Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten
Inhaltsübersicht (66)
Gesetzestext (66 Artikel)
Burgenland
14.06.2017
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Standortverordnung Marktgemeinde Obertrum am See – Projekt im Bereich der GP 373/17, KG Obertrum
Steiermark
13.04.2022
Burgenland
15.04.2024
Standortverordnung Marktgemeinde Obertrum am See – Projekt im Bereich der GP 373/17, KG Obertrum
Pegelzone [dB]
Farbe
C
M
Y
K
R
G
B
45 bis 50
12
2
0
25
160
186
191
50 bis 55
12
0
2
16
184
214
209
55 bis 60
6
0
20
5
226
242
191
60 bis 65
1
19
46
3
243
198
131
65 bis 70
14
67
70
6
205
70
62
70 bis 75
11
54
21
43
117
8
92
≥ 75
14
36
11
60
67
10
74
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
Ein Jagdgebrauchshund (Jagdhund) hat die in § 2 angeführten Voraussetzungen zu erfüllen und die in § 3 angeführten Eigenschaften bei einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen.
(1) Das Land Niederösterreich wird für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2015, in die nachstehend umschriebenen Kehrgebiete eingeteilt.
(2) Die bei der Umschreibung der Kehrgebiete verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung
D
…..
Dorf
E
…..
Einschicht
KG
…..
Katastralgemeinde
R
…..
Rotte
Schh.
…..
Schutzhaus
ZH
…..
Zerstreute Häuser
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 373/17 KG 56535 Obertrum für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 580 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über
Burgenland
19.04.2024
Vom Punkt A, an welchem die Hauptverkehrsstraße oder Straßenbahnstrecke die Grenze zum Ballungsraum überschreitet, werden nach beiden Seiten die Schnittpunkte B und C der benachbarten Hauptverkehrsträger mit den Ballungsraumgrenzen gesucht. Die größere der beiden Strecken AB und AC wird als Normalabstand auf die Grenzlinie des Ballungsraumes aufgetragen. Bis zum Schnittpunkt D dieser Linie mit dem Hauptverkehrsträger ist dieser als Schallquelle zu modellieren. Der Abstand ist mit mindestens 500 m festzulegen, größere Abstände als 3 km sind nicht erforderlich.
/Dokumente/Landesnormen/LST40016105/image001.jpg
(1) Jagdhunde müssen
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Jagdhundes, zu dessen Bereithaltung sie oder er gemäß § 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Obertrum am See über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten baurechtlichen Begriffe sind im Sinne der baurechtlichen Vorschriften auszulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
Pegeldifferenz [dB]
Farbe
C
M
Y
K
R
G
B
-5
12
2
0
25
160
186
191
-5 bis 0
6
0
20
5
226
242
191
0 bis 5
1
19
46
3
243
198
131
5 bis 10
14
67
70
6
205
70
62
≥ 10
14
36
11
60
67
10
74
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Sie müssen daher befähigt sein, in Befolgung der Befehle ihrer Führerin oder ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschweißte oder erlegte Wild rasch zustande zu bringen. Die für das jeweilige Revier gemeldeten Jagdhunde (§ 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) müssen verfügbar sein.
(2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch eine einmalige Ablegung einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen. Diese Brauchbarkeitsprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung erstrecken.
(3) Erfolgreich abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen, die durch die Landesregierung oder durch von ihr beauftragte Dritte auf Grund der Prüfungsordnung (Anlage 1) abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung. Eine Eignung ist trotz der Prüfung nicht mehr gegeben, wenn der Jagdhund durch Verletzung, Krankheit oder hohes Alter die Leistungsfähigkeit auf Dauer verloren hat. Im Zweifel ist die Leistungsfähigkeit durch ein kynologisches Gutachten durch die oder den Jagdausübungsberechtigten, die oder der zur Bereithaltung gemäß § 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, verpflichtet ist, nachzuweisen.
