Burgenländisches Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetz
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Burgenland
01.12.2017
Niederösterreich
Die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 ab 1. Jänner 2020 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
23.01.2017
Oberösterreich
03.05.2021
Oberösterreich
03.05.2021
Für die Veranstaltungsanzeige gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ist das aus der Anlage ersichtliche Formular zu verwenden.
Dieses Gesetz dient der Sicherstellung einer risikoaversen Ausrichtung der Finanzgebarung von Rechtsträgern, insbesondere bei Aufnahme von Schulden, bei Veranlagung öffentlicher Mittel, beim Schuldenportfoliomanagement und beim Risikomanagement.
(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten, bei denen die Dienstnehmer oder die Dienstnehmerinnen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können,
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Veranstaltungs-Formularverordnung 2019, LGBl. Nr. 28/2019, außer Kraft.
(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Burgenland und sonstige Rechtsträger, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, soweit deren Organisation vom Land Burgenland gesetzlich geregelt wird. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Sektor Länder der Teilsektor Länder (S. 1312) im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1 (ESVG 2010).
(2) Sind Rechtsträger nach Abs. 1, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, an bundesrechtlich geregelten Gesellschaften mit mehr als 50% beteiligt oder beherrschen sie diese tatsächlich, haben die Rechtsträger die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben dieses Landesgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wie beispielsweise durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, sicherzustellen.
(1) Elektromagnetische Felder im Sinne dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.
(3) Vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden von dieser Verordnung nicht umfasst.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2015
(1) Rechtsträger haben ihre Finanzgebarung insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement bezüglich der Risikoarten Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko, operationales Risiko, Reputationsrisiko und Rechtsrisiko risikoavers auszurichten.
(2) Das Managen des Kreditrisikos soll sicherstellen, dass die Bonität eines Schuldners, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen und die Werthaltigkeit der von ihm zur Besicherung bestellten Werte laufend beobachtet wird.
(3) Das Managen des Liquiditätsrisikos soll sicherstellen, dass Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können, die entsprechenden Mittel verfügbar sind und Aktivposten marktgängig sind.
(4) Das Managen des Marktrisikos soll sicherstellen, dass sich bei Änderung des Finanzmarktes, wie zum Beispiel steigenden Zinsaufwendungen bei Anstieg des Zinsniveaus, die Kosten in einem beherrschbaren Umfang bleiben.
(5) Das Managen des operationalen Risikos soll sicherstellen, dass interne Verfahren sicher und zweckmäßig aufgesetzt, die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult und eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind.
(6) Das Managen des Reputationsrisikos soll sicherstellen, dass der eigene Ruf oder das eigene Ansehen nicht beschädigt werden und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten.
(7) Das Managen des Rechtsrisikos soll sicherstellen, dass Verträge durchsetzbar sind, es nicht zu unerwarteten Anwendungen von Gesetzen oder Vorschriften kommt und Gesetzesentwicklungen laufend beobachtet werden.
(8) Der Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung bedeutet insbesondere, dass
(9) Die Landesregierung kann die Mindestanforderungen für die Umsetzung der in den Abs. 1 bis 8 angeführten Grundsätze nach allgemein anerkannten Prinzipien des Finanzmanagements durch Verordnung festlegen.
(1) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 der VEMF, Punkt A im Frequenzbereich
(2) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 der VEMF, Punkt A im Frequenzbereich
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.
(4) Wird nachgewiesen, dass die Auslösewerte gemäß § 4 nicht überschritten werden, gilt dies als Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für gesundheitliche und sensorische Wirkungen durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin.
(5) Wenn die Exposition von Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen einen Expositionsgrenzwert für elektromagnetische Felder überschreitet, müssen die Dienstgeber oder die Dienstgeberinnen
(1) Die Entfachung von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen – zulässig.
(2) Unzulässig ist die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Graz.
