NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
Niederösterreich
23.05.2018
Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 426/23, KG Vorderschneeberg
Steiermark
11.02.2014
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 9367/1, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 890 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Rückübernahmeabkommen (Schweiz, Liechtenstein)
Standortverordnung Marktgemeinde Bad Hofgastein – Projekt im Bereich der GP 426/23, KG Vorderschneeberg
Das Murau Lungau Nockgebiet umfaßt
(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen zurück, wenn die Nachprüfung ergibt, daß sie zum Zeitpunkt der Übernahme nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war.
(1) Zielsetzung dieses Landesgesetzes ist die Organisation und Gewährleistung einer wirksamen Katastrophenhilfe auf Gemeinde-, Bezirks- und Landesebene.
(2) Durch dieses Landesgesetz werden weder andere landesrechtliche Bestimmungen betreffend Katastrophenhilfe noch die Zuständigkeit des Bundes berührt.
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 803/1 (Teilfläche), KG 57310 Kaprun, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im Lungau Murau Nockgebiet verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.
Falls die Staatsangehörigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Auf Verlangen einer Vertragspartei sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II von den Vertragsparteien zum Zweck der
Erstattung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an den gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen (Abs. 1) zu orientieren.
Bei der Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen schwerwiegenden Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, einigen sich die Vertragsparteien vorher über den Ort und die Zeit der Übergabe. Die Übergabe erfolgt möglichst rasch.
(1) Katastrophenhilfe gemäß § 2 Z 3 ist auf Anforderung durch die zuständige Behörde gemäß § 13 zu leisten.
(2) Zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind insbesondere
(3) Hinsichtlich der Leitungs-, Organisations- und Unterstellungsverhältnisse innerhalb der gemäß Abs. 2 verpflichteten Körperschaften und Einrichtungen gelten die einschlägigen Vorschriften und Satzungen, soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen vorsieht.
(4) Die gemäß Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten sind während der Dauer des Einsatzes Hilfsorgane der zuständigen Behörde gemäß § 13 und an deren Weisungen gebunden.
(5) Die gemäß Abs. 2 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben insbesondere
Diese Verordnung tritt mit 23. Dezember 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Fertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.
(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (im folgenden Drittstaatsangehöriger), wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß sie aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist. Rechtswidrig ist eine Einreise, wenn der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die nach den innerstaatlichen Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise nicht erfüllt.
(2) Die Übernahmeverpflichtung gemäß Absatz 1 besteht nicht für
(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme des Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974
(1) Der Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren besteht aus den Freiwilligen Feuerwehren eines Verwaltungsbezirkes. Sie haben diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Der Auftrag zum Einsatz an die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt durch die gemäß § 13 zuständige Behörde. Diese hat bei der Erteilung eines Einsatzauftrages auf die den Freiwilligen Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben und ihre allfällige Verpflichtung durch den NÖ Landesfeuerwehrverband zur Abstellung von Mannschaften und Geräten nach § 5 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Alle im Katastrophengebiet eingesetzten Teile der Freiwilligen Feuerwehren sind der örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin oder dem örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt.
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung den anderen Vertragsparteien zugegangen ist.
(1) Der Antrag auf Übernahme muß die Angaben zur Identität, zu den eventuell im Besitz des Drittstaatsangehörigen befindlichen Dokumenten, zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und zu den Umständen seiner rechtswidrigen Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei enthalten.
(2) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist im Rahmen der finanziellen und personellen Mittel verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Bei der Zusammensetzung der Einheiten ist darauf zu achten, dass die örtliche Einsatzbereitschaft der betroffenen Feuerwehren gewährleistet bleibt. Insbesondere ist im Bereiche eines jeden Verwaltungsbezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 sind der Landesfeuerwehrkommandantin oder dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt und über Aufforderung der zuständigen Behörde gemäß § 13 dieser für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.
(3) Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.
(4) Im Bedarfsfalle sind die nach § 4 Abs. 1 verpflichteten Freiwilligen Feuerwehren durch die Landesfeuerwehrkommandantin oder den Landesfeuerwehrkommandanten unter Bedachtnahme auf einen Auftrag nach § 4 Abs. 2 als Verstärkung der Einrichtungen nach Abs. 1 einzusetzen.
(1) Diese Vereinbarung steht dem Bund zum Beitritt offen.
(2) Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zwei Monate nach Abgabe der Erklärung gegenüber den Vertragsparteien wirksam.
Als Aufenthaltstitel im Sinne dieses Abschnitts gilt jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel.
(1) Das Land Niederösterreich hat eine ständig besetzte Landeswarnzentrale einzurichten und zu betreiben.
(2) Die Landeswarnzentrale hat insbesondere
(3) Die Landeswarnzentrale hat weiters Informationen über eingetretene schwere Unfälle mit möglicherweise grenzüberschreitenden Folgen unverzüglich an die Bundeswarnzentrale oder aufgrund bilateraler Abkommen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.
Diese Vereinbarung wird in dreifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Kärntner Landesregierung, beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.
(1) Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
(2) Das Ersuchen um Durchbeförderung muß Angaben insbesondere zur Identität des Drittstaatsangehörigen, zu Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie zum allenfalls erforderlichen Begleitpersonal enthalten. Das Ersuchen muß darüber hinaus die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen nach Absatz 1 gegeben und keine Ablehnungsgründe nach Absatz 3 bekannt sind.
(3) Die Durchbeförderung wird nicht beantragt und kann abgelehnt werden, wenn die Person im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Die Durchbeförderung kann darüber hinaus abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige im ersuchten Staat strafgerichtlich verfolgt werden müßte oder ihm im Zielstaat oder in einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung droht.
(4) Ein Transitvisum der ersuchten Vertragspartei ist nicht erforderlich.
(5) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Absatzes 2 eintreten oder bekanntwerden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.
(1) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben für ihren Zuständigkeitsbereich Katastrophenschutzpläne zu erstellen. Diese haben jedenfalls zu enthalten
(2) Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1 der Bedarf einer speziellen Vorbereitung für ein bestimmtes Ereignis oder ein bestimmtes Gebiet, ist ein Sonderkatastrophenschutzplan zu erstellen.
(3) Katastrophenschutzpläne gemäß Abs. 1 und 2 haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen zum Schutz von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigten.
(4) Unbeschadet der §§ 8 und 9 sind Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, die im Katastrophenfall eines besonderen Katastropheneinsatzes bedürfen oder bei denen die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht, zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Katastrophenschutzplanung verpflichtet.
(5) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben ihre Katastrophenschutzpläne bei Bedarf, zumindest aber alle 3 Jahre, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.
(6) Die Gemeinden haben ihre Katastrophenschutzpläne den Bezirksverwaltungsbehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden ihre Katastrophenschutzpläne der Landesregierung zu übermitteln.
(7) Die Katastrophenschutzpläne gemäß Abs. 1 sind nach einheitlichen Richtlinien der Landesregierung zu erstellen. Die Landesregierung hat vor Beschlussfassung der Richtlinien die Interessenvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, und die Bezirksverwaltungsbehörden zu hören. Die Richtlinien sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(8) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, folgende für die Bewältigung einer Katastrophe erforderliche personenbezogene und andere Daten gemeinsam zu verarbeiten
(9) Personenbezogene und andere Daten gemäß Abs. 8 dürfen nur zur Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfemaßnahmen zur Katastrophenbewältigung, im Rahmen von Katastrophenschutzübungen gemäß § 11 sowie zu Zwecken der Ausbildung gemäß § 12 verarbeitet und an die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten übermittelt werden.
(10) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(11) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
(1) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Landweg, so übernimmt das Personal der ersuchten Vertragspartei ab der Übergabe die notwendige Begleitung.
(2) Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei oder unbegleitet, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Z 3 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 24 Z 1) zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Zeitpunkt zu erfolgen.
