Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20001121 AT

Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm

18 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm – Projekt im Bereich der GP 188, KG Oberalm I

Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm – Projekt im Bereich der GP 188, KG Oberalm I

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Veitsch

[organ]

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Ortsbildschutzgebiet in Veitsch

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/1993

Inkrafttretensdatum

13.07.1993

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Veitsch

Stammfassung: LGBl. Nr. 61/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

Vorarlberg

15.02.2017

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm – Projekt im Bereich der GP 188, KG Oberalm I

Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm – Projekt im Bereich der GP 188, KG Oberalm I

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Veitsch

(Anm.: Der Plan ist als PDF nicht elektronisch dokumentierbar.)

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

Vorarlberg

15.02.2017

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm – Projekt im Bereich der GP 188, KG Oberalm I

(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 188 (Teilfläche) und 190 (Teilfläche), jeweils KG 56215 Oberalm I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 600 m² zulässig.

(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.

Landesrecht Ortsbildschutzgebiet in Veitsch

Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Veitsch werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

(1) Dem Antrag auf Anerkennung von Ausbildungsnachweisen sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen

(2) Nachweise nach Abs. 1 lit. a bis d werden nur berücksichtigt sofern sie von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaates bzw. des Herkunfts-Drittstaates des Antragstellers bzw. des Staates, in dem die Ausbildung bzw. die Berufspraxis erworben wurde, formell als gültig anerkannt worden sind.

(3) Nachweise können sowohl im Original oder Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Nachweisen nach lit. a bis d sind auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, Übersetzungen durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

Vorarlberg

15.02.2017

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm – Projekt im Bereich der GP 188, KG Oberalm I

Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Oberalm über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 oder § 24 Abs. 5 Bergführergesetz hat die Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

Vorarlberg

15.02.2017

Landesrecht Standortverordnung Marktgemeinde Oberalm – Projekt im Bereich der GP 188, KG Oberalm I

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

(1) Die Eignungsprüfung hat bei der Ablegung der Bergführerprüfung, der Canyoning-Führerprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung oder der Wanderführerprüfung aus bestimmten in der Anerkennung festgelegten Prüfungsgegenständen zu bestehen.

(2) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Eignungsprüfung und die Beurteilung der Leistungen der Prüfungswerber nach Abs. 1 die jeweiligen Abschnitte 2, 4, 6 und 8 der Verordnung der Landesregierung über die Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Prüfungszeugnisse – sinngemäß.

(3) Über die mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach dem jeweils zutreffenden Muster der Anlagen 1 bis 4 auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

Vorarlberg

15.02.2017

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

(1) Der Anpassungslehrgang hat zu umfassen

(2) Über den mit Erfolg absolvierten Anpassungslehrgang ist vom Bergführerverband eine Bestätigung auszustellen.

Landesrecht Anerkennung v Ausbildungsnachweisen, d Anpassungslehrgang u d Eignungsprüfung ndR d Europäischen Union im Rahmen d Bergführergesetzes

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Bergführer und Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 4/2008, und die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union für Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 5/2008, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →