Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, Änderung
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
Burgenland
14.08.2017
Oberösterreich
13.01.2021
Entschädigungs-Verordnung 2017
Oberösterreich
13.01.2021
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert
Artikel 1 lautet
(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von
8 549 430,46 Euro
und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von
12 749 430,46 Euro
an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.
(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge
bis 31.12.2016
ab 1.1.2017
Burgenland
257 660,58 Euro
384 239,12 Euro
Kärnten
592 527,18 Euro
883 612,55 Euro
Niederösterreich
1 440 375,26 Euro
2 147 975,16 Euro
Oberösterreich
1 317 792,73 Euro
1 965 172,64 Euro
Salzburg
549 064,90 Euro
818 798,96 Euro
Steiermark
1 180 476,99 Euro
1 760 399,05 Euro
Tirol
699 628,86 Euro
1 043 329,09 Euro
Vorarlberg
345 734,68 Euro
515 580,57 Euro
Wien
2 166 169,28 Euro
3 230 323,32 Euro“
Artikel 4 lautet
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“
Diese Verordnung dient der Festlegung von Grundsätzen für die spezifische Standorteignung zur Widmung von Flächen als Gebiete für Geschäftsbauten gemäß § 23 Abs. 3 Oö. ROG 1994 (Geschäftsgebiete) auf Grundlage der Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 Oö. ROG 1994.
(1) Den Vortragenden in Veranstaltungen der dienstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung gebührt, wenn sie öffentlich Bedienstete sind, je Vortragsstunde eine Entschädigung in folgender Höhe
(2) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 67/2022).
(3) Bei der Berechnung der Entschädigung gemäß Abs 1 ist der bei Veranstaltungsende geltende Einkommensansatz zugrunde zu legen. Die auszuzahlenden Beträge sind auf den nächsten vollen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Entschädigung ist nach Beendigung der Veranstaltung bzw der Betreuungsleistung von Amts wegen zur Anweisung zu bringen.
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
(1) Prüferinnen und Prüfer erhalten für den mit der Prüfungstätigkeit verbundenen Aufwand je Prüfung eine Entschädigung in folgender Höhe
Funktion
Höhe der Entschädigung in % aus E 1/1/1
Prüferin oder Prüfer bei mündlichen Teilprüfungen
2,088
Betreuerin oder Betreuer bei der praktischen oder schriftlichen Arbeit
1,815
(2) § 1 Abs 3 gilt sinngemäß.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten geändert wird am 26. Jänner 2017 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 für den Bund und alle Länder mit 12. Juli 2017 in Kraft.
Zum Nachweis der spezifischen Standorteignung hat die Grundlagenforschung im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplans gemäß § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 jedenfalls zu umfassen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungs-Verordnung, LGBl Nr 144/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001, außer Kraft.
(2) Soweit Bedienstete die Grundausbildung noch nach den Bestimmungen in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle zum L-VBG, LGBl Nr 98/2017, absolvieren, findet für die Entschädigung der Vortragenden sowie der Prüferinnen und Prüfer dieser Bediensteten die im Abs. 1 angeführte Entschädigungs-Verordnung weiterhin Anwendung.
(3) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 119/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(4) Die § 1 Abs 3 und § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft, gleichzeitig wird auch der durch diese Verordnung bewirkte Entfall von § 1 Abs 2 wirksam. Auf die Gewährung von Entschädigungen für Prüfungen oder Veranstaltungsvorträge, die ab dem 1. August 2022 noch nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung, LGBl Nr 8/2018, vorgenommen werden, finden die vor dem 1. August 2022 geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(1) Die Feststellung der spezifischen Standorteignung für ein Geschäftsgebiet erfolgt auf Grund dessen Lage, des zum Verkauf vorgesehenen Warenangebots sowie der Versorgungsfunktion der Gemeinde.
(2) Bei der Widmung von Geschäftsgebieten sind vor dem Hintergrund der zentralörtlichen Struktur des Landesgebiets insbesondere nachstehende Ziele zu verfolgen
(3) Die Widmung eines Geschäftsgebiets für nicht-autokundenorientiertes Warenangebot ist nur an zentralen Standorten zulässig.
(4) Abweichend von Abs. 3 können solche Geschäftsgebiete an integrierten Standorten gewidmet werden, wenn dadurch entweder ein bestehender Geschäftsbau gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz Oö. ROG 1994 in untergeordnetem Umfang erweitert wird, das Ziel der Sicherstellung der kommunalen Versorgungsfunktion erreicht wird, oder es einer zusätzlichen, maßgeblichen Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, diese Handelsbetriebe unter zumutbarem Zeit- und Kostenaufwand ohne Benützung eines Kraftfahrzeugs oder öffentlichen Verkehrsmittels zu erreichen. Geschäftsgebiete zur Sicherstellung der überkommunalen oder regionalen Versorgung mit nicht-autokundenorientierten Waren sind an integrierten Standorten zulässig, soweit dadurch die Versorgung an zentralen Standorten nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(5) Die Widmung von Geschäftsgebieten für autokundenorientierte Waren ist sowohl an zentralen bzw. integrierten Standorten als auch peripheren Standorten mit einem erkennbaren räumlichen siedlungsstrukturellen Zusammenhang zulässig.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.