(4) Leistungsprüfungen, die vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) oder von einem vom ÖJGV anerkannten Zucht- oder Jagdhundeprüfungsverein abgenommen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Nachweis der Eignung anzuerkennen.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2024)
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2024)
(7) Die Kosten der Brauchbarkeitsprüfung werden durch Nenngelder, welche die Eigentümer der Hunde vor der Prüfung zu entrichten haben, gedeckt. Die Höhe des Nenngeldes beträgt 70 Euro.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Diese Verordnung tritt mit 23. Dezember 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 mit folgender Gleichung definiert
/Dokumente/Landesnormen/LST40029094/image001.png
Dabei gilt
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
(4) Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
Name
Von
Bis
B 54 Wechsel-Bundesstraße
L 417 Lafnitz
L 414 KVP Hartl
B 54 Wechsel-Bundesstraße
KVP Kaibing L 409/L 403
B 65 Gleisdorf
B 57 Güssinger Straße
L 207 Fehring
B 66 Feldbach
B 54 Wechsel-Bundesstraße
Krzg Rochusplatz
L414/KVP Tiefenbacherstraße
B 67 Grazer Straße
AST Deutschfeistritz-Friesach S 35
Stadtgrenze Graz
B 67 Grazer Straße
Stadtgrenze Graz
L 381 Großsulz Karlsdorf
B 67 Grazer Straße
L 601 Wildon
L 215 Wildon
B 67 Grazer Straße
ehemalige B 73 Neutillmitsch
B 69 Vogau
B 68 Feldbacher Straße
L 237 Paurach
B 66 Feldbach
B 70 Packer Straße
Stadtgrenze Graz
ehemalige L 304 Lieboch
B 70 Packer Straße
A 2 Z Mooskirchen
B 77 Köflach
B 76 Radlpaßstraße
B 70 Lieboch
L 648/L 649 Schwanberg
B 116 Leobener Straße
AST St. Marein im Mürztal S 6
AST Niklasdorf S6
B 116 Leobener Straße
AST Leoben Ost S 6
Steinleitensiedlung Leoben Hinterberg
B 317 Friesacher Straße
Murtalschnellstraße Judenburg S 36
B 96 Scheifling
B 317 Friesacher Straße
L 502 Neumarkt
B 92 St. Marein
B 319 Fürstenfelder Straße
Landesgrenze Burgenland
AST Ilz A2
B 320 Ennstalstraße
Landesgrenze Salzburg
A 9 Z Liezen
L 101 Josef-Heißl-Straße
B 116 Leoben
AST Leoben West S 6
L 302 Judendorfer Straße
Stadtgrenze Graz
KVP L 302/Einkaufszentrum Gratkorn Nord
L 313 Seiersberger Straße
Krzg Shoppingcity Seiersberg/Maria Pfeiffer Straße
B 70 Seiersberg
L 537 Zeltweger Straße
L 518 Zeltweg
Krzg L543/ Möbersdorferstraße
L 611 Leibnitzer Straße
B 74 Kaindorf an der Sulm
B 67 KVP Flavia Solva
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
(1) Bei der Verwendung von Fallen ist die Art des Köders und der Falle auf die zu fangende Wildart abzustimmen.
(2) Die Verwendung von sofort tötenden Fallen (zB Prügelfallen, Scherenfallen und Abzugeisen) kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur zum Fangen von Haarraubwild in der Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich erteilt werden und ist mit längstens der Dauer der Jagdperiode zu befristen.
(3) Bei Abzugeisen ist die Erteilung einer Bewilligung nur an solche Personen gestattet, die ihre Befähigung zur Jagd mit Fallen durch eine Bestätigung der Burgenländischen Landesregierung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachweisen.
(4) Der Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller hat mindestens sechs Stunden zu umfassen und hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die Teilnahme ist nur für Besitzerinnen und Besitzer einer gültigen Jagdkarte des Bundeslandes Burgenland möglich.
(5) Im theoretischen Teil sind Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeit etc.) und die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Abzugeisen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Abzugeisen für die zu fangenden Haarraubwildarten und das richtige Aufstellen von Abzugeisen und Warnzeichen zu enthalten. Über die erfolgreiche abgelegte Prüfung nach Besuch des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller ist von der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.
(6) Die Prüfung wird von einer Bediensteten oder einem Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie einer fachkundigen Person, die eine Burgenländische Jagdkarte innehat, abgenommen.
