter zu verwenden.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Obereinigungskommission einzurichten. Sie besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern und acht weiteren Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(2) Die bzw. der Vorsitzende und ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung zu bestellen.

(3) Die weiteren Mitglieder und ihre jeweiligen Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber (Arbeitgebergruppe) und vier Mitglieder (Ersatzmitglieder) auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (Arbeitnehmergruppe). Die Vorschläge sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Niemand darf jedoch gleichzeitig Vertreterin bzw. Vertreter für die Arbeitgebergruppe und die Arbeitnehmergruppe sein.

(4) Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(5) Die Funktion als Mitglied (Ersatzmitglied) der Obereinigungskommission endet durch Tod, Ablauf der Bestellungsdauer, Verzicht oder Widerruf der Bestellung.

(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzüge, Güteraufzüge, Kleingüteraufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige müssen den im Anhang I Nummern 1, 4 und 6 MSV 2010 angeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen entsprechen.

(2) Der Lastträger von Hebeeinrichtungen für Personen muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen. Dies ist jedenfalls erforderlich

(3) Eine allenfalls erforderliche barrierefreie Ausführung und Ausgestaltung von Hebeeinrichtungen für Personen hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

(4) Hebeeinrichtungen für Personen sind mit einer Notrufeinrichtung unter sinngemäßer Anwendung der Anforderungen für Personenaufzüge auszustatten.

(5) Die Benützung von Hebeeinrichtungen für Personen ohne geschlossenen Lastträger und von Treppenschrägaufzügen darf ausschließlich durch befugte und unterwiesene Personen mittels Schlüsselbetätigung erfolgen. Zur Sicherstellung gegen das unbefugte Betreten des Lastträgers sowie zur Freigabe der Befehlsgeber sind Sperrsysteme auf dem Lastträger und bei den Haltestellen vorzusehen.

(6) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Treppenschrägaufzügen sind folgende Bestimmungen einzuhalten

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die Obereinigungskommission ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat rechtzeitig schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der bzw. dem Vorsitzenden mindestens je zwei Mitglieder der Arbeitgeber- und Arbeitnehmergruppe anwesend sind. Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder (Ersatzmitglieder), soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht.

(3) Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Sie bzw. er stimmt zuletzt ab.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 3 Abs. 3 haben gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1)Sicherheitsbauteile von Personenaufzügen sind die in der Anlage III ASV 2015 angeführten Sicherheitsbauteile für Aufzüge.

(2) Sicherheitsbauteile für Hebeeinrichtungen für Personen, Fahrtreppen und Fahrsteige sind die im Anhang V Nummer 17 MSV 2010 angeführten Sicherheitsbauteile.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Bei der Obereinigungskommission ist zur Entscheidung über die für sie im Landarbeitsgesetz 2021 vorgesehenen Angelegenheiten auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die bzw. der Vorsitzende ist von der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person der bzw. des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie bzw. er auf Antrag eines der Streitteile von der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und -richter zu erfolgen, die in Oberösterreich bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Mitglieder namhaft zu machen, davon eines auf Vorschlag der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung; das zweite soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigen namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Mitglieder nicht vorgenommen, so hat sie die bzw. der Vorsitzende der Obereinigungskommission in Abstimmung mit der jeweils zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der bzw. des Vorsitzenden und die Nominierung der weiteren Mitglieder der bzw. dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese bzw. dieser hat die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die weiteren Mitglieder unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

(5) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung sonstiger gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(7) Die Landesregierung hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, wenn es seine Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Folgende Änderungen von Aufzügen sind wesentlich

(2) Änderungen von Aufzügen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, eingebaut wurden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, haben nach den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 2 der HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen (Modernisierungen).

(3) Bei Änderungen von Aufzügen, die nach den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 78/1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 274/2008, oder der ASV 2015 in Verkehr gebracht wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 anzuwenden (Umbauten).

