Auflösung des Standesamtsverbandes Leithaprodersdorf
Inhaltsübersicht (114)
Gesetzestext (114 Artikel)
Burgenland
21.12.2017
Dienstausweis und Dienstabzeichen der Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz
Oberösterreich
30.06.2021
Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Festlegung einer Fläche für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 2 in der Gemeinde Mühldorf
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 156]
Kroatien, Niederlande, Türkei, Ukraine
Die Republik Österreich erklärt, daß sie die Absätze 2 und 3 des Artikels 3 aus dem in Artikel 3 Absatz 6 angeführten Grund nicht anwenden wird.
Die Republik Österreich erklärt, daß gemäß Artikel 17 des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung von Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen das
Deutschland legt die Artikeln 23 und 24 dahingehend aus, dass die von einem Mitgliedstaat gemachten Angaben nur für den Zweck verarbeitet oder verwendet werden, für den sie weitergeleitet wurden.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich als eingreifender Staat ihr Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen ihrer Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15 des Übereinkommens dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an den eingreifenden Staat überstellt werden.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das Recht vorbehält, dass übermittelte Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in litauischer Sprache oder einer der Amtssprachen des Europarates abzufassen sind oder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen oder in eine von ihr bestimmten Sprache beizuschließen ist.
Das Königreich der Niederlande erklärte gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens, dass das Übereinkommen auf den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 erklärt Rumänien, dass es sich als eingreifender Staat sein Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen rumänischer Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe nach Rumänien überstellt werden.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 behält sich Rumänien das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in Rumänisch oder Englisch oder mit einer Übersetzung ins Rumänische oder Englische übermittelt werden.
Rumänien erachtet die Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Übereinkommens als Verpflichtung des Empfängerstaats von übermittelten Daten, diese nur für jenen Zweck zu verwenden, für den sie übermittelt wurden.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass sie Artikel 3 Absatz 2 und 3 nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens behält sich die Slowakische Republik das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen, andere Mitteilungen und Unterlagen in Slowakisch oder Englisch oder mit einer Übersetzung ins Slowakische oder Englische übermittelt werden.
In Ausführung der Bestimmung des Artikels 34 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass, hinsichtlich von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, Reziprozität vorausgesetzt, die zwingende Unterwerfung unter ein schiedsgerichtliches Verfahren, das im Einklang mit den Verfahrensregeln des Anhanges dieses Übereinkommens durchzuführen ist, ohne zusätzliche vorherige Einigung anerkannt wird.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass sie Artikel 3 Absatz 2 und 3 nicht anwenden wird.
Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Ungarn, dass übermittelten Ersuchen, anderen Mitteilungen und Unterlagen, die nicht in Ungarisch oder in einer der Amtssprachen des Europarates erfolgen, eine Übersetzung ins Ungarische, Englische oder Französische beizuschließen ist.
1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 erklärt Zypern, dass es als eingreifender Staat sein Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, dass Personen seiner Staatsangehörigkeit, die nach Art. 15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe zurück nach Zypern überstellt zu werden.
2. Gemäß Art. 19 Abs. 3 behält sich Zypern das Recht vor, zu verlangen, dass die ihr übermittelten Ersuchen, anderen Mitteilungen und Unterlagen in oder einer in englischer Sprache beigefügten Übersetzung, die eine der Amtssprachen des Europarats ist, abgefasst sind.
Oberösterreich
30.06.2021
(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)
(1) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, die ein Schiedsverfahren nach Artikel 34 Absatz 3 beantragt, unterrichtet die andere Vertragspartei schriftlich über ihr Begehren sowie dessen Begründung.
(2) Die betroffenen Vertragsparteien setzen ein Schiedsgericht ein.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Die beiden Vertragsparteien bestellen einvernehmlich den vorsitzenden Schiedsrichter.
(4) Erfolgt eine solche Ernennung oder einvernehmliche Bestellung nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren beantragt worden ist, so wird der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersucht, die erforderliche Ernennung oder Bestellung vorzunehmen.
(5) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, legt das Gericht sein eigenes Verfahren fest.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, entscheidet das Gericht auf der Grundlage der anzuwendenden Regeln des Völkerrechts oder bei Fehlen solcher Regeln ex aequo et bono.
(7) Das Gericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend.
Im Sinne dieses Übereinkommens
Der Standesamtsverband Leithaprodersdorf wird aufgelöst.
Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Wappen der ausstellenden Gemeinde und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.
Das Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes in den Gemeinden Steinbach am Attersee und Bad Ischl wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwassergewinnung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet.
(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete und von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften als Einrichtung der Gemeinden oder bestimmter Betriebe.
(2) Feuerwehren im Sinn dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.
(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.
Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche auf Grundstück Nummer 55/1, KG Mühldorf im Ausmaß von insgesamt 4.183 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 2 festgelegt.
Oberösterreich
30.06.2021
Oberösterreich
30.06.2021
Oberösterreich
30.06.2021
Oberösterreich
30.06.2021
Oberösterreich
30.06.2021
Oberösterreich
30.06.2021
Oberösterreich
30.06.2021
Oberösterreich
30.06.2021
(1) Die Vertragsparteien arbeiten so weitgehend wie möglich zusammen, um den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf See nach Maßgabe des Seevölkerrechts zu bekämpfen.
(2) Bei der Durchführung dieses Übereinkommens sind die Vertragsparteien bestrebt sicherzustellen, daß durch ihre Maßnahmen die Wirksamkeit der Rechtsdurchsetzung gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf See auf ein Höchstmaß gesteigert wird.
(3) Jede nach diesem Übereinkommen getroffene Maßnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verstoße es gegen den Grundsatz „ne bis in idem“, wie er im innerstaatlichen Recht Anwendung findet.
(5) Die Vertragsparteien erkennen an, daß es sachdienlich ist, Informationen über Schiffe, Ladung und Tatsachen zu sammeln und auszutauschen, wenn sie der Auffassung sind, daß ein solcher Informationsaustausch einer Vertragspartei bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf See behilflich sein könnte.
(6) Dieses Übereinkommen läßt die Immunität der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, unberührt.
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft; gleichzeitig treten LGBl. Nr. 60/1989, LGBl. Nr. 7/1992 und LGBl. Nr. 73/1998 außer Kraft.
Die einzelnen Seiten des eingehefteten Einlageblattes haben folgenden Text aufzuweisen
Nr. ..............
A u s w e i s
für den Dienst als Aufsichtsorgan
gemäß NÖ Polizeistrafgesetz
Vor- und Zuname: ...............................................................................................
geb. am: ...............................................................................................
wohnhaft in: ...............................................................................................
wurde mit Bescheid des (bescheiderlassende Behörde, Datum des Bescheides)
………………………………………………………………
gemäß § 1b Abs. 3 des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000, zum Aufsichtsorgan
bestellt und gemäß § 1b Abs. 4 leg. cit. am ……………………… angelobt.
............................................................
(Ausstellungsbehörde)
Amts-
siegel .....................................
(Datum)
...........................................................................
(Fertigung für die ausstellende Behörde)
örtlicher Tätigkeitsbereich
(§ 1b Abs. 6 lit. c. leg. cit.)
…...........................................
Raum für sonstige amtliche Vermerke (Duplikat, Ergänzungen oder Streichungen von Eintragungen der Seite 1).
In der Anlage 1 sind die Außengrenze des Widmungsgebietes sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 15.000 dargestellt. In den Anlagen 2.1 bis 2.8 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungsgebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 3 maßgeblich.
(1) Die Feuerwehren haben die Aufgabe, bei Katastrophen und öffentlichen Notständen aller Art, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen oder in größerem Umfang Sachen oder Tieren drohen, sowie Schäden zu beheben, die aus solchem Anlass entstanden sind (Einsatz). Den Feuerwehren obliegt es auch, für solche Notstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzusorgen. Die Feuerwehren können Aktivitäten zur Pflege der Erhaltung der für die Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft setzen. Sie können weiters nach Maßgabe dieses Gesetzes technische und persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung nach besonders geeignet sind.
(2) Die Feuerwehren haben für die Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder Sorge zu tragen.
(3) Der Dienstbetrieb ist so zu gestalten, dass die ständige und rasche Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.
(1) Die höchstzulässige Verkaufsfläche für ein Einkaufszentrum 2 wird mit 3.000 m² festgelegt.
(2) Die höchstzulässige Anzahl von PKW-Stellplätzen wird mit 60 fixiert.
Oberösterreich
30.06.2021
(1) Jede Vertragspartei trifft die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die einschlägigen Straftaten zu begründen, wenn die Straftat an Bord eines ihre Flagge führenden Schiffes begangen wird.
(2) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens trifft jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die einschlägigen Straftaten zu begründen, die an Bord eines Schiffes begangen werden, das die Flagge einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens führt oder deren Registrierungszeichen zeigt oder irgendeinen anderen Hinweis auf die Zugehörigkeit zu dieser Vertragspartei trägt. Diese Gerichtsbarkeit wird nur in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen ausgeübt.
(3) Für die Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens trifft jede Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die einschlägigen Straftaten zu begründen, die an Bord eines Schiffes begangen werden, das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder nach dem Völkerrecht einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt ist.
(4) Der Flaggenstaat hat bevorrechtigte Gerichtsbarkeit über jede an Bord seines Schiffes begangene einschlägige Straftat.
(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens von den Kriterien unterrichten, die er bei der Ausübung der nach Absatz 2 begründeten Gerichtsbarkeit anzuwenden beabsichtigt.
(6) Jeder Staat, der nicht über Kriegsschiffe oder Militärluftfahrzeuge oder sonstige anderen als Handelszwecken dienende Staatsschiffe oder -luftfahrzeuge verfügt, die es ihm ermöglichen würden, eingreifender Staat nach diesem Übereinkommen zu werden, kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, daß er die Absätze 2 und 3 nicht anwenden wird. Ein Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, diese zurückzunehmen, wenn die den Vorbehalt rechtfertigenden Umstände nicht mehr vorliegen.
Die Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz haben bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen gemäß § 4 sichtbar zu tragen.
