Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Burgenland
21.12.2017
Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Wiener Neustadt
Oberösterreich
30.06.2021
Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001
Oberösterreich
30.06.2021
Die Grundstücke Nr. 534/3, 534/5 und 534/6 der Katastralgemeinde Stolzenwörth werden von der Marktgemeinde Puchberg am Schneeberg abgetreten und dem Gebiet der Gemeinde Miesenbach zugewiesen.
Artikel 1
(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen des Wasserverbandes Südliches Burgenland I in Oberwart, Unterwart und Rotenturm sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in den Gemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
(1)Der „Wasserwald Traun“ in der Stadt Traun, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2)In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
Oberösterreich
30.06.2021
Artikel II
(Anm.: Anpassung in der Opferfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 darstellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 bezeichneten Katasterlageplan Nordwest im Maßstab 1 : 2 500 und im Katasterlageplan Südost im Maßstab 1 : 2 500 dieser Verordnung dargestellt, wobei die das Schongebiet begrenzenden Grundstücke im Schongebiet liegen. Die Größe des Schongebiets beträgt ca. 594 ha.
(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
Artikel III
(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechts-vorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung und weitere Verbesserung der artenreichen Flora und der Insektenwelt zu gewährleisten.
Artikel IV
(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)
Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt
Artikel V
Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge
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Höhe der Kleinrenten
Stufe Bemessungsgrundlage monatlich
in Schilling
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1 von 6 000 K bis 20 000 K 17 177 S
2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K 18 736 S
3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K 20 613 S
4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K 22 566 S
5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K 23 706 S
6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K 26 140 S
7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K 29 171 S
8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K 32 211 S
9 von mehr als 100 000 K 37 684 S
Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Artikel VI
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht.