NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
NÖ wasserwirtschaftliches Regionalprogramm 2016 zum Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken
Oberösterreich
10.12.2020
[organ]
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Kurztitel
Ortsbildschutzgebiet in Bad Mitterndorf
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 28/1991
Inkrafttretensdatum
07.05.1991
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. April 1991 über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Bad Mitterndorf
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 1466, GB Bludenz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 900 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
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Kurztitel
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
17.02.2001
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Langtitel
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1999
StF: BGBl. I Nr. 9/2001 (NR: GP XXI AB 439 S. 55.)
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
20001118
Dokumentnummer
NOR30001203
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 1999 wird die Genehmigung erteilt.
(1) Ziele dieser Verordnung sind die Wahrung der ökologischen Funktion und der Erhalt von wertvollen Gewässerstrecken im Geltungsbereich (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Beurteilung von wasserrechtlich relevanten Vorhaben mit Auswirkungen auf die im Geltungsbereich (§ 2) angeführten Gewässerstrecken.
(1)Der Planungsbereich dieses Raumordnungsprogramms bezieht sich auf die Planungsregion bestehend aus der Landeshauptstadt Linz, den Gemeinden Asten, Ansfelden, Enns, Leonding, Markt St. Florian, Pasching, Traun und Wilhering (alle Bezirk Linz-Land) und den Gemeinden Altenberg bei Linz, Engerwitzdorf, Gramastetten, Hellmonsödt, Kirchschlag bei Linz, Lichtenberg, Puchenau, Steyregg (alle Bezirk Urfahr-Umgebung).
(2)In den Anlagen sind die Grenzen der regionalen Grünzonen im Maßstab 1 : 25.000 (Anlagen 1 und 2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
Die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Bad Mitterndorf werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 bis 4 genannten Gewässerstrecken.
(1) Die Planungsträger haben die Gemeinden so zu entwickeln, dass die ihrer Zentralitätsstufe gemäß § 4 Abs. 2 Oö. Landesraumordnungsprogramm 2017 (Oö. LAROP 2017) entsprechenden Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Gütern und Dienstleistungen des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedarfs bereitgestellt werden können.
(2) Gebiete, in denen eine erhebliche Umweltbelastung gegeben oder absehbar ist, dürfen nicht für Wohnzwecke gewidmet werden.
(3) Bei der Ausweisung von Bauland ist die Verträglichkeit mit bestehenden und zukünftigen Nutzungsansprüchen zu gewährleisten, um vorhersehbare Nutzungskonflikte zu vermeiden.
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
(1) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 1 aufgelisteten Gewässerstrecken
(2) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 2 aufgelisteten Gewässerstrecken
(3) Vorhaben mit Auswirkungen auf die in Anlage 3 aufgelisteten Gewässerstrecken
(4) Von dem im Abs. 3 Z 1 genannten Ausschluss sind die erstmalige Errichtung von Strombojen in der Donau und von Speicherkraftwerken, die mit Donauwasser betrieben werden, ausgenommen. Für die erstmalige Errichtung und für Änderungen von derartigen Anlagen gelten die Vorgaben der Abs. 1, 2 und 3 Z 2 (keine Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahme gemäß § 104a WRG 1959).
(5) Für sämtliche in den Abs. 1 bis 3 genannten Vorhaben (erstmalige Errichtung und Änderungen von Wasserkraftanlagen sowie Wasserentnahmen, die nicht der Trinkwassernutzung dienen) ist in den in Anlage 4 aufgelisteten Gewässerstrecken eine wesentliche Verschlechterung der fischereilichen Nutzung untersagt.
Die in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen sind so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie Funktionen wahrnehmen können für
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(1) Bei der Widmung von neuem Bauland ist auf die Erschließungsmöglichkeit durch Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs Bedacht zu nehmen, insbesondere durch möglichst kurze Zugangswege zu den Haltestellen.
(2) Wichtige kommunale und regionale Einrichtungen sowie Erholungsräume sollen an die Netze des nichtmotorisierten Individualverkehrs (insbesondere Fuß- und Radwegenetze) angebunden werden.
(1) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf kein neues Bauland gewidmet werden.
(2) Ausgenommen von der Bestimmung im Abs. 1 sind lediglich Neuwidmungen von Sondergebieten des Baulands im Sinn des § 23 Abs. 4 Z 1 Oö. ROG 1994, bei denen ein besonderes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Darunter sind jene Neuwidmungen zu verstehen, die für die Sicherung von Standorten für Ver- und Entsorgungsanlagen, Einrichtungen aus den Bereichen technische und soziale Infrastruktur sowie Gesundheitswesen, Bildung und Forschung sowie Sportstättenbau erforderlich sind.
(3) An der Grenze zwischen gewidmetem Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen Grünzonen ist die Abgrenzung der regionalen Grünzonen durch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtswirksamen Widmungsgrenzen des Baulands bestimmt. Im Übrigen sind die Grenzen der regionalen Grünzonen aus den Plandarstellungen der Anlagen ersichtlich.
(4) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen ist die Neuwidmung von Bauland für Grundflächen, auf denen rechtmäßig errichtete Objekte im Grünland bestehen, zulässig, wenn diese mit den Zielen und Grundsätzen des Oö. ROG 1994 und den im § 2 dieser Verordnung festgelegten Zielen vereinbar ist.
(5) Anschließend an die Grenze zwischen gewidmeten Bauland und den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen darf neues Bauland in den regionalen Grünzonen nur gewidmet werden, wenn es dadurch zu Verbesserungen der Bebauungsstruktur oder des Siedlungsabschlusses kommt und die Funktion der Grünzone nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(6) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen neue Verkehrsflächen nur unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Funktion der regionalen Grünzone errichtet werden.
(7) In den in den Anlagen ausgewiesenen regionalen Grünzonen dürfen die Grünlandwidmungen nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder jedenfalls nicht gefährdet wird.
(8) An den Hauptrouten des öffentlichen Personennahverkehrs sind ausreichende Park Ride-Anlagen vorzusehen.
(1) Die Dienststellen des Landes haben die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Die Gemeinden haben die Zielsetzungen der §§ 2 bis 4, soweit deren Vollzug in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt, zu berücksichtigen und die regionalen Grünzonen im gemäß § 18 Abs. 1 Oö. ROG 1994 definierten Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen.
/Dokumente/Landesnormen/LOO40021692/image001.png
Regionale Grünzone gemäß regionalem Raumordnungsprogramm Linz-Umland 3Schwarze Schraffur, 45° geneigt, Farbe entsprechend der Widmung
Dieses Raumordnungsprogramm ist spätestens zehn Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen, ob Änderungsgründe im Sinn des § 12 Abs. 1 Oö. ROG 1994 vorliegen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das regionale Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland 2, LGBl. Nr. 42/2012, außer Kraft.