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die bzw. der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Mitglieder anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Mitglied ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe Person oder ein anderes von der gleichen Partei namhaft gemachtes Mitglied ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die bzw. der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind.

(2) Bei der Beschlussfassung hat sich die bzw. der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die bzw. der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die bzw. der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Den Mitgliedern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle gebührt für jede angefangene Sitzungsstunde eine angemessene Vergütung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf den Zeitaufwand und die Mühewaltung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Außerdem haben sie gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barlauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich

(2) Bei der Änderung von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind die Anforderungen der §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 zu beachten.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Arbeitsrechts der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine von diesem damit betraute rechtskundige Person, die Bedienstete bzw. Bediensteter des Amtes der Oö. Landesregierung ist, zu führen.

(3) Der Kommission haben neben der bzw. dem Vorsitzenden anzugehören

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung für eine Funktionsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Als Berufsvereinigungen gemäß Abs. 3 Z 2 und 4 sind solche anzusehen, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist die Landesregierung an Vorschläge nicht gebunden.

(5) Für jedes der im Abs. 3 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Landesregierung hat ein von einer der im Abs. 3 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenes Mitglied (Ersatzmitglied) bei Verzicht, bei Widerruf des Vorschlags durch die vorschlagsberechtigte Interessenvertretung, bei grober Verletzung oder bei dauernder Vernachlässigung seiner Pflichten seiner Funktion zu entheben. Eine Entsendung nach Abs. 3 Z 5 kann vom Amt der Oö. Landesregierung jederzeit widerrufen werden. Gleiches gilt für eine Betrauung gemäß Abs. 2.

(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Zu den aufzugstechnischen Beilagen gemäß § 5 NÖ Aufzugsordnung 2016 (NÖ AO 2016), LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung (im Folgenden: NÖ AO 2016), für den Einbau eines Aufzuges gehören jedenfalls

(2) Die Pläne haben alle zur Beurteilung notwendigen Darstellungen mit Bemaßung zu enthalten. Insbesondere sind darzustellen

(3) Die Beschreibung hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind anzuführen

(4) Die Förderleistungsberechnung hat insbesondere zu enthalten

(5) Für wesentliche Änderungen von Aufzügen (§ 6) genügen jene Darstellungen und Beschreibungen (jeweils 2-fach) gemäß Abs. 1 bis 3, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die bzw. der Vorsitzende hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die bzw. der Vorsitzende und mindestens vier weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Für Beschlüsse der Kommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Sie bzw. er stimmt zuletzt ab.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die bzw. der Vorsitzende kann den Sitzungen der Kommission auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die bzw. der Vorsitzende zu entsprechen.

(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Zu den aufzugstechnischen Beilagen gemäß § 5 NÖ AO 2016 für den Einbau einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges gehören jedenfalls

Weiters ist ein Gutachten gemäß § 10 über die Vorprüfung anzuschließen.

Die Unterlagen sind vom Verfasser und vom befugten Errichter der Fahrtreppe oder des Fahrsteiges zu unterfertigen.

(2) Die Pläne haben alle zur Beurteilung notwendigen Darstellungen mit Bemaßung zu enthalten. Insbesondere sind darzustellen

(3) Die Beschreibung hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind anzuführen

(4) Für wesentliche Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen (§ 7) genügen jene Unterlagen (2-fach), die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die Kommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots im Einzelfall einem Ausschuss übertragen; falls erforderlich, können mehrere Ausschüsse errichtet werden.

(2) Ein Ausschuss hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz hat ein von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission damit betrautes Mitglied gemäß § 7 Abs. 3 Z 5 zu führen. Die übrigen Mitglieder sind von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder deren Ersatzmitglieder zu entnehmen. Diese Mitglieder sind jeweils in gleicher Zahl von den Interessenvertretungen der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu berufen.

