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20001135 AT

Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Kündigung

16 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

Landesrecht Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Kündigung

Burgenland

10.07.2017

Landesrecht NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2017

Niederösterreich

05.12.2024

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

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Kurztitel

Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 17/2001

Inkrafttretensdatum

15.12.2000

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes

StF: BGBl. III Nr. 17/2001

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 des Abkommens langten am 5. bzw. 15. Dezember 2000 bei den Vertragsparteien ein; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9 mit 15. Dezember 2000 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG UND DIE REGIERUNG DER RUSSISCHEN FÖDERATION,

im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Diktatur des Nationalsozialismus und der Krieg den Fremdenhaß, die Unfreiheit, Rassismus, Intoleranz und Massenmord brachten und daß der Völkermord an slawischen und anderen Völkern, die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit des Verbrechens des Holocaust Mahnung zu ständiger Wachsamkeit gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus sind,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß nur durch Gerechtigkeit und Versöhnung dauerhafte Stabilität und ein friedliches und sicheres Miteinander gewährleistet werden können sowie das Wissen und die Sensibilität für die Strukturen und Mechanismen des nationalsozialistischen Unrechtssystems den künftigen Generationen als Mahnung für die Zukunft weitergegeben werden müssen,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, um ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiete der heutigen Republik Österreich eine freiwillige Leistung der Republik Österreich unter Berücksichtigung der Verantwortung der betroffenen Unternehmen zu geben,

IN DER ERKENNTNIS, daß durch diese freiwillige Leistung der Republik Österreich ein wesentlicher Beitrag zu Versöhnung, Frieden und Verständigung der Völker in Europa gesetzt wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Landesrecht Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Kündigung

Das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, kündigt die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 15/1976, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 37/1978, gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1.

Die Burgenländische Landesregierung hat am 16. Mai 2017 beschlossen, die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zu kündigen.

Der Burgenländische Landtag hat dieser Kündigung am 8. Juni 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Das Land Burgenland hat sodann die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe gegenüber den Vertragsländern unter Einhaltung der Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres 2017 schriftlich gekündigt.

Die Vereinbarung tritt damit für das Land Burgenland mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff “Fonds” den durch österreichisches Bundesgesetz (BGBl. I Nr. 74/2000 vom 8. August 2000) eingerichteten Fonds für freiwillige Leistungen der Republik Österreich an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Versöhnungsfonds).

(2) bezeichnet der Begriff “Stiftung” die von der Regierung der Russischen Föderation gegründete Stiftung “Verständigung und Aussöhnung” der Russischen Föderation.

Landesrecht NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2017

In Niederösterreich bestehen folgende Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände gem. § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013