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28, 29, 30, 30c, 30d, 31c, 32, 34, 35 und 112 WRG 1959 sicherzustellen, dass
(1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Freiwillige Feuerwehr gemäß den nachstehenden Bestimmungen aufzustellen. Diese ist eine Einrichtung der Gemeinde und handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Auftrag des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin. In Gemeinden
mit
haben mindestens zu bestehen
Einwohnern*1)
Bauten*2)
Gästebetten*3)
Ortsklassen
Gruppen
bis 800
bis 240
bis 500
1
2
801 – 2.800
241 – 600
501 – 2.000
2
jedenfalls 3
tunlichst 4
2.801 – 6.200
601 – 1.100
2.001 – 4.000
3
4
6.201 – 12.000
1.101 – 2.000
4.001 – 6.000
4
jedenfalls 4
tunlichst 5
ab 12.001
ab 2.001
ab 6.001
5
jedenfalls 5
tunlichst 6
Anmerkungen
(2) Die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse hat das Vorliegen sämtlicher Kriterien im Sinn des Abs 1 zur Voraussetzung. Lässt die Einwohnerzahl, die Zahl der Bauten und der Gästebetten keine Einordnung in derselben Ortsklasse zu, ist die Einstufung über Antrag der Gemeinde im Landesfeuerwehrrat vorzunehmen. Für eine höhere Einstufung müssen zumindest zwei der drei Parameter erfüllt sein. Die Einstufung ist durch den Landesfeuerwehrrat erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und in der Folge in Abständen von jeweils fünf Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(3) Die Freiwillige Feuerwehr ist als solche unter Beisetzung des Namens der Gemeinde zu bezeichnen. Sie kann auf mehrere Standorte aufgeteilt werden. Diese können als Löschzüge bezeichnet werden. Sollte eine Bezeichnung als Löschzug gewählt werden, dann muss neben dem Namen der Gemeinde auch die Bezeichnung des Standortes des Löschzugs angeführt werden. Ein Löschzug hat mindestens Zugstärke aufzuweisen. Ein Zug besteht aus zwei Gruppen sowie einer Zugtruppe. Eine Gruppe besteht aus neun Personen, ein Zugtrupp aus vier.
(4) Wenn es auf Grund der örtlichen Umstände, insbesondere wegen der Lage an der Grenze zu einer benachbarten Gemeinde, zweckmäßig erscheint, können Gemeinden die Bildung eines gemeinsamen Löschzugs vereinbaren. Dies bedarf der Genehmigung durch den Landesfeuerwehrrat. Dieser Löschzug ist organisatorisch in die Feuerwehr der Standortgemeinde einzugliedern.
(5) Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, haben neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse der Ergänzung bedarf. Besteht in einer Gemeinde neben der Berufsfeuerwehr auch eine Freiwillige Feuerwehr, so bilden die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbstständigkeit eine verwaltungsmäßige und feuerwehrtechnische Einheit unter Führung des Kommandanten bzw der Kommandantin der Berufsfeuerwehr.
(6) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt. Der Landesfeuerwehrrat kann über Ansuchen der Gemeinde hiervon soweit und solange Ausnahmen bewilligen, als die Feuerwehraufgaben nach den örtlichen Verhältnissen durch die Betriebsfeuerwehr besorgt werden.
Die Bebauungsdichte wird mit 0,5 bis maximal 0,8 festgelegt.
(1) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein ihre Flagge führendes Schiff an der Begehung einer einschlägigen Straftat beteiligt ist oder dazu benutzt wird, kann andere Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung der Verwendung des Schiffes zu diesem Zweck ersuchen. Die ersuchten Vertragsparteien leisten diese Hilfe im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) In diesem Ersuchen kann der Flaggenstaat die ersuchte Vertragspartei unter anderem ermächtigen, vorbehaltlich etwa auferlegter Bedingungen oder Beschränkungen einige oder alle in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu treffen.
(3) Willigt die ersuchte Vertragspartei ein, auf Grund der nach Absatz 2 erteilten Genehmigung des Flaggenstaats zu handeln, so finden, sofern nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Rechte und Pflichten des eingreifenden Staates und des Flaggenstaats gegebenenfalls auf die ersuchte beziehungsweise die ersuchende Vertragspartei Anwendung.
Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Polizeistrafgesetz ist aus einem beständigen Material, wie z. B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Zur Sicherung des Nachwuchses kann eine Freiwillige Feuerwehr eine Feuerwehrjugendgruppe führen. Die Feuerwehrjugendgruppe dient vorwiegend den Zwecken der frühzeitigen Ausbildung und dem Vertrautwerden ihrer Mitglieder mit dem Feuerwehrwesen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2014, in Kraft.
(1) Eine Vertragspartei, die den begründeten Verdacht hat, daß ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit oder ein Schiff, das nach dem Völkerrecht einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt ist, an der Begehung einer einschlägigen Straftat beteiligt ist oder dazu benutzt wird, unterrichtet die anderen Vertragsparteien, die am unmittelbarsten betroffen zu sein scheinen, und kann jede dieser Vertragsparteien um Hilfe bei der Bekämpfung der Verwendung des Schiffes zu diesem Zweck ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei leistet diese Hilfe im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel.
(2) Trifft eine Vertragspartei, die nach Absatz 1 unterrichtet worden ist, Maßnahmen, so obliegt es dieser Vertragspartei, zu entscheiden, welche Maßnahmen geeignet sind, und ihre Gerichtsbarkeit über einschlägige Straftaten, die möglicherweise von irgendeiner Person an Bord des Schiffes begangen worden sind, auszuüben.
(3) Jede Vertragspartei, die nach diesem Artikel Maßnahmen getroffen hat, übermittelt der Vertragspartei, die sie unterrichtet oder um Hilfe ersucht hat, so bald wie möglich die Ergebnisse der in bezug auf das Schiff und an Bord befindliche Personen getroffenen Maßnahmen.
(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus den Mitgliedern der Feuerwehrjugend, den aktiven und den nicht aktiven Mitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft ist nur zu einer Freiwilligen Feuerwehr möglich. Die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr gemäß § 2 durch ein Mitglied kann im Einvernehmen mit den betroffenen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen auch bei mehreren Freiwilligen Feuerwehren erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Feuerwehrjugend beginnt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung frühestens ab dem vollendeten 10. Lebensjahr mit der Aufnahme in die Feuerwehr durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Sie endet mit der Überstellung in die aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluss eines Mitgliedes. Für den Ausschluss findet Abs 8 sinngemäß Anwendung.
(4) Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme des Bewerbers bzw der Bewerberin auf Grund seiner bzw ihrer schriftlichen Beitrittserklärung oder durch die Überstellung aus der Feuerwehrjugend in die aktive Mitgliedschaft durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Aufnahme bzw die Überstellung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(5) Die aktive Mitgliedschaft endet mit der Überstellung in die nicht aktive Mitgliedschaft, mit der schriftlichen Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben oder dem Ausschluss eines Mitgliedes.
(6) Ein aktives Mitglied ist in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen, wenn es
(7) Die nicht aktive Mitgliedschaft endet mit der Erklärung des Austrittes aus der Freiwilligen Feuerwehr, mit dem Ableben des Mitgliedes sowie mit dem Ausschluss des Mitgliedes dann, wenn das Mitglied den Interessen und dem Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr beharrlich zuwiderhandelt oder sonst seine Pflichten gemäß § 32 als nicht aktives Mitglied der Feuerwehr beharrlich verletzt. Abs 8 findet sinngemäß Anwendung.
(8) Der Ausschluss eines aktiven Mitgliedes hat unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin auf Grundlage eines Beschlusses durch den Ortsfeuerwehrrat gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs 2 mit Bescheid zu erfolgen, sobald eine der Voraussetzungen für den Feuerwehrdienst gemäß § 7 Abs 1 lit b, c oder d nicht mehr vorliegt oder es seine Pflicht gemäß § 32 nicht mehr erfüllt und das Mitglied nicht in die nicht aktive Mitgliedschaft zu überstellen ist. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es wegen der im § 7 Abs 3 angeführten Vergehen oder Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde.
(9) Personen, die durch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden sind, können einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr stellen, wenn die Gründe für den Ausschluss nicht mehr gegeben erscheinen. Im Fall eines Ausschlusses eines aktiven Mitgliedes gemäß § 7 Abs 1 lit c kann der Antrag frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Ausschlusses gestellt werden. Über die Wiederaufnahme als Mitglied zur Freiwilligen Feuerwehr entscheidet der Ortsfeuerwehrrat gemäß § 12 Abs 2 unter Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts mit Bescheid.
Hat der eingreifende Staat den begründeten Verdacht, daß ein Schiff, das die Flagge einer anderen Vertragspartei führt oder deren Registrierungszeichen zeigt oder irgendeinen anderen Hinweis auf die Staatszugehörigkeit trägt, an der Begehung einer einschlägigen Straftat beteiligt ist oder dazu benutzt wird, so kann der eingreifende Staat den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, das Schiff in Gewässern außerhalb des Küstenmeers einer jeden Vertragspartei zu stoppen und anzuhalten und einige oder alle in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen dürfen auf Grund des Übereinkommens nicht ohne Genehmigung des Flaggenstaats getroffen werden.
(1) In der Freiwilligen Feuerwehr wird der regelmäßige Feuerwehrdienst durch die aktiven Mitglieder geleistet.
(2) Die nicht aktiven Mitglieder leisten nur über Aufforderung Feuerwehrdienst; hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen und geistigen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.
(3) Die Mitglieder der Feuerwehrjugend leisten ihren Feuerwehrdienst unter Aufsicht und im Rahmen der für sie vorgesehenen Ausbildung. Hierbei dürfen sie lediglich zu ihrer körperlichen Verfassung entsprechenden Leistungen herangezogen werden.
Der Flaggenstaat bestätigt den Eingang eines Genehmigungsersuchens nach Artikel 6 umgehend und übermittelt so bald wie möglich, soweit durchführbar innerhalb von vier Stunden nach Eingang des Ersuchens, eine Entscheidung darüber.
(1) Für den aktiven Feuerwehrdienst ist eine Person geeignet, wenn sie
(2) Das Vorliegen der körperlichen und geistigen Eignung ist vor Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst durch ein ärztliches Gutachten festzustellen. Ergibt das ärztliche Gutachten nur eine eingeschränkte Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst, so dürfen nur Innendiensttätigkeiten ausgeübt werden. Erscheint die körperliche und geistige Eignung eines Mitgliedes nicht mehr gegeben, ist diese auf Anordnung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin durch ein ärztliches Gutachten festzustellen.
(3) Die Verlässlichkeit gilt als gegeben, wenn der Bewerber oder die Bewerberin erwarten lässt, dass er bzw sie seinen bzw ihren Pflichten als Mitglied der Feuerwehr sorgfältig und einwandfrei nachkommen wird. Sie gilt jedenfalls als nicht gegeben, wenn nach einer vom Bewerber bzw der Bewerberin über Verlangen vorzulegenden Strafregisterbescheinigung dieser bzw diese wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben, gegen fremdes Vermögen oder wegen einer gemeingefährlichen Handlung oder wiederholt wegen derartiger Vergehen rechtskräftig verurteilt ist, bis zur Tilgung dieser Verurteilungen.