(3) Für die Geschäftsführung gilt § 8 sinngemäß.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Die aufzugstechnischen Beilagen für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind von einer Inspektionsstelle daraufhin zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 2 NÖ AO 2016 den Bestimmungen

(2) Die Vorprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 2 Abs. 2 bis 4 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Sie haben gegenüber dem Land Oberösterreich Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Gleiches gilt für die beigezogenen sonstigen Fachleute.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind, auch nach Beendigung der Funktion, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist; dies gilt sinngemäß auch für die beigezogenen sonstigen Fachleute. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission und den Ausschüssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 2 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

Die Abnahmeprüfung hat nach den Anforderungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 5 HBV 2009 und dem Stand der Technik zu erfolgen.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sind für eine Funktionsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die jeweilige Person Erfahrungen auf dem Gebiet des Gleichbehandlungsrechts aufweist.

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind zumindest in den Intervallen nach Abs. 2 bis 4 von einer Inspektionsstelle auf ihren bewilligungsgemäßen sowie betriebssicheren Zustand überprüfen zu lassen.

Bei diesen regelmäßigen Überprüfungen dürfen keine strengeren Maßstäbe als bei der Abnahmeprüfung nach § 11 angelegt werden. Sie dürfen weder einen übermäßigen Verschleiß der Anlage bewirken, noch dürfen sie zu Beanspruchungen führen, welche die Betriebssicherheit der Anlage beeinträchtigen.

(2) Aufzüge, ausgenommen jene nach Abs. 3 und 4, Fahrtreppen und Fahrsteige sind in einem Abstand von 12 Monaten zu überprüfen.

(3) Aufzüge in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind in einem Abstand von 24 Monaten zu überprüfen.

(4) Kleingüteraufzüge sind in einem Abstand von 36 Monaten zu überprüfen.

(5) Die Fristen nach Abs. 2 bis 4 dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin bzw. Stellvertreter) ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei und hat alle ihr bzw. ihm bei der Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 1 zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)

(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, der Betriebsrat und alle Beschäftigten des betroffenen Betriebs sind verpflichtet, der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Durchführung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen der §§ 20 bis 23 HBV 2009 zu erfolgen. Die Aufgaben der darin vorgesehenen Inspektionsstelle sind von der Inspektionsstelle gemäß § 12 NÖ AO 2016 wahrzunehmen.

(2) Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert (Baujahr) bzw. umgebaut worden sind, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Terminen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen

Baujahr des Aufzuges

Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung

bis 1976

spätestens bis 31. Dezember 2018

1977 bis 1983

spätestens bis 31. Dezember 2019

1984 bis 1990

spätestens bis 31. Dezember 2020

1991 bis 1995

spätestens bis 31. Dezember 2021

1996 bis 1999

spätestens bis 31. Dezember 2022

Aufzüge, die gemäß

ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13

oder

ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14

oder

ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16

oder

ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16

umgebaut wurden

spätestens bis 31. Dezember 2022

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzurichten.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses. Dem Ausschuss gehören die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich sowie drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer an. Die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuss zu entsenden. Dabei ist auf eine angemessene Vertretung im Hinblick auf die wichtigsten Ausbildungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft zu achten.

(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuss zu entsendenden Vertreterinnen und/oder Vertreter der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer je drei Ersatzmitglieder zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Den Vorsitz im Ausschuss führen abwechselnd die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. ihre Vertreterinnen und/oder Vertreter. Der Ausschuss ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Präsidentin bzw. der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreterinnen und/oder Vertreter und wenigstens je zwei Vertreterinnen und/oder Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertreterinnen und/oder Vertretern der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat die bzw. der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat dafür zu sorgen, dass diese gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instand gehalten wird.

(2) Der Eigentümer einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat für die Durchführung der Betriebskontrollen, für die Befreiung von Personen und für die normale Betreuung in ausreichender Anzahl Hebeanlagenwärter zu bestellen oder ein Betreuungsunternehmen zu beauftragen und dies im Anlagenbuch zu vermerken.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuss zu beschließen hat.