Bezeichnung und Sitz des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes

Verbandsangehörige Gemeinden

Verwaltungsbezirk Amstetten

Amstetten

Amstetten

Ardagger

Oed-Oehling

St. Georgen am Ybbsfelde

Viehdorf

Winklarn

Zeillern

Aschbach-Markt

Aschbach-Markt

Wolfsbach

Haidershofen

Behamberg

Haidershofen

Hollenstein an der Ybbs

Hollenstein an der Ybbs

St. Georgen am Reith

St. Peter in der Au

Biberbach

Ertl

St. Peter in der Au

Seitenstetten

Weistrach

St. Valentin

Ennsdorf

Ernsthofen

St. Pantaleon-Erla

St. Valentin

Sonntagberg

Kematen an der Ybbs

Sonntagberg

Verwaltungsbezirk Baden

Alland

Alland

Heiligenkreuz

Klausen-Leopoldsdorf

Baden

Baden

Pfaffstätten

Bad Vöslau

Bad Vöslau

Sooß

Berndorf

Berndorf

Hernstein

Ebreichsdorf

Ebreichsdorf

Mitterndorf an der Fischa

Reisenberg

Seibersdorf

Leobersdorf

Enzesfeld-Lindabrunn

Hirtenberg

Kottingbrunn

Leobersdorf

Schönau an der Triesting

Pottenstein

Altenmarkt an der Triesting

Furth an der Triesting

Pottenstein

Weissenbach an der Triesting

Teesdorf

Blumau-Neurißhof

Günselsdorf

Oberwaltersdorf

Tattendorf

Teesdorf

Traiskirchen

Traiskirchen

Trumau

Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha

Bruck an der Leitha

Bruck an der Leitha

Enzersdorf an der Fischa

Göttlesbrunn-Arbesthal

Höflein

Rohrau

Trautmannsdorf an der Leitha

Hainburg a.d. Donau

Bad Deutsch-Altenburg

Berg

Hainburg a.d. Donau

Haslau-Maria Ellend

Hundsheim

Petronell-Carnuntum

Prellenkirchen

Scharndorf

Wolfsthal

Mannersdorf am Leithagebirge

Au am Leithaberge

Götzendorf an der Leitha

Hof am Leithaberge

Mannersdorf am Leithagebirge

Sommerein

Schwechat

Ebergassing

Fischamend

Gramatneusiedl

Himberg

Klein-Neusiedl

Lanzendorf

Leopoldsdorf

Maria-Lanzendorf

Moosbrunn

Rauchenwarth

Schwadorf

Schwechat

Zwölfaxing

Verwaltungsbezirk Gänserndorf

Deutsch-Wagram

Aderklaa

Deutsch-Wagram

Markgrafneusiedl

Parbasdorf

Strasshof an der Nordbahn

Dürnkrut

Drösing

Dürnkrut

Ebenthal

Jedenspeigen

Velm-Götzendorf

Engelhartstetten

Eckartsau

Engelhartstetten

Haringsee

Gänserndorf

Angern an der March

Gänserndorf

Schönkirchen-Reyersdorf

Weiden an der March

Weikendorf

Groß-Enzersdorf

Andlersdorf

Groß-Enzersdorf

Großhofen

Mannsdorf an der Donau

Orth an der Donau

Raasdorf

Hohenau an der March

Hauskirchen

Hohenau an der March

Neusiedl an der Zaya

Palterndorf-Dobermannsdorf

Hohenruppersdorf

Bad Pirawarth

Hohenruppersdorf

Spannberg

Sulz im Weinviertel

Leopoldsdorf im Marchfeld

Glinzendorf

Leopoldsdorf im Marchfeld

Obersiebenbrunn

Untersiebenbrunn

Marchegg

Lassee

Marchegg

Matzen-Raggendorf

Auersthal

Groß-Schweinbarth

Matzen-Raggendorf

Prottes

Zistersdorf

Ringelsdorf-Niederabsdorf

Zistersdorf

Verwaltungsbezirk Gmünd

Gmünd

Gmünd

Großdietmanns

Hoheneich

Waldenstein

Heidenreichstein

Amaliendorf-Aalfang

Eggern

Eisgarn

Heidenreichstein

Kirchberg am Walde

Hirschbach

Kirchberg am Walde

Litschau

Haugschlag

Litschau

Reingers

Schrems

Brand-Nagelberg

Schrems

Weitra

Großschönau

Moorbad Harbach

St. Martin

Unserfrau-Altweitra

Weitra

Verwaltungsbezirk Hollabrunn

Haugsdorf

Alberndorf im Pulkautal

Hadres

Haugsdorf

Mailberg

Pernersdorf

Seefeld-Kadolz

Hollabrunn

Göllersdorf

Grabern

Guntersdorf

Hollabrunn

Nappersdorf-Kammersdorf

Wullersdorf

Pulkau

Pulkau

Schrattenthal

Ravelsbach

Hohenwarth-Mühlbach a.M.

