Bau-Übertragungs-Verordnung Halbturn
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Burgenland
04.05.2017
Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl – Projekt im Bereich der GP 584/2, KG 56211 Jadorf
Vorarlberg
15.02.2017
Standortverordnung Marktgemeinde Kuchl – Projekt im Bereich der GP 584/2, KG 56211 Jadorf
Vorarlberg
15.02.2017
Burgenland
04.05.2017
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 584/2, 596 (Teilfläche), 580/4 und 583/3, jeweils KG 56211 Jadorf, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
Der Ausweis für konzessionierte Bergführer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
Vorarlberg
15.02.2017
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Kuchl über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Der Ausweis für konzessionierte Canyoning-Führer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.
Vorarlberg
15.02.2017
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.
Der Ausweis für konzessionierte Sportkletterlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
Vorarlberg
15.02.2017
(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Der Ausweis hat den jeweils zutreffenden in den Anlagen 4 bis 6 dargestellten Mustern zu entsprechen. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.
(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.
Vorarlberg
15.02.2017
Der Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 des Bergführergesetzes wird auch dann entsprochen, wenn der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den jeweiligen Ausweis mitführt, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgegeben wurde.
Vorarlberg
15.02.2017
Ausweise für Bergführer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2010, und Ausweise für Canyoning-Führer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 und 2 ersetzt werden.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003, i.d.F. LGBl.Nr. 24/2010, und die Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003, außer Kraft.