(1) Gibt der Flaggenstaat dem Ersuchen statt, so kann die Genehmigung von Bedingungen oder Beschränkungen abhängig gemacht werden. Diese Bedingungen oder Beschränkungen können insbesondere vorsehen, daß die ausdrückliche Genehmigung des Flaggenstaats vorliegen muß, bevor der eingreifende Staat bestimmte Schritte unternimmt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, daß er als eingreifender Staat sein Eingreifen von der Bedingung abhängig machen kann, daß Personen seiner Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 15 dem Flaggenstaat übergeben und dort wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt werden, die Möglichkeit haben, zum Verbüßen der verhängten Strafe an den eingreifenden Staat überstellt zu werden.
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw von der Ortsfeuerwehrkommandantin geführt.
(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.
(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin (in der Stadt Salzburg der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin) hat nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und behördlichen Ladungen an mündlichen Verhandlungen sowie an der Feuerbeschau teilzunehmen oder ein geeignetes Mitglied der Feuerwehr als seinen bzw ihren Vertreter bzw seine oder ihre Vertreterin zu entsenden.
(4) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin kann seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner oder ihrer Stellvertreterin bestimmte Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.
(1) Nach Eingang der Genehmigung des Flaggenstaats und gegebenenfalls vorbehaltlich der Bedingungen oder Beschränkungen nach Artikel 8 Absatz 1 kann der eingreifende Staat folgende Maßnahmen treffen
(2) Jede nach Absatz 1 getroffene Maßnahme läßt ein nach dem Recht des eingreifenden Staates bestehendes Recht verdächtiger Personen, sich nicht selbst zu belasten, unberührt.
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin wird von den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung dieser Mitglieder, die durch den Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und nachweislich einzuberufen und von ihm bzw ihr oder einem von ihm bzw ihr bestellten Vertreter bzw Vertreterin zu leiten ist. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeitspanne ist die Wahl ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden vorzunehmen.
(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das
(3) Wahlvorschläge können von jedem wahlberechtigten Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr bis spätestens drei Tage vor der Wahl beim Bürgermeister bzw bei der Bürgermeisterin schriftlich eingebracht werden. Hierauf ist in der Anberaumung ausdrücklich hinzuweisen. Der bzw die Vorsitzende der Versammlung hat einen Wahlvorschlag zu erstatten, wenn keine sonstigen Wahlvorschläge vorliegen.
(4) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine solche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur für einen der beiden für die Wahl Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, gültigerweise die Stimme abgegeben werden kann. Haben im ersten Wahlgang mehrere für die Wahl Vorgeschlagenen dieselbe Stimmenzahl auf sich vereinigt, so entscheidet zwischen ihnen das von dem oder der Vorsitzenden zu ziehende Los. Im zweiten Wahlgang gilt jener bzw jene für die Wahl Vorgeschlagene als gewählt, der bzw die die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wobei auch in diesem Fall bei Stimmengleichheit das von dem oder der Vorsitzenden zu ziehende Los entscheidet.
(5) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin vom Standpunkt der Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse. Wenn der bzw die Gewählte lediglich die für Feuerwehrkommandanten bzw Feuerwehrkommandantinnen fachlichen Voraussetzungen gemäß § 22 Abs 1 lit k noch nicht vorweisen kann, kann die Bestätigung unter der Bedingung der Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb eines Jahres erteilt werden. Vor der Bestätigung ist der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin zu hören. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von einem Monat nach der erfolgten Wahl erteilt, geht das Bestätigungsrecht auf die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg auf den Gemeinderat) über. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab dem Tag der Wahl versagt wird. Wird die Bestätigung versagt oder die vorgeschriebene Ausbildung nicht innerhalb eines Jahres absolviert, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung der Wahl beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin. Die Funktionsdauer endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner bzw ihrer Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Ortsfeuerwehrkommandantin.
Zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) gelten für in den Jahren 2021 und 2022 durchzuführende Wahlen des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abweichend von § 9 folgende Sonderbestimmungen
(1) Hat der eingreifende Staat auf Grund der nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen Beweise für die Begehung einer einschlägigen Straftat, die nach seinem Recht ausreichen würden, um die Festnahme der Betroffenen oder das Zurückhalten des Schiffes oder beides zu rechtfertigen, so kann er entsprechend verfahren.
(2) Der eingreifende Staat notifiziert dem Flaggenstaat unverzüglich die nach Absatz 1 unternommenen Schritte.
(3) Das Schiff darf nicht länger zurückgehalten werden als für den Abschluß der Untersuchungen im Hinblick auf einschlägige Straftaten unbedingt notwendig. Besteht der begründete Verdacht, daß die Eigentümer des Schiffes unmittelbar an einer einschlägigen Straftat beteiligt sind, so können das Schiff und seine Ladung nach Abschluß der Untersuchungen weiter zurückgehalten werden. Personen, die keiner einschlägigen Straftat verdächtigt werden, sind freizulassen, und Gegenstände, die nicht als Beweismittel benötigt werden, sind freizugeben.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können der eingreifende Staat und der Flaggenstaat mit einem dritten Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, vereinbaren, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet dieses dritten Staates verbracht wird und daß dieser Staat, sobald sich das Schiff in seinem Hoheitsgebiet befindet, für die Zwecke des Übereinkommens als eingreifender Staat angesehen wird.
(1) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin kann vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin vorübergehend beurlaubt werden (Beurlaubung), wenn er bzw sie wegen Erkrankung oder aus anderen Ursachen an der Ausübung der Funktion voraussichtlich längere, sechs Monate übersteigende Zeit verhindert ist.
(2) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist auf Antrag des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin, der bzw die vorher den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin zu hören hat, von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) abzuberufen, wenn er die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung der Pflichten schuldig macht, oder wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt.
(3) Der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin ist vom Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin abzuberufen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen.
(4) Im Fall der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.
(1) Maßnahmen, die nach den Artikeln 9 und 10 getroffen werden, unterliegen dem Recht des eingreifenden Staates.
(2) Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i Buchstaben a, b und d werden nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
(3) a) Ein Bediensteter des eingreifenden Staates darf wegen einer in Erfüllung seiner Aufgaben vorgenommenen Handlung im Flaggenstaat nicht strafrechtlich verfolgt werden. In einem solchen Fall unterliegt der Bedienstete der Strafverfolgung im eingreifenden Staat, als wären die die Straftat darstellenden Handlungen im Hoheitsbereich dieses Staates begangen worden.
b) In einem im Flaggenstaat eingeleiteten Verfahren werden Straftaten, die gegen einen Bediensteten des eingreifenden Staates im Zusammenhang mit den nach den Artikeln 9 und 10 durchgeführten Maßnahmen begangen werden, so angesehen, als wären sie gegen einen Bediensteten des Flaggenstaats begangen worden.
(4) Der Kapitän eines Schiffes, das in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angehalten worden ist, hat das Recht, mit den Behörden des Flaggenstaats sowie mit den Eigentümern oder Betreibern des Schiffes zu verkehren, um ihnen mitzuteilen, daß das Schiff angehalten wurde. Die Behörden des eingreifenden Staates können jedoch jeden Verkehr mit den Eigentümern oder Betreibern des Schiffes verhindern oder verzögern, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, daß dieser Verkehr die Untersuchungen im Hinblick auf eine einschlägige Straftat behindern würde.
(1) Nach erfolgter Bestätigung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin hat dieser bzw diese seinen bzw ihren Stellvertreter bzw seine oder ihre Stellvertreterin zu bestellen. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin ist über die Bestellung unverzüglich zu informieren.
(2) Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin hat den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie im Fall der Erledigung dieser Funktion bis zum Beginn der Funktionsdauer des neugewählten Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der neugewählten Ortsfeuerwehrkommandantin zu vertreten.
(3) Die Beurlaubung und Abberufung des Stellvertreters oder der Stellvertreterin des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin. Der Bürgermeister bzw die Bürgermeisterin ist über die Beurlaubung oder Abberufung unverzüglich zu informieren.
(1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens tragen die betroffenen Vertragsparteien der Notwendigkeit gebührend Rechnung, den Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie die Sicherheit des Schiffes und der Ladung nicht zu gefährden und wirtschaftliche oder rechtliche Interessen nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere berücksichtigen sie
(2) Der Einsatz von Schußwaffen gegen das Schiff oder auf dem Schiff ist so bald wie möglich dem Flaggenstaat zu melden.
(3) Tod oder Verletzung einer an Bord des Schiffes befindlichen Person ist so bald wie möglich dem Flaggenstaat zu melden. Bei einer vom Flaggenstaat durchgeführten Untersuchung eines Todesfalls oder einer Verletzung arbeiten die Behörden des eingreifenden Staates mit den Behörden des Flaggenstaats umfassend zusammen.
(1) Der Ortsfeuerwehrrat besteht aus den leitenden Dienstgraden der Freiwilligen Feuerwehr. Als leitende Dienstgrade gelten der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin, die Löschzugskommandanten bzw Löschzugskommandantinnen und die Zugskommandanten bzw Zugskommandantinnen. Vorsitzender bzw Vorsitzende des Ortsfeuerwehrrates ist der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin. Der Löschzugskommandant bzw die Löschzugskommandantin ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin im Einvernehmen mit den betreffenden aktiven Mitgliedern des Löschzuges zu bestellen. Der Löschzugskommandant bzw die Löschzugskommandantin ist vom Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin abzuberufen, wenn dies zwei Drittel der betreffenden aktiven Mitglieder des Löschzuges schriftlich verlangen. Nach Abberufung ist innerhalb eines Monates eine Neubestellung des Löschzugskommandanten bzw der Löschzugskommandantin durchzuführen.
(2) Die Funktion des Ortsfeuerwehrrates endet mit der Bestätigung des gewählten Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der gewählten Ortsfeuerwehrkommandantin. Im Anschluss hat er bzw sie den neuen Ortsfeuerwehrrat zu bestellen. Der Ortsfeuerwehrrat ist nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, sowie dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Beratungspunkte beim Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin begehrt wird. Der Ortsfeuerwehrrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der bzw die Vorsitzende stimmt mit. Beschlüsse gemäß § 5 Abs 8 und 9 bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Den Beratungen des Ortsfeuerwehrrates können weitere Mitglieder der Feuerwehr sowie sonstige Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Außer den im Gesetz besonders geregelten Aufgaben obliegt dem Ortsfeuerwehrrat die Unterstützung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin bei der Erfüllung seiner bzw ihrer Aufgaben und die Beratung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin in allen grundsätzlichen und wichtigen Belangen der Führung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Ortsfeuerwehrrat kann dem Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin auch Vorschläge erstatten.
