Vollziehung der StVO 1960 in Schwechat
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Vollziehung der StVO 1960 in Schwechat
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Pöllau
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 63/1992
Inkrafttretensdatum
16.12.1992
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1992 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Pöllau
Stammfassung: LGBl. Nr. 63/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Gemäß § 94c Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird die gemäß § 94b Abs. 1 lit. c StVO 1960 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallende Entfernung von Hindernissen (§ 89 a StVO 1960) von anderen Straßen mit öffentlichem Verkehr als Gemeindestraßen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Schwechat auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Pöllau werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung mit der die Zuständigkeit in Angelegenheiten des § 89 a der StVO 1960 auf anderen als Gemeindestraßen auf die Stadtgemeinde Schwechat übertragen wurde, LGBl. 8790/2, außer Kraft.