(7) Für die Durchführung des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller und die Abnahme der Prüfung ist eine Gebühr in der Höhe von 70 Euro zu entrichten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Prüfungswiederholung ist der Kurs nicht mehr verpflichtend. Die Prüfungsgebühr beträgt dann 45 Euro.
(8) Abzugeisen sind vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode den von der Landesregierung namhaft gemachten jeweiligen Organen zur Überprüfung vorzuweisen. Diese Organe haben nach Feststellung der Eignung an einem der beiden Fangbügel eine Prüfnummer einzustanzen, die aus dem Buchstaben B für Burgenland, der Nummer 1 bis 7 in der Reihenfolge für die Jagdbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, nach dem Trennstrich einer fortlaufenden Nummer als Besitzernummer und nach einem Schrägstrich der Jahreszahl der Überprüfung besteht.
(9) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten wieder in Stand zu setzen und neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, ist die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung derartiger Abzugeisen ist verboten.
(10) Aufgestellte Abzugeisen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).
(11) Auf das Vorhandensein von Abzugeisen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen; diese müssen leicht wahrnehmbar und erkennbar sein und sind mit dem Entfernen der aufgestellten Fangeisen zu beseitigen.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) Die Lärmindizes Lden und Lnight für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm und den durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz verursachten Lärm sind getrennt zu ermitteln.
(2) Die Werte für Lden sowie Lnight werden durch folgende Methoden bestimmt
(3) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr oder Umgebungslärm durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz nach den Berechnungsmethoden gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100 % günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(4) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische (Teil-)Umgebungslärmkarten hat in einer Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(5) Die in Abs. 2 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden
Die Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
(1) Als Mindestwerte für die Munition zur Bejagung des Schalenwildes werden folgende Werte für die Auftreffenergie auf 100 m (E 100) in Verbindung mit der jeweiligen Wildart und dem Körpergewicht in aufgebrochenem Zustand festgelegt
(2) Für die Abgabe von Fangschüssen mit Faustfeuerwaffen hat die Auftreffenergie (EO) mindestens 500 Joule und der Kaliberdurchmesser mindestens 9 mm zu betragen.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) Die Pegelbereiche sind in der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.
(2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 2 jeweils anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist folgendermaßen vorzugehen
(3) Die Darstellung der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 ist jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Eine Darstellung eines Längenmaßstabes ist dazu am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.
(4) Bei einem Ausdruck der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem gemäß Anlage 1 zu verwenden.
(5) Auf der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. Daneben ist im Ballungsraum anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auf den Lärmpegel haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
(1) Narkosewaffen und Narkosemittel dürfen in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder der Wissenschaft, insbesondere auch zur Bekämpfung von Wildkrankheiten, nur für Zwecke des Lebendfanges einzelner Wildstücke verwendet werden. Das Fleisch des auf diese Weise gefangenen Wildes darf erst unter Einhaltung der Wartefrist, die für das eingesetzte Narkosemittel vorsehen ist, dem Verzehr durch Menschen zugeführt werden.
(2) Der Lebendfang von Wildtieren mit Narkosewaffen und Narkosemitteln ist zumindest eine Woche vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe von Art, der höchstens beabsichtigten Stückzahl, Verwendungszweck und durchführungsberechtigter Person zu melden.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lden an der Fassade in den folgenden Wertebereichen liegt
55 dB = Lden 60 dB
60 dB = Lden 65 dB
65 dB = Lden 70 dB
70 dB = Lden 75 dB
75 dB = Lden
(2) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner anzugeben, für die der Lnight an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt
50 dB = Lnight 55 dB
55 dB = Lnight 60 dB
60 dB = Lnight 65 dB
65 dB = Lnight 70 dB
70 dB = Lnight
(2a) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr und durch Aktivitäten auf Geländen für Anlagen hat die Zuordnung der Einwohner und Einwohnerinnen entsprechend § 4 Abs. 2 Z 5 zu erfolgen.
