Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Die NÖ Landesregierung hat am 20. Dezember 2016 aufgrund des § 12 Abs. 5 des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2015, verordnet
Oberösterreich
20.03.2021
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Kurztitel
Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des Nationalsozialistischen Regimes (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 20/2001
Inkrafttretensdatum
13.12.2000
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes
StF: BGBl. III Nr. 20/2001
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 13. Dezember 2000 bei den Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 13. Dezember 2000 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER REPUBLIK POLEN,
im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,
IN DER ERKENNTNIS, daß Diktatur und Krieg den Fremdenhaß, die Unfreiheit, Rassismus, Intoleranz und Massenmord brachten und daß die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens des Holocaust, der Völkermord an slawischen und anderen Völkern Mahnung zu ständiger Wachsamkeit gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,
IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff “Fonds” den durch österreichisches Bundesgesetz eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff “Stiftung” die von der Republik Polen gegründete Stiftung “Deutsch-Polnische Aussöhnung”.
Weinbautreibende haben für die Erstellung von Meldungen gemäß § 12 Abs. 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002 einen Meldungsbogen zu verwenden, welcher der Anlage zu dieser Verordnung entspricht.
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung der Grundsätze für die Methodik, die Annahmen und den zeitlichen Rahmen zur Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse bei nicht hocheffizienten Anlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU.
Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 550 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation polnische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Polen hatten.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. 6150/2-2, außer Kraft.
(1) „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ ist die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess.
(2) „Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ ist die KWK, die den in der Anlage IV zum ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2021, festgelegten Kriterien entspricht.
(3) „Geplante Anlage“ ist eine Stromerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung bzw. Abwärmenutzung erfüllt.
(4) „Vergleichsanlage“ ist eine zur geplanten Anlage gleichwertige Anlage, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und Wärme mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
(5) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 Oö. ElWOG 2006.
(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach polnischem Recht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.
(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird.
(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen informieren einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.
(1) Diese Verordnung ist im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem 2. Teil des Oö. ElWOG 2006 auf Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW anzuwenden, die nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen.
(2) Diese Verordnung ist im Bewilligungsverfahren nach § 14 Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz auf Industrieanlagen, Fernwärme- oder Fernkältenetze sowie Energieerzeugungsanlagen in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz jeweils mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW anzuwenden, sofern diese Anlagen nicht die Kriterien einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung erfüllen.
(3) Wird die Errichtung oder die erhebliche Modernisierung einer Anlage nach Abs. 1 oder 2 geplant, so wird die geplante Anlage oder die geplante erhebliche Modernisierung mit einer gleichwertigen Anlage verglichen, bei der dieselbe Menge an Strom oder an Prozesswärme erzeugt, jedoch Abwärme rückgeführt und mittels hocheffizienter KWK und/oder Fernwärme- und Fernkältenetze abgegeben wird.
(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.
(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die Regierung der Republik Polen der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.
(3) Die Regierung der Republik Polen verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen von allen Abgaben, Steuern und Gebühren zu befreien, die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und insbesondere keine Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen herbeizuführen.
(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie abgewiesen hat, die Möglichkeit der Anrufung einer Beschwerdestelle der Stiftung eingeräumt wird.
(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im Einvernehmen zwischen Stiftung und Fonds zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds übernommen.
(6) Bei der Gewährung der Leistung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend betont werden.
(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der deutschen Stiftung als auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.
(1) Bei der Bewertung sind innerhalb festgelegter geografischer Grenzen (Systemgrenzen) die geplante Anlage und etwaige geeignete bestehende oder potenzielle Wärmebedarfspunkte, die über die Anlage versorgt werden können, zu berücksichtigen, wobei den praktischen Möglichkeiten wie zB technische Machbarkeit und Entfernung Rechnung zu tragen ist.
(2) Die Systemgrenze wird so festgelegt, dass sie die geplante Anlage und die Wärmelasten umfasst, zB Gebäude und Industrieprozesse. Innerhalb dieser Systemgrenze sind die Gesamtkosten für die Bereitstellung von Wärme und Strom für beide Fälle zu ermitteln und zu vergleichen.
(3) Die Wärmelasten umfassen bestehende Wärmelasten wie Industrieanlagen oder vorhandene Fernwärmesysteme sowie - in städtischen Gebieten - die Wärmelasten und -kosten, die bestehen würden, wenn eine Gebäudegruppe oder ein Stadtteil ein neues Fernwärmenetz erhielte und/oder an ein solches angeschlossen würde.
(1) Die Stiftung und der Fonds sind berechtigt, von Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen der Stiftung oder des Fonds überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.
(1) Die Kosten-Nutzen-Analyse stützt sich auf die Beschreibung der geplanten Neuerrichtung oder die erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage im Sinn des § 3 Abs. 1 oder 2 mit einer gleichwertigen hocheffizienten Anlage.
(2) Die Anlagenbeschreibung hat insbesondere Angaben zu folgenden Kriterien zu enthalten
(3) Beim Anlagenvergleich sind der Wärmeenergiebedarf und die Arten der Wärme- und Kälteversorgung, die von den nahe gelegenen Wärmebedarfspunkten innerhalb der Systemgrenze genutzt werden können, zu berücksichtigen. In den Anlagenvergleich fließen ferner die infrastrukturbezogenen Kosten der geplanten Anlage und der Vergleichsanlage ein.
(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet eine wirtschaftliche Analyse unter Berücksichtigung einer Finanzanalyse.
(1) Die Regierung der Republik Polen kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.
(2) Die Regierung der Republik Polen wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
(1) Die Finanzanalyse hat einen Aufschluss über die zu erwartenden tatsächlichen Cashflows zu geben, die sich einerseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und andererseits aus den Investitionen und den zu erwartenden laufenden Kosten des Betriebs einer Vergleichsanlage für einen Zeitraum von 30 Jahren ergeben. Sofern das durchführende Unternehmen eine belastbare Grundlage für Annahme eines kürzeren Berechnungszeitraums vorlegt, kann dieser Zeitraum herangezogen werden.
(2) Zur Ermittlung der zu erwartenden Erlöse aus der Strom-, Kälte- und Wärmeproduktion der geplanten bzw. erheblich modernisierten Anlage und der Vergleichsanlage sind entsprechende marktkonforme Preiserwartungen über eine Nutzungsdauer von 30 Jahren bzw. gegebenenfalls eines kürzeren Berechnungszeitraums gemäß Abs. 1 zu ermitteln.
(3) Die Finanzanalyse hat dabei jedenfalls folgende Kriterien zu beinhalten
Die Republik Polen wird weitere Forderungen gegenüber der Republik Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten noch unterstützen.
Im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse sind sowohl für die geplante Neuerrichtung oder erhebliche Modernisierung der Anlage als auch die Vergleichsanlage die Barwerte zu ermitteln und einander gegenüberzustellen. Ein positives Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse liegt vor, wenn in der wirtschaftlichen Analyse und in der Finanzanalyse der abgezinste Gesamtnutzen die abgezinsten Gesamtkosten übersteigt (positives Kosten-Nutzen-Ergebnis).
Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer oder heutiger polnischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Oktober 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.