3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung
Inhaltsübersicht (53)
Gesetzestext (53 Artikel)
Burgenland
06.04.2017
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Fehring
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 60/1993
Inkrafttretensdatum
13.07.1993
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fehring
Stammfassung: LGBl. Nr. 60/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Vorarlberg
15.02.2017
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Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2001
Inkrafttretensdatum
19.01.2001
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Durchführung des Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz) (Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung - KflG-DV)
StF: BGBl. II Nr. 45/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 46 Z 1 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. I Nr. 203/1999, wird verordnet
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Vorarlberg
15.02.2017
An
Beachten Sie bitte folgende Hinweise
Der Antrag wird in einfacher Ausfertigung benötigt.
……………………………………..
……………………………………..
……………………………………..
Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, machen Sie bitte alle weiteren Angaben auf Beiblättern, die Sie jeweils als Beiblatt zur entsprechenden lfd. Nr. kennzeichnen.
………………………………………
Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen
………………………………………
gemäß Kraftfahrliniengesetz
auf
Ο Erteilung einer Konzession auf der unter Punkt 2 beschriebenen Strecke
Ο Wiedererteilung der Konzession
Ο Verlängerung der Konzessionsdauer
Ο Änderung der Konzession
Ο Betriebspflichtenthebung
der Kraftfahrlinie (Fahrplanbildnummer)
von nach
1. Name, ggf. Geburtsname und Vorname oder Firma des Antragstellers
Adresse des Betriebssitzes
Telephon Nr.
Telefax Nr.
Adresse des Wohnortes
Telephon Nr.
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Auszug aus dem Firmenbuch oder sonstiger Nachweis des rechtlichen Bestandes des Unternehmens (Gesellschaftsvertrag)
2. Namen der von der Kraftfahrlinie berührten Gemeinden
Genaue, jeden Zweifel ausschließende Beschreibung der beantragten Strecke (bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinien auch Angabe der Grenzübergänge)
Gesamtlänge der Kraftfahrlinie (in km)
Angaben der berührten Verkehrsverbünde
Allfällige Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote oder Verkehrsgebote auf der beantragten Strecke, die der Berechtigung entgegenstehen könnten
Gewünschte Konzessionsdauer
jährliche Betriebsdauer
3. Name, ggf. Geburtsname und Vorname des Betriebsleiters
Geburtsdatum
Geburtsort
Staatsangehörigkeit
Wurde der Betriebsleiter bereits aufsichtsbehördlich genehmigt?
Ο ja
Ο nein
Wenn ja, Angabe der Bescheiddaten
Wenn nein, Unterlage zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses des zu genehmigenden Betriebsleiters
4. Sind Sie bereits Inhaber einer Berechtigung (Konzession, Genehmigung) für einen Kraftfahrlinienverkehr?
Ο ja
Ο nein
Wenn ja, Angabe der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, sowie Angabe der Endpunkte der Kraftfahrlinie
Wenn nein, Vorliegen der fachlichen Eignung für den
Ο Antragsteller
Ο Betriebsleiter
Nachweis der fachlichen Eignung durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift
Ο des Prüfungszeugnisses
Ο einer Betriebsleitergenehmigung
Ο einer Konzession zum Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes oder des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes
Wurde dem Antragsteller oder dem Betriebsleiter die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen?
Ο ja
Ο nein
Wurde der Antragsteller oder der Betriebsleiter nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder 3 KflG rechtskräftig bestraft?
