Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Kündigung
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Burgenland
10.07.2017
Niederösterreich
05.12.2024
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Kurztitel
Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 17/2001
Inkrafttretensdatum
15.12.2000
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes
StF: BGBl. III Nr. 17/2001
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 15. Dezember 2000 bei den Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 15. Dezember 2000 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION,
im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Diktatur des Nationalsozialismus und der Krieg den Fremdenhaß, die Unfreiheit, Rassismus, Intoleranz und Massenmord brachten und daß der Völkermord an slawischen und anderen Völkern, die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens des Holocaust Mahnung zu ständiger Wachsamkeit gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,
IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, kündigt die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 15/1976, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 37/1978, gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1.
Die Burgenländische Landesregierung hat am 16. Mai 2017 beschlossen, die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zu kündigen.
Der Burgenländische Landtag hat dieser Kündigung am 8. Juni 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Das Land Burgenland hat sodann die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe gegenüber den Vertragsländern unter Einhaltung der Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres 2017 schriftlich gekündigt.
Die Vereinbarung tritt damit für das Land Burgenland mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff “Fonds” den durch österreichisches Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 74/2000 vom 8. August 2000) eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).
(2) bezeichnet der Begriff “Stiftung” die von der Regierung der Russischen Föderation gegründete Stiftung “Verständigung und Aussöhnung” der Russischen Föderation.
In Niederösterreich bestehen folgende Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände gem. § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013
Bezeichnung und Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes
Verbandsangehörige Gemeinden
Verwaltungsbezirk Amstetten
Amstetten
Amstetten
Ardagger
Oed-Oehling
St. Georgen am Ybbsfelde
Viehdorf
Winklarn
Zeillern
Aschbach-Markt
Aschbach-Markt
Wolfsbach
Haidershofen
Behamberg
Haidershofen
Hollenstein an der Ybbs
Hollenstein an der Ybbs
St. Georgen am Reith
St. Peter in der Au
Biberbach
Ertl
St. Peter in der Au
Seitenstetten
Weistrach
St. Valentin
Ennsdorf
Ernsthofen
St. Pantaleon-Erla
St. Valentin
Sonntagberg
Kematen an der Ybbs
Sonntagberg
Verwaltungsbezirk Baden
Alland
Alland
Heiligenkreuz
Klausen-Leopoldsdorf
Baden
Baden
Pfaffstätten
Bad Vöslau
Bad Vöslau
Sooß
Berndorf
Berndorf
Hernstein
Ebreichsdorf
Ebreichsdorf
Mitterndorf an der Fischa
Reisenberg
Seibersdorf
Leobersdorf
Enzesfeld-Lindabrunn
Hirtenberg
Kottingbrunn
Leobersdorf
Schönau an der Triesting
Pottenstein
Altenmarkt an der Triesting
Furth an der Triesting
Pottenstein
Weissenbach an der Triesting
Teesdorf
Blumau-Neurißhof
Günselsdorf
Oberwaltersdorf
Tattendorf
Teesdorf
Traiskirchen
Traiskirchen
Trumau
Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha
Bruck an der Leitha
Bruck an der Leitha
Enzersdorf an der Fischa
Göttlesbrunn-Arbesthal
Höflein
Rohrau
Trautmannsdorf an der Leitha
Hainburg a.d. Donau
Bad Deutsch-Altenburg
Berg
Hainburg a.d. Donau
Haslau-Maria Ellend
Hundsheim
Petronell-Carnuntum
Prellenkirchen
Scharndorf
Wolfsthal
Mannersdorf am Leithagebirge
Au am Leithaberge
Götzendorf an der Leitha
Hof am Leithaberge
Mannersdorf am Leithagebirge
Sommerein
Schwechat
Ebergassing
Fischamend
Gramatneusiedl
Himberg
Klein-Neusiedl
Lanzendorf
Leopoldsdorf
Maria-Lanzendorf
Moosbrunn
Rauchenwarth
Schwadorf
Schwechat
Zwölfaxing
Verwaltungsbezirk Gänserndorf
Deutsch-Wagram
Aderklaa
Deutsch-Wagram
Markgrafneusiedl
Parbasdorf
Strasshof an der Nordbahn
Dürnkrut
Drösing
Dürnkrut
Ebenthal
Jedenspeigen
Velm-Götzendorf
Engelhartstetten
Eckartsau
Engelhartstetten
Haringsee
Gänserndorf
Angern an der March
Gänserndorf
Schönkirchen-Reyersdorf
Weiden an der March
Weikendorf
Groß-Enzersdorf
Andlersdorf
Groß-Enzersdorf
Großhofen
Mannsdorf an der Donau
Orth an der Donau
Raasdorf
Hohenau an der March
Hauskirchen
Hohenau an der March
Neusiedl an der Zaya
Palterndorf-Dobermannsdorf
Hohenruppersdorf
Bad Pirawarth
Hohenruppersdorf
Spannberg
Sulz im Weinviertel
Leopoldsdorf im Marchfeld
Glinzendorf
Leopoldsdorf im Marchfeld
Obersiebenbrunn
Untersiebenbrunn
Marchegg
Lassee
Marchegg
Matzen-Raggendorf
Auersthal
Groß-Schweinbarth
Matzen-Raggendorf
Prottes
Zistersdorf
Ringelsdorf-Niederabsdorf
Zistersdorf
Verwaltungsbezirk Gmünd
Gmünd
Gmünd
Großdietmanns
Hoheneich
Waldenstein
Heidenreichstein
Amaliendorf-Aalfang
Eggern
Eisgarn
Heidenreichstein
Kirchberg am Walde
Hirschbach
Kirchberg am Walde
Litschau
Haugschlag
Litschau
Reingers
Schrems
Brand-Nagelberg
Schrems
Weitra
Großschönau
Moorbad Harbach
St. Martin
Unserfrau-Altweitra
Weitra
Verwaltungsbezirk Hollabrunn
Haugsdorf
Alberndorf im Pulkautal
Hadres
Haugsdorf
Mailberg
Pernersdorf
Seefeld-Kadolz
Hollabrunn
Göllersdorf
Grabern
Guntersdorf
Hollabrunn
Nappersdorf-Kammersdorf
Wullersdorf
Pulkau
Pulkau
Schrattenthal
Ravelsbach
Hohenwarth-Mühlbach a.M.
Ravelsbach
Retz
Hardegg
Retz
Retzbach
Zellerndorf
Ziersdorf
Heldenberg
Ziersdorf
Verwaltungsbezirk Horn
Eggenburg
Burgschleinitz-Kühnring
Eggenburg
Meiseldorf
Röschitz
Straning-Grafenberg
Geras
Drosendorf-Zissersdorf
Geras
Japons
Langau
Weitersfeld
Horn
Altenburg
Brunn an der Wild
Horn
Irnfritz-Messern
Pernegg
Röhrenbach
Rosenburg-Mold
St. Bernhard-Frauenhofen
Verwaltungsbezirk Korneuburg
Korneuburg
Bisamberg
Enzersfeld im Weinviertel
Hagenbrunn
Harmannsdorf
Korneuburg
Langenzersdorf
Leobendorf
Stetten
Stockerau
Großmugl
Leitzersdorf
Niederhollabrunn
Spillern
Stockerau
Verwaltungsbezirk Krems
Gföhl
Gföhl
Jaidhof
Krumau am Kamp
Lichtenau im Waldviertel
Rastenfeld
Senftenberg
Hadersdorf-Kammern
Grafenegg
Gedersdorf
Hadersdorf-Kammern
Rohrendorf bei Krems
Straß im Straßertale
Langenlois
Droß
Langenlois
Lengenfeld
Schönberg am Kamp
Stratzing
Mautern an der Donau
Bergern im Dunkelsteinerwald
Furth bei Göttweig
Mautern an der Donau
Paudorf
Rossatz-Arnsdorf
Spitz
Aggsbach
Maria Laach am Jauerling
Mühldorf
Spitz
Weißenkirchen in der Wachau
Albrechtsberg an der Großen Krems
Weinzierl am Walde
Weißenkirchen in der Wachau
Verwaltungsbezirk Lilienfeld
Annaberg
Annaberg
Mitterbach am Erlaufsee
Hainfeld
Hainfeld
Kaumberg
Kleinzell
Ramsau
Rohrbach an der Gölsen
St. Veit an der Gölsen
Lilienfeld
Eschenau
Lilienfeld
Traisen
St. Aegyd am Neuwalde
Hohenberg
St. Aegyd am Neuwalde
Verwaltungsbezirk Melk
Kilb
Bischofstetten
Hürm
Kilb
Klein-Pöchlarn
Klein-Pöchlarn
Leiben
Loosdorf
Loosdorf
Schollach
Marbach an der Donau
Artstetten-Pöbring
Marbach an der Donau
Maria Taferl
Melk
Melk
Schönbühel-Aggsbach
Zelking-Matzleinsdorf
Persenbeug-Gottsdorf
Hofamt Priel
Nöchling
Persenbeug-Gottsdorf
Pöchlarn
Erlauf
Golling an der Erlauf
Krummnußbaum
Petzenkirchen
Pöchlarn
Pöggstall
Pöggstall
Raxendorf
Weiten
St. Leonhard am Forst
Ruprechtshofen
St. Leonhard am Forst
Texingtal
Kirnberg an der Mank
Texingtal
Ybbs an der Donau
Bergland
Neumarkt an der Ybbs
St. Martin-Karlsbach
Ybbs an der Donau
Yspertal
St. Oswald
Yspertal
Verwaltungsbezirk Mistelbach
Bernhardsthal
Bernhardsthal
Rabensburg
Laa an der Thaya
Fallbach
Gaubitsch
Großharras
Laa an der Thaya
Neudorf im Weinviertel
Staatz
Stronsdorf
Unterstinkenbrunn
Wildendürnbach
Mistelbach
Asparn an der Zaya
Gaweinstal
Gnadendorf
Ladendorf
Mistelbach
Niederleis
Wilfersdorf
Poysdorf
Altlichtenwarth
Drasenhofen
Falkenstein
Großkrut
Hausbrunn
Herrnbaumgarten
Ottenthal
Poysdorf
Schrattenberg
Wolkersdorf im Weinviertel
Bockfließ
Großebersdorf
Großengersdorf
Hochleithen
Kreuttal
Kreuzstetten
Pillichsdorf
Ulrichskirchen-Schleinbach
Wolkersdorf im Weinviertel
Verwaltungsbezirk Mödling
Mödling
Achau
Biedermannsdorf
Breitenfurt bei Wien
Brunn am Gebirge
Gaaden
Gießhübl
Gumpoldskirchen
Guntramsdorf
Hennersdorf
Hinterbrühl
Kaltenleutgeben
Laab im Walde
Laxenburg
Maria Enzersdorf
Mödling
Münchendorf
Perchtoldsdorf
Vösendorf
Wiener Neudorf
Wienerwald
Verwaltungsbezirk Neunkirchen
Aspang-Markt
Aspangberg-St. Peter
Aspang-Markt
Mönichkirchen
Zöbern
Edlitz
Edlitz
Grimmenstein
Thomasberg
Gloggnitz
Breitenstein
Enzenreith
Gloggnitz
Prigglitz
Raach am Hochgebirge
Schottwien
Semmering
Grünbach am Schneeberg
Grünbach am Schneeberg
Höflein an der Hohen Wand
Puchberg am Schneeberg
Schrattenbach
Willendorf
Kirchberg am Wechsel
Feistritz am Wechsel
Kirchberg am Wechsel
Otterthal
St. Corona am Wechsel
Trattenbach
Neunkirchen
Altendorf
Natschbach-Loipersbach
Neunkirchen
St. Egyden am Steinfeld
Warth
Wartmannstetten
Würflach
Pitten
Breitenau
Pitten
Scheiblingkirchen-Thernberg
Schwarzau am Steinfeld
Seebenstein
Reichenau an der Rax
Payerbach
Reichenau an der Rax
Ternitz
Buchbach
Grafenbach-St. Valentin
Ternitz
Bürg-Vöstenhof
Wimpassing im Schwarzatale
Verwaltungsbezirk St. Pölten
Altlengbach
Altlengbach
Brand-Laaben
Neustift-Innermanzing
Böheimkirchen
Böheimkirchen
Kasten bei Böheimkirchen
Michelbach
Stössing
Frankenfels
Frankenfels
Schwarzenbach an der Pielach
Gablitz
Gablitz
Mauerbach
Herzogenburg
Herzogenburg
Inzersdorf-Getzersdorf
Kapelln
Perschling
Karlstetten
Karlstetten
Neidling
Kirchberg an der Pielach
Kirchberg an der Pielach
Loich
Markersdorf-Haindorf
Gerersdorf
Hafnerbach
Haunoldstein
Markersdorf-Haindorf
Prinzersdorf
Neulengbach
Asperhofen
Eichgraben
Kirchstetten
Maria Anzbach
Neulengbach
Ober-Grafendorf
Ober-Grafendorf
St. Margarethen an der Sierning
Weinburg
Pressbaum
Pressbaum
Tullnerbach
Wolfsgraben
Traismauer
Nußdorf ob der Traisen
Traismauer
Wölbling
Obritzberg-Rust
Statzendorf
Wölbling
Verwaltungsbezirk Scheibbs
Scheibbs
Gresten
Gresten-Land
Puchenstuben
Reinsberg
St. Georgen an der Leys
Scheibbs
Steinakirchen am Forst
Steinakirchen am Forst
Wang
Wolfpassing
Wieselburg
Wieselburg
Wieselburg-Land
Verwaltungsbezirk Tulln
Atzenbrugg
Atzenbrugg
Michelhausen
Sitzenberg-Reidling
Würmla
Kirchberg am Wagram
Absdorf
Fels am Wagram
Grafenwörth
Großriedenthal
Großweikersdorf
Kirchberg am Wagram
Königsbrunn am Wagram
Rußbach
Stetteldorf am Wagram
St. Andrä-Wördern
Muckendorf-Wipfing
St. Andrä-Wördern
Zeiselmauer-Wolfpassing
Tulln an der Donau
Judenau-Baumgarten
Königstetten
Langenrohr
Tulbing
Tulln an der Donau
Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya
Dobersberg
Dobersberg
Karlstein an der Thaya
Waldkirchen an der Thaya
Groß-Siegharts
Dietmanns
Groß-Siegharts
Kautzen
Gastern
Kautzen
Raabs an der Thaya
Ludweis-Aigen
Raabs an der Thaya
Waidhofen an der Thaya
Pfaffenschlag bei Waidhofen
an der Thaya
Thaya
Waidhofen an der Thaya
Waidhofen an der Thaya-Land
Windigsteig
Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt
Bad Fischau-Brunn
Bad Fischau-Brunn
Hohe Wand
