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20001143 AT

Änderungsvereinbarung betreffend Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Änderungsvereinbarung betreffend Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor

Burgenland

04.09.2017

Landesrecht Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pfandler-Au" in Bad Ischl

Oberösterreich

01.03.2021

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Dezember 2000 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 3 für Österreich mit 1. April 2001 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert

Estland, Georgien, Island, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Polen und Schweden.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben

Österreich erklärt gemäß Artikel 5, dass es das Protokoll im Verhältnis zu den Vertragsparteien, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vorläufig anwenden wird.

Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 167]

Italien hat am 15. Juni 2021 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Protokolls gemäß Art. 5 erklärt. Die Erklärung wird am 1. August 2021 wirksam.

Lettland hat am 25. November 2024 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Protokolls gemäß Art. 5 erklärt. Die Erklärung wird am 1. Jänner 2025 wirksam.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien erklärt, dass die zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen abgegebenen Erklärungen mutatis mutandis auf das Zusatzprotokoll Anwendung finden.

Schweden hat am 6. November 2025 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Protokolls gemäß Art. 5 erklärt. Die Erklärung wird am 1. Jänner 2026 wirksam.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung der Republik Türkei, dass sie die Anwendung des Art. 3 des genannten Protokolls ausschließt, und sofern nichts anderes mitgeteilt wurde, nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in Art. 3 beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.

Die Ukraine hat am 1. Dezember 2020 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Art. 5 des Protokolls abgegeben. Die Erklärung wird am 1. Februar 2021 wirksam.

Ungarn hat am 13. Februar 2023 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Art. 5 des Protokolls erklärt. Die Erklärung wird am 1. April 2023 wirksam.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, geändert durch das Zusatzprotokoll, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 auf Jersey ausgedehnt.

Das Vereinigte Königreich hat am 2. August 2023 eine Erklärung zur vorläufigen Anwendung gemäß Art. 5 des Protokolls erklärt. Die Erklärung wird am 1. April 2023 wirksam.

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen –

in dem Wunsch, die Anwendung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen*), das am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu erleichtern und insbesondere seine anerkannten Ziele zu verfolgen, nämlich den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu fördern;

in Anbetracht dessen, daß viele Staaten ihre eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefern können;

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen –

sind wie folgt übereingekommen

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pfandler-Au" in Bad Ischl

Oberösterreich

01.03.2021

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

Landesrecht Änderungsvereinbarung betreffend Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor

Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen, BGBl. II Nr. 251/2009 wird wie folgt geändert

1. Art. 2 Z 2 entfällt.

2. Art. 2 Z 6 lautet

3. Art. 2 Z 7 entfällt.

4. Dem Text des Art. 2 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB 2015).“

5. Art. 3 lautet

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWBRef,RK bzw. fGEE) zu unterschreiten.

(2) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.“

6. In Art. 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3“ das Wort „werden“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

7. Art. 4 Abs. 1 Z 2 lautet

8. In Art. 4 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „innovativer klimarelevanter Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffizienter alternativer Systeme“ ersetzt.

9. In Art. 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Niedrigenergie-, Niedrigstenergie- und Passivhäuser“ durch das Wort „Niedrigstenergiegebäude“ ersetzt.

10. Art. 5 Abs. 2 Z 1 lautet

11. In Art. 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „innovativer klimarelevanter Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffizienter alternativer Systeme“ ersetzt.

12. Art. 6 lautet

(1) Für die umfassende energetische Sanierung von Wohnhäusern werden besondere Förderanreize vorgesehen, soweit die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden

Zeitpunkt der Förderungszusicherung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / lc)

mittels HTEBRef

oder

25 x (1 + 2,5 / lc)

1,05

(2) Können im Rahmen umfassender energetischer Sanierungen die Zielwerte des Abs. 1 nicht realisiert werden, so können die Vertragsparteien zusätzlich die Möglichkeit der „Deltaförderung“ vorsehen, um möglichst weitgehende Sanierungen zu erreichen. Dabei muss jedoch der Ausgangs-HWB ab dem Jahr 2017 um mindestens 40% verbessert werden.