Ο ja
Ο nein
5. Sind in dem von der Kraftfahrlinie berührten Verkehrsbereich bereits öffentliche Verkehre tätig?
Ο ja
Ο nein
Wenn ja, Name des Unternehmens
a) Eisenbahn- oder
Anführung der Zugs- bzw. Kraftfahrlinienverbindung sowie der Gleich- und Parallellaufstrecken
b) Kraftfahrlinienverkehr
6. Anzahl der beantragten Konzessionsurkunden
7. Als Anlagen sind beizufügen
Ο Fahrplanentwurf mit Kilometerangabe
Ο Straßen- oder Landkarte, in der die beantragte Strecke und die im Verkehrsbereich ggf. bereits betriebenen öffentlichen Verkehre eingezeichnet sind
Ο Besondere Beförderungspreise und Besondere Beförderungsbedingungen
Ο Haltestellenverzeichnis
Ο Angaben über die Bauart (Omnibus, Gelenkkraftfahrzeug, Stockomnibus, PKW), Ausstattung und Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen, höchstes zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Achsen und Achsabstände) der Fahrzeuge
8. Falls die erste Frage des Punktes 4 mit Nein beantwortet wurde, sind zusätzlich folgende Anlagen beizufügen
Ο Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller und ggf. für den Betriebsleiter
Ο Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 3 BZP-VO
9. Bemerkungen
10. Ich versichere, dass ich alle Angaben in diesem Antrag und in den Beilagen nach bestem Wissen richtig und vollständig gemacht habe
Ort, Datum
Firmenmäßige Zeichnung des Antragstellers
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragspartner genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, BGBl. Nr. 260/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2009, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Vereinbarung lautet
2. Art. 1 lautet
Soweit Landesgesetze den Grundstücksverkehr für Ausländer und den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) oder den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Interesse der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines lebensfähigen Bauernstandes verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen zu treffen.“
3. In Art. 2 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Solange die Behörde oder das Verwaltungsgericht einen landesgesetzlichen Beschränkungen unterworfenen Rechtsvorgang nicht rechtskräftig genehmigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 2) oder sonst bestätigt hat (Art. 3 Abs. 1 Z 3) oder solange eine nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist (Art. 3 Abs. 1 Z 4), darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Eintragung des Rechts nicht zulässig.“
4. Art. 3 lautet
(1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zugrunde liegt
(3) Nächste Angehörige im Sinn dieser Vereinbarung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, seine Eltern und Großeltern samt deren Nachkommen, seine Urgroßeltern sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner.“
5. Art. 4 Abs. 1 lautet
„(1) Auf Antrag der Behörde sind im Grundbuch anzumerken
6. In Art. 8 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Bescheid“ die Wendung „, eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung“ eingefügt.
7. In der Überschrift von Abschnitt V wird das Wort „Freiwillige“ durch das Wort „Öffentliche“ ersetzt.
8. In Art. 10 entfällt der Klammerausdruck „(§§ 191 ff. Außerstreitgesetz)“.
9. Die Art. 11 bis 14 lauten
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (Art. 3 Abs. 3) gehört, so sind die Art. 12 bis 17 anzuwenden.
(1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft erwirbt, hat binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Behörde oder dem Verwaltungsgericht ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.
Wenn das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, Kenntnis davon erlangt, dass diese Liegenschaft von Todes wegen außerbücherlich erworben wurde, ohne dass ein Verlassenschaftsverfahren vor einem inländischen Gericht stattgefunden hat, hat es einen Rechtsanwalt oder Notar als Kurator zu bestellen, welcher in sinngemäßer Anwendung des § 182 Außerstreitgesetz die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen hat. Die Kosten des Kurators sind vom Gericht zu bestimmen und - unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruchs - vom Vertretenen zu tragen.
Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.“
10. In Art. 15 wird die Wortfolge „dieser Mitteilung“ durch die Wortfolge „der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz“ ersetzt.
11. Art. 16 und 17 lauten
(1) Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2) Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.“
12. Nach Art. 21 wird folgender Art. 22 angefügt
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung - 3. GruVe-ÄVE), am 14. Juli 2016 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 22 Abs. 1 mit Ablauf des 28. Dezember 2016 in Kraft.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Fehring werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
(1) Der Ausbildungskurs für Bergführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Bergführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Bergführer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Bergsportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Bergführertätigkeit zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der bergsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.
§ 1. Der Konzessionsantrag hat inhaltlich dem Muster in Anlage 1 zu entsprechen.
Vorarlberg
15.02.2017
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40015926/image001.png
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände jedenfalls zu umfassen und Lehrstoffe zu vermitteln
(2) Die Ausbildung zum Bergführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
§ 2. (1) Das Haltestellenzeichen besteht aus einem gelben, grünumrandeten Kreis mit einem grünen „H“ in der Mitte. Dieses ist beidseitig sichtbar am oberen Ende eines Ständers in Mittellage, an den äußeren Seitenwänden von Wartehäuschen oder an Bauwerken
(2) Bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach
(3) Die Haltestellenbezeichnung ist bei Gestaltung des Haltestellenzeichens nach Abs. 1 Z 1 oder 4 entweder auf einer Zusatztafel oder separat neben dem Aushangfahrplan anzuführen.
(4) Die Haltestellenzeichen sind mit wetterbeständiger Farbe im Farbton RAL 1023 (Verkehrsgelb) und im Farbton RAL 6024 (Verkehrsgrün) oder mit reflektierendem Material gleichen Farbtons zu belegen. Diesfalls ist in erster Linie die festgelegte Farbtönung bei Tageslicht maßgebend. Die Haltestellenzeichen können in gleicher Form und Farbe auch als beleuchtete Transparente hergestellt werden.
(5) Das Anbringen von Fremdwerbung oder von Verkaufsautomaten an den für die Haltestellenzeichen vorgesehenen Ständern ist verboten. Hievon ausgenommen sind Fahrkartenautomaten.