(1) Um es dem Flaggenstaat zu ermöglichen, über die Ausübung seiner bevorrechtigten Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 zu entscheiden, übermittelt der eingreifende Staat dem Flaggenstaat unverzüglich eine Zusammenfassung der Beweise für Straftaten, die auf Grund der nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen entdeckt wurden. Der Flaggenstaat bestätigt umgehend den Eingang der Zusammenfassung.
(2) Entdeckt der eingreifende Staat Beweise, die vermuten lassen, daß nicht unter dieses Übereinkommen fallende Straftaten begangen wurden oder daß sich nicht an einschlägigen Straftaten beteiligte verdächtige Personen an Bord befinden, so notifiziert er dies dem Flaggenstaat. Gegebenenfalls konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander.
(3) Dieses Übereinkommen ist so auszulegen, daß es dem eingreifenden Staat nur dann erlaubt, andere als auf die Ermittlung und Strafverfolgung wegen einschlägiger Straftaten gerichtete Maßnahmen – einschließlich der Inhafthaltung von Personen – zu ergreifen, wenn
(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde. Sie ist als solche unter Beisetzung des Namens zu bezeichnen. Sie ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem bzw ihrem Auftrag.
(2) Der Feuerwehrdienst in der Berufsfeuerwehr wird von Bediensteten der Gemeinde hauptberuflich besorgt. Neben den für die Gemeindebediensteten allgemein geltenden Voraussetzungen ist auch das Vorliegen zumindest der sonstigen Eignung gemäß § 7 Abs 1 erforderlich.
(3) Eine zusätzliche Beschäftigung der Angehörigen der Berufsfeuerwehr in einem anderen Aufgabenbereich der Gemeinde ist nur nach Anhörung des Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin zulässig. Durch eine allfällige Nebenbeschäftigung der Angehörigen einer Berufsfeuerwehr darf die Erfüllung der im § 2 Abs 1 genannten Aufgaben durch die Berufsfeuerwehr keineswegs beeinträchtigt werden.
(4) Die Berufsfeuerwehr hat für den Einsatz ständig unmittelbar bereit zu sein. Die Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.
(5) Besteht in einem Ort, in dem eine Berufsfeuerwehr eingerichtet ist, auch eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin dem Kommandanten bzw der Kommandantin der Berufsfeuerwehr unterstellt.
(6) Die Berufsfeuerwehr hat für jene Aus- und Fortbildungen ihrer Mitglieder im besonders hohen Maß zu sorgen, die auf Grund der Art der Gefährdungsmöglichkeiten als auch der örtlichen Erfordernisse innerhalb ihres Einsatzbereiches zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs 1 notwendig sind.
(1) Ein Flaggenstaat, der seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit auszuüben wünscht, tut dies in Übereinstimmung mit diesem Artikel.
(2) Er notifiziert dies dem eingreifenden Staat so bald wie möglich, spätestens vierzehn Tage nach Eingang der Zusammenfassung der Beweise nach Artikel 13. Unterläßt der Flaggenstaat dies, so wird unterstellt, daß er auf die Ausübung seiner bevorrechtigten Gerichtsbarkeit verzichtet.
(3) Hat der Flaggenstaat dem eingreifenden Staat notifiziert, daß er seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit ausübt, so wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit des eingreifenden Staates ausgesetzt, außer zum Zweck der Übergabe von Personen, Schiffen, Ladungen und Beweismitteln in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
(4) Der Flaggenstaat übergibt den Fall umgehend seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
(5) Maßnahmen, die der eingreifende Staat gegen das Schiff und Personen an Bord trifft, können als im Rahmen des Verfahrens des Flaggenstaats getroffen angesehen werden.
(1) Gemeinden, die infolge ihrer hohen Einwohnerzahl, der Anzahl, Größe und Art der in ihr vorhandenen Betriebe, infolge ungünstiger baulicher Verhältnisse oder aus anderen Umständen einer besonderen Brandgefahr ausgesetzt sind und in denen die bestehende Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Hilfeleistung im Sinn des § 2 Abs 1 nicht ausreicht, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Berufsfeuerwehr aufzustellen.
(2) In der Landeshauptstadt Salzburg muss eine Berufsfeuerwehr bestehen.
(3) Ob und in welcher Stärke und Gliederung in anderen Gemeinden eine Berufsfeuerwehr aufzustellen ist, bestimmt die Salzburger Landesregierung nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates und der in Betracht kommenden Gemeinde durch Verordnung. Eine Berufsfeuerwehr muss jedenfalls die Stärke eines Zugs aufweisen. Eine vorhandene Freiwillige Feuerwehr ist für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr in Betracht zu ziehen; Betriebsfeuerwehren bleiben unberücksichtigt, soweit es sich nicht um die durch den betreffenden Betrieb gegebene besondere Brandgefahr handelt.
(1) Hat der Flaggenstaat dem eingreifenden Staat seine Absicht notifiziert, seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit auszuüben, so werden die festgenommenen Personen, das beschlagnahmte Schiff, die beschlagnahmte Ladung und die beschlagnahmten Beweismittel dem Flaggenstaat auf Ersuchen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen übergeben.
(2) Dem Ersuchen um Übergabe der festgenommenen Personen ist in bezug auf jede Person das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls oder einer sonstigen Anordnung mit gleicher Wirkung, die von einer Justizbehörde in Übereinstimmung mit dem im Recht des Flaggenstaats vorgesehenen Verfahren ausgestellt wurde, beizufügen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, die Übergabe von Personen, Schiffen, Ladungen und Beweismitteln zu beschleunigen.
(4) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als entzöge es einer in Haft gehaltenen Person das nach dem Recht des eingreifenden Staates bestehende Recht, die Rechtmäßigkeit der Haft von einem Gericht dieses Staates nach den in dessen innerstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahren überprüfen zu lassen.
(5) Statt um die Übergabe der in Haft gehaltenen Personen oder des Schiffes zu ersuchen, kann der Flaggenstaat um deren sofortige Freilassung beziehungsweise Freigabe ersuchen. Ist dieses Ersuchen gestellt worden, so veranlaßt der eingreifende Staat umgehend die Freilassung beziehungsweise Freigabe.
(1) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin geführt. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr haben unbeschadet der nach den dienstrechtlichen Vorschriften gegebenen Anordnungsbefugnisse ihren Feuerwehrdienst den Anweisungen des Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin entsprechend zu leisten und diesen bzw diese auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützen.
(2) Der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.
(3) Der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin und sein bzw ihr Stellvertreter bzw sein oder ihre Stellvertreterin haben die für Berufsfeuerwehroffiziere bzw Berufsfeuerwehroffizierinnen vorgesehenen Voraussetzungen nachzuweisen. Für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere eines Urlaubes sowie zur Neubesetzung der Kommandantenstelle im Fall der Erledigung der Funktion, ist ein Stellvertreter bzw eine Stellvertreterin zu bestellen, der bzw die die gleiche Eignung wie der Kommandant bzw die Kommandantin aufzuweisen hat.
(4) Vor der Bestellung, Beurlaubung und Abberufung eines Berufsfeuerwehrkommandanten bzw einer Berufsfeuerwehrkommandantin ist der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin zu hören.
Ist die Straftat, hinsichtlich deren der Flaggenstaat beschließt, seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 auszuüben, nach dem Recht dieses Staates mit der Todesstrafe bedroht und ist die Todesstrafe für diese Straftat nach den Rechtsvorschriften des eingreifenden Staates nicht vorgesehen oder wird sie von ihm in der Regel nicht vollstreckt, so kann die Übergabe einer Person abgelehnt werden, sofern nicht der Flaggenstaat eine von dem eingreifenden Staat als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, daß die Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
(1) Die Betriebsfeuerwehr ist eine der Erhöhung des Betriebsbrandschutzes dienende Einrichtung eines Betriebes. Sie wird aus den zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen vom Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin unter Aufsicht des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin gebildet. Sie ist als Betriebsfeuerwehr unter Beisetzung des Namens des Betriebes und der Gemeinde des Betriebsstandortes zu bezeichnen und hat mindestens die Stärke eines Zugs aufzuweisen.
(2) Betriebe, die infolge ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber infolge ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung ist von der Feuerpolizeibehörde (§ 22 Abs 1 lit b Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973) durch Bescheid auszusprechen. Vor Erlassung eines solchen hat die Feuerpolizeibehörde den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin, den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin, das zuständige Arbeitsinspektorat, die Wirtschaftskammer Salzburg und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg zu hören.
(3) Die freiwillige Aufstellung der Betriebsfeuerwehr bedarf der Genehmigung der Feuerpolizeibehörde, die vor der Erteilung ein Anhörungsverfahren gemäß Abs 2 durchzuführen hat. Einrichtungen des Betriebsbrandschutzes, denen keine Verpflichtung oder Genehmigung durch die Feuerpolizeibehörde zugrunde liegt, gelten nicht als Betriebsfeuerwehren im Sinn dieses Gesetzes.
(4) Im Bescheid über die Verpflichtung zur Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr ist auch deren Stärke festzusetzen. Die Festsetzung ist zu ändern, wenn sich die Betriebsverhältnisse geändert haben oder sich ein anderes Erfordernis als richtig erweist. Hat die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Arbeitszeit verfügbar zu sein, so ist dies in der gleichen Weise festzusetzen. Die so festgesetzte Verfügbarkeit hat sich auf die erforderliche Stärke, mindestens jedoch die einer Löschgruppe (§ 3 Abs 3 letzter Satz), zu beschränken.
(5) Für den Feuerwehrdienst in der Betriebsfeuerwehr ist ein Betriebsangehöriger bzw eine Betriebsangehörige geeignet, wenn er bzw sie die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 lit a bis d erfüllt.
(6) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehrkräfte nicht berührt.
(7) In Einsatzfällen kann die Feuerpolizeibehörde die Betriebsfeuerwehr auch zur Hilfeleistung außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn hiedurch der Schutz des Betriebes selbst nicht wesentlich gefährdet wird.
