Auflösung des Standesamtsverbandes Steinbrunn - Zillingtal
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
Burgenland
21.12.2017
NÖ Übertragungsverordnung LMSVG 2017
Oberösterreich
01.07.2021
Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Steiermark
03.10.2025
Oberösterreich
01.07.2021
Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Der aus den Gemeinden Steinbrunn und Zillingtal bestehende Standesamtsverband Steinbrunn-Zillingtal wird aufgelöst.
(1) Der Stadt mit eigenem Statut St. Pölten werden Aufgaben der amtlichen Kontrolle sowie die Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015, übertragen.
(2) Von der Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle sind die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch ausgenommen.
(1) Der „Gleinkersee“ in den Gemeinden Roßleithen und Spital am Pyhrn, politischer Bezirk Kirchdorf, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1: 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(1) Flächenwidmungspläne sind auf der Grundlage einer genordeten Katastralmappe (Maßstab 1 : 5.000) darzustellen. Dabei darf als Plangrundlage ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Bei Revisionen ist der jeweils letztgültige Stand der DKM zu verwenden. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben. Bis auf die Darstellung der Grundstücke und Hausflächen können alle sonstigen Inhalte der DKM wie Grundstücksnummern, Nutzungssymbole, Nutzungsgrenzen und sonstige Linien entfallen. Grundstücke sind in Linienstärke 0,15 mm mit einem RGB-Wert von (78, 78, 78) und Konturen der Hausflächen sind in Linienstärke 0,10 mit einem RGB-Wert von (78, 78, 78) darzustellen.
(2) Die Plangrundlage hat aus Einzelblättern im Ausmaß von 50 x 50 cm zusätzlich je einer 55 mm breiten Randleiste am linken und am unteren Blattrand sowie einer 35 mm breiten Randleiste am rechten und am oberen Blattrand zu bestehen. Die Darstellung des Katasters außerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes kann unterbleiben. Der Blattschnitt hat der Unterteilung des Triangulierungsblattes des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (Blattform 50 x 50 cm) zu entsprechen. Auf der Plangrundlage sind die Blattnummer im Triangulierungs-Blattschnitt, Katasterstand, Herstellungs- und allenfalls Nachführungsdatum, Koordinaten, Anschluss-Blattnummern, Maßstab, Gemeindename, Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes und Bearbeiter der Planungsgrundlage gemäß dem in Anlage 1 festgelegten Muster anzugeben.
(3) Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sollen in größeren Maßstäben (zB 1 : 2.500) genordet dargestellt werden, ohne dass sich für das Ausmaß der Einzelblätter Änderungen ergeben. Derartige Bereiche sind in der Plangrundlage 1 : 5.000 kenntlich zu machen.
(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.
(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.
Oberösterreich
01.07.2021
Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung des Standesamtsverbandes Steinbrunn - Zillingtal, LGBl. Nr. 8/1991, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
(1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben (siehe Anlage 5 „Farbmuster für Planzeichen“) zu erfolgen; farbige Darstellungen sind vollflächig auszuführen, soweit nichts Anderes festgelegt ist. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.
(2) Die einzelnen Flächenwidmungen sind durch eine 0,35 mm starke schwarze Linie zu begrenzen. Bei ausgedehnten Flächen sind die erforderlichen Signaturen in angemessenen Abständen mehrfach wiederzugeben. Wenn Signaturen nicht innerhalb einer Fläche möglich sind, können sie eindeutig zuordenbar auch außerhalb gesetzt werden. Bei den Baulandkategorien ‚Handelsgroßbetriebe‘ und ‚Beherbergungsgroßbetriebe‘ sind die Signaturpunkte so zu setzen, dass bei mehreren Teilflächen die Zusammengehörigkeit derselben eindeutig erkennbar ist (zB durch das Verschieben der Signaturpunkte in einen Bereich außerhalb der jeweiligen Widmungsfläche).
(3) Befristungen von Widmungen sind gemäß der Anlage 3 darzustellen. Die zu befristenden Flächen sind mit einer fortlaufenden Indexnummer beginnend mit der Zahl 01 zu versehen. Für die Festlegung der Indexnummern gelten folgende Bestimmungen
(3a) Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß Abs 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen. Mit Rechtswirksamkeit der Freigabe ist das Datum der Rechtswirksamkeit, das Datum des Fristendes und die Folgewidmung im Beiblatt unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.
(4) Bei Zusammenfallen der Staats-, Landes-, Bezirks-, Gemeinde- und Katastralgemeindegrenzen ist die Grenze der jeweils größeren Gebietseinheit darzustellen.
(5) Im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan dürfen, ausgenommen Eintragungen gemäß § 4, nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.
Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§ 8 Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§ 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.
Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
(1)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2019, hinsichtlich des Gleinkersees außer Kraft.
(1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.
(2) Das Deckblatt hat zu enthalten
(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten
(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten
(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.
(1) Im politischen Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(2) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(3) Im politischen Bezirk Graz-Umgebung werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(4) Im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(5) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(6) Im politischen Bezirk Liezen werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(7) Im politischen Bezirk Murau werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(8) Im politischen Bezirk Murtal werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(9) Im politischen Bezirk Südoststeiermark werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(10) Im politischen Bezirk Voitsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
(11) Im politischen Bezirk Weiz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt
Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
(1) Die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) ist durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen.
(2) Mit Kundmachung des Flächenwidmungsplanes sind im Beiblatt das Datum der Rechtswirksamkeit und das Datum des Fristendes unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 73/2023).
(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2022).
(5) Das Außerkrafttreten einer Standortverordnung ist durch Streichung der Kategorie, der Verkaufsflächenangabe und des Datums des Inkrafttretens der Standortverordnung ersichtlich zu machen, die Verlängerung der Geltungsdauer einer Standortverordnung durch Angabe des neuen Außerkrafttretensdatums.
(6) Bei Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist auf der unteren Randleiste des Einzelblattes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bzw die Verordnung der Landesregierung zu zitieren.
(7) Die Darstellung des Eintritts einer Folgewidmung, die Darstellung des Bedingungseintritts und die Darstellung einer Verlängerung der Frist haben nach dem Muster in Anlage 3 zu erfolgen
Sind nur Teilflächen von einer Eintragung betroffen, ist die jeweilige Fläche mit einer schwarzen Randlinie abzugrenzen und im Fall der
Kann mit den nachträglichen Eintragungen keine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Teilflächen erzielt werden, sind das jeweilige Einzelblatt und das Beiblatt neu auszufertigen.
(8) Nachträgliche Eintragungen sind bei einer nachfolgenden Neuausfertigung des betreffenden Einzelblattes oder des Beiblattes nachzuführen und die Eintragung entsprechend anzupassen.
(1) Die im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegene Marktgemeinde Sankt Marein bei Graz wird mit der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Krumegg und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II zur Marktgemeinde Sankt Marein bei Graz vereinigt.
(2) Die im politischen Bezirk Liezen gelegenen Gemeinden Gams bei Hieflau, Landl und Palfau werden mit der im politischen Bezirk Leoben gelegenen Gemeinde Hieflau zur Gemeinde Landl vereinigt.
Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
(1) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Flächenwidmungsplans sind auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.
(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei sind der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Beiblatt, Übersichtsblatt, Legende und die Einzelblätter blattweise zu übermitteln
(1) Die im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld gelegene Gemeinde Limbach bei Neudau wird wie folgt aufgeteilt
(2) Die im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld gelegene Gemeinde Schlag bei Thalberg wird wie folgt aufgeteilt
(3) Die im politischen Bezirk Leibnitz gelegene Gemeinde Stocking wird wie folgt aufgeteilt
(4) Die im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegene Gemeinde Oberstorcha wird wie folgt aufgeteilt
(5) Die im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegene Gemeinde Kohlberg wird wie folgt aufgeteilt
Änderungen von Flächenwidmungsplänen, die nicht unter § 4 fallen, sind unter Verwendung neuer Ausfertigungen der betreffenden Einzelblätter und des Beiblattes darzustellen. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 Abs 3 und Abs 5 sowie § 5 gelten dafür sinngemäß. Eine Neuausfertigung des Deckblattes ist nur erforderlich, wenn neue Planzeichen verwendet werden.
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Als Plangrundlage darf ausschließlich die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführte digitale Katastralmappe (DKM) verwendet werden. Der Datenbestand zum Zeitpunkt der Auflage des Bebauungsplans soll höchstens fünf Jahre alt sein. Quelle und Stand der DKM-Daten sind auf der Plangrundlage anzugeben.
(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (ÖNORM EN ISO 216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen und Kennzeichnung der Maschinenlaufrichtung, Ausgabe 01.01.2008) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.
(3) Die Plangrundlage hat zumindest vier Koordinaten im Landes-Koordinatensystem zu enthalten. Vorzugsweise sind dafür die Eckpunkte der Plangrundlage zu verwenden.
(4) Die Plangrundlage hat für Gebiete mit stärkeren Geländeneigungen Höhenschichtenlinien mit einer dem Planungsmaßstab entsprechenden Äquidistanz zu enthalten.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(1) Die Eintragung der Planzeichen hat, soweit die Bebauungspläne nicht digital erstellt werden, auf transparentem maßhaltigem Material zu erfolgen. Dabei sind die in der Anlage 4 festgelegten Planzeichen zu verwenden. Wenn mit diesen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.
(2) Soweit dies in Betracht kommt, sind darüber hinaus die Darstellungsgrundsätze einschließlich der Planzeichen für Flächenwidmungspläne sinngemäß und dem Maßstab angepasst anzuwenden. Eine farbige Darstellung der Planzeichen ist zulässig; die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplans hat für alle erforderlichen Ausfertigungen einheitlich entweder in Schwarz-Weiß oder in Farbe zu erfolgen.
(3) Die Strichstärke der Planzeichen, allfällige Raster oder Farbtöne sowie die Dichte der Eintragungen sind so zu wählen, dass die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen und die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine Abwandlung der Strichstärken für Planzeichen gemäß Anlage 4 ist nach Notwendigkeit zulässig, jedoch dürfen die angegebenen Strichstärken nicht unterschritten werden.
(4) Bei Zusammenfallen verschiedener Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie) ist nur ein Planzeichen (zB Straßenfluchtlinie) darzustellen. Der Norminhalt des nicht dargestellten Planzeichens ist im erforderlichen Wortlaut (Planungsbericht) zum Ausdruck zu bringen; darauf ist im Plan hinzuweisen.
(5) Ergänzende Planungsaussagen, denen im Bebauungsplan keine verbindliche Wirkung zukommt (zB Art der Energieversorgung, Hauptversorgungs- und Entsorgungstrassen, Gebäudelagen und -formen), dürfen nur in einem gesonderten Plan aufgenommen werden.
(6) Die erforderlichen analogen Ausfertigungen des Bebauungsplans sind unter Zugrundelegung der Darstellung auf transparentem Material gemäß Abs 1 auf haltbarem Papier oder gleichwertigem Material herzustellen.
(7) In rechtswirksamen Bebauungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.
(1) Die planliche Darstellung hat zu enthalten
(2) Die Angaben nach Abs 1 sind auf der planlichen Darstellung so anzubringen, dass sie bei Faltung des Plans auf das Format A4 das Deckblatt bilden.
(3) An geeigneter Stelle der planlichen Darstellung, nach Möglichkeit im Anschluss an die Angaben nach Abs 1, sind in einer Legende die verwendeten Planzeichen, der Maßstab sowie bei nicht genordeter Plangrundlage die Nordrichtung darzustellen.
(4) Planliche Darstellungen, die ein unhandliches Format ergeben würden, dürfen in Teile zerlegt werden. Das Format eines Planblattes darf das Ausmaß von 90 x 120 cm nicht überschreiten. Jeder Planteil hat die Angaben nach Abs 1, die Legende und eine Übersicht der einzelnen Planteile im jeweiligen Deckblatt zu enthalten.