(3) In nachstehenden Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer nur nach Maßgabe der folgenden Tabelle entfacht werden. Dort, wo eine zahlenmäßige Beschränkung für die Brauchtumsfeuer vorliegt, ist das Brauchstumsfeuer von der Gemeinde zu veranstalten. Die Gemeinde darf sich hiefür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt
Gemeinden ab 01.01.2015
Gemeinden bis 01.01.2015
Gemeinde-Kennzahl bis 01.01.2015
Anzahl der zulässigen Brauchtumsfeuer
Feldkirchen bei Graz
Feldkirchen bei Graz
60608
1
Fernitz-Mellach
Fernitz
Mellach
60609
60630
1
1
Gabersdorf
Gabersdorf
61008
1
Gössendorf
Gössendorf
60611
1
Gralla
Gralla
61012
1
Hart bei Graz
Hart bei Graz
60617
1
Hausmannstätten
Hausmannstätten
60619
1
Kalsdorf bei Graz
Kalsdorf bei Graz
60624
1
Lang
Lang
61020
1
Lebring – St. Margarethen
Lebring – St. Margarethen
61021
1
Leibnitz
Kaindorf an der Sulm
Leibnitz
Seggauberg
61018
61022
61038
1
1
keine Beschränkung
Raaba-Grambach
RaabaGrambach
60635
60612
1
1
Sankt Veit in der Südsteiermark
Sankt Nikolai ob Draßling
Sankt Veit am Vogau
Weinburg am Saßbach
61034
61036
62373
keine Beschränkung
1
keine Beschränkung
Seiersberg-Pirka
SeiersbergPirka
60644
60633
1
1
Straß-Spielfeld
Straß in SteiermarkObervogau
Spielfeld
Vogau
61041
61025
61039
61044
1
1
1
1
Tillmitsch
Tillmitsch
61043
1
Unterpremstätten-Zettling
Unterpremstätten
Zettling
60652
60657
1
1
Wagna
Wagna
61045
1
Werndorf
Werndorf
60655
1
Wildon
Stocking
Wildon
Weitendorf
61040
61047
61046
keine Beschränkung
1
1
Wundschuh
Wundschuh
60656
1
(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014 liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z. 2 lit. a und b entfacht werden.
(5) Brauchtumsfeuer gem. Abs. 3 und § 2 Z 2 lit. c sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2012, LGBl. Nr. 3/2015, LGBl. Nr. 25/2015
(1) Die Rechtsträger haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung sowie einen mittelfristigen Ausblick zu Grunde zu legen.
(2) Sofern dies im Hinblick auf Struktur und Volumen ihrer Finanzgeschäfte und die für deren Management zur Verfügung stehende Organisation den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, haben die Rechtsträger für ihre Finanzgebarung eine Aufbau- und Ablauforganisation einzurichten, bei der die Bereiche Treasury/Markt und Risikomanagement/Marktfolge voneinander personell getrennt sind. Sie haben zudem sicherzustellen, dass die mit deren Besorgung betrauten Personen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(1) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für nichtthermische Wirkungen laut Anlage 2 der VEMF, Punkt B bei Frequenzen
(2) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass die Auslösewerte für thermische Wirkungen laut Anlage 3 der VEMF, Punkt B im Frequenzbereich
(3) Für die Definition physikalischer Größen und Bewertung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern gilt jeweils Anlage 1 der VEMF.
(4) Wenn die Exposition von Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen einen Auslösewert für elektromagnetische Felder überschreitet und dabei der Nachweis der Einhaltung der Expositionsgrenzwerte sowie der Ausschließbarkeit von Sicherheitsgefahren nicht erbracht wird, sind § 6 Abs. 2 und 3 und § 8 anzuwenden.
(5) Können bei der Expositionsbewertung gemäß Abs. 4 die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, gelten § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3.
(6) Die niedrigen Auslösewerte für die elektrische Feldstärke gemäß Anlage 2 der VEMF, Punkt B 1 können, wenn dies aus verfahrensbedingten Gründen gerechtfertigt ist, überschritten werden, wenn
(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden
(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2011
(1) Jeder Rechtsträger hat in seinen Rechnungsabschluss bzw. Jahresabschluss einen Bericht über alle in diesem Jahr zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts neu getätigten Finanzgeschäfte und einen Bericht über den jeweiligen Schuldenstand aufzunehmen.
(2) Im Bericht für das Jahr 2017, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2018, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.
Für schwangere und stillende Dienstnehmerinnen gelten die Auslösewerte (Referenzwerte) und Expositionsgrenzwerte (Basisgrenzwerte) für den Schutz der allgemeinen Bevölkerung vor Exposition durch elektromagnetische Felder gemäß der Empfehlung des Rates 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz), ABl. Nr. L 199/59 vom 30. Juli 1999.
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.
(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter. Insbesondere können bestehende Portfolios entsprechend den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorgaben und Richtlinien oder nach neuen, zur Reduzierung des Risikos geänderten Richtlinien und Vorgaben fortgeführt werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
(3) Bei bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Geschäften risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen durch Rechtsträger gemäß § 2 anzuwenden.