Vorarlberg
15.02.2017
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40015927/image001.png
(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen
(2) Die Ausbildung zum Bergführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
§ 3. Dem Fahrzeuglenker ist untersagt
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40015928/image001.png
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 80 Tage zu betragen. Davon umfassen die Ausbildung zum Bergführeranwärter mindestens 50 Tage und die Ausbildung zum Bergführer mindestens 30 Tage.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der Leitung und der Aufsicht eines Bergführers zu absolvieren.
§ 4. (1) Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; insbesondere ist ihnen untersagt
(2) Die Verbote des Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze sind in den als Linienfahrzeugen eingesetzten Omnibussen und Gelenkkraftfahrzeugen deutlich ersichtlich zu machen.
(1) Die Bergführerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Bergführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(2) Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Bergführerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Bergführerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(2) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(3) Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(1) Die Wanderführerausbildung hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die sichere Durchführung von Wanderungen im Sommer sowie im Winter erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In allen Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Wanderführer, auf die Entwicklung des Wanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Führung von Wanderungen zu bieten.
(3) Die Durchführung der Ausbildung obliegt dem Vorarlberger Bergführerverband.
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach dem Wanderwegkonzept der Landesregierung über die Markierung von Wanderwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die Kursteilnehmer sollen aber im Rahmen der Ausbildung gezielt auch in Gelände geführt werden, das die Grenzen der Wanderführertätigkeit überschreitet, damit sie dieses Gelände sicher erkennen und vermeiden können. Die winterlichen Lehrwanderungen dürfen nur im offenkundig nicht von Lawinen bedrohten freien Gelände und auf geöffneten und kontrollierten Winterwanderwegen stattfinden. Bei allen Lehrwanderungen ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten in Abhängigkeit vom aktuellen Lawinenwarnbericht als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 16 Tage zu betragen. Nach Absolvierung des Sommerteils ist eine siebentägige Praxis (eingeschränkt auf Sommerführungen) nachzuweisen.
(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.
Die Wanderführerprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für Wanderführerprüfungen auf der Homepage des Bergführerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
Zur Wanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 des Bergführergesetzes erfüllen und die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs besucht haben.
(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Wanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(1) Der Ausbildungskurs für Canyoning-Führer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Canyoning-Führerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Canyoning-Führer, auf die Entwicklung des Canyoning-Führens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Canyoning-Touren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(3) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln
(2) Die Ausbildung zum Canyoning-Führeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln
(2) Die Ausbildung zum Canyoning-Führeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 Tage zu betragen.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Canyoning-Führers zu absolvieren.
Die Canyoning-Führerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Canyoning-Führerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoning-Führerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoning-Führern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 20 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfungen können in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(5) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(1) Der Ausbildungskurs für Sportkletterlehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Sportkletterns notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(3) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln
(2) Die Ausbildung zum Sportkletterlehrer-Anwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln
(2) Die Ausbildung zum Sportkletterlehrer-Anwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 Tage zu betragen.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens siebentägige Praxis zu absolvieren.
Die Sportkletterlehrerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportkletterlehrer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 28 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(5) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme an den alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Canyoning-Führer.
(3) Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer in den Ausbildungsgegenständen „Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung“.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der Gegenstände „Berufskunde und Rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen“ und „Verankerungstechniken und Klettergartenbau“.
(6) Eine Ausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer, für Canyoning- Führer und Sportkletterlehrer.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer ersetzt die Ausbildung für Bergführer, für Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer.
(8) Die Ausbildung zum Alpinpolizist, Polizeihochalpinist und Polizeibergführer sowie die Ausbildung des Österreichischen Bundesheeres zum Heereshochgebirgsspezialisten und Heeresbergführer ersetzt den Ausbildungslehrgang für Wanderführer mit Ausnahme des Gegenstandes Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen.
(1) Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Prüfung für Bergführer.
(2) Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt die Prüfungsgegenstände „Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung“ der Bergführerprüfung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenstände in der Canyoning-Führerprüfung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der Gegenstände „Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen“ und „Verankerungstechniken und Klettergartenbau“.
(5) Die erfolgreiche abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifischen sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(6) Eine Prüfung zum Bergführer, zum Canyoning-Führer oder zum Sportkletterlehrer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzen die entsprechende Prüfung für Bergführer, für Canyoning-Führer oder Sportkletterlehrer.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zum Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer ersetzt die Prüfung für Bergführer, für Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer oder Wanderführer.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bergführerprüfung, LGBl.Nr. 38/2003, die Verordnung der Landesregierung über die Wanderführerausbildung und den Nachweis der fachlichen Befähigung, LGBl.Nr. 49/2003, die Verordnung der Landesregierung über die Canyoning-Führerprüfung, LGBl.Nr. 44/2003, Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48/2003, außer Kraft.