(5) Bei Festlegungen dem Bestand nach sind die erforderlichen fotografischen Darstellungen anzuschließen. Für das Format gilt sinngemäß § 7 Abs 2 (A4-Format). Die Festlegungen sind textlich oder durch Eintragung in die fotografischen Darstellungen zu treffen.
(1) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Grundstufe nach § 51 ROG 2009 sowie der erweiterten Grundstufe nach § 52 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 1.000 zu erfolgen. Soweit es sich um Gebiete mit stark differenzierter Bebauung handelt, kann die Darstellung auch im Maßstab 1 : 500 erfolgen.
(2) Die planliche Darstellung von Bebauungsplänen der Aufbaustufe nach § 53 ROG 2009 hat im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200 zu erfolgen.
(3) Das Planungsgebiet ist mit seiner Lage im Gemeindegebiet und im Blattschnitt der Katastralmappenblätter in der planlichen Darstellung gesondert im Maßstab 1 : 10.000 oder 1 : 5.000 hervorzuheben (Übersichtsplan).
(1) Die Planzeichen in digital erstellten Bebauungsplänen dürfen von jenen in der Anlage 4 festgelegten nur im technisch unumgänglichen Maß abweichen.
(2) Bei digital erstellten Bebauungsplänen ist der Landesregierung mit ihrer Rechtswirksamkeit der Bebauungsplan samt Erläuterungsbericht im „PDF“-Format mittels der Internetapplikation „ROGServe“ zu übermitteln und im Online-Informationssystem des Landes „SAGISonline“ zu verorten.
(1) Änderungen von Bebauungsplänen sind in Form eines gesonderten Plandokumentes (Änderungsplan) auszufertigen. Die Bestimmungen der §§ 7 bis 11 gelten dafür sinngemäß.
(2) Soweit für Teilflächen eines Bebauungsplans eine Änderung erfolgt, ist der Bereich jeder Änderung im Änderungsplan deutlich abzugrenzen. Jeder abgegrenzte Änderungsbereich ist unter Bezug auf den Stammplan mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(3) Die rechtswirksamen Änderungspläne im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind in einem dazugehörigen Verzeichnis fortlaufend anzuführen.
(4) Soweit für selbständig bebaubare Teilflächen eines Bebauungsplans eine Unwirksamkeitserklärung gemäß den §§ 51 Abs 6, 52 Abs 2 oder 53 Abs 4 ROG 2009 erfolgt, ist für die erforderliche Kenntlichmachung ein Änderungsplan gemäß Abs 1 anzufertigen, in dem die betreffenden Flächen rot zu umgrenzen und durch zwei Diagonalstriche kenntlich zu machen sind. Dies gilt sinngemäß für die Kenntlichmachung einer Aufhebung gemäß § 63 Abs 3 ROG 2009.
(5) In rechtswirksamen Änderungsplänen dürfen nachträglich keine Veränderungen vorgenommen werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Darstellung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, LGBl Nr 10/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 30/2016, außer Kraft. Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage ab dem 1. Jänner 2018 begonnen wurde, findet diese Verordnung Anwendung.
(2) Auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Geltung stehen, sowie auf Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne und Änderungen von diesen Plänen, für die mit der Auflage vor dem 1. Jänner 2018 bereits begonnen wurde, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(3) Auf den jeweiligen Einzelblättern ist im Fall der erstmaligen Erstellung eines Beiblattes folgender Vermerk in der tabellarischen Übersicht darzustellen: „Weitere Änderungen sind im Beiblatt ersichtlich.“ Auch bei Änderungen von Plänen gemäß Abs 2 ist nach der erstmaligen Erstellung des Beiblattes die Änderung auf diesem einzutragen.
(4) Die §§ 1 Abs 2, 3 Abs 2, 5 Abs 2 und die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 64/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 4, 5 Abs 2 und 7 Abs 2 sowie die Anlagen 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
(6) § 2 Abs 3a, die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 Abs 3 außer Kraft.