Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung
Inhaltsübersicht (27)
Gesetzestext (27 Artikel)
Burgenland
17.05.2017
Oberösterreich
30.12.2020
Standortverordnung Gemeinde Kaprun – Projekt im Bereich der GP 803/1, KG Kaprun
[organ]
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Altenmarkt
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 84/1994
Inkrafttretensdatum
01.12.1994
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Altenmarkt
Stammfassung: LGBl. Nr. 84/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1257/1, 1242, 1262, 1263, 1268, .874, .838/1 und .838/2, GB Frastanz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 750 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 400 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Burgenland
17.05.2017
Standortverordnung Gemeinde Kaprun – Projekt im Bereich der GP 803/1, KG Kaprun
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen außerhalb der nachstehend angeführten Schusszeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden
1.
Haarwild
a)
Rotwild
Hirsche der Klassen I, II, III
vom 15. August bis 31. Dezember
Schmalspießer des Rotwildes
vom 1. Mai bis 31. Dezember
Schmaltiere
vom 1. Mai bis 15. Jänner
Tiere und Nachwuchsstücke
vom 1. August bis 15. Jänner
b)
Rehwild
Rehböcke der Klasse I
vom 1. Mai bis 31. Oktober
Rehböcke der Klasse II
vom 16. April bis 31. Oktober
Schmalgeißen
vom 16. April bis 31. Dezember
Rehgeißen und Nachwuchsstücke
vom 16. August bis 31. Dezember
c)
Damwild
vom 1. September bis 31. Dezember
Schmaltiere des Damwildes
vom 1. Mai bis 31. Dezember
d)
Muffelwild
vom 1. Mai bis 31. Dezember
e)
Sikawild
vom 1. September bis 31. Dezember
f)
Gamswild
vom 1. August bis 31. Dezember
g)
Feldhase
vom 1. Oktober bis 31. Dezember
h)
Baum- und Edelmarder
vom 1. Juli bis 31. März
i)
Dachs
vom 1. Juni bis 31. Jänner
j)
Goldschakal
vom 1. Oktober bis 15. März
2.
Federwild
a)
Rebhuhn
vom 16. September bis 30. November
b)
Fasane
Fasanhahn
vom 1. Oktober bis 15. Jänner
Fasanhenne
vom 1. November bis 31. Dezember
c)
Wachtel
vom 1. September bis 30. September
d)
Wildtruthuhn
Wildtruthahn
vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. November bis 31. Dezember
Wildtruthenne
vom 1. November bis 31. Dezember
e)
Wildtauben
Ringel- und Türkentaube
vom 16. August bis 15. April
f)
Schnepfen
Waldschnepfe
vom 1. Oktober bis 31. Dezember
Bekassine
vom 16. August bis 30. November
g)
Wildgänse
Saatgans, Graugans und Kanadagans
vom 1. August bis 31. Jänner
h)
Wildenten
Stockente, Krickente, Knäkente,
Pfeifente, Schnatterente, Spießente,
Löffelente, Tafelente, Reiherente
und Schellente
vom 1. September bis 15. Jänner
i)
Rallen
Blässhuhn
vom 1. September bis 15. Jänner
(2) Für männliches Haarwild (Abs. 1 Z 1) gilt folgende Klasseneinteilung
(3) Der Anfangs- und Schlusstag der Schusszeit wird in diese eingerechnet.
(4) In der Schusszeit darf die Jagd auf die in Abs. 1 angeführten Tiere im Rahmen der jagdgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden.
(5) Nachwuchsstücke des Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes sind Stücke im ersten Lebensjahr, wobei hierfür als fiktiver Setztermin der 31. März anzusehen ist.
(6) Rehböcke der Klasse II und Schmalgeißen des Rehwildes können zur Verhinderung von Schäden an Weinbaukulturen in diesen bereits ab 1. April erlegt werden. Über die geplanten Abschüsse in den Weinbaukulturen ist in der Zeit von 1. April bis 15. April die Bezirksverwaltungsbehörde vorab vom zuständigen Jagdleiter in Kenntnis zu setzen.
(1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden auf die Bezirkshauptmannschaft Perg übertragen
(2) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von den oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaften auf die Bezirkshauptmannschaft Perg übertragen
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 803/1 (Teilfläche), KG 57310 Kaprun, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Altenmarkt werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
Burgenland
13.05.2019
(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden
(2) Folgende Tiere dürfen während des ganzen Jahres bejagt werden
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kaprun über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Soweit Maßnahmen, die der Wildstandregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.
Diese Verordnung tritt mit 23. Dezember 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
(1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten
(2) Als Aufzuchtzweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandsaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich Meldung zu erstatten.
(1) Der von den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 82 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, zu erstellende Abschussplan ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 1. Februar des ersten, vierten und siebten Jagdjahres der jeweiligen Jagdperiode vorzulegen.
(2) Für die Erstellung des Abschussplanes ist ausschließlich das in der Anlage 1 angeführte Muster zu verwenden und in jeder der fünf an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermittelnden Ausfertigungen des Abschussplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
(3) Die Aufgliederung des Rehwildes in der Abschussplanung ist in Böcke der Klasse I und II, Geißen und Kitze vorzunehmen. Hinsichtlich der zur Kenntnisnahme vorgelegten Abschusspläne oder des von der Behörde verfügten Abschusses sind die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, anzuwenden.
(4) Sind beim Rehwild die Voraussetzungen des § 82 Abs. 5 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses die erforderliche Verteilung der einzelnen Kategorien für den Abschuss zu verfügen.
(1) Die Verfügung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Erhebungen oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen. Bei den der Verfügung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.
(2) Die Trophäen tragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Altersklassen I, II und III und bei Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Altersklassen I und II im Sinne des § 1 Abs. 2 aufzugliedern.
(3) Bei Rot-, Muffel- und Damwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.
(4) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu verfügen
(5) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen oder Tieren zu vermindern oder erhöhen. Bei Zielvorgaben, welche
(6) Zur Herstellung einer Abs. 4 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.
(7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild sinngemäß anzuwenden.
(8) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Muffelwild folgende Hundertsätze zu verfügen
(9) Liegt die angestrebte Wilddichte, Geschlechterverteilung, Altersstruktur und räumliche Wildverteilung in der Planungseinheit bei Rot-, Dam- oder Muffelwild nicht vor, so sind die zu verfügenden Abschüsse für die jeweiligen Kategorien in der Form anzupassen, dass ein qualitativ guter, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepasster und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechender Wildstand erreicht wird.
(10) Die Abschusszahlen für die Planung und Verfügung sind auf kaufmännische Art auf ganze Zahlen zu runden.
(1) Die genehmigten und verfügten Abschusspläne sind in Zahl und Gliederung zu erfüllen (§ 84 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017). Jede Unterschreitung des Abschussplanes bei den vorgegebenen Mindestabschüssen ist zu begründen und bei der Erstellung der darauffolgenden Abschusspläne zu berücksichtigen.
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt es auch, sowohl die Jagdschutzorgane als auch ihre oder seine Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.
(3) Im Rehwild-Abschussplanformular (Anlage 1) hat die oder der Jagdausübungsberechtigte Angaben über die Wildschadenssituation zu machen.
(4) Beim Rotwild schließt die Erfüllung der Gesamtabschusszahl an Trophäenträger den Abschuss weiterer Trophäenträger des Rotwildes in den übrigen Jagdgebieten mit gemeinsam verfügtem Abschuss aus, wobei so lange möglich, eine etwaige Übererfüllung (zB Fehlabschüsse, Fallwild) einer Klasse in der nächstälteren Klasse anzurechnen ist.
(5) Um eine vollständige Abschussplanung bei den Hirschen des Rotwildes in allen Altersklassen zu gewährleisten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in der Verfügung des Abschussplanes auszusprechen, in welcher Form und in welchem Zeitraum während des Jagdjahres die Bewertung der Trophäenträger der Klasse I und II des Rotwildes zu erfolgen hat.
(1) Zur Führung der Abschussliste (§ 85 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017) ist ausschließlich das von der Landesregierung gemäß § 158 Abs. 4 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, bereit gestellte Muster der Anlage 2 zu verwenden.
(2) Das während des Jagdjahres erlegte, verendete oder gefallene Niederwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen; in die Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen.
(1) Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, haben zur Bewertung die Trophäen und den linken Unterkieferast ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert, vorzulegen, bei Rot- und Damwild ist die Trophäe mit dem Oberkiefer vorzulegen. Bei den Böcken des Rehwildes der Klasse II ist die Vorlage des linken Unterkieferastes nicht erforderlich. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und den Unterkieferast während des laufenden und des ihm folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Bei Stopfpräparaten hat die Bewertung vor Beginn der Präparation zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Grundlage für die Bewertung sind in erster Linie die Gebissmerkmale (Zahnausbildung und Zahnabnutzung), die Verknöcherungsmerkmale am Schädel und weitere Merkmale an Kopf und Gebiss, die auf das Alter schließen lassen.
Abschusspläne und Abschussverfügungen für das beim Inkrafttreten der Verordnung laufende Jagdjahr behalten ihre Gültigkeit.
(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 76 bis 90 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) §§ 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die Überschrift des § 10 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2021 tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft, gleichzeitig entfallen § 10 Abs. 3 bis 5.
(7) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.