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, dass die bzw. der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich verantwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.

(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Die Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 6 HBV 2009 durchzuführen.

(2) Die Prüfintervalle für Betriebskontrollen sind nach den Anforderungen im Sinn des § 7 HBV 2009 durchzuführen.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, unverzüglich dem Eigentümer der überwachungsbedürftigen Hebeanlage zu melden und zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen.

(2) Sind derartige Mängel oder Gebrechen geeignet, die Sicherheit von Personen zu gefährden, ist die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen und die weitere Benutzung zu verhindern.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Oö. Landarbeitsordnung 1989 bestellten bzw. entsendeten Mitglieder der in diesem Landesgesetz geregelten Organe bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Landesgesetz - längstens bis zum Ende ihrer Funktionsperiode - im Amt.

(2) Die Funktionsdauer der Einigungskommissionen endet mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Der Hebeanlagenwärter oder eine befugte Person des Betreuungsunternehmens hat die in Personenaufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen (§ 2 Abs. 2 Z 1 und 2 NÖ AO 2016) eingeschlossenen Personen unverzüglich zu befreien.

(2) Der Zeitraum zwischen der Notrufabgabe und dem Eintreffen des Hebeanlagenwärters oder der befugten Person des Betreuungsunternehmens beim Personenaufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Bei Personenaufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen muss zwischen den die Befreiungsmaßnahme setzenden Personen und den eingeschlossenen Personen ununterbrochen eine in beide Richtungen bestehende Kommunikation gegeben sein.

(4) Im Bereich der Notbefreiungseinrichtung ist eine Bedienungsanleitung zur Befreiung von Personen bereitzuhalten. Falls ein Brandschutzplan für das Gebäude vorgesehen ist, ist darin auch der Standort der Notbefreiungseinrichtung zu kennzeichnen.

Landesrecht Oö. Agrarrecht-Organisationsgesetz

Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands beschäftigt sind, gilt das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025, insoweit, als für Rechtsgebiete, die in den einzelnen Abschnitten dieses Bundesgesetzes geregelt sind, keine besonderen Vorschriften bestehen oder die Erlassung solcher Vorschriften nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt.

(Anm: LGBl.Nr. 84/2025)

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verlässlich sein. Die Inspektionsstelle hat sich davon zu überzeugen, dass er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hebeanlage vertraut ist. Hierüber hat die Inspektionsstelle einen Vermerk im Anlagenbuch zu machen. Der Name des Hebeanlagenwärters und die Daten über seine Erreichbarkeit sind im Anlagenbuch einzutragen und vom Hebeanlagenwärter gegenzuzeichnen.

(2) Ein Hebeanlagenwärter, der mit der Notbefreiung beauftragt ist, muss, solange die überwachungsbedürftige Hebeanlage zur Benützung bereit steht, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

(3) Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer umgehend zu informieren.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1)Betreuungsunternehmen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen haben in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen zu erfüllen.

(2)Die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems müssen durch eine Konformitätsbewertungsstelle, die für diese Tätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) 765/2008 von der österreichischen Akkreditierungsstelle gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, oder einer nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung akkreditiert ist, überprüft worden sein und hierüber muss von ihr eine Bescheinigung über die Eignung ausgestellt worden sein. Nach jeder Änderung der technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems sowie jedenfalls längstens nach fünf Jahren ist eine neuerliche Überprüfung samt Bescheinigung vornehmen zu lassen. Die Bescheinigung über die Eignung oder die entsprechenden Zulassungsangaben für das Fernüberwachungssystem sind dem Anlagenbuch beizufügen.

(3)Den Betreuungsunternehmen oder deren befugten Personen, die sich als unzuverlässig oder geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle die Tätigkeit zu untersagen. Hierüber ist der Eigentümer der Hebeanlage umgehend zu informieren.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt

Landesrecht NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung 1995 (NÖ AUDV 1995), LGBl. 8220/1, außer Kraft.

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