(1) Elektromagnetische Felder an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung zu unterziehen. Dazu
(2) Ist es nicht möglich, die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte aufgrund von leicht zugänglichen Informationen zuverlässig zu bestimmen, wird die Exposition anhand von Berechnungen oder Messungen bewertet.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen, Berechnungen und Messungen
(4) Bewertungen, Berechnungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen, Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen und Unterlagen verfügen (z. B. Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen, Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann).
(6) An öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen ist es nicht erforderlich, eine Expositionsbewertung durchzuführen, wenn bereits eine Bewertung gemäß den Vorschriften zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern erfolgt ist, wenn die in diesen Vorschriften festgelegten Grenzwerte in Bezug auf die Dienstnehmer und die Dienstnehmerinnen eingehalten werden und wenn Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ausgeschlossen sind. Werden Arbeitsmittel, die zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt sind und Unionsrecht zu Produkten entsprechen, das ein höheres Sicherheitsniveau vorschreibt als diese Verordnung, bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit verwendet, und werden keine anderen Arbeitsmittel, die elektromagnetische Felder erzeugen, verwendet, gelten diese Bedingungen als erfüllt.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(1) Die Änderung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2012 tritt mit 7. April 2012 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 3/2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Jänner 2015, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 3 Abs. 3 und Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 25/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. März 2015, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 2 Z. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 38/2015, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2015, in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 31/2020 tritt § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2020, in Kraft.
(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2020 tritt § 5a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juni 2020, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2011, LGBl. Nr. 34/2012, LGBl. Nr. 3/2015, LGBl. Nr. 25/2015, LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 31/2020, Nr. 55/2020
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die strategische Jahresplanung gemäß § 4 Abs. 1 hat erstmals für das Budget 2018 zu erfolgen.
(3) Die Sicherstellung der Ablauforganisation gemäß § 4 Abs. 2 hat bis zum 31. Dezember 2018 zu erfolgen.
(4) Der Bericht gemäß § 5 Abs. 1 ist erstmals im Rechnungsabschluss für das Jahr 2017 auszuweisen.
(1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 76 Abs. 2 NÖ LAO anzuwenden und ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen
(2) Weiters sind zu berücksichtigen
(3) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren elektromagnetischer Felder und bei Festlegung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (§ 9 und § 10) ist Bedacht zu nehmen auf
(4) Die Arbeitsplatzevaluierung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 74 Abs. 6 und 7 NÖ LAO, § 3 NÖ LFW DOK-VO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn
(5) Wird ein Expositionsgrenzwert überschritten, gilt § 3 Abs. 5.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffs PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (IG-L-Maßnahmenverordnung 2008), LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.
(1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist und die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes nicht nachgewiesen wird oder Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerinnen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach §§ 76c und 76e NÖ LAO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach § 76d NÖ LAO hat sich insbesondere zu beziehen auf
(1) Gefahren durch elektromagnetische Felder müssen ausgeschlossen oder so weit auf ein Mindestmaß verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um elektromagnetische Felder möglichst gering zu halten, müssen Dienstgeber oder Dienstgeberinnen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 76 Abs. 2 NÖ LAO) geeignete Maßnahmen aus § 10 auswählen und durchführen.
(3) Können bei Überschreitung eines Auslösewertes die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte nicht nachgewiesen und Sicherheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 5), müssen Dienstgeber oder Dienstgeberinnen bei der Festlegung oder Anpassung von Gefahrenverhütungsmaßnahmen (§ 74 NÖ LAO) auch ein Programm mit Maßnahmen aus § 10 festlegen und durchführen.
(4) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu berücksichtigen.
Im Maßnahmenprogramm gemäß § 9 sind folgende oder andere gleichwertige Maßnahmen festzulegen
(1) Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen gemäß § 76f Abs. 2 NÖ LAO zweckentsprechend zu benutzen und zu lagern.
(2) Bereiche, in denen ein Auslösewert überschritten ist oder in denen Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen wahrscheinlich einer Gefährdung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind (z. B. Implantatträger), sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken. Ist der Zugang zu diesen Bereichen aus anderen Gründen auf geeignete Weise eingeschränkt und sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Gefahren elektromagnetischer Felder informiert und unterwiesen (§ 8), sind speziell auf elektromagnetische Felder ausgerichtete Kennzeichnungen und Zugangsbeschränkungen nicht erforderlich.
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt