Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen des Landes zu Gefahrenkategorien 2017
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Gesetzestext (9 Artikel)
Burgenland
01.12.2017
Herabsetzung des Kostenbeitrages für die Nachmittagsbetreuung an öffentlichen Kindergärten - Aufhebung
Oberösterreich
Verordnungen betreffend Genehmigung von Vereinbarungen über die Bildung eines Gemeindeverbands sind in der RIS-Datenbank "Landesrecht Oberösterreich" nicht dokumentiert.
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03.05.2021
Die Verordnung über die Herabsetzung des Kostenbeitrages für die Nachmittagsbetreuung an öffentlichen Kindergärten, LGBl. 5060/3, wird aufgehoben.
Die unter den Geltungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2017, fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) des Landes werden je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe folgender Bestimmungen den Gefahrenkategorien I bis III zugeordnet.
Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem höheren Gefährdungspotential werden der Gefahrenkategorie I zugeordnet
Folgende Dienststellen und Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenkategorie II zugeordnet
Soweit Dienststellen und Dienststellenteile nicht der Gefahrenkategorie I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenkategorie III (geringeres Gefährdungspotential) zugeordnet.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen des Landes zu Gefahrenkategorien 2011 (GefKat-V 2011), LGBl. Nr. 9/2012, außer Kraft.