Landesgesetz betreffend Tanzlehranstalten, Aufhebung
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Gesetzestext (15 Artikel)
Burgenland
19.06.2017
Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das Marchfeld
Festsetzung der Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
Vorarlberg
31.03.2017
Das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz vom 26. September 1923, betreffend die Tanzlehranstalten, BGBl. Nr. 537/1923, wird aufgehoben.
Das Grundwasservorkommen im Marchfeld (§ 2) wird - unbeschadet bestehender Rechte - der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet.
Die Höhe des Tarifs des Wohnbauförderungsbeitrags wird einheitlich mit 0,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl I Nr 144/2017, festgelegt.
(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, Baustellen oder sonstigen Betriebsräumen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f bis h des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Das Widmungsgebiet umfasst
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Es ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 anzuwenden.
Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (VEMF) sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in diesem Gebiet ist maßgebend, dass der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem ist darauf zu achten, dass das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen (Wasserversorgung, Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz) zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
Das Widmungsgebiet (§ 2) ist in Karten einzutragen, die im Amt der NÖ Landesregierung und in den Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf, Mistelbach und Korneuburg aufzulegen sind.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Feber 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erlassen wird, BGBl. Nr. 32/1964, außer Kraft.