Ravelsbach

Retz

Hardegg

Retz

Retzbach

Zellerndorf

Ziersdorf

Heldenberg

Ziersdorf

Verwaltungsbezirk Horn

Eggenburg

Burgschleinitz-Kühnring

Eggenburg

Meiseldorf

Röschitz

Straning-Grafenberg

Geras

Drosendorf-Zissersdorf

Geras

Japons

Langau

Weitersfeld

Horn

Altenburg

Brunn an der Wild

Horn

Irnfritz-Messern

Pernegg

Röhrenbach

Rosenburg-Mold

St. Bernhard-Frauenhofen

Verwaltungsbezirk Korneuburg

Korneuburg

Bisamberg

Enzersfeld im Weinviertel

Hagenbrunn

Harmannsdorf

Korneuburg

Langenzersdorf

Leobendorf

Stetten

Stockerau

Großmugl

Leitzersdorf

Niederhollabrunn

Spillern

Stockerau

Verwaltungsbezirk Krems

Gföhl

Gföhl

Jaidhof

Krumau am Kamp

Lichtenau im Waldviertel

Rastenfeld

Senftenberg

Hadersdorf-Kammern

Grafenegg

Gedersdorf

Hadersdorf-Kammern

Rohrendorf bei Krems

Straß im Straßertale

Langenlois

Droß

Langenlois

Lengenfeld

Schönberg am Kamp

Stratzing

Mautern an der Donau

Bergern im Dunkelsteinerwald

Furth bei Göttweig

Mautern an der Donau

Paudorf

Rossatz-Arnsdorf

Spitz

Aggsbach

Maria Laach am Jauerling

Mühldorf

Spitz

Weißenkirchen in der Wachau

Albrechtsberg an der Großen Krems

Weinzierl am Walde

Weißenkirchen in der Wachau

Verwaltungsbezirk Lilienfeld

Annaberg

Annaberg

Mitterbach am Erlaufsee

Hainfeld

Hainfeld

Kaumberg

Kleinzell

Ramsau

Rohrbach an der Gölsen

St. Veit an der Gölsen

Lilienfeld

Eschenau

Lilienfeld

Traisen

St. Aegyd am Neuwalde

Hohenberg

St. Aegyd am Neuwalde

Verwaltungsbezirk Melk

Kilb

Bischofstetten

Hürm

Kilb

Klein-Pöchlarn

Klein-Pöchlarn

Leiben

Loosdorf

Loosdorf

Schollach

Marbach an der Donau

Artstetten-Pöbring

Marbach an der Donau

Maria Taferl

Melk

Melk

Schönbühel-Aggsbach

Zelking-Matzleinsdorf

Persenbeug-Gottsdorf

Hofamt Priel

Nöchling

Persenbeug-Gottsdorf

Pöchlarn

Erlauf

Golling an der Erlauf

Krummnußbaum

Petzenkirchen

Pöchlarn

Pöggstall

Pöggstall

Raxendorf

Weiten

St. Leonhard am Forst

Ruprechtshofen

St. Leonhard am Forst

Texingtal

Kirnberg an der Mank

Texingtal

Ybbs an der Donau

Bergland

Neumarkt an der Ybbs

St. Martin-Karlsbach

Ybbs an der Donau

Yspertal

St. Oswald

Yspertal

Verwaltungsbezirk Mistelbach

Bernhardsthal

Bernhardsthal

Rabensburg

Laa an der Thaya

Fallbach

Gaubitsch

Großharras

Laa an der Thaya

Neudorf im Weinviertel

Staatz

Stronsdorf

Unterstinkenbrunn

Wildendürnbach

Mistelbach

Asparn an der Zaya

Gaweinstal

Gnadendorf

Ladendorf

Mistelbach

Niederleis

Wilfersdorf

Poysdorf

Altlichtenwarth

Drasenhofen

Falkenstein

Großkrut

Hausbrunn

Herrnbaumgarten

Ottenthal

Poysdorf

Schrattenberg

Wolkersdorf im Weinviertel

Bockfließ

Großebersdorf

Großengersdorf

Hochleithen

Kreuttal

Kreuzstetten

Pillichsdorf

Ulrichskirchen-Schleinbach

Wolkersdorf im Weinviertel

Verwaltungsbezirk Mödling

Mödling

Achau

Biedermannsdorf

Breitenfurt bei Wien

Brunn am Gebirge

Gaaden

Gießhübl

Gumpoldskirchen

Guntramsdorf

Hennersdorf

Hinterbrühl

Kaltenleutgeben

Laab im Walde

Laxenburg

Maria Enzersdorf

Mödling

Münchendorf

Perchtoldsdorf

Vösendorf

Wiener Neudorf

Wienerwald

Verwaltungsbezirk Neunkirchen

Aspang-Markt

Aspangberg-St. Peter

Aspang-Markt

Mönichkirchen

Zöbern

Edlitz

Edlitz

Grimmenstein

Thomasberg

Gloggnitz

Breitenstein

Enzenreith

Gloggnitz

Prigglitz

Raach am Hochgebirge

Schottwien

Semmering

Grünbach am Schneeberg

Grünbach am Schneeberg

Höflein an der Hohen Wand

Puchberg am Schneeberg

Schrattenbach

Willendorf

Kirchberg am Wechsel

Feistritz am Wechsel

Kirchberg am Wechsel

Otterthal

St. Corona am Wechsel

Trattenbach

Neunkirchen

Altendorf

Natschbach-Loipersbach

Neunkirchen

St. Egyden am Steinfeld

Warth

Wartmannstetten

Würflach

Pitten

Breitenau

Pitten

Scheiblingkirchen-Thernberg

Schwarzau am Steinfeld

Seebenstein

Reichenau an der Rax

Payerbach

Reichenau an der Rax

Ternitz

Buchbach

Grafenbach-St. Valentin

Ternitz

Bürg-Vöstenhof

Wimpassing im Schwarzatale

Verwaltungsbezirk St. Pölten

Altlengbach

Altlengbach

Brand-Laaben

Neustift-Innermanzing

Böheimkirchen

Böheimkirchen

Kasten bei Böheimkirchen

Michelbach

Stössing

Frankenfels

Frankenfels

Schwarzenbach an der Pielach

Gablitz

Gablitz

Mauerbach

Herzogenburg

Herzogenburg

Inzersdorf-Getzersdorf

Kapelln

Perschling

Karlstetten

Karlstetten

Neidling

Kirchberg an der Pielach

Kirchberg an der Pielach

Loich

Markersdorf-Haindorf

Gerersdorf

Hafnerbach

Haunoldstein

Markersdorf-Haindorf

Prinzersdorf

Neulengbach

Asperhofen

Eichgraben

Kirchstetten

Maria Anzbach

Neulengbach

Ober-Grafendorf

Ober-Grafendorf

St. Margarethen an der Sierning

Weinburg

Pressbaum

Pressbaum

Tullnerbach

Wolfsgraben

Traismauer

Nußdorf ob der Traisen

Traismauer

Wölbling

Obritzberg-Rust

Statzendorf

Wölbling

Verwaltungsbezirk Scheibbs

Scheibbs

Gresten

Gresten-Land

Puchenstuben

Reinsberg

St. Georgen an der Leys

Scheibbs

Steinakirchen am Forst

Steinakirchen am Forst

Wang

Wolfpassing

Wieselburg

Wieselburg

Wieselburg-Land

Verwaltungsbezirk Tulln

Atzenbrugg

Atzenbrugg

Michelhausen

Sitzenberg-Reidling

Würmla

Kirchberg am Wagram

Absdorf

Fels am Wagram

Grafenwörth

Großriedenthal

Großweikersdorf

Kirchberg am Wagram

Königsbrunn am Wagram

Rußbach

Stetteldorf am Wagram

St. Andrä-Wördern

Muckendorf-Wipfing

St. Andrä-Wördern

Zeiselmauer-Wolfpassing

Tulln an der Donau

Judenau-Baumgarten

Königstetten

Langenrohr

Tulbing

Tulln an der Donau

Verwaltungsbezirk Waidhofen an der Thaya

Dobersberg

Dobersberg

Karlstein an der Thaya

Waldkirchen an der Thaya

Groß-Siegharts

Dietmanns

Groß-Siegharts

Kautzen

Gastern

Kautzen

Raabs an der Thaya

Ludweis-Aigen

Raabs an der Thaya

Waidhofen an der Thaya

Pfaffenschlag bei Waidhofen

an der Thaya

Thaya

Waidhofen an der Thaya

Waidhofen an der Thaya-Land

Windigsteig

Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt

Bad Fischau-Brunn

Bad Fischau-Brunn

Hohe Wand

Weikersdorf am Steinfelde

Winzendorf-Muthmannsdorf

Bad Erlach

Bromberg

Bad Erlach

Katzelsdorf

Lanzenkirchen

Walpersbach

Felixdorf

Felixdorf

Matzendorf-Hölles

Theresienfeld

Krumbach

Bad Schönau

Hochneukirchen-Gschaidt

Krumbach

Lichtenwörth

Ebenfurth

Eggendorf

Lichtenwörth

Zillingdorf

Pernitz

Miesenbach

Muggendorf

Pernitz

Waidmannsfeld

Waldegg

Markt Piesting

Waldegg

Wiesmath

Hochwolkersdorf

Hollenthon

Lichtenegg

Schwarzenbach

Wiesmath

Verwaltungsbezirk Zwettl

Allentsteig

Allentsteig

Echsenbach

Göpfritz an der Wild

Pölla

Schwarzenau

Groß Gerungs

Altmelon

Arbesbach

Groß Gerungs

Rappottenstein

Ottenschlag

Bärnkopf

Grafenschlag

Gutenbrunn

Kirchschlag

Kottes-Purk

Martinsberg

Ottenschlag

Sallingberg

Schönbach

Bad Traunstein

Zwettl-Niederösterreich

Großgöttfritz

Schweiggers

Waldhausen

Zwettl-Niederösterreich

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Die Österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von ÖS 725 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation, Litauen oder Lettland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Ukraine, Belarus, Estland und Moldau, wenn sie aus dem Gebiet der heutigen Russischen Föderation, Litauens oder Lettlands deportiert wurden.

Landesrecht NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2017

Für den im Verwaltungsbezirk Tulln eingerichteten Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Kirchberg am Wagram obliegen die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, der Bezirkshauptmannschaft Tulln.

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

(1) Als Leistungsempfänger kommen ehemalige vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportierte Sklaven- oder Zwangsarbeiter, insofern sie keine Leistungen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit von der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” der Bundesrepublik Deutschland erhalten können, in Betracht, nämlich

(2) Leistungen sind höchstpersönlich und ausdrücklich zu beantragen. Personen, deren vollständige und überprüfte Unterlagen über die von ihnen geleistete Sklaven- und Zwangsarbeit sich im Besitz der Stiftung befinden, sind nicht verpflichtet, neue Anträge auf Auszahlungen einzureichen. Ist der Leistungsberechtigte am oder nach dem 15. Februar 2000 verstorben, treten an seine Stelle die Erben nach russischem Recht.

(3) Der Antragsteller hat die Leistungsvoraussetzungen durch Urkunden nachzuweisen oder auf andere Weise glaubhaft zu machen. Beim Empfang der Leistung ist eine Erklärung abzugeben, daß auf die Geltendmachung von Forderungen gegen die Republik Österreich und österreichische Unternehmen und gegen die Bundesrepublik Deutschland und deutsche Unternehmen für Sklaven- und Zwangsarbeit während des nationalsozialistischen Regimes gemäß diesem Abkommen unwiderruflich verzichtet wird. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäß diesem Abkommen besteht nicht.

(4) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Russischen Föderation informieren einander gesondert über die Einzelheiten der Regelung für Empfang und Umfang der Leistungen.

Landesrecht NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2017

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2015, LGBl. 4250/1, außer Kraft.

(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2022 treten am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

(1) Die Auszahlung der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel erfolgt durch die Stiftung. Mittel des Fonds werden je nach Bedarf innerhalb kürzest möglicher Frist auf Grund der von der Stiftung übermittelten und vom Fonds stichprobenartig überprüften Listen der Personen gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien, die die Leistungsvoraussetzungen erfüllen, zugewiesen.

(2) Die Zahlungen erfolgen in konvertibler Währung (Devisen) auf das Konto der Stiftung, das die Regierung der Russischen Föderation der Österreichischen Bundesregierung angeben wird.

(3) Die Regierung der Russischen Föderation verpflichtet sich, Leistungen nach diesem Abkommen von allen Abgaben, Steuern und Gebühren entsprechend dem russischen Recht zu befreien, die Leistungen ohne Abzüge weiterzugeben und insbesondere keine Minderung von Einkünften der Leistungsberechtigten aus dem System der sozialen Sicherheit, dem Gesundheitswesen oder aus anderen Bereichen herbeizuführen, die in der Russischen Föderation gewährt werden.

(4) Die Stiftung wird dafür Sorge tragen, daß Personen, deren Anträge auf Leistungen sie abgewiesen hat, die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Beschwerde gegen diesen Beschluß bei der Beschwerdestelle einzulegen.

(5) Im Interesse größtmöglicher Transparenz bei der Durchführung dieses Abkommens ist eine entsprechende regelmäßige internationale Wirtschaftsprüfung der Stiftung vorzusehen, deren Auswahl im Einvernehmen zwischen Fonds und Stiftung zu treffen ist. Die anfallenden Kosten werden vom Fonds übernommen.

(6) Bei der Gewährung der Leistung durch die Stiftung ist Vorsorge zu treffen, daß die österreichische Herkunft der Mittel und der Leistungszweck gegenüber den Leistungsberechtigten und der Öffentlichkeit entsprechend betont werden.

(7) Einzelheiten der Leistungserbringung sind in Verträgen zwischen dem Fonds und der Stiftung zu regeln. In diesen Verträgen ist auch die Übernahme der angemessenen Deckung der bei der Stiftung entstehenden Personal- und Sachkosten durch Mittel des Fonds zu regeln. Weiters ist sicherzustellen, daß es bei Sklaven- und Zwangsarbeit, die teilweise sowohl im Leistungsbereich der Stiftung “Erinnerung, Verantwortung und Zukunft” der Bundesrepublik Deutschland als auch in jenem des Fonds geleistet wurde, zu keinen Doppelzahlungen kommt.

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

(1) Der Fonds und die Stiftung sind berechtigt, von den jeweiligen Behörden und anderen öffentlichen Einrichtungen Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Eine Auskunftserteilung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen oder die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen die berechtigten Informationsinteressen des Fonds oder der Stiftung überwiegen.

(2) Die eingeholten Auskünfte dürfen nur für die Erfüllung der Zwecke nach diesem Abkommen, personenbezogene Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt.

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

(1) Die Regierung der Russischen Föderation kann einen Vertreter als Mitglied in das Kuratorium des Versöhnungsfonds entsenden.

(2) Die Regierung der Russischen Föderation wird dafür Sorge tragen, daß vom Fonds zu benennenden Personen gestattet wird, in die Arbeiten der Stiftung, die mit der Durchführung dieses Abkommens zusammenhängen, Einsicht zu nehmen.

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Die Russische Föderation wird weitere Forderungen ihrer Staatsbürger gegenüber der Republik Österreich oder österreichischen Unternehmen aus dem Titel ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeit unter dem nationalsozialistischen Regime auf dem heutigen Gebiet der Republik Österreich nicht geltend machen und weder vertreten noch unterstützen.

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Dieses Abkommen berührt nicht die Möglichkeit früherer sowjetischer und russischer oder heutiger russischer Staatsbürger, die nicht unter dieses Abkommen fallen, Anträge direkt an den Fonds zu richten.

Bundesrecht Ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen Regimes (Russische Föderation)

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die letzte schriftliche Mitteilung in Empfang genommen wird, mit denen die Vertragsparteien einander über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens in Kenntnis gesetzt haben.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. November 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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