(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.“

13. Art. 8 lautet

(1) Förderungen, welche auf den Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder die Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, abzielen, werden auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eingeschränkt und nach Möglichkeit mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinne der Art. 6 und 7 abgestimmt.

(2) Abweichend vom Grundsatz des Abs. 1 können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis fossiler Brennstoffe gegen Erdgas-Brennwertsysteme gewährt werden

14. Art. 11 entfällt.

15. Art. 12 Abs. 1 lautet

„(1) Bei der Errichtung öffentlicher Gebäude der Vertragsparteien wird bereits ab 1. Jänner 2019 in Entsprechung des Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13, der Standard „Niedrigstenergiegebäude“ zur Anwendung gebracht.“

16. Art. 12 Abs. 3 lautet

„(3) Für Heizung und Warmwasserbereitstellung sind hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 vorzusehen.“

17. Art. 13 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende energetische Sanierungen umzusetzen wobei die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden

Zeitpunkt der Ein-reichung zur baurecht-lichen Genehmigung

HWBRef,RK in kWh/m².a

EEBRef, RK

fGEE

ab 2017

21 x (1 + 2,5 / lc)

mittels HTEBRef

oder

25 x (1 + 2,5 / lc)

1,05

18. In Art. 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „innovative klimarelevante Systeme“ durch die Wortfolge „hocheffiziente alternative Energiesysteme“ ersetzt.

19. Art. 15 Abs. 2 lautet

„(2) Förderungsinstrumente des Bundes, die auf eine Unterstützung des Wohnbaus und der Wohnbausanierung abzielen, werden in einer Weise gestaltet, die Synergien zwischen Landes- und Bundesförderung ermöglichen. Die Mindestvorgaben dieser Vereinbarung sind einzuhalten.“

20. Art. 15 Abs. 4 entfällt.

21. Art. 16 lautet

(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung die Maßnahmen mit, welche im Sinne der Vereinbarung getroffen wurden.

(2) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig regelmäßig über die durch die Maßnahmensetzungen ausgelösten Wirkungen. Eine standardisierte Vorgangsweise bei der Ermittlung der Wirkungen wird angestrebt.“

22. Nach Art. 20 wird folgender Art. 21 angefügt

(1) Diese Änderungsvereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Für den Fall, dass die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2009 vor Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung außer Kraft tritt (Art. 17 Abs. 2), wird sie rückwirkend in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

(4) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

(5) Die Gültigkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.“

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen geändert wird (Änderungsvereinbarung betreffend Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor) am 27. April 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 21 Abs. 1 für den Bund und alle Länder mit 14. August 2017 in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe und Ausdrücke werden im Sinne des Übereinkommens ausgelegt.

(2) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Landesrecht Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

(1) Benützte Feuerstätten, Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

(2) Die Überprüfung und erforderliche Kehrung von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten im Sinne des Abs. 1 ist möglichst an einem Termin durchzuführen.

(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 20 NÖ FG 2015 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement einzurichten und anzuwenden.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pfandler-Au" in Bad Ischl

(1) Die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 732/1, 733/1 und 733/2, jeweils KG 50301 Anif, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 700 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pfandler-Au" in Bad Ischl

Oberösterreich

01.03.2021

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

(1) Versucht ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, gegen den im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils eine Sanktion verhängt wurde, sich der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen, indem er in das Hoheitsgebiet der ersteren Vertragspartei flieht, bevor er die Sanktion verbüßt hat, so kann der Urteilsstaat die andere Vertragspartei ersuchen, die Vollstreckung der Sanktion zu übernehmen.

