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20001153 AT

Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

Burgenland

21.12.2017

Landesrecht Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Wiener Neustadt

Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Wiener Neustadt

Landesrecht Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

30.06.2021

Bundesrecht Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001

Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001

Landesrecht Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

30.06.2021

Landesrecht Änderung der Sprengel der Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Wiener Neustadt

Die Grundstücke Nr. 534/3, 534/5 und 534/6 der Katastralgemeinde Stolzenwörth werden von der Marktgemeinde Puchberg am Schneeberg abgetreten und dem Gebiet der Gemeinde Miesenbach zugewiesen.

Bundesrecht Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001

Artikel 1

(Anm.: Anpassung in der Kriegsopferversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Landesrecht Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen des Wasserverbandes Südliches Burgenland I in Oberwart, Unterwart und Rotenturm sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in den Gemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

(1)Der „Wasserwald Traun“ in der Stadt Traun, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2)In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Oberösterreich

30.06.2021

Bundesrecht Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001

Artikel II

(Anm.: Anpassung in der Opferfürsorge, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Landesrecht Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 darstellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 bezeichneten Katasterlageplan Nordwest im Maßstab 1 : 2 500 und im Katasterlageplan Südost im Maßstab 1 : 2 500 dieser Verordnung dargestellt, wobei die das Schongebiet begrenzenden Grundstücke im Schongebiet liegen. Die Größe des Schongebiets beträgt ca. 594 ha.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Landesrecht Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Bundesrecht Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001

Artikel III

(Anm.: Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Landesrecht Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechts-vorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

Landesrecht Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung und weitere Verbesserung der artenreichen Flora und der Insektenwelt zu gewährleisten.

Bundesrecht Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001

Artikel IV

(Anm.: Anpassung in der Impfschadenentschädigung, wird als eigene Rechtsvorschrift dokumentiert.)

Landesrecht Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt

Bundesrecht Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001

Artikel V

Anpassung in der Kleinrentnerfürsorge

____________________________________________________________________

Höhe der Kleinrenten

Stufe Bemessungsgrundlage monatlich

in Schilling

____________________________________________________________________

1 von 6 000 K bis 20 000 K 17 177 S

2 von mehr als 20 000 K bis 25 000 K 18 736 S

3 von mehr als 25 000 K bis 30 000 K 20 613 S

4 von mehr als 30 000 K bis 40 000 K 22 566 S

5 von mehr als 40 000 K bis 50 000 K 23 706 S

6 von mehr als 50 000 K bis 60 000 K 26 140 S

7 von mehr als 60 000 K bis 80 000 K 29 171 S

8 von mehr als 80 000 K bis 100 000 K 32 211 S

9 von mehr als 100 000 K 37 684 S

Landesrecht Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig

Landesrecht Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Bundesrecht Kleinrenten - Feststellung der Höhe für 2001

Artikel VI

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Landesrecht Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bestraft.

Landesrecht Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht.

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