Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 1670/1, KG Wals I
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Arnfels
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 25/1994
Inkrafttretensdatum
05.05.1994
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1994 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Arnfels
Stammfassung: LGBl. Nr. 25/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Vorarlberg
15.02.2017
Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 1670/1, KG Wals I
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstücks Nr 1670/1 (Teilfläche) KG 56546 Wals I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Arnfels werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
(1) Eine Person eines anderen Bundeslandes oder eines ausländischen Staates, die zum ersten Mal im Land im Rahmen gelegentlicher und vorübergehender Ausflüge ihre Tätigkeit als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aufnehmen will, hat dies spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Termin dem Vorarlberger Bergführerverband anzuzeigen. Sofern bei Vollständigkeit der Nachweise nach § 2 innerhalb dieser Frist kein Feststellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung nach § 3 Abs. 2 erlassen wird, kann die Tätigkeit aufgenommen werden.
(2) Der Anzeige sind die im § 2 genannten Nachweise anzufügen und die voraussichtliche Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte anzugeben.
(3) Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu erneuern mit Bekanntgabe der allenfalls zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Änderungen der ursprünglich eingebrachten im § 2 Abs. 1 genannten Nachweise.
(4) Inhaber eines gültigen Ausweises, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgestellt wurde, unterliegen nicht der Anzeigepflicht.
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Der Anzeige einer Person eines anderen Bundeslandes oder eines ausländischen Staates, die zum ersten Mal im Land ihre Tätigkeit als Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 müssen von einer einschlägigen Stelle, wie etwa einer Behörde des jeweiligen Landes oder dem Berufsverband, formell als gültig anerkannt worden sein.
(3) Nachweise können sowohl im Original oder als Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine Beglaubigung verlangt werden. Nachweisen nach lit. b bis f sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
(4) Inhaber eines gültigen Europäischen Berufsausweises unterliegen nicht einer Nachweispflicht nach Abs. 1.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
(1) Der Bergführerverband prüft, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im 2. Abschnitt des Bergführergesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, sodass keine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht.
(2) Kann der wesentliche Unterschied durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nicht ausgeglichen werden, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben wurde, hat die Landesregierung durch Bescheid festzustellen, in welchen Prüfungsgegenständen nach Abs. 1 weiterhin ein wesentlicher Unterschied besteht. Im Rahmen des Bescheides ist der Antragsteller daraufhin hinzuweisen, dass die fehlende Qualifikation durch eine entsprechende Eignungsprüfung beim Bergführerverband binnen eines Monats nach Beantragung der Eignungsprüfung nachgewiesen werden kann.
(3) Für die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfwerber im Rahmen der Eignungsprüfung gelten die Bestimmungen des Vorarlberger Bergführergesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie die Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz – ausgenommen der Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse – sinngemäß. Der Prüfwerber erhält nach Vollzug der Eignungsprüfung eine entsprechende Bestätigung des Bergführerverbandes.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Bergführer und Bergführeranwärter im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 7/2008, die Verordnung der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen für Canyoning-Führer im Ausflugsverkehr, LGBl.Nr. 8/2008, die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48/2003, und die Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Bergführer, LGBl.Nr. 43/2003, außer Kraft.