(2) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vor Eingang der Unterlagen zum Ersuchen oder vor der Entscheidung über das Ersuchen die verurteilte Person festnehmen oder auf andere Weise sicherstellen, daß sie in seinem Hoheitsgebiet bleibt, bis eine Entscheidung über das Ersuchen ergangen ist. Ersuchen um vorläufige Maßnahmen müssen die in Artikel 4 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Angaben enthalten. Die strafrechtliche Lage der verurteilten Person darf nicht infolge eines auf Grund dieses Absatzes in Haft verbrachten Zeitraums erschwert werden.

(3) Die Zustimmung der verurteilten Person ist für die Übertragung der Vollstreckung der Sanktion nicht erforderlich.

Landesrecht Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

(1) Abgasanlagen von Feuerstätten sind in folgenden Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren

(2) Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.

(3) Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie, so ist diese alle 3 Jahre zu überprüfen.

(4) Unabhängig von der Nennwärmeleistung sind Abgasanlagen von Feuerstätten auf Betriebsdichtheit zu überprüfen

(5) Die Überprüfungen gemäß Abs. 4 entfallen, wenn sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pfandler-Au" in Bad Ischl

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Anif über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

(1) Auf Ersuchen des Urteilsstaats kann der Vollstreckungsstaat vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels in die Überstellung einer verurteilten Person ohne deren Zustimmung einwilligen, wenn die gegen diese Person verhängte Sanktion oder eine infolge dieser Sanktion getroffene Verwaltungsentscheidung, eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder eine andere Maßnahme enthält, auf Grund deren es dieser Person nicht gestattet sein wird, nach der Entlassung aus der Haft im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats zu bleiben.

(2) Der Vollstreckungsstaat erteilt seine Einwilligung im Sinne des Absatzes 1 nicht ohne die Meinung der verurteilten Person zu berücksichtigen.

(3) Zur Anwendung dieses Artikels stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgendes zur Verfügung

(4) Eine nach diesem Artikel überstellte Person darf wegen einer anderen vor der Überstellung begangenen Handlung als derjenigen, die der zu vollstreckenden Sanktion zugrunde liegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden,

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Vollstreckungsstaat die nach seinem Recht erforderlichen Maßnahmen einschließlich eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um die Verjährung zu unterbrechen.

(6) Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß er die Vollstreckung von Sanktionen unter den in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen nicht übernehmen wird.

Landesrecht Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z. B. Abgasklappen u. dgl.) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Pfandler-Au" in Bad Ischl

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1993, außer Kraft.

Landesrecht Standortverordnung Gemeinde Anif – Projekt im Bereich der GP 732/1, KG Anif

Diese Verordnung tritt mit 26. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er das Übereinkommen zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder es gleichzeitig ratifiziert, annimmt oder genehmigt. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später hinterlegt, tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.

Landesrecht Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

(1) Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. Feuerstätten, bei welchen die Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden (§ 2 Abs. 3), sind alle 3 Jahre zu überprüfen und gegebenfalls zu kehren.

(2) Das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft ist bei raumluftabhängig betriebenen Feuerstätten nach den Regeln der Technik zu überprüfen

(3) Die Überprüfungen gemäß Abs. 2 entfallen, wenn sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Landesrecht Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

Luftschächte sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll anwendbar ist.

(2) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Landesrecht Überprüfungs- und Kehrperioden 2017

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden, LGBl. Nr. 119/2015, außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 3 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Dieses Protokoll ist auf die Vollstreckung von Sanktionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt wurden.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

(3) Das Protokoll ist jedoch weiterhin anwendbar auf die Vollstreckung von Sanktionen gegen Personen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und diesem Protokoll überstellt worden sind.

(4) Die Kündigung des Übereinkommens bedeutet gleichzeitig die Kündigung dieses Protokolls.

Bundesrecht Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen – Zusatzprotokoll

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichner, jeder Vertragspartei und jedem anderen Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 1997 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, und jedem Staat, der eingeladen worden ist, dem Übereinkommen beizutreten, beglaubigte Abschriften.

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