(3) Für Gebiete der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2 anzugeben, für die der Lden in folgenden Wertebereichen liegt
55 dB = Lden 65 dB
65 dB = Lden 75 dB
75 dB = Lden
(4) Die Angaben der Anzahl der Einwohnerinnen/Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und der Fläche gemäß Abs. 1 bis 3 hat getrennt für Umgebungslärm durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen sowie für Umgebungslärm von Geländen für Anlagen gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen-Gesetz zu erfolgen. Die Angaben haben aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen.
(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden
wohnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 96 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind nach dem Muster der Anlage 2 zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 cm Höhe und 25 cm Breite herzustellen.
(2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugszeitraums) der Daten aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete ausreichend zu kennzeichnen, wobei die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen sind, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen, Schiabfahrten und Langlaufloipen in das Wildschutzgebiet führen.
(2) Die Tafeln sind gut sichtbar, nicht höher als 3 m über dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen, dass sie durch Gras, Äste und Unterwuchs nicht verdeckt werden.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Umgebungslärmkarten dar. Werden (Teil)Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.
(2) Es gelten folgende Schwellenwerte
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
(1) Diese Verordnung sowie die Anlage 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 91 bis 98 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 und 5 bis 9, § 7 Abs. 1 sowie die Anlage 1 und Anlage 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 3 Abs. 5.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) Die (Teil-)Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.
(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Darstellung der Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Personen möglich sind.
(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die (Teil-)Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
(4) Die Maßnahmen sind nach Möglichkeit so zu setzen, dass sie auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(Teil-)Aktionspläne haben jedenfalls folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Als Ballungsraum gilt das Gemeindegebiet von Graz („Ballungsraum Graz“).
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Als Hauptverkehrsstraßen gelten die in Anlage 4 angeführten Straßen.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) „Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum“ bezeichnen jene Gebiete, in denen die Summe aller Schallquellen einen Schwellenwert von 50 dB Lden und 40 dB Lnight nicht übersteigt. Wenn diese an einer Hauptverkehrsstraßen liegen, haben sie jedenfalls dreiseitig durch bauliche Anlagen umschlossen zu sein, wobei die offene Seite nicht der Hauptverkehrsstraße zugewandt sein darf.
(2) „Ruhige Gebiete auf dem Land“ sind Schutzgebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind.
(3) Die „ruhigen Gebiete“ gemäß Abs. 1 und 2 sind in einem Entwicklungsprogramm gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen festzulegen.
Verwaltungsbezirk Mödling
mit Ausnahme der
(1) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten sind dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarte sind dabei die Lärmindizes Lden sowie Lnight anzugeben.
(2) (Teil-)Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten gemäß §§ 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen sind dem BMNT elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) Die Landesregierung hat die Entwürfe der (Teil-)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten einschließlich eines allgemein verständlichen Erläuterungsberichts und einer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte bei der für die technische Umweltkontrolle zuständigen Stelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden für die Dauer von sechs Wochen öffentlich aufzulegen und in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Auflage ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ bekannt zu geben.
(2) Die Bekanntgabe hat den Ort, die kalendermäßig bestimmte Auflagefrist, die genaue Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die abgegebenen Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen und in einer Dokumentation zu erfassen. Diese ist in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Die Landesregierung hat die von ihr erarbeiteten (Teil-)Aktionspläne mit den dazugehörigen strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten in allgemein zugänglicher elektronischer Form zu veröffentlichen.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission, ABl. L 269 vom 28.07.2021, S. 65, sowie durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission, ABl. L 67 vom 05.03.2020, S. 132, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2008 in Kraft.
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 6, Z 9 und 10, §§ 4, 5, 6 und 8, § 10 Z 1, Z 14 und 15, §§ 14, 17 und 18 sowie die Änderungen der Anlage 1 und Anlage 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2019, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 und 4, § 4 Abs. 2 Z 1 und 3, § 5 Abs. 4, § 14 Abs. 1 und § 18 sowie die Änderungen der Anlage 1, der Anlage 3 und Anlage 4 sowie die Anlage 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. April 2022, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2019, LGBl. Nr. 33/2022
NÖ Kehrgebietsverordnung 2017
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Kehrgebietsverordnung 2001, LGBl. 7000/51, außer Kraft.