Weikersdorf am Steinfelde
Winzendorf-Muthmannsdorf
Bad Erlach
Bromberg
Bad Erlach
Katzelsdorf
Lanzenkirchen
Walpersbach
Felixdorf
Felixdorf
Matzendorf-Hölles
Theresienfeld
Krumbach
Bad Schönau
Hochneukirchen-Gschaidt
Krumbach
Lichtenwörth
Ebenfurth
Eggendorf
Lichtenwörth
Zillingdorf
Pernitz
Miesenbach
Muggendorf
Pernitz
Waidmannsfeld
Waldegg
Markt Piesting
Waldegg
Wiesmath
Hochwolkersdorf
Hollenthon
Lichtenegg
Schwarzenbach
Wiesmath
Verwaltungsbezirk Zwettl
Allentsteig
Allentsteig
Echsenbach
Göpfritz an der Wild
Pölla
Schwarzenau
Groß Gerungs
Altmelon
Arbesbach
Groß Gerungs
Rappottenstein
Ottenschlag
Bärnkopf
Grafenschlag
Gutenbrunn
Kirchschlag
Kottes-Purk
Martinsberg
Ottenschlag
Sallingberg
Schönbach
Bad Traunstein
Zwettl-Niederösterreich
Großgöttfritz
Schweiggers
Waldhausen
Zwettl-Niederösterreich
Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 725 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder Lettland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation, Litauens oder Lettlands deportiert wurden.
Für den im Verwaltungsbezirk Tulln eingerichteten Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Kirchberg am Wagram obliegen die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, der Bezirkshauptmannschaft Tulln.
(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich
(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach russischem Recht.
(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit während des nationalsozialistischen Regimes gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.
(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation informieren einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2015, LGBl. 4250/1, außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(4) Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.
(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die Regierung der Russischen Föderation der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.
(3) Die Regierung der Russischen Föderation verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen von allen Abgaben, Steuern und Gebühren entsprechend dem russischen Recht zu befreien, die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und insbesondere keine Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen herbeizuführen, die in der Russischen Föderation gewährt werden.
(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie abgewiesen hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beschwerde gegen diesen Beschluß bei der Beschwerdestelle einzulegen.
(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im Einvernehmen zwischen Fonds und Stiftung zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds übernommen.
(6) Bei der Gewährung der Leistung durch die Stiftung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend betont werden.
(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” der Bundesrepublik Deutschland als auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.
(1) Der Fonds und die Stiftung sind berechtigt, von den jeweiligen Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds oder der Stiftung überwiegen.
(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.
(1) Die Regierung der Russischen Föderation kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.
(2) Die Regierung der Russischen Föderation wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.
Die Russische Föderation wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten noch unterstützen.
Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und russischer oder heutiger russischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. November 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.