(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine Behörde, deren Aufgabe es ist, die Ersuchen nach den Artikeln 6 und 7 zu übersenden und zu beantworten. Im Rahmen des Möglichen trifft jede Vertragspartei Vorkehrungen, damit diese Behörde die Ersuchen zu jeder Tages- und Nachtzeit entgegennehmen und beantworten kann.
(2) Außerdem bestimmen die Vertragsparteien eine Zentrale Behörde, die für die Notifikation der Ausübung der bevorrechtigten Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 und für alle anderen Mitteilungen oder Notifikationen nach diesem Übereinkommen verantwortlich ist.
(3) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der nach diesem Artikel bestimmten Behörden sowie alle weiteren Angaben zur Erleichterung des Nachrichtenverkehrs auf Grund dieses Übereinkommens mit. Jede spätere Änderung des Namens, der Anschrift oder jeder sonstigen einschlägigen Angabe zu diesen Behörden wird dem Generalsekretär ebenfalls übermittelt.
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin geführt. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr haben dem Feuerwehrdienst seinen bzw ihren Anweisungen entsprechend nachzukommen und ihn bzw sie auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützen.
(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin ist dem Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.
(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin hat die Eignung zum Ortsfeuerwehrkommandanten bzw zur Ortsfeuerwehrkommandantin aufzuweisen.
(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin wird nach Anhörung der Feuerpolizeibehörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin durch den Betriebsinhaber bzw durch die Betriebsinhaberin bestellt, beurlaubt und abberufen.
(5) Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin hat den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Neubestellung im Fall der Erledigung dieser Funktion zu vertreten.
(6) Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin werden vom Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin mit Zustimmung des Betriebsinhabers bzw der Betriebsinhaberin ernannt, beurlaubt und abberufen.
(1) Die nach Artikel 17 bestimmten Behörden verkehren unmittelbar miteinander.
(2) Ist der unmittelbare Verkehr aus irgendeinem Grund undurchführbar, so können die Vertragsparteien vereinbaren, die Kommunikationsnetze der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) oder des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu benutzen.
(1) Kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes des II. Teils nicht zustande und besteht in der Gemeinde auch keine Berufsfeuerwehr, so ist nach dem Muster der Freiwilligen Feuerwehr durch bescheidmäßige Verpflichtung geeigneter Einwohner der Gemeinde von dieser eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen. Die Pflichtfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde.
(2) Die näheren Vorschriften über die Pflichtfeuerwehr sind im Bedarfsfall durch eine Verordnung der Salzburger Landesregierung in Anlehnung an die für die Freiwillige Feuerwehr geltenden Regelungen zu erlassen.
(1) Alle Mitteilungen nach den Artikeln 4 bis 16 bedürfen der Schriftform. Es ist gestattet, moderne Telekommunikationsmittel, beispielsweise Fernkopie, zu verwenden.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Übersetzung der Ersuchen oder der anderen Mitteilungen und Unterlagen nicht verlangt.
(3) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die ihr übermittelten Ersuchen, anderen Mitteilungen und Unterlagen in ihrer eigenen Sprache oder einer der Amtssprachen des Europarats oder in der von ihr bezeichneten Amtssprache abgefaßt sind oder eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt ist. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(1) Alle Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Land Salzburg bilden in ihrer Gesamtheit den Landesfeuerwehrverband.
(2) Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind
(4) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel
(5) Der Landesfeuerwehrverband hat für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsvoranschlag zu beschließen und eine Jahresrechnung aufzustellen. Der Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung des Landesfeuerwehrverbandes sind der Salzburger Landesregierung vorzulegen; die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen des Landes ist der Salzburger Landesregierung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.
(6) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen zur Deckung seines Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigungen an seine Organe sowie zur Leistung von Beiträgen gemäß § 37.
(7) Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes ist das Landesfeuerwehrkommando. Sie besorgt die Angelegenheiten des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, des Landesfeuerwehrrates sowie die zentral wahrzunehmenden Angelegenheiten der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen. Sie untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin.
Die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke bedürfen keiner Art von Beglaubigung oder Legalisation.
(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Pflicht- und Betriebsfeuerwehren die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und die erforderlichen Lehrgänge durchzuführen. Darüber hinaus ist der Landesfeuerwehrverband berechtigt, allgemeine Aus- und Fortbildungen in jenen Bereichen anzubieten, die vom Aufgabengebiet der Feuerwehren gemäß § 2 Abs 1 erfasst sind.
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat überörtliche Einsatzeinheiten sowie Einheiten für nationale und internationale Einsätze und Übungen aufzustellen und die notwendigen Einrichtungen für ihren zweckmäßigen Einsatz zu schaffen.
(3) Dem Landesfeuerwehrverband obliegt die Erstellung von Richtlinien und Dienstanweisungen, die für die Abwicklung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs erforderlich sind.
(4) Den Organen des Landesfeuerwehrverbandes obliegen nach ihren gesetzlichen Zuständigkeiten die Prüfung der Feuerwehren hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, der Richtlinien sowie Dienstanweisungen. Detailbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes zu regeln.
Jedes nach Artikel 6 gestellte Ersuchen enthält folgende Angaben
(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw den Bezirksfeuerwehrkommandantinnen sowie dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Salzburger Landesregierung.
(2) Ein Bezirksfeuerwehrkommandant bzw eine Bezirksfeuerwehrkommandantin kann im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung sowie der seines bzw ihres Stellvertreters oder seiner bzw ihrer Stellvertreterin im Landesfeuerwehrrat durch einen von ihm bzw ihr entsandten Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw einer von ihm oder ihr entsandten Abschnittfeuerwehrkommandantin seines bzw ihres Bezirks, in der Landeshauptstadt Salzburg auch durch einen stellvertretenden Kommandanten bzw einer stellvertretenden Kommandantin der Berufsfeuerwehr, vertreten werden.
(3) Mit beratender Stimme gehören dem Landesfeuerwehrrat an
(4) Der Landesfeuerwehrrat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende bzw die Vorsitzende beigetreten ist. Die Geschäftsführung des Landesfeuerwehrrates und der sonstigen Organe des Landesfeuerwehrverbandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, welche der Landesfeuerwehrrat zu beschließen hat. Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates betreffend die Geschäftsordnung bedürfen einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Salzburger Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.
(5) Der Landesfeuerwehrrat kann für einzelne Aufgabengebiete nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Ausschüsse einsetzen. Diese haben die Beschlussfassungen des Landesfeuerwehrrates in den ihnen übertragenen Aufgaben vorzubereiten. Voraussetzung für die Entsendung in einen Ausschuss ist die aktive Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr. Der Ausschuss besteht aus dem bzw der Vorsitzenden, seinem bzw ihrem Stellvertreter bzw seiner oder ihrer Stellvertreterin und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern. Zumindest der Vorsitzende bzw die Vorsitzende des Ausschusses hat Mitglied des Landesfeuerwehrrates zu sein. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen Sachverständige beiziehen.
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer und Kapitäne der Schiffe, die ihre Flagge führen, davon zu unterrichten, daß die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ermächtigt werden können, Schiffe außerhalb des Küstenmeers einer jeden Vertragspartei zu den in dem Übereinkommen aufgeführten Zwecken anzuhalten, und um sie insbesondere über ihre Verpflichtung zu unterrichten, die Anweisungen der das Schiff anhaltenden Bediensteten eines eingreifenden Staates, der diese Befugnis ausübt, zu befolgen.
(1) Dem Landesfeuerwehrrat obliegt außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
(2) Der Landesfeuerwehrrat ist mindestens viermal jährlich sowie nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Er ist jedenfalls einzuberufen, wenn es die Hälfte seiner Mitglieder oder die Salzburger Landesregierung unter Angabe der Beratungspunkte beim Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin begehrt.
(3) Die vom Landesfeuerwehrrat beschlossenen Richtlinien sind auf der Homepage des Landesfeuerwehrverbandes Salzburg zu veröffentlichen. Sie werden damit verbindlich und sind von allen Organen und Mitgliedern umzusetzen.
Der Flaggenstaat kann die in Artikel 6 vorgesehene Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, daß die erlangten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden des eingreifenden Staates nicht für andere als die einschlägige Straftaten betreffenden Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden.
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin wird von allen Bezirks-, Abschnitts-, Orts-, Berufs-, Betriebs- und Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wenn eine Person mehrere ihre Wahlberechtigung begründende Funktionen ausübt, kommt ihr nur die Stimme jenes Funktionsträgers zu, der im ersten Satz von den betreffenden Funktionsträgern zuerst angeführt ist. Die nach dem ersten Satz dieser Person ansonsten noch zustehende Stimme oder zustehenden Stimmen kommen ihrem Stellvertreter bzw ihrer Stellvertreterin in der jeweiligen Funktion zu. Auf die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin finden die Bestimmungen des § 9 Abs 1, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Versammlung von dem mit den Angelegenheiten des Feuerwehrwesens geschäftsordnungsgemäß betrauten Mitglied der Salzburger Landesregierung oder dem von diesem bestellten Vertreter bzw der von diesem bestellten Vertreterin einzuberufen und zu leiten ist.
(2) Wählbar ist jedes aktive Mitglied der Feuerwehr, das
(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Salzburger Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der erfolgten Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der bzw die Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht nachweist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin; sie endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Landesfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Landesfeuerwehrkommandantin.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin wird von der Salzburger Landesregierung auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Landesfeuerwehrrates beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet hiebei § 10 Abs 1 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin hat zu erfolgen, wenn er bzw sie die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner bzw ihrer Pflichten schuldig macht, wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er bzw sie die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Weiters hat eine Abberufung dann zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen. Im Fall der Abberufung oder der sonstigen Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.
Die betroffenen Vertragsparteien behandeln, sofern dies den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts nicht zuwiderläuft, alle von einer anderen Vertragspartei nach diesem Übereinkommen übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich, es sei denn, daß deren Offenlegung für die Anwendung des Übereinkommens oder etwaige Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.
(1) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin ist im Rahmen seiner bzw ihrer Befugnisse Vorgesetzter bzw Vorgesetzte der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen und aller Feuerwehren des Landes. In dieser Eigenschaft ist er bzw sie an die in Ausübung des Aufsichtsrechts des Landes über das Feuerwehrwesen erteilten Weisungen der Salzburger Landesregierung gebunden und dieser für deren Durchführung verantwortlich.
(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin obliegt, von seinen bzw ihren Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm bzw ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
(3) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantinnen, Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen und Bedienstete des Landesfeuerwehrkommandos zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin kann eine gleichzeitige Funktion als Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant bzw Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandantin nur mit Genehmigung der Salzburger Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.
(5) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin übt seine bzw ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Landesfeuerwehrverband aus. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit erhält er bzw sie eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die von der Salzburger Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebenen Belastungen festzusetzen sind.
(1) Sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 9 und 10 vom eingreifenden Staat und die Kosten der Durchführung jeder Maßnahme nach den Artikeln 4 und 5 in der Regel von der Vertragspartei, die Hilfe leistet, getragen.
(2) Hat der Flaggenstaat seine bevorrechtigte Gerichtsbarkeit nach Artikel 14 ausgeübt, so übernimmt er die Kosten der Rückführung des Schiffes sowie der Beförderung der verdächtigen Personen und der Beweismittel.
(1) Die Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin ist aus dem Kreis der Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantinnen vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin zu bestellen. Die Bestellung eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin ist der Salzburger Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin hat den Landesfeuerwehrkommandanten bzw die Landesfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin im Fall der Erledigung dieser Funktion zu vertreten. Im Fall auch seiner bzw ihrer Verhinderung obliegt die Besorgung der Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin dem bzw der dienstältesten Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantin. Nach erfolgter Bestätigung der Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin ist die Stellvertretung neu zu bestellen.
(3) Der Stellvertretung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landesfeuerwehrverbandes mit Zustimmung des Landesfeuerwehrrates vom Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin bestimmte Aufgaben zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen werden.
(4) Die Beurlaubung und Abberufung der Stellvertretung obliegt dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin.
(1) Erleidet eine natürliche oder juristische Person im Verlauf der nach den Artikeln 9 und 10 getroffenen Maßnahmen einen Sach- oder Personenschaden infolge einer Fahrlässigkeit oder eines anderen Verschuldens, die dem eingreifenden Staat anzulasten sind, so ist dieser verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
(2) Wird die Maßnahme in einer Weise durchgeführt, die im Hinblick auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht gerechtfertigt ist, so ist der eingreifende Staat verpflichtet, für jeden daraus entstehenden Schaden Schadenersatz zu leisten. Der eingreifende Staat ist auch verpflichtet, für einen solchen Schaden Schadenersatz zu leisten, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist, sofern das angehaltene Schiff, der Betreiber oder die Besatzung keine Handlung begangen hat, die einen Verdacht rechtfertigt.
(3) Die Haftung für jeden Folgeschaden einer nach Artikel 4 getroffenen Maßnahme liegt beim ersuchenden Staat, der von dem ersuchten Staat Schadenersatz verlangen kann, wenn der Schaden die Folge einer Fahrlässigkeit oder eines anderen Verschuldens ist, die dem ersuchten Staat anzulasten sind.
(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin wird von den Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen, Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen, Berufsfeuerwehrkommandanten bzw Berufsfeuerwehrkommandantinnen, Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw Betriebsfeuerwehrkommandantinnen und Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw Pflichtfeuerwehrkommandantinnen des politischen Bezirks auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wenn eine Person mehrere ihre Wahlberechtigung begründende Funktionen ausübt, kommt ihr nur die Stimme jenes Funktionsträgers zu, der im ersten Satz von den betreffenden Funktionsträgern zuerst angeführt ist. Die nach dem ersten Satz dieser Person ansonsten noch zustehende Stimme oder zustehenden Stimmen kommen ihrem Stellvertreter bzw ihrer Stellvertreterin in der jeweiligen Funktion zu. Auf die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin finden die Bestimmungen des § 9 Abs 1, 3 und 4 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Versammlung vom Bezirkshauptmann bzw der Bezirkshauptfrau einzuberufen und von ihm bzw ihr oder einem von ihm bzw ihr bestellten Vertreter bzw einer Vertreterin zu leiten ist.
(2) Wählbar ist ein aktives Mitglied einer Feuerwehr des politischen Bezirks, das
(3) Die Wahl bedarf der schriftlichen Bestätigung der Salzburger Landesregierung. Wird die Bestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Wahl versagt, so gilt sie als erteilt. Die Bestätigung der Wahl ist zu versagen, wenn der bzw die Gewählte die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht nachweist. Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben, bei der der bzw die vorerst Gewählte nicht neuerlich für die Wahl vorgeschlagen werden kann. Mit der Bestätigung beginnt die fünfjährige Funktionsdauer des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin; sie endet, außer im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder sonstigen vorzeitigen Erledigung seiner bzw ihrer Funktion, mit der Bestätigung der Wahl des neuen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der neuen Bezirksfeuerwehrkommandantin.
(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin wird von der Salzburger Landesregierung auf Vorschlag bzw nach Anhörung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin beurlaubt und abberufen. Auf die Beurlaubung findet § 10 Abs 1 sinngemäß Anwendung. Die Abberufung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin hat zu erfolgen, wenn er bzw sie die Voraussetzungen gemäß Abs 2 nicht mehr erfüllt, wenn er bzw sie sich grober Verletzungen oder einer fortdauernden Vernachlässigung seiner bzw ihrer Pflichten schuldig macht, wenn er bzw sie, ohne beurlaubt zu sein, seinen bzw ihren Aufgaben durch längere Zeit nicht nachkommt oder wenn er bzw sie die persönliche Eignung zur Führung größerer, der Feuerwehr obliegender Aufgaben nicht besitzt. Weiters hat eine Abberufung dann zu erfolgen, wenn zwei Drittel der Wahlberechtigten dies schriftlich verlangen. Im Fall seiner bzw ihrer Abberufung oder der Erledigung der Funktion ist unverzüglich eine Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin vorzunehmen.
(5) In der Landeshauptstadt Salzburg ist der Kommandant bzw die Kommandantin der Berufsfeuerwehr gleichzeitig Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin.
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die bereits ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Wiener Übereinkommen gebunden zu sein, zur Unterzeichnung auf. Sie können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausdrücken,
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(1) Dem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin als Organ des Landesfeuerwehrverbandes obliegt, von seinen bzw ihren Aufgaben im Einsatz abgesehen, insbesondere außer den ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben
(2) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittfeuerwehrkommandantinnen zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen.
(3) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin kann eine gleichzeitige Funktion als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant bzw als Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandantin nur mit Genehmigung der Salzburger Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.
(4) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin übt seine bzw ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er bzw sie erhält auf Beschluss des Landesfeuerwehrrates eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebene Belastung festzusetzen sind.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, jedoch seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Wiener Übereinkommen gebunden zu sein, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin hat einen Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw eine Abschnittsfeuerwehrkommandantin oder einen Ortsfeuerwehrkommandanten bzw eine Ortsfeuerwehrkommandantin seines bzw ihres Bezirks zu seinem bzw ihrem Vertreter bzw zu seiner bzw ihrer Vertreterin zu bestellen, der bzw die die Aufgaben des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Bestätigung der Neuwahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin im Fall der Erledigung dieser Funktion zu besorgen hat. Die Bestellung einer Stellvertretung des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin ist der Salzburger Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Nach erfolgter Bestätigung der Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin ist auch die Stellvertretung neu zu bestellen.
(3) Stellvertreter bzw Stellvertreterin des Bezirksfeuerwehrkommandanten in der Landeshauptstadt Salzburg ist, soweit es sich nicht um Belange der Berufsfeuerwehr handelt, der Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantin (§ 30 Abs 2).
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung seine Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Für jedes Hoheitsgebiet, das Gegenstand einer Erklärung nach den Absätzen 1 und 2 ist, können Behörden nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 bestimmt werden.
(4) Jede nach den Absätzen 1, 2 und 3 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(1) Der Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantin wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten bzw Ortsfeuerwehrkommandantinnen, den Berufsfeuerwehrkommandanten bzw Berufsfeuerwehrkommandantinnen, den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw Betriebsfeuerwehrkommandantinnen und den Pflichtfeuerwehrkommandanten bzw Pflichtfeuerwehrkommandantinnen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wählbarkeit, die Wahl, deren Bestätigung und die Funktionsdauer gelten im Übrigen die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin (§ 26 Abs 1 bis 3) geltenden Vorschriften sinngemäß.
(2) Die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerkommandantinnen sind dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin und dem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin unterstellt und üben, von den Aufgaben im Einsatz abgesehen, im betreffenden Abschnitt die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend den Weisungen aus. Für die Beurlaubung, Abberufung und Entschädigung gelten die für den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin geltenden Vorschriften (§ 26 Abs 4) sinngemäß.
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus dem Wiener Übereinkommen oder aus internationalen mehrseitigen Übereinkommen über besondere Fragen unberührt.
(2) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können untereinander zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte über die Fragen schließen, die Gegenstand des Übereinkommens sind, um dessen Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder um die Anwendung der Grundsätze zu erleichtern, die in diesem Übereinkommen oder in Artikel 17 des Wiener Übereinkommens verankert sind.
(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits ein Übereinkommen oder einen Vertrag über einen in diesem Übereinkommen behandelten Gegenstand geschlossen oder haben sie ihre Beziehungen in bezug auf diesen Gegenstand auf andere Weise festgelegt, so können sie vereinbaren, anstelle dieses Übereinkommens ein solches Übereinkommen oder einen solchen Vertrag anzuwenden oder ihre Beziehungen entsprechend zu gestalten, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.
(1) Jeder politische Bezirk mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg ist in Abschnitte unterteilt. Jede Gemeinde dieser politischen Bezirke gehört einem Abschnitt an. In jedem Abschnitt unterstützt ein Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw eine Abschnittfeuerwehrkommandantin den Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin.
(2) Die Gebiete der Landeshauptstadt Salzburg und der Stadtgemeinde Hallein bilden jeweils einen eigenen Abschnitt. Der Kommandant bzw die Kommandantin der Freiwilligen Feuerwehr ist zugleich Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin.