(2) Die externen Notfallpläne für Betriebe (Abs. 1) dienen dem Ziel,
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zu beteiligen und deren bzw. dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Rettungsorganisationen beizuziehen. Die Behörde, der die Betreiberin oder der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie die allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.
(5) Externe Notfallpläne haben jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, bei den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden, deren Bezirke allenfalls betroffen sind, sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Während der Auflagefrist kann zum Entwurf Stellung genommen werden. Die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der Einsichtnahme ausgenommen werden. Bei der Erstellung des externen Notfallplanes sind die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(7) Externe Notfallpläne sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden und den allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden im Umfang des Abs. 6 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und der Landesregierung sowie den betroffenen Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.
(8) Externe Notfallpläne sind regelmäßig alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplans für erforderlich, ist sinngemäß nach Abs. 6 vorzugehen.
(9) Externe Notfallpläne sind von der Betreiberin oder dem Betreiber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt, kommt.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann aufgrund der Informationen in dem gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EG zu erstellenden Sicherheitsbericht mit Bescheid entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt. Diese Entscheidung ist zu begründen. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist der betroffenen Gemeinde sowie der Landesregierung mitzuteilen. Liegt der betroffene Betrieb nahe dem Gebiet eines anderen Bundeslandes oder Staates, so ist das andere Bundesland oder der andere Staat von dieser Entscheidung zu informieren.
(11) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe festlegen.
Alle mit der Übernahme zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme.
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG (§ 24 Z 2) über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht schon § 8 anzuwenden ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.
(2) § 8 Abs. 2 bis 11 gilt sinngemäß.
(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen
(2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften
(3) Das Bundesrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt bis zum In-Kraft-Treten eigener datenschutzrechtlicher Bestimmungen auch für das Fürstentum Liechtenstein, soweit eine Datenbearbeitung gestützt auf diesen Vertrag betroffen ist.
(1) Die Gemeinde hat geeignete Einrichtungen vorzusehen, um die Bevölkerung und die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten vor absehbaren Katastrophen zu warnen und bei deren Eintritt alarmieren zu können.
(2) Können Signalanlagen gemäß Abs. 1 nicht zweckmäßigerweise auf gemeindeeigenen Liegenschaften erstellt werden, so sind die Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschaftseigentümer zur Duldung der Anbringung der Signalanlagen und deren Instandhaltung auf ihren Liegenschaften verpflichtet. Dabei ist unter möglichster Schonung ihrer Rechte vorzugehen. Diese haben einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Gemeinde. § 21 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(3) Jede Person, die sich in der Gemeinde aufhält, ist verpflichtet, die bei der Katastrophenwarnung oder -alarmierung allenfalls erteilten Anweisungen der gemäß § 13 zuständigen Behörde oder der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu befolgen.
(4) Die Gemeinde hat jährlich Probealarme durchzuführen und hierüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, in denen auch allenfalls aufgetretene Mängel zu beschreiben sind. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Die Veranlassung der Probealarme hat zu entfallen, wenn diese von anderer Stelle (z. B. der Landeswarnzentrale) durchgeführt werden.
(5) Die Zeichen zur Warnung und Alarmierung gemäß Abs. 1 sind in der NÖ Alarmierungsverordnung, LGBl. 4400, geregelt.
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen über
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen Katastrophenschutzübungen durchzuführen. Soweit zweckmäßig, ist den Gemeinden Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Die Übungsergebnisse sind zu dokumentieren und auszuwerten. Bei der zeitlichen Durchführung der Übungen soll auf die Verfügbarkeit der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe verpflichteten freiwilligen Organisationen Rücksicht genommen werden.
(2) Durch die Katastrophenschutzübungen sollen insbesondere die Katastrophenschutzpläne sowie die Zusammenarbeit der im Rahmen des Katastrophenschutzes mitwirkenden Behörden und der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten erprobt werden.
Fragen zur Auslegung und Durchführungen des Abkommens sowie des Protokolls werden unter den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.
(1) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für die gemäß § 13 zuständigen Behörden sowie die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten entsprechende Schulungsangebote zur Aneignung der im Rahmen des Katastrophenschutzes notwendigen Kenntnisse zur Verfügung stehen.
(2) Die Landesregierung hat für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Selbstschutz der Bevölkerung zu sorgen und Anleitungen zum Schutz vor Personen- und Sachschäden zu geben. Sie kann sich dazu des NÖ Zivilschutzverbandes bedienen.
(3) Die Gemeinden sollen die Bevölkerung in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen informieren. Dazu kann jede Gemeinde eine geeignete Person als Zivilschutzbeauftragte oder Zivilschutzbeauftragten bestellen.
(4) Die Aufgaben der Zivilschutzbeauftragten oder des Zivilschutzbeauftragten umfassen insbesondere
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.
Ebenfalls nicht berührt werden durch dieses Abkommen die Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die fremdenpolizeiliche Rechtsstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen im anderen Vertragsstaat vom 6. November 1963 und die Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit vom 6. November 1963.
(1) Die Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung obliegt mit Ausnahme der Abs. 3 und 5 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Feststellung gemäß Abs. 1 Z 1 mit Verordnung zu treffen und dabei den zeitlichen Beginn sowie das konkret betroffene Gebiet zu benennen. Diese Verordnung ist in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und tritt unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(3) Betrifft eine Katastrophe mehrere Bezirke oder kann die Katastrophenhilfe von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mehr wirksam wahrgenommen werden, obliegt die Leitung der Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung der Landesregierung. Davon sind die betroffenen Gemeinden, Bezirksverwaltungsbehörden und die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung mitzuwirken. Dabei ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister an die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden.
(5) Solange Weisungen der zuständigen Behörden nicht ergehen, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die zur Katastrophenbewältigung erforderlichen Maßnahmen im Gemeindegebiet selbstständig anzuordnen und die Bezirksverwaltungsbehörde ohne unnötigen Aufschub darüber zu verständigen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bezirksverwaltungsbehörden, sofern eine Zuständigkeit der Landesregierung gemäß Abs. 3 gegeben ist.
(6) Die gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten haben die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen selbstständig zu treffen, insoweit Maßnahmen der zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig angeordnet werden.
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Übereinkommen vom 5. Jänner 1955 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Übernahme von Personen an der Grenze außer Kraft.
(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis darüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich die nächste Feuerwehralarmzentrale, die nächste Sicherheitsdienststelle, das nächste Gemeindeamt, die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landeswarnzentrale zu verständigen.
(2) Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Anlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.
(3) Alle Personen, die sich im Katastrophengebiet aufhalten sind verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden sowie der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten über alle für die Katastrophenbewältigung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Notifikation der anderen Vertragspartei zugegangen ist.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit suspendieren. Die Suspendierung, die auf diplomatischem Weg zu erfolgen hat, tritt mit Einlangen der Notifikation in Kraft.
Geschehen zu Bern am 3. Juli 2000 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
(1) Jede Person soll bei Gefahr bzw. Eintritt einer Katastrophe nach Möglichkeit und Zumutbarkeit, Sofortmaßnahmen zur Katastrophenhilfe und zur Begrenzung von Schäden treffen, insbesondere andere durch die Katastrophe gefährdete Personen zu warnen sowie diejenigen Schutz- und Hilfsmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten mit unmittelbar im Gefahrenbereich vorhandenen Einsatzmitteln durchgeführt werden können.
(2) Über Abs. 1 hinausgehende Maßnahmen der Katastrophenhilfe fallen in den Aufgabenbereich der zuständigen Behörde gemäß § 13 und der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten.
(1) Jede Person hat sich im Katastrophengebiet so zu verhalten, dass Einsatzmaßnahmen ungehindert ablaufen können. Das Katastrophengebiet samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten ist auf Anordnung der gemäß § 13 zuständigen Behörde sowie der Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten. Die Inhaberinnen oder Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung zu dulden.
(2) Soweit es zur Bewältigung der Katastrophe notwendig ist, hat die gemäß § 13 zuständige Behörde mit Verordnung das Verlassen des Katastrophengebietes anzuordnen und dessen Betreten oder Befliegen zu verbieten.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind in geeigneter Weise, wie etwa in Rundfunk bzw. Fernsehen oder mittels Megaphon kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft. Die gemäß § 13 zuständige Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(1) Soweit die zur Katastrophenbewältigung benötigten Hilfsorgane oder Hilfsmittel sonst nicht zeitgerecht verfügbar sind, sind die zuständigen Behörden gemäß § 13 sowie die Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt,
(2) Das im Zuge der Katastrophenbewältigung erforderliche Betreten und Benützen von Gebäuden und Grundstücken sowie die Inanspruchnahme privater Einsatzmittel ist zu dulden. Weiters sind Maßnahmen, die zur Abwehr oder Verringerung von Katastrophenschäden unbedingt erforderlich sind, insbesondere die Entfernung von Hindernissen oder das Anbringen von Einrichtungen, zu dulden.
(3) Verpflichtungen, Anordnungen und Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 haben nur für die unbedingt erforderliche Dauer und bei möglichster Schonung der in Anspruch genommenen Sachen zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 1 zur Hilfeleistung verpflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die bloße Bereitstellung von Sachen handelt, Hilfsorgane der gemäß § 13 zuständigen Behörde.
(5) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind über Aufforderung der Behörden gemäß § 13 verpflichtet, ihre Einrichtungen, insbesondere Alarmeinrichtungen, Feuerwehrmannschaft und -ausrüstung und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete öffentliche Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Rechte und Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 Abs. 1 und 2 können durch die Mitglieder der Einsatzorganisationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(1) Die Sicherheitsbehörden haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit im Katastrophengebiet die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem für das Einschreiten maßgeblichen Ereignis betroffen sind.
(3) Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der von einer Katastrophe unmittelbar Betroffenen zu ermitteln und, soweit diese dazu nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung zu durchsuchen
(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, nach Maßgabe des § 10 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2018, die erhobenen Daten den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu übermitteln.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen Kosten sind vom Land zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die den Gemeinden auf Grund der Vollziehung der ihnen nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben erwachsen.
(2) Kosten sind auch Entschädigungen im Sinne des § 21.
(3) Erleidet eine in der Katastrophenhilfe tätige Person bei Durchführung ihrer auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als dieser nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten wird.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen zur Katastrophenbewältigung zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei dem Land oder der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.
(1) Leistungs- bzw. Duldungsverpflichteten nach den §§ 16 und 17 gebührt eine angemessene Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, wenn die getroffene Maßnahme ausschließlich oder überwiegend der Abwehr von Schäden der Verpflichteten oder des Verpflichteten selbst oder ihrer bzw. seiner Angehörigen diente.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb eines Jahres ab Ende der Katastrophe gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Land hat einen Beitrag zu den Einsatzkosten der gemäß § 3 zur Katastrophenhilfe Verpflichteten zu leisten. Die Landesregierung kann nähere Festlegungen in einer Richtlinie treffen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,--, zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
Die in § 7 Abs. 1, 2, 3 und 5 bis 9, § 8 Abs. 3, 6, 7 und 8, § 10 Abs. 1, 2 und 4, § 11, § 12 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, außer Kraft.
(2) Ein mit einer Rettungsorganisation abgeschlossener Vertrag gemäß § 1a NÖ Rettungsdienstgesetz, LGBl. 9430, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.
(3) Der Bescheid vom 24. Juni 2008, mit dem der NÖ Zivilschutzverband gemäß § 9 Abs. 2 NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, zur Mitwirkung im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes verpflichtet wurde, gilt als Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2.
(4) Pläne nach §§ 14 und 14a NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, gelten als Pläne gemäß §§ 7 und 8.
(5) § 7 Abs. 8 bis 11 und § 19 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.