(3) Im Land Salzburg bestehen folgende Abschnitte
Abschnitt 1
Adnet, Krispl, Oberalm, Puch bei Hallein, St. Koloman und Bad Vigaun;
Abschnitt 2
Abtenau, Annaberg-Lungötz, Golling an der Salzach, Kuchl, Rußbach am Paß Gschütt und Scheffau am Tennengebirge;
Abschnitt 3
Stadtgemeinde Hallein;
Abschnitt 1
Anthering, Bergheim, Bürmoos, Dorfbeuern, Elixhausen, Göming, Hallwang, Lamprechtshausen, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St. Georgen bei Salzburg;
Abschnitt 2
Ebenau, Faistenau, Fuschl am See, Hintersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Plainfeld, St. Gilgen, Strobl und Thalgau;
Abschnitt 3
Berndorf bei Salzburg, Eugendorf, Henndorf am Wallersee, Köstendorf, Mattsee, Neumarkt am Wallersee, Obertrum am See, Schleedorf, Seeham, Seekirchen am Wallersee und Straßwalchen;
Abschnitt 4
Anif, Elsbethen, Grödig, Großgmain und Wals-Siezenheim;
Abschnitt 1
Altenmarkt im Pongau, Eben im Pongau, Filzmoos, Flachau, Forstau, Hüttau, Kleinarl, Radstadt, St. Martin am Tennengebirge, Untertauern und Wagrain;
Abschnitt 2
Bischofshofen, Goldegg, Großarl, Hüttschlag, Mühlbach am Hochkönig, Pfarrwerfen, St. Johann im Pongau, St. Veit im Pongau, Schwarzach im Pongau, Werfen und Werfenweng;
Abschnitt 3
Badgastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein;
Abschnitt 1
Göriach, Lessach, Mariapfarr, Ramingstein, St. Andrä im Lungau, Tamsweg, Unternberg und Weißpriach;
Abschnitt 2
Mauterndorf, Muhr, St. Margarethen im Lungau, St. Michael im Lungau, Thomatal, Tweng und Zederhaus;
Abschnitt 1
Leogang, Lofer, Maria Alm am Steinernen Meer, Saalfelden am Steinernen Meer, St. Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer;
Abschnitt 2
Bruck an der Großglocknerstraße, Fusch an der Großglocknerstraße, Kaprun, Maishofen, Piesendorf, Saalbach-Hinterglemm, Viehhofen und Zell am See;
Abschnitt 3
Bramberg am Wildkogel, Hollersbach, Krimml, Mittersill, Neukirchen am Großvenediger, Niedernsill, Stuhlfelden, Uttendorf und Wald im Pinzgau;
Abschnitt 4
Dienten am Hochkönig, Lend, Rauris und Taxenbach.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 6, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 5 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
(1) Die Mitglieder der Feuerwehren sind berechtigt, bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung und ihrem Dienstgrad entsprechende Abzeichen zu tragen.
(2) In Ausübung des Feuerwehrdienstes oder eines sonstigen öffentlichen Hilfsdienstes oder einer sonstigen angeordneten Dienstverrichtung kommt den Mitgliedern der Feuerwehren der strafrechtliche Schutz zu, der Beamten gewährleistet ist.
(3) Der sozialversicherungsrechtliche Schutz, der Mitgliedern der Feuerwehr bei Unfällen aus Anlass der Leistung des Feuerwehrdienstes zukommt, richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Über solche Versicherungsleistungen hinaus können im Feuerwehrdienst verunglückten oder erkrankten Mitgliedern der Feuerwehr bzw ihren bedürftigen Hinterbliebenen aus den Mitteln des Landesfeuerwehr-verbandes auf Beschluss des Landesfeuerwehrrates Zuwendungen gewährt werden.
(4) Die Ausübung einer Funktion ist bis zum vollendeten 65. Lebensjahr möglich. Ausnahmen davon sind nur für Verwaltungstätigkeiten auf Ortsebene vorgesehen.
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Überwachungsausschuß aus Sachverständigen, welche die Vertragsparteien vertreten, auf Antrag einer der Vertragsparteien des Übereinkommens durch den Generalsekretär des Europarats einberufen.
(2) Der Überwachungsausschuß überprüft die Durchführung dieses Übereinkommens und schlägt geeignete Maßnahmen vor, um dessen wirksame Anwendung sicherzustellen.
(3) Der Überwachungsausschuß kann seine Verfahrensvorschriften selbst beschließen.
(4) Der Überwachungsausschuß kann beschließen, Nichtvertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie gegebenenfalls internationale Organisationen oder Gremien zu seinen Sitzungen einzuladen.
(5) Jede Vertragspartei übersendet dem Generalsekretär des Europarats alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens in der Form und in der Weise, die der Überwachungsausschuß oder der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen beschlossen hat. Der Überwachungsausschuß kann beschließen, die bereitgestellten Informationen oder den auf ihrer Grundlage erstellten Bericht an die Vertragsparteien und die von ihm als geeignet erachteten internationalen Organisationen und Gremien zu verteilen.
(1) Alle Mitglieder der Feuerwehr haben die Interessen und das Ansehen der Feuerwehr zu wahren.
(2) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr sind verpflichtet, ihren Dienst gemäß den Anweisungen der jeweiligen Kommandanten bzw der jeweiligen Kommandantin nachzukommen, ihn bzw sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, nach Maßgabe der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben an der Tätigkeit der Feuerwehr mitzuwirken und die Richtlinien sowie Dienstanweisungen einzuhalten. Sie haben insbesondere
(3) Den nicht aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr obliegen die den Feuerwehrdienst betreffenden Pflichten gemäß Abs 2 nur insoweit, als sie zu Dienstleistungen der Feuerwehr herangezogen werden können.
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen, und jeder Vorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 28 dem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist, übermittelt.
(2) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei wird dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen übermittelt, der seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag dem Ministerkomitee unterbreitet.
(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung beschließen.
(4) Der Wortlaut einer jeden vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
(5) Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.
(1) Jeder Feuerwehr sind die unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Verhältnisse der Gemeinde bzw bei Betriebsfeuerwehren des Betriebes erforderlichen Geräte und Mittel, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs 1 erforderlich sind, beizustellen. Insbesondere sind dies Löschgeräte und -mittel, Einsatzfahrzeuge und -geräte, Betriebsmittel, Alarm- und Nachrichteneinrichtungen, Wasserversorgungsanlagen, Feuerwehrhäuser, sonstige Dienstgebäude sowie Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Die Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung der Freiwilligen Feuerwehren sind in Feuerwehrhäusern oder Geräteräumen, welche den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes entsprechen müssen, unterzubringen.
(3) Die Feuerwehrhäuser und Geräteräume müssen rasch und sicher erreichbar sein.
(4) Feuerwehrhäuser, Geräteräume, Einsatzfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Einsatzbekleidung dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ortsfeuerwehrkommandanten bzw der Ortsfeuerwehrkommandantin für feuerwehrfremde Zwecke verwendet werden. Eine Zustimmung darf nur erfolgen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht eingeschränkt wird. Darüber hinaus bedarf es vorab der Zustimmung des Bürgermeisters bzw der Bürgermeisterin, wenn die Verwendung für feuerwehrfremde Zwecke nicht durch die Gemeinde selbst erfolgt und keine ortsübliche Inanspruchnahme vorgesehen ist.
(1) Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.
(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel eigener Wahl herbeizuführen, einschließlich der Möglichkeit, die Streitigkeit dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen oder einem Schiedsgericht, dessen Entscheidungen für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend sind, zu unterbreiten oder sie durch Vermittlung, Vergleich oder gerichtliches Verfahren beizulegen, wie es die betroffenen Vertragsparteien vereinbart haben.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, daß er bei allen Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit dem im Anhang zu dem Übereinkommen festgelegten Verfahren ohne vorherige Übereinkunft und vorbehaltlich der Gegenseitigkeit als obligatorisch anerkennt.
(4) Jede Streitigkeit, die nicht nach Absatz 2 oder 3 beigelegt worden ist, wird auf Antrag einer der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet.
(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung erklären, daß er sich durch Absatz 4 nicht als gebunden betrachtet.
(6) Eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 3 oder 5 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurücknehmen.
(1) Bei Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren ist das Gebiet der eigenen Gemeinde das Einsatzgebiet. Das Einsatzgebiet kann durch eine vom Landesfeuerwehrverband im Einvernehmen mit den betroffenen Feuerwehren und Gemeinden veranlasste Regelung abgeändert werden.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren haben über Anforderung bis zu einer Entfernung von 30 km von der Grenze des eigenen Gemeindegebietes unentgeltlich Hilfe zu leisten, wenn dadurch der Schutz der eigenen Gemeinde nicht gefährdet wird. Auslandseinsätze sind insbesondere auf Grund bi- und multilateraler Abkommen, des EU-Katastrophenschutz-Mechanismus, der grenzüberschreitenden Nachbarschaftshilfe oder über Anordnung des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin möglich.
(3) Bei größerer Ausdehnung oder Gefährlichkeit des Ereignisses hat die Feuerwehr unter der Voraussetzung, dass der Schutz der eigenen Gemeinde durch die Entsendung von Feuerwehrkräften nicht gefährdet wird, auf Ersuchen der zuständigen Gemeinde auch auf größere Entfernung Hilfe zu leisten. Sämtliche durch eine solche Hilfeleistung entstehenden Kosten sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde zu ersetzen. Im Streitfall entscheidet über die Art und Höhe der Kosten die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes durch Bescheid.
(4) Wurde die Hilfe einer Gemeinde außerhalb des Bundeslandes Salzburg gewährt, so ist im Wege der Salzburger Landesregierung bei der für diese Gemeinde zuständigen Landesregierung wegen des Ersatzes der Kosten einzuschreiten. Die Salzburger Landesregierung kann mit den Landesregierungen der benachbarten Bundesländer Übereinkommen (Art 15a Abs 2 B-VG) hinsichtlich des Ersatzes solcher Kosten abschließen. Ist es in solchen Übereinkommen vorgesehen, so ist die Salzburger Landesregierung zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche im Verwaltungsweg zuständig. Diesfalls ist das Übereinkommen im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch hinsichtlich jeder Maßnahme oder jedes Verfahrens auf der Grundlage von Anträgen oder Ersuchen in Kraft, die während seiner Gültigkeitsdauer in bezug auf die Vertragspartei, die das Übereinkommen gekündigt hat, unterbreitet wurden.
(1) Die Leitung des Einsatzes der Feuerwehr hat einheitlich zu sein. Sie hat von einem möglichst günstig gelegenen und gekennzeichneten Ort aus zu erfolgen.
(2) Die Einsatzleitung obliegt
(3) Kommen in der Landeshauptstadt Salzburg Kräfte der Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt die Einsatzleitung dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin der Berufsfeuerwehr.
(4) Bei Ereignissen, in denen eine zwingende Notwendigkeit hierfür besteht, sind der jeweils örtlich zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die jeweils örtlich zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin, der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandantin oder der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin berechtigt, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen.
(5) Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin, Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin und Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin sind berechtigt, jederzeit anstelle der eigenen Einsatzleitung einen anderen Kommandanten bzw eine andere Kommandantin mit dieser zu betrauen.
(6) Bei Einsätzen in Betrieben hat der Einsatzleiter bzw die Einsatzleiterin nach Möglichkeit den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin und den Brandschutzbeauftragten bzw die Brandschutzbeauftragte zu Rate zu ziehen.
(7) Bei Waldbränden hat sich der den Einsatz leitende Kommandant bzw die den Einsatz leitende Kommandantin in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu versichern.
(8) Bei Katastrophen im Sinn des Katastrophenhilfegesetzes richtet sich die Einsatzleitung nach jenem Gesetz.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, sowie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN ZU Straßburg am 31. Jänner 1995 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
(1) Die Kosten des Feuerwehrwesens tragen, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Rechtsträger der Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen persönlichen Ausstattung und sachlichen Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten hat, soferne nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinde zu tragen. Ferner hat die Gemeinde für die Kosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Feuerwehren an fachlichen Schulungen entstehen.
(3) Sondergeräte, die den Feuerwehren mehrerer benachbarter Gemeinden dienen, können von diesen gemeinsam beschafft und erhalten werden. Hierüber ist von den beteiligten Gemeinden nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Beiträge der einzelnen Gemeinden an den Beschaffungskosten und allfällige Beteiligungen an den Erhaltungskosten, die Eigentumsverhältnisse an dem Gerät, dessen Standort, Anforderung für Einsätze und Übungen der Feuerwehren udgl zu regeln hat.
(4) Die Beschaffung und Erhaltung der vorwiegend für den überörtlichen Einsatz bestimmten Ausrüstung obliegt dem Landesfeuerwehrverband. Wird eine solche Ausrüstung einer Feuerwehr zur Verfügung gestellt, so hat diese für die Unterbringung, die laufende Wartung und Pflege sowie Bedienung zu sorgen. Hierüber und über die Anforderung des Gerätes für Einsätze und Übungen anderer Feuerwehren ist mit der betreffenden Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
(5) Sind bestimmte Ausrüstungsgegenstände ausschließlich im Hinblick auf einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Anlage erforderlich, so kann die Feuerpolizeibehörde, sofern solche Vorsorge nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften getroffen werden kann, den Inhaber bzw der Inhaberin des Betriebes bzw der Anlage oder darüber Verfügungsberechtigten zur Beistellung derselben verhalten. Vor einer solchen Vorschreibung sind der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin und der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin zu hören. Eine solche Verpflichtung kann nicht ausgesprochen werden, wenn im Betrieb eine Betriebsfeuerwehr aufgestellt und diese entsprechend ausgerüstet ist. Bleiben solche Ausrüstungsgegenstände nicht im Betrieb oder bei der Anlage untergebracht, kann die Verwendung der Geräte für andere Zwecke als des Brandschutzes des betreffenden Betriebes oder der Anlage an die Zustimmung des Inhabers bzw der Inhaberin des (der)selben gebunden werden. Werden die Ausrüstungsgegenstände im Betrieb oder bei der Anlage verwahrt, so haben sie für die sie bedienende Feuerwehr rasch und auch im Einsatzfall sicher erreichbar zu sein. Die laufende Wartung und Pflege obliegt dem bzw der Beistellenden.
(6) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel zu überwachen. Die Freiwillige Feuerwehr hat der Gemeinde für das kommende Budget einen Voranschlag der zu erwartenden Kosten vorzulegen und die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen.
(7) Bei der Betriebsfeuerwehr gehen die Kosten gemäß Abs 2 zu Lasten des Betriebes.
(8) Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, selbstständig eine Kassa zu führen. Zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten kommt den Freiwilligen Feuerwehren eine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die Kasse dient insbesondere der Kameradschaftspflege. Mit ihr können auch Beiträge zu Beschaffung von Einsatzmitteln geleistet werden. Zur näheren Ausgestaltung der Kassaführung hat der Landesfeuerwehrrat eine eigene Richtlinie zu beschließen.
(1) Der Landesfeuerwehrverband kann aus seinen Mitteln Beiträge leisten
(2) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Leistung von Beiträgen gemäß Abs 1 lit a bis d Richtlinien aufzustellen. Darin ist vorzusehen, dass zu den Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände im Einsatz (§ 2 Abs 1) unbrauchbar gewordenen technischen Ausrüstungsgegenständen von höherem Wert besondere Beiträge geleistet werden, wenn die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden.
(3) Zu den Kosten für die Beschaffung der sachlichen Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr dürfen vom Landesfeuerwehrverband unter Beachtung von § 36 Abs 7 Beiträge nur geleistet werden, wenn die Betriebsfeuerwehr neben dem Betriebsbrandschutz auch für Einsätze in der betreffenden Gemeinde herangezogen werden kann; hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Kosten für die Wiederbeschaffung und Wiederinstandsetzung von nachweislich durch besondere Umstände bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes unbrauchbar gewordenen Ausrüstungsgegenständen einer Betriebsfeuerwehr sind dem Betrieb, bei Wiederbeschaffung zumindest nach dem Zeitwert des betreffenden Ausrüstungsgegenstandes, von der Gemeinde zu ersetzen, soweit sie nicht durch Beiträge des Landesfeuerwehrverbandes in sinngemäßer Anwendung des Abs 1 gedeckt werden. Über solche Ersatzforderungen entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde des Einsatzortes.
(4) Abs 3 zweiter und dritter Satz findet sinngemäß Anwendung, wenn Ausrüstungsgegenstände von höherem Wert einer anderen als einer Betriebsfeuerwehr bei einem Einsatz im Gebiet einer anderen Gemeinde unbrauchbar geworden sind. Der Ersatz ist von der Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt ist, zu leisten.
(5) Von demjenigen, der den Einsatz der Feuerwehr verschuldet hat, kann der Ersatz der Kosten verlangt werden, die nach Abs 3, nach § 39 oder nach § 19 Abs 2 der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 entstanden sind bzw geleistet wurden. Im Streitfall ist über den zu leistenden Ersatz im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Für die jeweiligen Kostenersätze ist zumindest der Tarif nach der Tarifordnung gemäß Abs 7 heranzuziehen. Für die Heranziehung eines höheren Tarifes bedarf es eines Beschlusses der jeweils zuständigen Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates).
(6) Das Entgelt für von der Feuerwehr außerhalb von Einsätzen erbrachte technische und persönliche Leistungen, für die die Feuerwehr ihrer Einrichtung nach besonders geeignet ist (Brandsicherheitsdienst und Ordnungsdienst bei Veranstaltungen, Beistellung von Kran- und Abschleppeinrichtungen, Leitern udgl), unterliegt der freien Vereinbarung. Als besonders geeignet gilt die Feuerwehr nur für solche Leistungen, die nicht in gleicher Weise durch einen anderen angeboten und erbracht werden. Von der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr dürfen diese Leistungen nur innerhalb ihres Gemeindegebietes erbracht werden, es sei denn, dass die örtlich zuständige Feuerwehr ihrer Ansicht nach zur Erbringung außerstande ist.
(7) Der Landesfeuerwehrverband hat nach Anhörung des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes einen Katalog von im Einsatz anfallenden Leistungen zu erstellen und Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte der einzelnen Leistungen festzulegen (Tarifordnung). Die Richtsätze bedürfen vor ihrer Bekanntgabe der Genehmigung der Salzburger Landesregierung.
(1) Mitglieder der Feuerwehr, ausgenommen der Betriebsfeuerwehr, können als Amtssachverständige zu Amtshandlungen (zB Feuerbeschauen, mündliche Verhandlungen) beigezogen werden. Für ihre Teilnahme können nach § 77 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden. Sie fließen dem Rechtsträger der entsendenden Feuerwehr zu.
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr können den Aufwand für ihre Teilnahme an Amtshandlungen dem Rechtsträger der Feuerwehr verrechnen. Der Aufwand ist nach dem vom Landesfeuerwehrverband für im Einsatz erbrachte Leistungen aufgelegten Katalog und der darin enthaltenen Richtsätze für die Kostenersätze und Entgelte einzelner Leistungen (Tarifordnung gemäß § 37 Abs 7) zu berechnen.
(1) Den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr ist im Fall des Einsatzes auf ihren Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Verdienstentgang zu ersetzen. Für Mitglieder der Betriebsfeuerwehr gilt dies nur für den Fall, dass die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes eingesetzt wurde. In Streitfällen entscheidet über solche Ansprüche die Gemeinde, an die der Ersatzanspruch gestellt worden ist.
(2) Für den Einsatz außerhalb des Bundeslandes Salzburg gilt § 34 Abs 4 sinngemäß. Erfolgt durch die Gemeinde des Einsatzortes kein Ersatz, so ist dieser durch die hilfeleistende Gemeinde zu leisten.
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(1) Das gesamte Feuerwehrwesen im Land Salzburg unterliegt der Aufsicht der Salzburger Landesregierung.
(2) Die Salzburger Landesregierung hat darüber zu wachen, dass die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband die bestehenden Gesetze und Verordnungen beachten; zu diesem Zweck kann die Salzburger Landesregierung fallweise die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen und Beauftragte zu den Sitzungen entsenden und in diesen Anträge stellen.
(3) Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates, die die geltenden Gesetze und Verordnungen verletzen, sind von der Salzburger Landesregierung aufzuheben.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die nachfolgend letztzitierte Fassung
(1) Das unbefugte Tragen von Feuerwehruniformen und das unbefugte Führen von Feuerwehrdienstgraden sowie alle übrigen Handlungen und Unterlassungen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt werden, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.700 € geahndet werden.
(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können nach Maßgabe des § 17 VStG in der geltenden Fassung für verfallen erklärt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2018 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Salzburger Feuerwehrgesetz, LGBl Nr 59/1978, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 59/1987, 89/1989, 63/1996, 46/2001, 85/2003, 106/2013 und 36/2014 seine Wirksamkeit.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Einordnung der Freiwilligen Feuerwehr in die jeweilige Ortsklasse bleibt bis zur erstmaligen Überprüfung durch den Landesfeuerwehrrat (§ 3 Abs 2) aufrecht. Bereits mit Inkrafttreten dieses Gesetzes kann von der Gemeinde ein Antrag auf Neueinstufung im Landesfeuerwehrrat gestellt werden. Der Landesfeuerwehrrat hat über die Einordnung in die jeweilige Ortsklasse gemäß § 3 Abs 1 und 2 binnen einer Frist von sechs Monaten zu entscheiden.
(4) Bestehende Organe der Feuerwehr gelten als solche im Sinn dieses Gesetzes; ihre Funktionsperiode wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(5) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehene Ehrenmitgliedschaften bleiben weiterhin aufrecht.
(1) § 19 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2019 tritt mit 31. Dezember 2017 in Kraft.
(2) § 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.